Elemination of the Standing Committees Bill - H.R. 2017-011

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  • Mr. Speaker,


    gemeinsam mit dem ehrenwerten Senator aus Serena bringen wir folgenden Entwurf in den Kongress ein und beantragen Aussprache und Abstimmung.


    Elemination of the Standing Committees Bill
    An Act to substitute the current Congressional Committees, Investigations and Questioning Act.

    Section 1 - Implementation of a new Congressional Investigations and Questioning Act
    Das Folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:

    Congressional Investigations and Questioning Act



    Article I - Fundamentials


    Section 1 - Area of Application and Definitions
    (1) Dieses Gesetz regelt das Recht des Kongresses und seiner Häuser, Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durchzuführen und die hierzu notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Befragungen der Federal Administration durch Abgeordnete und Senatoren des Kongresses durchzuführen.
    (2) Dieses Gesetz soll als „Congressional Investigations and Questioning Act“ zitiert werden


    Section 2 – Bodies of Investigation and Basic of Questioning
    (a) Untesuchungen führt der Kongress als gesamter Kongress oder ein einzelnes Haus durch und kann durch jedes der genannten Untersuchungsorgane zur Anwendung gebracht werden.
    (b) Jedem Abgeordneten und Senatoren ist es erlaubt eine Anfrage an die Regierung oder ein einzelnes Regierungsmitglied zu stellen.



    Article II - Questioning the Administration


    Section 1 - Types of Questionings
    Anfragen an die Regierung können durch einzelne Kongressmitglieder durchgeführt werden.


    Section 2 - Personal Questionings
    (1) Jedes Kongressmitglied kann bis zu zweimal pro Monat einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung beim Kongresspräsidium einreichen.
    (2) Eine Anfrage nach dieser Section darf aus maximal drei Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
    (3) Das Kongresspräsidium soll Anfragen, die nicht SSec. 2 entsprechen, begründet ablehnen. Andernfalls ist die Anfrage unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
    (4) Das befragte Organ soll dem Kongress, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch das Kongresspräsidium, innerhalb von einer Woche schriftlich antworten.


    Section 3 - Committee Questionings
    (1) Jedes Kongressmitglied kann jederzeit einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung durch einen Ausschuss einreichen.
    (2) Anträge dieser Art sollen bei demjenigen Ausschuss eingereicht werden, der thematisch für das befragte Organ oder den thematischen Inhalt der Fragen zuständig ist.
    (3) Eine Anfrage soll höchstens aus fünf Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
    (4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge, die nicht SSec. 2 und 3 entsprechen, sind durch den Vorsitzenden begründet zurück zuweisen.
    (5) Über die Durchführung einer Befragung gemäß des Antrags stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
    (6) Wird einer Befragung durch den Ausschuss zugestimmt, soll der Antrag durch den Vorsitzenden an das befragte Organ weitergeleitet werden.
    (7) Das befragte Organ hat, ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, innerhalb einer Woche einen Vertreter zu entsenden, der die Fragen vor dem Ausschuss beantwortet. Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (8) Der Antragsteller soll der Anhörung beiwohnen, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Ausschusses ist.
    (9) Den Mitgliedern des Ausschusses, sowie gegebenenfalls dem Antragsteller, ist es erlaubt, während der Befragung Nachfragen zu stellen, um präzisere Antworten zu erlangen.
    (10) Der Vorsitzende soll Fragen begründet zurückweisen, falls diese nicht mit der Arbeit des befragten Organs zu tun haben.
    (11) Die Anhörung ist zu beenden, sobald alle Fragen beantwortet und innerhalb von 48 Stunden keine Nachfragen gestellt wurden oder alle Berechtigten angegeben haben, auf Nachfragen zu verzichten.


    Section 4 - Exceptions
    (1) Die Beantwortung einzelner Fragen kann verweigert werden, wenn sie die nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren gefährden würden.
    (2) Die Beantwortung einzelner Fragen muss verweigert werden, wenn der Befragte dadurch gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen würde.
    (3) Wurde die Beantwortung von Fragen gemäß SSec. 1 vor einem Ausschuss verweigert, kann der Ausschuss mit einfacher Mehrheit eine geheime Sitzung beschließen, in der die Fragen beantwortet werden müssen.



    Article III - Committee Investigations


    Section 1 – Committee of Investigation
    Der Kongress kann Ermittlungen durch einen Untersuchungsgremium gemäß Article I, Section 2(a) dieses Gesetzes vornehmen.


    Section 2 – Installation of a Committee
    (a) Soll eine Untersuchung durch den Kongress oder eine seiner Kammern durchgeführt werden, so soll diese durch Beschluss eingeleitet werden.
    (b) Das Verlangen, eine Untersuchung einzuleiten, ist schriftlich beim Präsidium des Kongresses bzw. der jeweiligen Kammer einzureichen. Das Verlangen muss einen Untersuchungsauftrag beinhalten. Es ist durch die Antragsteller zu unterzeichnen.
    (c) Soll eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in beiden Kammern des Kongresses erfolgen. Zudem muss der Antrag durch mindestens jeweils ein Mitglieder jeder Kammer gestellt werden. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn beide Kammern mit 1/3 der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmen.
    (d) Soll eine Untersuchung durch eine einzelne Kongresskammer durchgeführt werden, so soll eine Abstimmung über die Einleitung der Untersuchung in der Kongresskammer stattfinden, ohne das die andere Kammer ebenfalls zustimmen muss. Die Untersuchung ist einzuleiten, wenn die Kammer mit 1/3 der Stimmen ihrer Mitglieder zustimmt.


    Section 3 – Appointment of committee members, Chairman
    (a) Findet eine Untersuchung durch den Kongress in seiner Gesamtheit statt, so soll ein Untersuchungsausschuss gebildet werden.
    (b) Der Untersuchungsausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
    (c) Beide Kammern des Kongresses entsenden zwei ihrer Mitglieder in den Untersuchungsausschuss. Dies geschieht durch Mehrheitswahl.
    (d) Das Mitglied oder die Mitglieder, das/die den Untersuchungsauftrag eingereicht hat/haben, muss/müssen zwingend Mitglied des Untersuchungsgremiums sein.
    (e) Das Kongresspräsidium kann ein Mitglied in den Untersuchungsausschuss entsenden
    (f) Das Gremium bestimmt ein Mitglied als Vorsitzenden, welcher die Sitzungen des Gremiums leitet.
    (g) Wird eine Untersuchung durch ein einzelnes Haus des Kongresses eingeleitet, so fungiert die gesamte Kammer als Unterschungsausschuss. In diesem Fall übt der Kammervorsitzende die Funktion des Vorsitzenden aus, sofern kein eigener Vorsitzender gewählt wird.


    Section 4 – Remit of Investigation
    (a) Ein Untersuchungsgremium benötigt einen Untersuchungsauftrag gemäß Article II, Section 2(b) dieses Gesetzes, welcher das Ziel der Ermittlungen beschreibt.
    (b) Der Untersuchungsauftrag ist in Form einer oder mehrer Fragen zu stellen. Er muss sich stets auf einem Themenkomplex beziehen.
    (c) Der Untersuchungsauftrag eines bestehenden Untersuchungsausschusses kann während der Ermittlungen vom Umfang her auf demselben Wege wie die Einrichtung eines neuen Gremiums erweitert, nicht jedoch eingeschränkt werden.


    Section 5 – Committee Report
    (a) Die Ergebnisse der Ermittlung werden durch das Gremium in Form eines Berichtes zusammengefasst. Die Ergebnisse sind im Kongress zu begründen, die Arbeit des Gremiums ist zusammen zu fassen.
    (b) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
    (c) Das Gremium kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.



    Article IV - Subpoena


    Section 1 – Contents and Service of a subpoena
    (1) Eine Vorladung muss beinhalten:
    a. die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
    b. das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
    c. den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
    d. das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
    (2) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
    (3) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.


    Section 2 – Disregard of a subpoena
    Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Untersuchungsausschusses vorgeführt werden.


    Section 3 – Legitimacy of a subpoena
    (1) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
    (2) Ausgenommen bleiben:
    a. der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
    b. die gewählten Mitglieder des Kongresses,
    c. die Richter des Obersten Bundesgerichtes sowie der weiteren Bundesgerichte.



    Article V – Contempt of Congress


    Section 1 – Perjury
    Leistet eine Person vor dem Kongress oder einem seiner Organe einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.


    Section 2 - Subpoena
    (1) Die Missachtung einer Vorladung ist ein Vergehen der Klasse D.
    (2) Widerstand gegen eine Zwangsvorführung ist ein Vergehen der Klasse C.


    Section 3 – Contempt of Congress
    Wer den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, behet ein Vergehen der Klasse B.


    Section 4 - Competent Court
    Zuständiges Gericht für alle Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, ist in erster Instanz der Federal District Court for the District of Astoria State, soweit nicht das Oberste Bundesgericht zuständig ist.


    Section 3 - Abrogate outdated law
    Der Congressional Committees, Investigations and Questioning Act in der Fassung vom 31.03.2016 wird aufgehoben.


    Section 4 - Coming into Force
    Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.

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