Federal Administration Act




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    FEDERAL ADMINISTRATION ACT



    ENTRY INTO FORCE


    As part of the Federal Administration Reform Act - June 6th, 2016



    AMENDMENTS


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    Federal Administration Act


    Chapter I – General Provisions


    Section 1 – Purpose
    (1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen der Organisation der Bundesverwaltung und ihrer Arbeitsweise.
    (2) Soweit besondere gesetzliche Vorschriften für Teile der Bundesverwaltung erlassen sind, treten die Vorschriften dieses Gesetzes zurück.


    Section 2 – Departments
    (1) Die Departments unterstützen den Präsidenten in der Ausübung der ihm übertragenen Exekutivgewalt als oberste Bundesbehörden.
    (2) Sie werden durch einen Secretary geleitet, dem andere Amtsträger auf Leitungsebene zur Seite gestellt werden können. Der Secretary unterliegt in seiner Arbeit der der Weisung, Aufsicht und Kontrolle des Präsidenten.
    (3) Departments können auch einem anderen Department nachgeordnet werden. In diesem Fall verantwortet der zuständige Secretary den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich unter der Weisung, Aufsicht und Kontrolle des ihm übergeordneten Secretarys.


    Section 3 – Federal Agencies
    (1) Federal Agencies nehmen die ihnen übertragenen Verwaltungsaufgaben unter Weisung, Aufsicht und Kontrolle der ihnen übergeordneten Stellen, letztinstanzlich des Präsidenten, wahr.
    (2) Federal Agencies können errichtet werden als
    a) reguläre Verwaltungsbehörden (Office / Bureau / Agency / Authority / Administration / Service / Institute) unter der Leitung eines Directors oder Administratiors,
    b) Verwaltungsbehörden unter der Leitung eines Mehrpersonengremiums (Commission / Council / Board) mit einem Chairman.
    (3) Federal Agencies können selbstständig oder als Teil einer obersten Bundesbehörde errichtet werden. Ihnen können andere Bundeseinrichtungen nachgeordnet werden. Sind sie nicht Teil einer anderen Behörde, sind sie einer obersten Bundesbehörde nachzuordnen.


    Section 4 – Agencies directly responsible to President
    Aufgaben der obersten Bundesbehörden, die keinem Department zugeordnet werden, werden durch den Präsidenten oder in seinem Auftrag direkt wahrgenommen. Dies gilt auch für die Nachordnung von Behörden, die keinem Department zugeordnet sind.


    Section 5 - Authority to structure the Agencies
    (1) Die Errichtung von Bundesbehörden kann durch Gesetz oder Exekutiverlass des Präsidenten erfolgen, ihre Aufhebung jedoch nur durch das gleiche Instrument, wie ihre Errichtung.
    (2) Die innere Organisation einer Behörde, soweit sie nicht durch die Errichtungsvorschrift reguliert wird, unterliegt der Gestaltung durch Organisational Orders.
    (2) Zum Erlass von Organisational Order unter Berücksichtigung der haushalterischen Möglichkeiten des Bundes sind berechtigt
    a) der Präsident für die gesamte Bundesexekutive,
    b) der Leiter einer obersten Bundesbehörde für seinen Zuständigkeitsbereich und die nachgeordneten Behörden,
    c) der Leiter einer anderen Bundeseinrichtung, soweit nur der Bereich einer Bundesbehörde einschließlich der ihr nachgeordneten Behörden betroffen ist.


    Section 6 – Special form of Agencies
    Durch Gesetz können Einrichtungen und Behörden des Bundes mit besonderer Struktur geschaffen werden, die eine besondere Struktur aufweisen und nicht dem Präsidenten nachgeordnet sind.


    Section 7 – Legislative and Judicial Agencies
    (1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind nicht der Kongress und seine Organe und die Bundesgerichte.
    (2) Zur Unterstützung der Arbeit der Legislative und Judikative können ebenfalls Bundesbehörden errichtet werden, die nicht Teil der Exekutive, sondern der Gewalt sind, innerhalb der sie errichtet werden.
    (3) Behörden außerhalb der Exekutive unterliegen nicht der Weisung, Aufsicht und Kontrolle des Präsidenten, sie sind Ausprägung der verfassungsrechtlichen Selbstständigkeit der Gewalten.
    (4) Die Errichtung und Aufhebung von Bundesbehörden und die Regelung ihrer inneren Struktur erfolgt durch Resolution mindestens einer Kammer des Kongresses für Legislativbehörden oder Beschluss der Federal Judges Conference für Judikativbehörden.


    Chapter II – Leadership


    Section 1 – Agency Executive
    (1) Der Leiter einer Bundeseinrichtung ist für deren Organisation und Führung sowie die Erledigung ihrer Aufgaben verantwortlich. Er besitzt Weisungsrecht gegenüber allen nachgeordneten Bediensteten und Stellen.
    Er unterliegt der Weisung, Aufsicht und Kontrolle der übergeordneten Stellen, letztinstanzlich des Präsidenten, und ist ihnen verantwortlich.
    (2) Ein Amtsträger auf Leitungsebene soll zum ständigen Vertreter des Leiters bestimmt werden, die übrigen Mitglieder der Leitungsebene nach ihrem Rang, unter gleichen Rängen nach Amtszeit die Stellvertretung im Bedarfsfall übernehmen. Die Stellvertretung schließt die geschäftsführende Aufgabenwahrnehmung im Falle einer Vakanz ein.


    Section 2 – Special positions in Leadership
    (1) In jeder Bundeseinrichtung sollen auf Leitungsebene neben dem Leiter und dem Stabschef zumindest Verantwortlichkeiten für
    a) das Personalwesen
    b) das Budget- und Beschaffungswesen sowie die Verwaltung von Eigentum und Liegenschaften
    d) den Geheimschutz und die Sicherheit
    e) die rechtlichen Angelegenheiten (als General Counsel) und den behördlichen Datenschutz
    an Bedienstete zugewiesen werden, die damit für diese Bereiche Weisungsrecht besitzen.
    (2) Die Mitglieder der Leitungsebene werden durch dazu bestellte Mitarbeiter aus ihrem Aufgabenbereich vertreten. Die Stellvertretung schließt die geschäftsführende Aufgabenwahrnehmung im Falle einer Vakanz ein.


    Section 3 – Delegation of authority
    (1) Jeder Leiter einer Bundeseinrichtung kann die ihm in seiner Funktion übertragenen Aufgaben und Rechte an ihm unterstellte Bedienstete delegieren, ohne das Recht der eigenen Entscheidung zu verlieren. Er kann auch die Aufsicht über ihm unterstellte Bedienstete anderen Bediensteten übertragen.
    (2) Delegationen sind nur ausgeschlossen, soweit de geltenden Bestimmungen dies ausdrücklich bestimmen. Kein in der Verfassung mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben persönlich betraute Amtsträger darf diese Rechte delegieren, soweit die Verfassung dies ausschließt.


    Section 4 – Authority of Leadership to make Rules and Regulations
    (1) Der Leiter jeder Bundeseinrichtung kann für die der ihm jeweils nachgeordneten Stellen nach innen oder außen wirksame Bestimmungen (Rules and Regulations), insbesondere im Bezug auf
    a) das Verfahren der Aufgabenerfüllung, die Geschäftsverteilung
    b) Tätigkeit der Bediensteten sowie
    c) die Beschaffung, Verwaltung und Nutzung der Archive, Unterlagen und des Eigentums.
    (2) Anordnungen, die der Präsident in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Exekutivverantwortung (Executive Orders) oder der Leiter einer obersten Bundesbehörde in der Wahrnehmung der ihm als Beauftragter des Präsidenten zukommenden verfassungsrechtlichen Verantwortung für seinen Aufgabenbereich trifft (Administrative Instructions) sind keine Rules and Regulations im Sinne dieser Section.
    (3) Rules und Regulations nach Section 1 dürfen der Verfassung, den Gesetzen, Executive Orders, Administrative Instructions oder höherrangigen Rules and Regulations nicht zuwiderlaufen.
    Anordnungen, die Sentence 1 widersprechen, vorhergehende Anordnungen oder Anordnungen untergeordneter Stellen verlieren ihre Wirkung, insoweit neue oder übergeordnete Anordnungen erlassen werden oder sie im Widerspruch stehen.
    (4) Das zuständige Congressional Committee kann Rules and Regulations jederzeit zum Gegenstand seiner Beratungen machen und einen Widerruf oder Änderung verlangen, sofern sie nicht den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen (Executive Privilege).


    Section 5 – Inspector General
    (1) In jeder Bundeseinrichtung kann ein Amtsträger (Inspector General) bestellt werden, der weisungsfrei Untersuchungen im Bezug auf die rechtmäßige Durchführung der Aufgaben der Behörde nach den Grundsätzen ethischer, integerer und effizienter Arbeit durchführt.
    (2) Der Amtsträger regelt seine Angelegenheiten selbstständig nach den Maßgaben der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Weisung der übergeordneten Stelle und kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Bedienstete und Ermittlungsbeamte mit Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Einrichtung berufen.
    (3) Er berichtet auf Anfrage der übergeordneten Stelle und dem Kongress und macht diese auf Verstöße gegen Vorschriften aufmerksam.


    Chapter III – Work of Federal Agencies


    Section 1 – Conduct of authority
    (1) Die Behörden und Bediensteten der Vereinigten Staaten und jedes ihrer Staaten sind verpflichtet, einen Bundesbediensteten bei der Durchführung seiner Aufgaben rechtmäßige Unterstützung im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewähren.
    (2) Jeder dazu autorisierte Bedienstete einer Behörde der Vereinigten Staaten, soweit er nicht zur eigenständigen Durchsetzung seiner Anordnungen berechtigt ist, kann beim zuständigen Bundesbezirksgericht den Erlass einer strafbewährten Anordnung beantragen, die für die Durchführung der Aufgaben seiner Behörde notwendig ist, soweit hierzu keine besonderen Regelungen getroffen sind.
    (3) Jeder Bedienstete einer Bundesbehörde ist berechtigt, die Abgabe von Aussagen und deren Beeidung zu verlangen, wenn dies für seine Tätigkeit notwendig oder nützlich ist. Ein Eid kann aus persönlichen Gründen durch eine Bekräftigung mit gleicher Wirkung ersetzt werden. Die Aussageverweigerungsrechte gelten entsprechend.


    Section 2 – Basic informations about structure and tasks
    Informationen über die Leitung, die über- und untergeordneten Stellen sowie die Aufgaben einer Bundeseinrichtung sollen für die Bürger ebenso zugänglich sein wie die für sie relevanten Rules und Regulations.


    Section 3 – Administrative Proceedings
    (1) Jede Person kann sich selbst vor einer Bundeseinrichtung vertreten oder von einer schriftlich bevollmächtigten Person vertreten lassen.
    (3) Es können durch die Behörde diejenigen Informationen und Tatsachen erhoben, Aussagen und Beweise verlangt und Stellungnahmen angefordert werden, die für die Durchführung der Aufgaben notwendig sind.
    (4) Die getroffene Entscheidung wird den Betroffenen in geeigneter Form mitgeteilt. Widerruf oder Änderung einer früheren Entscheidung sind selbst Entscheidungen.
    (5) Für die Tätigkeit von Bundeseinrichtungen können Gebühren und Auslagen erhoben werden, die sich gegebenenfalls um die Honorare oder Entschädigungen für beteiligte Sachverständige, Zeugen oder Übersetzer und die Auslagen der Gegenpartei erhöhen.


    Section 4 – Remedy against decisions
    (1) Binnen einer angemessenen Frist kann gegen eine belastende Entscheidung, Widerspruch erhoben werden, über den eine erneute Entscheidung zu treffen ist.
    (2) Bleibt der Widerspruch gegenüber der Behörde erfolgreich, kann Beschwerde bei der zuständigen übergeordneten Stelle erhoben werden, die darüber entscheidet.
    (3) Bleibt auch der Widerspruch erfolglos oder ist die Angelegenheit eilig, kann Klage beim zuständigen Bundesbezirksgericht erhoben werden.
    (4) Solange Widerspruch oder Beschwerde anhängig sind, soll eine Entscheidung ohne Eilbedürftigkeit keine Rechtskraft erlangen. Die Rechtskraft ist während eines gerichtlichen Verfahrens jedoch nur auf Anordnung des Gerichts hin gehemmt.
    (5) Gegen eine als Realakt wirkende Entscheidung können Rechtsmittel nur auf die nachträgliche Beseitigung der Folgen oder Entschädigung gerichtet sein.


    Section 5 – Privacy Protection
    (1) Sämtliche Bundeseinreichtungen der Vereinigten Staaten sind zum Datenschutz verpflichtet.
    (2) Personenbezogene Daten, welche einer Behörde oder einem Bediensteten bekannt werden, ohne dass sie für ihre Arbeit zwingend notwendig sind, sind zu löschen, soweit erkennbar ist, dass sie nicht erforderlich sind.
    (3) Zulässig erhobene und aufbewahrte Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur sofern und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend notwendig ist, veröffentlicht werden.
    (4) Personenbezogener Daten dürfen
    a) an andere Bundeseinrichtungen auf deren Anfrage hin und bei Vorliegen eines zwingenden Grundes,
    b) an Behörden von Bundesstaaten, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden
    c) an ausländische Behörden im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur gegenseitigen Amtshilfe,
    weitergegeben werden soweit keine anderen Bestimmungen entgegenstehen oder die Interessen des Betroffenen, der um Herausgabe ersuchten Behörde oder des Bundes höher wiegen.

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