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The Plaintiff
Dr. h.c. mult. Nicolas Frederik Henry Dietz
Vertreten dich die Kanzlei Perkins & Partners, Vollmacht beiliegend
The Defendant
United States Electoral Office
Motion
1. Es wird beantragt festzustellen, dass das vom Kläger eingereichte Kandidatur zur Wahl des Senators von Freeland zulässig ist.
2. Es wird beantragt anzuordnen, dass die Feststellung der zulässigen Wahlvorschläge durch den Beklagten vom 19.09.2016 gemäß Punkt 1 zu korrigieren ist und die Wahl demgemäß durchgeführt wird.
3. Die entgegen Punkten 1 und 2 bereits eröffnete Wahlvorgang ist abzubrechen.
Venue
Die Klage zielt auf eine Bundeswahl ab, streitentscheidende Norm ist Bundesrecht. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Freeland hat, liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit somit beim Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Freeland.
Reasoning
Der Kläger ist als [definition=11]Federal-ID[/definition] passiv wahlberechtigt zu bundesweiten Wählen und Bürger Freelands zu den Wahlen als Senator von Freeland.
Der Kläger hat seine Kandidatur frist- und formgerecht am 14.9.2016 um 00:10 Uhr eingereicht.
Diese Kandidatur wurde vom Beklagten am 19.9. für unzulässig erklärt. Gegen diese Feststellung und die Rechtsfolgen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kläger begründet das Versagen der Zulässigkeit mit dem Verweis auf Art. I Sec 3 SSec 3 FEA und damit auf die Formulierung „Niemand darf sich zu einem Wahltermin mit mehr als einer ID um ein Amt oder Mandat auf Bundesebene bewerben.“
Am 14.9.2016 erklärte Peter Christian Dietz, eine Side-ID des Klägers um 00:13 Uhr seine Kandidatur als Senator von Laurentiana.
Unstrittig ist, dass sich beide Vorgänge auf denselben Wahltermin beziehen.
Jedoch erstens:
Die Kandidatur von Peter Christian Dietz war von vornherein ungültig, weil er seine Kandidatur nach der Kandidatur des Klägers bekanntgab und sich diese gemäß besagter Norm ausschließen.
Jedoch zweitens:
Die Kandidatur von Peter Christian Dietz war von vornherein ungültig, weil sie nicht formgerecht erfolgte. Insbesondere ließ die Erklärung den Hinweis gemäß Art. I Sec. 3 SSec. 2 Satz 2 vermissen, indem die [definition=11]Federal-ID[/definition] nicht angegebene wurde.
Da die Kandidatur von Peter Christian Dietz von vornherein ungültig und somit nichtig war, kann sie die Kandidatur des Klägers nicht vereiteln. Die Kandidatur des Klägers war und ist rechtens.
Hilfsweise wird argumentiert:
Der FEA nennt keine konkrete Rechtsfolge zu der postulierten Unvereinbarkeit der Kandidaturen nach Art. I Sec. 3 SSec. 3 FEA. Da keine Rechtsfolge benannt ist, aber ein klares Verbot ausgesprochen ist, ist allgemein davon auszugehen dass es Aufgabe staatlicher Stellen ist, das Verbot durchzusetzen. Es ist jedoch nicht Aufgabe staatlicher Stellen, Strafen zu verhängen. Zum Durchsetzen des Verbots wäre es ausreichend die (wie argumentiert ohnehin nichtige) Kandidatur von Peter Christian Dietz, die zeitlich nach der Kandidatur des Klägers erklärt wurde, für nichtig zu erklären. Die erfolgte Erklärung der Nichtigkeit der Kandidatur des Klägers ist nicht erforderlich zur Durchsetzung des Verbots. Sie stellt eine Strafe ohne Rechtsgrund dar.
Zusammengefasst: Es gibt keine Doppelkandidatur. Selbst wenn es eine Doppelkandidatur gäbe, wäre es nur legitim die zweite Kandidatur für nichtig zu erklären.