Federal Prison System Act




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    FEDERAL PRISON SYSTEM ACT



    ENTRY INTO FORCE


    As part of the Reform of the Federal Prison System Act - April 14th, 2016



    AMENDMENTS


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    FEDERAL PRISON SYSTEM ACT



    Section 1 - The Federal Bureau of Prisons (FBP)
    (1) Die Durchführung und Verwaltung des Strafvollzugs auf Bundesebene ist dem Federal Bureau of Prisons übertragen.
    (2) Das Federal Bureau of Prisons ist organisatorisch dem Department of Justice nachgeordnet.
    (3) Das FBP wird von einem Director geleitet, der vom Präsidenten auf Vorschlag des Attorney General ernannt und entlassen wird.
    (4) Jedes Gefängnis unter Verwaltung des FBP wird von einem Warden geleitet, der vom Director nach Bedarf ernannt und entlassen wird.


    Section 2 - Prison Types
    (1) Der Strafvollzug ist in verschiedene Typen von Anstalten gegliedert und auf Grund der Gefährlichkeit der Insassen für die Öffentlichkeit und deren potentielle Fluchtgefahr nach Sicherheitsgraden eingeteilt:
    a. minimum security Federal Prison Camps;
    b. low to medium security Federal Correctional Facilities;
    c. high to maximum security Federal Penitentiaries.
    (2) Für die folgenden Personengruppen sollen zudem eigene Einrichtungen oder räumlich getrennte Bereiche, in den selben sicherheitstechnischen Abstufungen wie unter SSec. 1, geführt werden:
    a. psychisch beeinträchtigte Personen;
    b. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
    (3) Insassen sollen nach Geschlechtern getrennt untergebracht werden.
    (4) Insassen sollen bei ihrer Überführung in den Bundesvollzug und danach regelmäßig auf ihre Einstufung gemäß SSecs. 1 und 2 überprüft und gegebenenfalls entsprechend verlegt werden.
    (5) Eine Überprüfung nach SSec. 4 soll nicht öfter als zweimal jährlich stattfinden und durch eine Kommission, bestehend aus
    a. dem Warden des Gefängnisses;
    b. einem Mitarbeiter des Federal Bureau of Prisons; sowie
    c. einem Mitarbeiter des Office of the Solicitor General;
    erfolgen. Dabei sollen gegebenenfalls notwendige Sachverständige sowie der Insasse selbst angehört werden.


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