Empowerment of the States in the Field of Civil Justice Act




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    EMPOWERMENT OF THE STATES IN THE FIELD OF CIVIL JUSTICE ACT

    ABOLISHED


    ENTRY INTO FORCE


    As part of the State Judicial Authority Extension Act - March 22nd, 2016 *



    EXIT OUT OF FORCE


    Judicial Delegations Reform Act - April 4, 2019





    Empowerment of the States in the Field of Civil Justice Act
    An Act to delegate certain rights reserved to the Federal Government in Art. VI, Sec. 5, Alt. 5 USConst.


    Section 1 - Purpose
    Dieses Gesetz dient der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für die Errichtung einer Gerichtsbarkeit durch den Bund auf die Staaten.


    Section 2 - Empowerment of the States
    (1) Der Bund ermächtigt die Staaten, für die Zuständigkeiten, die der Gesetzgebung der Staaten unterliegen, eigene Gerichte zu schaffen und über ihre Organisation, ihre Besetzung und ihr Verfahren frei zu bestimmen.
    (2) Die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesgerichte für die Rechtsprechung im Bezug auf Bundesrecht und auf Bundesrecht basierenden Entscheidungen und Anordnungen oder die Behörden und Organe des Bundes bleibt ebenso unberührt wie die Fragen ihrer Organisation und Besetzung und die verfassungsmäßigen Aufgaben, die Besetzung und Organisation des Supreme Court of the United States.
    (3) Die Zuständigkeit der Bundesgerichte bleibt insbesondere dann bestehen, wenn Handlungen sich über das Gebiet mehr als eines Bundesstaates oder in das Ausland erstrecken, in Angelegenheiten der Vertragserfüllung jedoch nur, soweit der Gerichtsstand nicht vereinbart wurde.
    (4) Die Bestimmungen des Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act bleiben unberührt, die den Staaten übertragenen Zuständigkeiten gelten nicht als Zuständigkeiten der Staaten nach diesem Gesetz.


    Section 3 - Effect of Empowerment, Subsidiarity
    (1) Ist ein handlungsfähiges Staatsgericht errichtet und besetzt, so können Verfahren in dessen Zuständigkeitsbereich auch dann nicht durch Bundesgerichte angenommen werden, wenn dies als Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieses Gerichts erfolgen soll.
    (2) Soweit die Staaten eigene Gerichte gebildet haben, diese aber nicht in der Lage sind ein Verfahren zu führen, ohne dass für diesen Fall eine wirksame Abhilfe nach den Gesetzen des Staates besteht, unterliegt das Verfahren der Gerichtsbarkeit des Bundes.
    (3) Machen die Staaten von der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Zuständigkeit keinen Gebrauch, bleibt die Zuständigkeit der Bundesgerichte bestehen.
    (4) Wird ein Staatsgericht errichtet, jedoch keine Verfahrensvorschriften erlassen, werden die Vorschriften des Bundesrechts durch die Staatsgerichte verwendet.


    Section 4 - Federal Review
    (1) Ein Antrag auf Aufhebung einer staatsgerichtlichen Entscheidung an einen sachlich und örtlich zuständigen Federal District Court ist ausnahmsweise zulässig, wenn er sich auf die Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung oder des Bundesrechts, von dem die Staaten nicht abweichen dürfen, stützt. Eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Urteils oder der Rechtsgrundlage mit der Staatsverfassung findet auf diesem Wege nicht statt, insoweit die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts dieses Staates oder des Supreme Court of the United States als ebensolches gegeben ist.
    (2) Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn gegen die Entscheidung des Staatsgerichts kein innerstaatliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Er ist gegen den Bundesstaat zu richten, dessen Gericht entschieden hat.
    (3) Das befasste Bundesgericht kann die Entscheidung entweder für rechtmäßig erklären und den Antrag abweisen oder sie für unrechtmäßig erklären und das Verfahren an das zuständige Staatsgericht zurückverweisen. Gegen die Entscheidung ist der bundesrechtlich vorgesehene Rechtsweg eröffnet.
    (4) Das Verfahren kann in die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit überführt werden, wenn das befasste Bundesgericht es anordnet, weil eine Rückverweisung erfolgen müsste, aber absehbar ist, dass das zuständige Staatsgericht nicht in der Lage oder Willens ist, eine mit Bundesrecht vereinbare Entscheidung zu treffen. In diesem Falle ist das Wiederholungsverfahren durch die Bundesgerichte so durchzuführen, als würde keine Staatsgerichtsbarkeit bestehen, eine erneute Befassung der Staatsgerichte ist unzulässig.


    Section 5 - Enforcement of state laws by federal authorities
    (1) Die Staaten können sich zur Umsetzung der ihnen obliegenden Zuständigkeiten nach diesem Gesetz den Bundesgerichten im Wege der Organleihe bedienen, die zuständig wären, wenn das Gesetz Bundesgesetz wäre. Diese handeln dann als Gerichte des Bundesstaates. Der Bundesstaat ist zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet.
    (2) Die Bundesstaaten können durch Gesetz das gerichtliche Verfahren vor einem Bundesgericht, das als Staatsgericht tätig wird, ordnen. Ihrer Gesetzgebung entzogen sind die Gerichtsverfassung und die Bestellung der Richter. Insbesondere können sie nicht die Zuständigkeit eines anderen Bundesbezirksgerichts oder Bundesberufungsgerichts begründen, als die für den betreffenden Staat zuständigen. Soweit der Bundesstaat keine eigenen Bestimmungen erlassen hat, gilt das Bundesrecht mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Bundesorgane durch die entsprechenden Organe des Staates wahrgenommen werden können.
    (3) Das nach dieser Section als Staatsgericht tätig werdende Bundesgericht kann erklären, die Aufgaben nach dieser Section nicht wahrzunehmen oder eine Verfahrensvorschrift des Bundes anstelle einer solchen eines Staates anzuwenden, wenn die Bestimmungen der Staatengesetzgebung gegen das Recht des Bundes verstoßen oder offensichtlich undurchführbar sind. Gegen eine solche Entscheidung steht den Organen des Staates die Berufung offen. Die Bundesrichterkonferenz kann einen Ausschluss nach Satz 1 dieser Subsection für die Bundesgerichtsbarkeit als ganzes erklären, ein solcher Ausschluss ist nicht anfechtbar. Eine Entscheidung nach dieser Subsection ist zu begründen, damit der betroffene Staat Abhilfe schaffen kann.

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