United States v. Astoria State

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  • - The Office of the U.S. Solicitor General -



    Petition for a Writ of Mandamus
    &
    Motion for a Preliminary Injunction


    The Plaintiff:


    The United States of Astor
    - represented by the President of the United States Ms. Béatrice Laval
    -- represented by the U.S. Solicitor General Ms, Samantha van der Meer


    The Defendant:


    The U.S. State of Astoria State
    - represented by the Governor Mr. Nicolas Frederik Henry Dietz jr.


    Motion:


    Es wird beantragt, dem Kläger einen Writ of Mandamus für seine seine Klage zu erteilen, die darauf gerichtet ist folgendes festzustellen:

      Der Bundesstaat Astoria State ist gemäß Article Article IV, Section 5, U.S. Constitution, nicht ermächtigt, Konsulate oder andere hoheitliche Vertretungen des Bundesstaates Astoria State in Andro oder irgendeinem anderen gegenüber den Vereinigte Staaten fremden Staat zu errichten oder zu unterhalten.

    Es wird ferner beantragt, es dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen:

      Konsulate oder andere hoheitliche Vertretungen des Bundesstaates Astoria State in Andro der irgendeinem anderen gegenüber den Vereinigte Staaten fremden Staat zu errichten oder zu unterhalten.

    Venue:


    Der Gouverneur des beklagten Bundesstaates Astoria State schlug der Präsidentin der Vereinigten Staaten in einem persönlichen Gespräch am 18.02.2017 vor, Konsulate des Bundesstaates Astoria State in der Föderalen Republik Andro einzurichten und nannte in diesem Zusaenhang auch bereits Namen von ihm für diverse Psitinen in diesen Konsulaten des Bundesstaates Astoria State vorgesehener Personen.


    Die Präsidentin der Vereinigten Staaten hat gegenüber dem Gouverneur des beklagten Bundesstaates ihr Desinteresse an diesem Plan erklärt.


    Daraufhin kündigte dieser an, auf eigene Faust Konsulate des Bundesstaates Astoria State in der Föderalen Republik Andro eröffnen zu wollen.

    Kurz darauf gab der Gouverneur des beklagten Bundesstaates gegenüber dessen Parlament bekannt, "der Bundesstaat Astoria State [würde] Dipolomatische und Wirtschaftliche Beziehungen zu androischen Förderation aufnehmen" (alle Schreibfehler so vom Gouverneur übernommen). Es seien bereits zwei Immobilien in Andro gekauft und zu Konsulaten um- und ausgebaut, der Gouverneur erbat lediglich noch die Bestätigung der von ihm ausgewählten Konsuln.


    Reasoning:


    I.


    Zuständig ist in dieser Angelegenheit gemäß Chapter 2, Article I, Section 2, Subsection 2, No. 2, Federal Judiciary Act, der Oberste Gerichtshof, da es sich um einen Rechtsstreit zwischen den Vereinigten Staaten und einem ihrer Bundesstaaten - namentlich Astoria State - handelt.


    II.


    Die Vorgänge in Astoria State verstoßen gegen Article IV, Section 5, U.S. Constitution. Die Vereinigten Staaten haben ein berechtigtes Interessse daran, dass der Bundesstaat Astoria State diese Beeinträchtigung der Rechte des Bundes sowie der fünf übrigen Bundesstaaten unterlässt.


    Gemäß vorgenannter Verfassungsnorm ist ausschließlich die Regierung der Vereinigten Staaten befugt, die Vereinigten Staaten gegenüber fremden Staaten zu vertreten und Beziehungen zu diesen zu pflegen. Auch eine Ermächtigung der Bundesstaaten zu solchen Aufgaben durch einfaches Bundesgesetz - vgl. etwa Empowerment of the States in the Field of Civil Justice Act und
    Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act - liegt nicht vor.


    Der Verfassunggeber hat sich dazu entschieden, dass die Vereinigten Staaten gegenüber fremden Mächten als eine einheitliche Entität auftreten und als solche von der Bundesregierung vertreten werden und alle völkerrechtlich bindenden Entscheidungen betreffend die Beziehungen zu fremden Staaten vom Kongress getroffen werden. Der Präsident entsendet und empfängt Gesandte und schließt Verträge mit fremden Mächten, die der Kongress ratifiziert (oder eben nicht).


    Es ist mit dieser Grundentscheidung unserer Verfassung nicht vereinbar, wenn die Regierung eines Bundesstaates nun begint, eine eigene Außenpolitik zu betreiben und zu diesem Zweck eigene konsularische Vertretungen in fremden Staaten einrichtet. Dadurch werden die Interessen der Regierung der Vereinigten Staaten, die für eine einheitliche Vertretung nach außen hin zuständig ist sowie der übrigen Bundesstaaten, die sich dieser Zuständigkeit verfassungsgemäß unterordnen und nach ihr ausrichten, in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.


    III.


    Es liegt ferner im dringenden Interesse des Klägers, dem Beklagten die ihm zu untersagen begehrten Tätigkeiten bereits zu Beginn des Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.


    Die Vereinigten Staaten sind ein Bestandteil der internationalen Völkergemeinschaft. Sie werden gegenüber dieser vertreten durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten, den von ihm ernannten Außenminister sowie von ihm ernannte Botschafter, Missionare, Gesandte usw.


    Das Auftreten sog. "Konsuln" des US-Bundesstaates Astoria State gegenüber der Regierung eines fremden Staates und dessen Bürgern ist in höchstem Maße geeignet, dort für Verwirrung zu sorgen und Rechtsunsicherheit zu erzeugen. Alle von sg. "Konsuln" des Bundesstaates Astria State in einem fremden Staat erzeugten Zweifel und Unsicherheiten fielen letztlich auf die Regierung der Vereinigten Staaten zurück, die anscheinend nicht im Stande wäre Amtsanmaßung und Betrug einen wirksamen Riegel vorzuschieben, sondern es zulässt dass u. U. wochenlang bis zum Abschluss dieses Verfahrens sog. "Konsuln" falsche Auskünfte erteilen, unhaltbare Zusagen abgeben u. ä.


    Der Gouverneur des beklagten Staates hat bekundet, die Infrastruktur für seine "Konsulate" sei bereits eingerichtet, es bedürfte nur noch des Personals. Somit ist Eile geboten um den beschriebenen drohenden Schaden von den Vereinigten Staaten noch abzuwenden.



    Samantha van der Meer
    U.S. Solicitor General


  • - The Office of the U.S. Solicitor General -



    Addition on the Motion for a Preliminary Injunction


    in the case


    The United States of Astor


    v.


    The U.S. State of Astoria State


    hat der Gouverneur des beklagte Bundesstaates zwischenzeitlich in dessen Parlament verkündet:

      "Im übrigen die Konsulate, respektive das Hauptkonsulat
      in Koskow bleibt offen, da zur Zeit nur Bürger des Staates Andro dort arbeiten,
      kann man Ihnen keine Forderungen stellen. ich werde weiterhin mit dem Konsulat
      zusammenarbeiten und dafür Sorge tragen das Unternehmen Geld verdienen können!"
      (Formatierung und alle Rechtschreib- und Interpunktionsfehlerfehler aus dem Original übernommen).


      Means of Evidence: Protokolle der Assembly von Astoria State

    Es ist somit festzustellen, dass der Gouverneur des beklagten Bundesstaates an dessen rechtswidrigem Verhalten um jeden Preis festzuhalten und die in der Klageschrift beschriebenen Schäden für den Kläger in Kauf zu nehmen entschlossen ist.


    An der Begründetheit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann somit kein Zweifel mehr bestehen.



    Samantha van der Meer
    U.S. Solicitor General

  • Ms. van der Meer,


    betrachten Sie die Vereinigten Staaten und den Bundesstaat Astoria State als gleichrangig oder ist eine Partei der anderen politisch, rechtlich oder tatsächlich überlegen?
    Welche politischen und administrativen Maßnahmen haben die Vereinigten Staaten gegenüber dem Bundesstaat Astoria State ergriffen, um diesen Streit in ihrem Sinne beizulegen?
    Ein gerichtlichtlicher Titel ist notwendig, um gegenüber einem anderen rechtmäßigen Zwang entfalten zu können, den man ohne diesen Titel nicht zwingen könnte.
    Brauchen die Vereinigten Staaten als Hoheitsträger einen gerichtlichen Titel, um gegenüber einem exzessiven Bundesstaat Recht und Gesetz mit Zwang durchsetzen zu können?

  • Justice,


    in gewisser Weise spiegelt Ihre Frage die Quintessenz dieses Verfahrens: Wer herscht in den Vereinigten Staaten - das Recht oder der, der was er dafür hält in seine Hand nimmt?


    Der Bundesstaat Astoria State glaubt, vertreten durch seinen Gouverneur, letzteres: Er ist mit einer Entscheidung der Präsidentin, welche sie verfassungsgemäß zu treffen hat, nicht einverstanden. Er könnte darüber das Gespräch mit Abgeordneten zum Repräsentantenhaus, mit Senatoren und Lobbyisten suchen. Er könnte Reden halten, Leserbriefe schreiben, zu Demonstrationen aufrufen. Er würde sich damit im Rahmen unserer Verfassung bewegen, die politische Opposition vorsieht, ja für sinnvoll und notwendig hält. Nicht nur aus dem Kongress heraus, sondern auch aus den Bundesstaaten.


    Aber er tut es nicht. Er verfügt die Umsetzung seines Willens, gegen unsere Verfassung und unsere Gesetze. Weil er glaubt, er hat die Macht dazu.


    Die Bundesregierung wählt bewusst einen anderen Weg. Sie sieht ein, dass sie nicht der Schiedsrichter über Regeln sein kann, die auch sie als Partei binden. Article VI, Section 5, U.S. Constitution ermächtigt und begrenzt die Bundesregierung zugleich: Er bestimmt, was sie zu regeln hat und die Bundesstaaten nicht, aber umgekehrt auch, was die Bundesstaaten zu regeln haben und sie nicht. Bund und Bundesstaaten sind beide Partei in dieser Angelegenheit, es wäre somit keine gelungene Konstruktion, nur die eine von ihnen zum Aufseher über die Regeltreue der anderen zu machen.


    Der Bund unterwirft sich darum freiwillig der Entscheidung des OGH über Inhalt und Grenzen des Article VI, Section 5, U.S. Constitution. Er nimmt das Recht nicht einseitig in seine Hand, wie er es dem Beklagten in diesem Verfahren vorwirft.

  • Die U.S. Marshals wurden beauftragt, die Klageschrift zuzustellen. Dies hindert den Supreme Court selbstverständlich nicht, eine einstweilige Anordnung zu erlassen (Rule 4 Subrule 2 Alt. 2). Sollte dies der Fall sein, bleibt dem Klage- und Antragsgegner die Möglichkeit der Stellungnahme unbenommen, das Gericht würde dann eine erneute Beratung durchführen.

  • Madam Solicitor General,
    liegen der Administration Beweise dafür vor, dass die von Governor Dietz behaupteten Konsulate in der Androischen Föderation tatsächlich bereits bestehen oder beschränkt sich Ihr Vortrag auf die Äußerungen in der Assembly?

  • Mr. Chief Justice,


    zu einem tatsächlichen Tätigwerden irgendwelcher "Konsulate" von Astoria State in Andro liegen uns bisher keine Erkenntnisse vor.


    Allerdings hat Gouverneur Dietz soeben in der Assembly von Astoria State verkündet - auch dieses Protokoll bitte ich als Beweismittel zu den Verfahrensakten zu nehmen - sich selbst zum "Honorarkonsuln" in Andro ernannt zu haben.


    Es ist somit damit zu rechnen, dass irgendwelche angeblichen "Konsulate" Astoria States in Andro jedenfalls jederzeit ihre Arbeit aufnehmen könnten.

  • Handlung

    Verkündet (s)eine Entscheidung über die Anträge in dieser Sache.



    1-8 Muffley Square, Astoria City | February 19th. 2017



    In the case


    United States of Astor, represented by Ms Kimberly Holland, U.S. Attorney General

    - Petitioner -


    versus


    The State of Astoria, represented by Mr Nicolas Frederik Henry Dietz, jr., Governor of Astoria State

    - Respondent -


    Decided: February 19th, 2017


    on the


    Motion for Writ of Mandamus and Preliminary Injunction


    the Supreme Court of the United States makes the following


    ORDER


      1. Der Writ of Mandamus wird aus Gründen der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht erteilt, das Verfahren in der Hauptsache mit vorliegendem Antrag insoweit nicht zur Entscheidung angenommen.
      2. Dem Antrag auf Erteilung einstweiligen Rechtsschutzes wird stattgegeben.
      a) Es ist dem Bundesstaat Astoria und seinen Organen untersagt, Konsulate Konsulate oder andere hoheitliche Vertretungen in Andro der irgendeinem anderen gegenüber den Vereinigte Staaten fremden Staat zu errichten oder zu unterhalten.
      b) Für jede Zuwiderhandlung wird dem Bundesstaat Astoria ein Ordnungsgeld in Höhe eines einem Zehntel seiner Einwohnerzahl entsprechenden Betrages in US-Dollar (2.7 Millionen USD) zu Gunsten der Justizkasse angedroht. Den Amtsträgern des Bundesstaates wird stattdessen ein Ordnungsgeld von 200,000 USD, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen, angedroht.
      c) Mit der Durchsetzung der Ordnungsmittel werden die U.S. Marshals, im Übrigen diejenigen Stellen beauftragt, die die President of the United States benennt.


    It is so ordered.



    O P I N I O N
    of the Court


    I.


    1. Antragsteller sind die Vereinigten Staaten, vertreten durch die U.S. Solicitor General, Antragsgegner der Bundesstaat Astoria, vertreten durch den Governor. Dem Antrags- und Klagegegner wurde die Motion zugestellt (Annex I)
    2. Die Vereinigten Staaten verlangen vom Bundesstaat Astoria Unterlassung der Errichtung und des Betriebs von Konsulaten im Ausland (Motion for Preliminary Injunction) sowie die Feststellung des Nichtbestehens einer Befugnis des Staates Astoria solche Konsulate zu errichten oder zu unterhalten.
    3. Bei dem Antrag auf Erlass einer Preliminary Injunction handelt es sich um das Begehr eines vorläufigen Rechtsschutzes in einer streitigen Frage. Astoria State hat - entsprechend des Klägervortrages - Konsulate in der Androischen Föderation eröffnet und unterhält diese, obwohl die Vereinigten Staaten dies als kompetenzwidrig und damit unrechtmäßig ansehen. Es besteht insofern ein tatsächlicher Streit zwischen einem Bundesstaat und den Vereinigten Staaten, die Zuständigkeit des Supreme Court ist nach Chp. 2, Art. I, Sec. 2, Ssc. 2, No. 2 FJA gegeben.
    4. Bei dem Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Kompetenzausübung bei der Errichtung von Konsulaten in der Androischen Föderation (Motion for Writ of Mandamus) handelt es sich um das Begehr einer Feststellungsentscheidung (Declaratory Judgment). Eine solche umfasst die Feststellung von Recht und Unrecht, soweit andere Abhilfe nicht möglich ist (Chp. 3 Art. II Sec. 2 Ssc. 3 Sen. 2 FJA analog). Eine Unterlassung wird in der Hauptsache gerade nicht begehrt. Zwar scheint die Rechtslage zwischen den Parteien umstritten, allerdings machen die Vereinigten Staaten geltend, dass die Konsulate bereits ihre Arbeit aufgenommen haben und stützt dies mit Aussagen des Governors (Annex II). Insoweit wäre eine auf Unterlassung gerichtete Klage sachnäher, eine Feststellungsklage ist daher schon wegen Subsidiarität unzulässig.
    5. Einstweiliger Rechtsschutz kann grundsätzlich auch ohne Antrag in der Hauptsache geltend gemacht werden (Chp. 3 Art. II Sec. 2 Ssc. 3 Sen. 1 FJA analog). Der Antrag ist daher insoweit zulässig.



    II.


    1. Die Vereinigten Staaten tragen vor, dass ein Vorschlag des Governors zur Errichtung von Vertretungen in der Androischen Föderation durch die Präsidentin am 18.02.17 abgelehnt worden sei (Annex III) und der Governor daraufhin die Gründung von bundesstaatlichen Konsulaten bekanntgegeben habe (Annex IV). Darin liege ein Verstoß gegen die ausschließliche Kompetenzzuweisung für auswärtige Beziehungen an den Bund (Art. IV Sec. 5 USConst.) und eine Ermächtigung durch Bundesrecht für das Tätigwerden eines Bundesstaates liege nicht vor. Der Bundesstaat Astoria gefährde durch sein Vorgehen die Interessen des Bundes, insbesondere ein einheitliches Auftreten der Vereinigten Staaten nach außen, was der Verfassungsgeber gerade verhindert habe sehen wollen.
    2. Die Vereinigten Staaten machen zudem eine gegenwärtige Gefährdung der Interessen des Bundes geltend, da durch das Auftreten von bundesstaatlichen Konsulen erhebliche Verwirrung entstehen könne und so das Vertrauen in die Außenpolitik der Vereinigten Staaten insgesamt in Mitleidenschaft gezogen werden könne. Die Eilbedürftigkeit sei durch die Bereitschaft der Konsulate zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme gegeben (Annex II). Auch nach Bekanntgabe des Standpunktes der Vereinigten Staaten halte der Governor zudem an seinem Plan und dessen Durchführung fest (Annex V).
    3. Schließlich machen die Vereinigten Staaten geltend, dass die Durchführung von Zwangsmaßnahmen keine Alternative zur rechtlichen Klärung der Sachfrage darstelle, da sich die Administration dabei in einer problematischen Rolle als Grenzzieher der Bundeskompetenzen nach der Bundesverfassung - mithin ihrer eigenen Zuständigkeiten befinde. Zur Auslegung der Verfassung sei der Supreme Court berufen.
    4. Der Antragsgegner hat bisher keine Stellungnahme zum Antrag abgegeben, seine Position kann der Gerichtshof jedoch auch nachträglich berücksichtigen (Rule 4 Subrule 2 FRP), sie ist mithin für den Erlass einer Preliminary Injunction nicht entscheidungserheblich.


    III.


    1. Nach Meinung des Gerichtshofes ist eine Überschreitung der bundesstaatlichen Kompetenzen durch die Errichtung von Konsulaten entsprechend des Sachvortrages der Vereinigten Staaten zumindest möglich. Ebenso folgt das Gericht der Auffassung der Vereinigten Staaten, wonach eine gegenwärtige Gefährdung der Interessen der Vereinigten Staaten aus dieser Verletzung folgen kann.
    2. Eine nachträgliche vollständige Beseitigung dieser negativen Folgen - namentlich des internationalen Vertrauens in die Außenpolitik der Vereinigten Staaten - ist unmöglich, wenn der Schaden erst einmal eingetreten ist. Ein Vertrauensverlust könnte erhebliche Folgen für die zukünftige diplomatische Handlungsfähigkeit und damit für die nationale Sicherheit wie auch die Sicherheit von Bürgern der Vereinigten Staaten, die auf diplomatischen und konsularischen Beistand angewiesen sind, haben.
    3. Zwar ist kein zulässiger Antrag in der Hauptsache gestellt, ein solcher Antrag jedoch auch nicht ausgeschlossen. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entfällt, wenn in der Hauptsache bereits entschieden wurde, der Antrag in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre oder ein unabhängig von der Hauptsache gestellter Antrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich wäre. Vorliend ist der Hauptsachenantrag aus formellen Gründen unzulässig, kann jedoch jederzeit erneut in zulässiger Form gestellt werden. Offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist nicht gegeben, Rechtsschutzbedürfnis besteht mithin.


    IV.


    1. Schließlich müsste die bestehende Interessengefahr auch nicht anders als durch einstweiligen Rechtsschutz abzuwenden sein.
    2. In Betracht kommen hier zunächst politische Maßnahmen. Ein Gespräch zwischen Governor Dietz und President Laval im Vorausgang dieser Sache blieb nach dem Vortrag der Vereinigten Staaten ergebnislos und ohne Übereinstimmung in allen Punkten (Annex III). Die Abhilfe durch weiteres politisches Einwirken erscheint dem Gerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgsversprechend, jedenfalls nicht in der Form eines zumindest gleich effektiven Mittels der Konfliktlösung.
    3. Das Mittel der Bundesexekution (Art. VI Sec. 4 USConst.) erscheint bei erster Betrachtung als ein geeignetes Mittel zur Lösung des vorgebrachten Konflikts und wäre erwartbar sogar effektiver, da den Vereinigten Staaten jede Befugnis zukommen würde, auf den betroffenen Bundesstaat und seine Organe einzuwirken. Konkrete Grenzen der Bundesexekution gegen einen Staat sind für die Entscheidung dieser Sache nicht erheblich.
    4. Jedenfalls aber muss die Verhängung der Bundesexekution über einen Staat gerade wegen ihres großen Eingriffs in die Souveränität eines solchen (in Form der vorübergehenden Suspendierung ebendieser) als ultima ratio einer Verfassungsordnung verstanden werden, die die Bundesstaaten gerade nicht von den Organen der Bundesregierung abhängig sehen will (Art. VI Sec. 1 Ssc. 1 Sen. 1 USConst.). In einem föderal organisierten Gemeinwesen aber bedarf jede Souveränität ihrer Grenzen, die sich aus Wort und Geist der Verfassung ergeben. Ihre Konkretisierung obliegt dem politischen Leben mehr als der rein juristischen Betrachtung, aber wo immer es Konflikte zwischen den Handelnden gibt, welche die Politik in den ihr obliegenden Wegen nicht zu lösen vermag, muss eine rechtsstaatliche Republik den Rechtsweg der einseitigen Gewaltentscheidung vorziehen.
    5. . Einem betroffenen Bundesstaat seinerseits mag zwar gegen die Verhängung der Bundesexekution der Rechtsweg offen stehen, es ist aber weder einem Individuum, noch einem Staat zumutbar, einer Maßnahme unterworfen zu werden, deren Rechtmäßigkeit fraglich ist, wenn zumindest die Möglichkeit der eindeutigen Klärung der Rechtsfragen im Voraus besteht, ohne dass dadurch ein Nachteil in einer Rechtsposition entsteht. Insofern ist auch der einstweilige Rechtsschutz ein geeignetes Mittel einer solchen Klärung.
    6. Die Bundesexekution erfordert einen fortdauernden oder mehrfachen Verstoß gegen die Verfassung oder die Funktionsunfähigkeit der staatlichen Exekutive. Eine solche Funktionsunfähigkeit ist nicht zu erkennen, der vorgetragene Sachverhalt widerspricht ihrer Annahme sogar eklatant. Ein Verstoß gegen die Verfassung muss, soweit er nicht so offensichtlich und eine Reaktion von besonderer Eilbedürftigkeit ist, auf dem Rechtswege festgestellt werden. Nur so stehen alle Beteiligten einander im Wissen gleich und erhalten die Chance, sich der Verfassungsautorität zu unterwerfen. Erfolgt eine solche Unterwerfung nicht, genügt dies allein die Annahme eines fortdauernden oder mehrfachen Verstoßes gegen die Verfassung der Vereinigten Staaten.
    7. Im Ergebnis ist der Antrag auf Erlass der Preliminary Injunction zulässig und begründet, sie ist antragsgemäß zu erteilen. Die Durchsetzung wird in das Ermessen des Antragstellers gestellt, da eine Durchführung durch den U.S. Marshals Service wegen des Auslandsbezuges nicht sachgerecht erscheint. Seitens des Gerichtshofes werden dem Bundesstaat Astoria und seinen Organen gemäß Chp. 4 Art. III Sec. 2 FJA Ordnungsstrafen angedroht.



    Annexes


    I. Certificate of Delivery of the U.S. Marshals
    II. Excerpt of Assembly Protocols 1
    III. Excerpt of Meeting Protocols: President Laval and Governor Dietz
    IV. Excerpt of Assembly Protocols 2
    V. Excerpt of Assembly Protocols 2


    Morman, CJ, delivered the Opinion of the Court (Art. V Sec. 2 Ssc. 2 Sen. 2 USConst.). Libertas, J, dissented in the Order and parts of the Opinion with Dissenting Opinion to be later given.


    For the Court



    Chief Justice of the United States


  • - The Office of the U.S. Solicitor General -



    In dem Verfahren

      The United States of Astor


      v.


      The U.S. State of Astoria State

    beantragen die Vereinigten Staaten, gegen den Bundesstaat Astoria State sowie dessen Gouverneur Mr. Nicolas Frederik Dietz jr. die im Beschluss vom 19.02.2017 jeweils angedrohten Zwangsmittel zu verhängen, namentlich:

    • gegen den Bundesstaat Astoria State ein Ordnungsgeld in Höhe von $ 2,7 Millionen;
    • gegen dessen Gouverneur ein Ordnungsgeld in Höhe von $ 10.000.

    Reasoning:


    Trotz entsprechender Untersagung durch einstweilige Anordnung des Obersten Gerichtshofes vo 19.02.2017 hat der beklagte Bundesstaat am 20.02.2017 ein sog. "Konsulat" in der Föderalen Republik Andro eröffnet.


    Samantha van der Meer
    U.S. Solicitor General

  • Madam Solicitor General,
    können Sie Ihren Sachvortrag erweitern um die Kenntnis der Entscheidung und die Rolle des Governors in der Zuwiderhandlung?

  • Mr. Chief Justice,


    mittlerweile hat sich vor Ort in Andro auf eine Anfrage der dortigen Regierung hin eine gewisse Ms. Beata Stepanowna Muth zu Wort gemeldet und verkündet, es handele sich bei diesem "Konsulat" um eine Einrichtung des Bundesstaates Astoria State und dessen Gouverneur sei der "Honorarkonsul." Siehe hier.

  • Handlung

    Schlägt mit dem Hammer auf den Richtertisch.


    Order!
    Zunächst: Die richtige Anrede des Vorsitzenden lautet "Mister Chief Justice" und wer gegenüber dem Gerichtshof tätig werden will, hat sich zu legitimieren, sofern er oder sie noch nicht bekannt ist.
    Im Übrigen: Erst einmal muss die Verwirkung der Ordnungsstrafe festgestellt werden. Darüber hinaus täte der Auftraggeber sicher gut daran, sich der Anordnung dieses Gerichtshofes zu unterwerfen.

  • Madam Solicitor General,
    der Gerichtshof nimmt Ihre Ergänzung zur Kenntnis. Gedenkt die Administration, diese Zuwiderhandlung zu unterbinden?

  • Mr. Chief Justice,


    da der etwas bizzare Auftritt dieser offensichtlich im Auftrage von Gouverneur Dietz handelnden Dame nahelegt, dass finanzielle Ordnungsstrafen den Gouverneur des beklagten Staates nicht zur Räson zu bringen vermögen, wird die Bundesregierung im nächsten Schritt Ordnungshaft gegen Gouverneur Diertz beantragen. Wenn er dann erst mal vorübergehend außer Gefecht gesetzt ist, werden wir in dieser Zeit bei der Regierung von Andro darum nachsuchen, dieses "Konsulat" zu schließen. Selbst tätig werden können wir dort ja bekanntlich nicht.

  • Madam Solicitor General,


    Sie verlangen von uns, dass wir dem Volk von Astoria State Steuergelder wegnehmen. Sie verlangen, dass wir von Mr. Dietz Geld wegnehmen.
    Als nächstens verlangen Sie von diesem Gericht eine freiheitsentziehende Maßnahme. Ich kann Ihnen gar nicht sagen, wie sehr mich diese Forderung verstimmt.


    Einerseits sind Vertreterin der Exekutive des Bundes, deren Aufgabe es ist, das Gesetz durchzusetzen; andererseits sind Sie Beteiligte in einem rechtshängigen Verfahren.



    Dass dieses Verfahren überhaupt eröffnet wurde, ist der Majorität meines Kollegen zu verdanken.
    Ich hätte Sie befördern lassen - und zwar aus diesem Saal, denn:


    Desinteresse zu bekunden ist eine Sache; dies hat die Präsidentin laut den Protokollen getan.
    Es erging aber kein Verbot bzw. eine Unterlassungsaufforderung von Seiten der Präsidentin einschließlich der gesamten ihr nachgeordneten Exekutive und damit auch nicht des Departments of Justice, welchem Sie angehören.
    Sie haben dieses Gericht mit einer Angelegenheit befasst, ohne vorher einen eindeutigen Standpunkt gegenüber der Gegenpartei einzunehmen. Die Präsidentin blieb wage und unbestimmt.


      "Danke für Ihr Angebot aber die us-astorische Regierung hat daran kein Interesse, auch wenn wir Ihr Bemühen zu schätzen wissen."
      "Ich rate Ihnen die Legalität Ihres Vorhabens zu prüfen, nicht, dass ich noch meine exekutiven Rechte nutzen muss. Einen schönen Tag noch!"


    Empfehlen und befehlen sind zwei verschiedene Dinge. Das Ende war wage und diente eher einem abrupten Gesprpächsende denn einer eideutigen Handlungsanweisung.
    Eine Unterlassungsanordnung kann ich in diesem Gespräch jedenfalls nicht erkennen und sie liegt in keinem weiteren diesem Gericht bekannten Dokument vor.


    Die Bundesexekutive hat weder durch die Präsidentin noch einen nachgeordneten Exekutivbeamten ihren Standpunkt verdeutlicht, erst hier.
    Sie haben nicht einmal versucht, diese Angelegenheit ohne die Beteiligung des höchsten Gerichtes der Vereinigten Staaten zu bereinigen.



    Doch nun zu den vorgelegten Beweisen: Sie sind alles andere als überzeugend.
    Bei den Dokumenten handelt es sich um ausländische Dokumente, die aber keinerlei hoheitliche Bestätigung erfahren haben.
    Darüber hinaus achtet dieses Gericht die Präzedenz von Ford vs. Gardner, weshalb die angegebene fragliche Zuwiderhandlung innerhalb der Sim-Zeit stehen könnte.


    Ihre Beweise sind dürftig und wir sollen auf Ihren Zuruf hin einem Volk die Steuergelder und einem Mann die Freiheit nehmen in einem Verfahren, welches eigentlich gar nicht hätte eröffnet werden dürfen.


    Abyssus abyssum invocat!

  • Handlung

    Blickt zu der Dame, nachdem Gaius seine verkappte Frage beendet hat.


    Ich erinnere mich, Sie nach Ihrer Identität befragt zu haben, Madam. Muss ich Sie erst vom Marshal entfernen und dann feststellen lassen?


    Handlung

    Zur Solicitor General.


    Möchten Sie weitere Beweise vorbringen oder den Charakter der Beweismittel klarstellen, Madam Solicitor General?

  • Mr. Chief Justice,


    die Bundesregierung erspart es diesem ehrenwerten Gericht und sich selbst, hier noch weitere - mit Verlaub - Rotzigkeiten und Pampigkeiten des Gouverneurs Dietz von Astoria State als Nachweise für Ihren Fall vorzulegen. Sie geht vielmehr aus, in diesem zur Genüge vorgetragen zu haben und wartet für den Augenblick den Ausgang eines laufenden Amtsenthebungsverfahrens gegen Gouverneur Dietz gemäß der Verfassung von Astoria State ab.


    Nach dessen Abschluss wird die Bundesregierung über ihr weiteres Vorgehen in dieser Sache entscheiden.

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