United States v. Astoria State

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  • Handlung

    Lässt die Entscheidung an die anwesenden Verfahrensbeteiligten verteilen.





    1-8 Muffley Square, Astoria City | February 23rd. 2017



    In the case


    United States of Astor, represented by Ms Kimberly Holland, U.S. Attorney General

    - Petitioner -


    versus


    The State of Astoria, represented by Mr Nicolas Frederik Henry Dietz, jr., Governor of Astoria State

    - Respondent -


    Argued: February 19th-22nd, 2017
    Decided: February 20th, 2017
    - PER CURIAM -


    on the


    Motion for Contempt of Court Order


    the Supreme Court of the United States makes the following


    ORDER


      1. Der Supreme Court ist für die Entscheidung über die Sache nicht zuständig, ie Entscheidung obliegt dem zuständigen U.S. District Court.
      2. Der Antrag wird zurückgewiesen.


    It is so ordered.



    O P I N I O N
    of the Court


    I.


    1. Der Supreme Court hat am 19. Februar 2017 eine Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen (Annex I), die es dem Bundesstaat Astoria und seinen Amtsträgern untersagt, "Konsulate" im Ausland zu unterhalten. Diese Anordnung hat weiterhin Bestand.
    2. Die Vereinigten Staaten tragen vor, dass durch den Bundesstaat Astoria ein "Konsulat" in der Androischen Föderation eröffnet (Annex II) und der Governor zum Honorarkonsul ernannt wurde (Annex III). Darin liege eine Verletzung der Unterlassungsanordnung.


    II.


    1. Dem Supreme Court sind Entscheidungen übertragen, die entweder spezifische Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art (Ch. 2 Art. II Sec. 2-6 FJA) darstellen oder durch Berufung (Ch. 2 Art. II Sec. 1 FJA) und Ausweichzuständigkeit (Ch. 2 Art. II Sec. 7 FJA) als Teil des Rechtsweges zu entscheiden sind.
    2. Es ist die Rechtsprechung dieses Gerichtshofes, seine eigene Zuständigkeit gegenüber den nachgeordneten Bundesgerichten restriktiv auszulegen. Insbesondere soll der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg nicht generell umgangen werden können. An dieser Rechtsprechung (ex [Lawsuit] Libertas vs. Sanderson, President of the Senate) hält der Gerichtshof weiterhin fest.
    3. Zwar sind im vorliegenden Rechtsstreit Bund und Bundesstaat Astoria als Träger spezifisch verfassungsrechtlicher Rechte Partei und die Streitigkeit hat auch eine nicht unwesentliche Relevanz für das Verfassungsleben, mithin sind Kompetenzfragen als zentrale Souveränitätsfrage betroffen, dem vorgebrachten Antrag fehlt es jedoch bereits an verfassungsrechtlichen Bezügen. Gegenstand des Antrages ist vielmehr die Feststellung, ob und wieweit die sanktionsbegründenden Verletzungen der Unterlassungsanordnung eingetreten sind sowie ob und wieweit die Verletzung zurechenbar und schuldhaft ist. Zur Klärung dieser Fragen sieht sich der Gerichtshof erstinstanzlich nicht zuständig, sie beschränken sich auch nicht auf einen bloßen Rechtsfolgenausspruch, sondern bedürfen der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Regelung der Vollstreckung unter Berücksichtigung der Anordnung dieses Gerichtshofes vom 19. Februar 2017.
    4. Der Antrag war folglich zurückzuweisen.



    Annexes


    I. Supreme Court Order
    II. Evidence 1
    III. Evidence 2


    Morman, CJ, delivered the Opinion of the Court, in which Libertas, J, joined.


    For the Court



    Chief Justice of the United States

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