Clark v. Bowler

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 4.023 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Russell S. Floyd.




  • LIONEL SCOTT GOWANS Esquire
    Senior Executive Managing Partner
    Port Virginia Headquaters



    March XXth, 2017

    To the
    United States District Court
    for the District of Astoria
    Flint, AS


    I file the following Motion with the United States District Court of Astoria on behalf of my clients and the Plaintiffs in this Case subject and according to the attached Powers of Attorney.



    Lionel GOWANS Esq.
    Attorney-at-Law




    To the
    United States District Court
    for the District of Astoria
    Flint, AS


    A Motion of Complaint for a Civil Case


    by

    (1)
    Mr David Clark
    Speaker of the U.S. House of Representatives / U.S. Representative
    Astoria City, AS / Bay Lake, NA


    (2)
    Mr Benjamin Kingston jr.
    U.S. Representative
    Greenville, AS


    (3)
    Mr Colin Cambrel
    U.S. Senator for Freeland
    Gareth, FL

    - Plaintiffs -

    against

    Mr Jonathan James Bowler
    President of the U.S. Senate
    Astoria City, AS


    - Defendant -


    on


    Claims of Obligations


    and


    Declaratory Judgement


    A. Jurisdiction
    1. Die sachliche Zuständigkeit ist gemäß Chp. 3, Art. II, Sec. 2, Ssc. 2 FJA ist eröffnet. Die Zuständigkeit des Supreme Court nach Chp. 2, Art. II, Sec. 2 FJA ist nach der Rechtsprechung des Supreme Court im Verfahren U.S. ./. State of Astoria subsidiär (II-3 Order of February 23rd, 2017): Zwar handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen Organen des Kongresses der Vereinigten Staaten, namentlich den Mitgliedern des Kongresspräsidiums bzw. einem Mitglied des Kongresspräsidiums und Mitgliedern des Kongresses. Allerdings ist Verfassungsrecht nicht unmittelbar betroffen, der Streitgegenstand ist vielmehr die Auslegung der Standing Rules of Congress, die zwar in Art. III, Sec. 1, Ssc. 5 USConst. eine Verfassungsgrundlage haben, selbst jedoch nicht im Rang der Verfassung stehen. Somit liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor.
    2. Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Gericht des Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten (Chp. 3, Art. II, Sec. 6, Ssc. 1 FJA). Der Beklagte als President of the Senate hat seinen Geschäftssitz am Sitz des Kongresses in Astoria City, AS und damit im Gerichtsbezirk Astoria (Chp. 3, Art. II, Sec. 4, Ssc. 1, 2 Nr. 2 FJA).
    3. Die Kläger haben den Beklagten am 13.03.17 über die Verletzung ihrer Rechte informiert und zur Erfüllung der mit dieser Klage geltend gemachten Verpflichtung aufgefordert, um eine außergerichtliche Einigung (Chp. 3 Art. II Sec. 6 Ssc. 6 Sen. 1 FJA) zu erreichen. Diese wurde durch den Beklagten abgelehnt (Evidence II-1), indem er die Verpflichtung trotz Empfang und Kenntnisnahme der Aufforderung dazu nicht unverzüglich erfüllte.


    B. Facts
    1. Als Mitglieder des Kongresspräsidiums vertreten Kläger 1 und Beklagter den Kongress nach außen, sind für die Leitung der Sitzungen und die Durchsetzung der Standing Rules of Congress verantwortlich (Sec. 6, Ssc. 1 Standing Rules). Als Mitglieder des Kongresses sind die Kläger Teil des Legislativorgans der Vereinigten Staaten.
    2. Als Sitzungsleiter stellte Speaker Clark am 10. März 2017 fest, dass das Repräsentantenhaus der Citizenship Simplification Fixing Bill zugestimmt hat (Evidence II-2). Am 11. März stellte President Bowler fest, dass der Senat die Bill abgelehnt hat (Evidence II-3). Damit kam ein Gesetzesbeschluss nicht zustande (Art. III, Sec. 7, Ssc. 2 USConst.). Durch die Annahme hat das Repräsentantenhaus zum Ausdruck gebracht, dass eine Verabschiedung der Citizenship Simplification Fixing Bill in seinem Interesse steht.
    3. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses wertete President Bowler die zunächst abgegebene Stimme des Senator for Astoria State, Mr Peterson (Evidence II-4), ließ dabei aber den Rückzug der Stimmabgabe und ihre Ersetzung (Evidence II-5) unberücksichtigt.
    4. Eine Stimmabgabe im Kongress kann nach Sec. 9, Ssc. 3 Standing Rules entweder auf Zustimmung ("Yea") oder Ablehnung ("Nay") lauten. Anstelle der Stimmabgabe kann auch die Teilnahme am Geschäftsgang bekundet werden ("Present"). Auch wenn nur Zustimmung oder Ablehnung formell im Ergebnis berücksichtigt werden ist der Verzicht auf die Berücksichtigung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis ein fundamentales demokratisches Recht, das die Standing Rules auch als solches anerkennt, indem sie dies jederzeit als Ersatz einer Stimmabgabe zulässt.
    5. Gemäß Sec. 9, Ssc. 6 Sen. 2 Standing Rules ist eine Veränderung des Stimmverhaltens bis zur Ergebnisfeststellung oder Fristablauf zulässig. "Present" kann dabei wie oben erläutert die zustimmende oder ablehnende Stimmabgabe gleichwertig ersetzen und ist damit auch als Veränderung der Stimmabgabe zulässig. Selbst wenn dies nach dem Wortlaut der Bestimmung als nicht offensichtlich angesehen werden sollte, ergibt sich diese Regelung spätestens in Zusammenhang mit der Bestimmung über die Zulässigkeit der Stimmerhaltung, jedenfalls aber im Rahmen der Auslegung nach Sinn und Zweck der Bestimmung.
    6. Hätte President Bowler die Standing Rules dementsprechend richtig angewendet, wäre die Bill mit 3 zu 2 Stimmen auch durch den Senat angenommen und damit nach den Bestimmungen der Verfassung zustande gekommen. Dies ist mit der tatsächlich erfolgten Feststellung gerade nicht der Fall.


    C. Claims


    I. Plaintiff 1 - Speaker David Clark
    1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Bestimmungen der Standing Rules of Congress falsch angewendet und damit kumulativ, jedenfalls aber alternativ
    a) das Recht aller Mitglieder des Kongresses auf Einhaltung und Durchsetzung der Standing Rules,
    b) das Recht des Repräsentantenhauses auf die Einhaltung und Durchsetzung der Standing Rules auch durch den Senat,
    c) das Recht des Repräsentantenhauses auf die Wirkungskraft seiner eigenen Entscheidung im Rahmen des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens durch die Einhaltung gemeinsam verabschiedeter Verfahrensregeln,
    d) das Recht von Congressman David Jonathan Clark auf Einhaltung und Durchsetzung der Standing Rules durch alle Mitglieder des Kongresses und/oder den Senat und/oder die Wirkungskraft seiner auf "Yea" lautenden Stimmabgabe (Evidence II-6) im im Rahmen des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens durch die Einhaltung gemeinsam verabschiedeter Verfahrensregeln
    verletzt hat,
    2. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten auf Berichtigung der falschen Feststellung des fraglichen Abstimmungsergebnisses in der Form, dass die Stimme des Senator for Astoria nicht als Nay-Stimme, sondern als Present-Stimme berücksichtigt wird und der Senat die Bill dementsprechend angenommen hat (3 Yea, 2 Nay, 1 Present).
    3. Sofern das Gericht dem Klägerbegehren nach C-I-2 nicht entspricht, begehrt der Kläger ersatzweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass die Stimmabgabe des Senator for Astoria lautend auf "Nay" ungültig ist, weil sie als unerlaubte Änderung der Stimmabgabe oder zumindest als Versuch der unerlaubten Veränderung der Stimmabgabe im Sinne der Sec. 9 Ssc. 6 Sen. 1 Standing Rules zu werten ist und der Senat die Bill dementsprechend angenommen hat (3 Yea, 2 Nay).
    4. Sofern das Gericht auch dem Klägerbegehren nach C-I-3 nicht entspricht, begehrt der Kläger ersatzweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass die Stimmabgabe des Senator for Assentia lautend auf "Yea" (Evidence II-7) ungültig ist, weil die Standing Rules lediglich die Änderung des Stimmverhaltens gestatten, die Bekundung "Present" aber nach der vom Gericht anerkannten Rechtsauffassung gerade kein Stimmverhalten darstellt und der Senat die Bill dadurch mit anderem Stimmergebnis (2 Yea, 3 Nay, 1 Present) abgelehnt hat.
    5. Sofern das Gericht einem Klägerbegehren nur teilweise entspricht, die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung des danach richtigen Abstimmungsergebnisses.


    II. Plaintiff 2 - Congressman Benjamin Kingston jr.
    1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Bestimmungen der Standing Rules of Congress falsch angewendet und damit kumulativ, jedenfalls aber alternativ
    a) sein Recht auf Einhaltung und Durchsetzung der Standing Rules durch alle Mitglieder des Kongresses und/oder den Senat
    b) die Wirkungskraft seiner auf "Yea" lautenden Stimmabgabe (Evidence II-8) im im Rahmen des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens durch die Einhaltung gemeinsam verabschiedeter Verfahrensregeln
    verletzt hat.
    2. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten auf Berichtigung der falschen Feststellung des fraglichen Abstimmungsergebnisses in der Form, dass die Stimme des Senator for Astoria nicht als Nay-Stimme, sondern als Present-Stimme berücksichtigt wird und der Senat die Bill dementsprechend angenommen hat (3 Yea, 2 Nay, 1 Present).
    3. Sofern das Gericht dem Klägerbegehren nach C-II-2 nicht entspricht, begehrt der Kläger ersatzweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass die Stimmabgabe des Senator for Astoria lautend auf "Nay" ungültig ist, weil sie als unerlaubte Änderung der Stimmabgabe oder zumindest als Versuch der unerlaubten Veränderung der Stimmabgabe im Sinne der Sec. 9 Ssc. 6 Sen. 1 Standing Rules zu werten ist und der Senat die Bill dementsprechend angenommen hat (3 Yea, 2 Nay).


    III. Plaintiff 3 - Senator Colin Cambrel
    1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagte durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses die Bestimmungen der Standing Rules of Congress falsch angewendet und damit kumulativ, jedenfalls aber alternativ
    a) sein Recht auf Einhaltung und Durchsetzung der Standing Rules durch alle Mitglieder des Kongresses und/oder den Senat
    b) die Wirkungskraft seiner auf "Yea" lautenden Stimmabgabe (Evidence II-9) im im Rahmen des verfassungsmäßigen Gesetzgebungsverfahrens durch die Einhaltung gemeinsam verabschiedeter Verfahrensregeln
    verletzt hat.
    2. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten auf Berichtigung der falschen Feststellung des fraglichen Abstimmungsergebnisses in der Form, dass die Stimme des Senator for Astoria nicht als Nay-Stimme, sondern als Present-Stimme berücksichtigt wird und der Senat die Bill dementsprechend angenommen hat (3 Yea, 2 Nay, 1 Present).
    3. Sofern das Gericht dem Klägerbegehren nach C-II-2 nicht entspricht, begehrt der Kläger ersatzweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass die Stimmabgabe des Senator for Astoria lautend auf "Nay" ungültig ist, weil sie als unerlaubte Änderung der Stimmabgabe oder zumindest als Versuch der unerlaubten Veränderung der Stimmabgabe im Sinne der Sec. 9 Ssc. 6 Sen. 1 Standing Rules zu werten ist und der Senat die Bill dementsprechend angenommen hat (3 Yea, 2 Nay).



    D. Evidences


    I. Witnesses
    1. alle Senatoren und Repräsentanten im Kongress der Vereinigten Staaten (die Ladung wird nur subsidiär beantragt)


    II. Physical
    1. Schriftverkehr mit dem Beklagten einschließlich der Versandnachweise (Letters 1, 2)
    -- Auszüge aus den Protokollen des Kongresses
    2. Feststellung des Ergebnisses bei der House-Abstimmung zur Citizenship Simplification Fixing Bill
    3. Feststellung des Ergebnisses bei der Senatsabstimmung zur Citizenship Simplification Fixing Bill
    4. Rückzug der Stimmabgabe lautend auf "Nay"
    5. Rückzug und Ersetzung der Stimmabgabe durch "Present"
    6. Stimmabgabe Congressman Clark lautend auf "Yea"
    7. Änderung seiner Stimmabgabe durch Senator Haynsworth
    8. Stimmabgabe Congressman Kingston lautend auf "Yea"
    9. Stimmabgabe Senator Cabrel lautend auf "Yea"



    SIGNED ON BEHALF OF THE PLAINTIFF

    Lionel GOWANS Esq.
    Attorney-at-Law






    POWER OF ATTORNEY


    I hereby appoint and empower Attorney-at-Law Lionel Gowans of Gowans and Associates LLP - Port Virginia, LA - to represent me in all proceedings, judicial and extrajudicial, against the President of the Senate, Senator J.J. Bowler and all proceedings arising therefrom. This shall include procedings as Speaker of the House as well as as U.S. Representative.


    Astoria City, March 11th, 2017



    David Clark PhD




    POWER OF ATTORNEY


    I hereby appoint and empower Attorney-at-Law Lionel Gowans of Gowans and Associates LLP - Port Virginia, LA - to represent me in all proceedings, judicial and extrajudicial, against the President of the Senate, Senator J.J. Bowler and all proceedings arising therefrom.


    Astoria City, AS, March 12th, 2017




    Rep. Benjamin A. Kingston Jr.
    Dean of the House of Representatives



    POWER OF ATTORNEY


    I hereby appoint and empower Attorney-at-Law Lionel Gowans of Gowans and Associates LLP - Port Virginia, LA - to represent me in all proceedings, judicial and extrajudicial, against the President of the Senate, Senator J.J. Bowler and all proceedings arising therefrom.



    Gareth, March 12th, 2017


  • Handlung

    Im Büro des Clerks wird der Schriftsatz mit Eingangsstempel versehen und dann dem zuständigen The Hon. Russell S. Floyd, Federal Judge vorgelegt.

  • Your Honor,


    Ich werde mich und somit auch die Standing Rules of Congress in diesem Verfahren selbst vertreten.

    Handlung

    ... Sagt Jonathan gewohnt unaufgeregt.


    Gerne werde ich mich zunächst zum Inhalt des hier vorliegenden Schriftstückes des ehrenwerten Attorney Gowans äussern, wenn es Ihnen beliebt.

  • Well, Mr. Bowler, dann haben Sie nun Gelegenheit sich zur Sache zu äußern. Gehen Sie bitte insbesondere auf die Zulässigkeit der Klage und die Zuständigkeit des Gerichts ein.

  • Your Honor,


    Ich erachte das Gericht für zuständig und die Klage für im Grundsatz zulässig.
    Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Senat obliegt allerdings dem Senatspräsidenten oder gegebenenfalls dem Dean of the Senate. Es handelt sich hierbei also um eine ausschliessliche Aufgabe des Senats, weshalb in meinen Augen einzig der ehrenwerte Senator für Freeland Mister Colin Cambrel klageberechtigt ist. Ich ersuche daher darum das Feld der Kläger entsprechend zu reduzieren.


    Desweiteren möchte ich mich gerne der Thematik der Befangenheit widmen. Your Honor, man kann durchaus implizieren dass Sie in dieser Angelegenheit aufgrund anderweitiger Verstrickungen, insbesondere der Entwicklung des Systems der Wählerregistration nicht objektiv entscheiden können. Ich möchte allerdings auf die Schaffung eines für unsere Justiz durchaus belastenden Präzedenzfalles verzichten und stelle daher keinen Antrag auf Feststellung Ihrer Befangenheit und vertraue auf ein objektives Urteil Ihrerseits.


    Ferner möchte ich festhalten dass es keinen Versuch einer aussergerichtlichen Einigung im eigentlichen Sinne gab, da Attorney Gowans lediglich mit einer inakzeptablen, rechtswidrigen Maximalforderung an mich gelangte.


    Gerne werde ich Ihnen, Your Honor, in einem nächsten Schritt ausführen weshalb die Klage abzuweisen ist.

  • Handlung

    Erhebt sich zur Erwiderung.


    Your Honor,
    die Kläger haben in der Klageschrift substantiiert dargelegt, warum diese Angelegenheit gerade nicht ausschließlich eine Angelegenheit des Senats ist, sondern im Gegenteil Rechte des Repräsentantenhauses als solches und der klageführenden Mitglieder des Repräsentantenhauses unmittelbar betroffen sind, die der Beklagte als gewählter Amtsträger des Kongresses ebenso zu achten hat. Die Standing Rules sind kraft Verfassung keine Angelegenheit des Senats, sondern des gesamten Kongresses und die Wirkungskraft der Stimmabgabe eines gewählten Amtsträgers ist ein wesentliches Prinzip einer Demokratie. Die Klageberechtigung steht daher allen Klägern unzweifelhaft zu.
    Zum Thema der Befangenheit möchte ich nicht viele Worte verlieren, da die Gegenseite darin ja ebenfalls kein Problem sieht. Allerdings halte ich es für zentral, zu betonen, dass es hier nicht um die Qualität eines technischen Systems geht, sondern um ganz grundlegende Fragen der Rechtsstaatlichkeit: Kann ein gewählter Präsident in geradezu rechtsbeugender Weise die Standing Rules so anwenden, dass ein ihm gelegenes Ergebnis dabei rauskommt und der eindeutig anderslautende Wille der Kongressmehrheit damit unbeachtlich wird? - Natürlich kann er das, aber er kann es nicht dürfen.
    Insofern ist für uns ein Vergleich auf anderer Ebene als der Maximalforderung nicht möglich. Das Ergebnis kann nicht zur Hälfte korrigiert werden, wenn es gänzlich falsch ist und ein Gesetz kann auch nicht zur Hälfte gelten. Meine Mandanten fordern nicht mehr und nicht weniger als die Achtung ihrer Rechte - und das geht entweder ganz oder gar nicht. Die für den Beklagten völlig inakzeptable Maximalforderung ist damit alternativlos, denn eine andere Forderung kann weder gestellt, noch durchgesetzt werden. Damit kann die außergerichtliche Einigung nur in der Anerkennung der Forderung meiner Mandanten bestehen - und diese konnte nicht erreicht werden.
    Die Einwände sind aus unserer Sicht folglich unbegründet und stehen der Zulässigkeit nicht im Wege.

  • Ferner möchte ich festhalten dass es keinen Versuch einer aussergerichtlichen Einigung im eigentlichen Sinne gab, da Attorney Gowans lediglich mit einer inakzeptablen, rechtswidrigen Maximalforderung an mich gelangte.


    Insofern ist für uns ein Vergleich auf anderer Ebene als der Maximalforderung nicht möglich. Das Ergebnis kann nicht zur Hälfte korrigiert werden, wenn es gänzlich falsch ist und ein Gesetz kann auch nicht zur Hälfte gelten. Meine Mandanten fordern nicht mehr und nicht weniger als die Achtung ihrer Rechte - und das geht entweder ganz oder gar nicht.


    Mr. Bowler,


    unter welchen Bedingungen wären Sie denn bereit sich außergerichtlich zu einigen? Wie Councillor Gowans ausgeführt hat, besteht hier eigentlich kein allzu großer Spielraum.


    Gerne werde ich Ihnen, Your Honor, in einem nächsten Schritt ausführen weshalb die Klage abzuweisen ist.


    Sofern sich Ihre Argumente nicht auf die Zulässigkeit oder Zuständigkeit begründen, sehe ich keinen Grund dies nicht in der Hauptverhandlung zu behandeln.



    die Kläger haben in der Klageschrift substantiiert dargelegt, warum diese Angelegenheit gerade nicht ausschließlich eine Angelegenheit des Senats ist, sondern im Gegenteil Rechte des Repräsentantenhauses als solches und der klageführenden Mitglieder des Repräsentantenhauses unmittelbar betroffen sind


    Mr. Bowler, gehen Sie bitte genauer darauf ein, warum aus Sicht der Verteidigung die Kläger aus den Reihen des Repräsentantenhauses nicht in ihren Rechten verletzt wurden?

  • Your Honor,

    Mr. Bowler,


    unter welchen Bedingungen wären Sie denn bereit sich außergerichtlich zu einigen? Wie Councillor Gowans ausgeführt hat, besteht hier eigentlich kein allzu großer Spielraum.


    Eine Einigung in solchen Belangen ist, wenn man das Wesen einer eben solchen Einigung betrachtet niemals möglich. Anstelle einer Einigung kann nur die Einsicht, oder die Resignation einer Partei und die anschliessende Beugung unter deren Forderung treten.
    Es war mir lediglich ein Anliegen die Tatsachen offenkundig richtig zu stellen.


    Sofern sich Ihre Argumente nicht auf die Zulässigkeit oder Zuständigkeit begründen, sehe ich keinen Grund dies nicht in der Hauptverhandlung zu behandeln.


    Handlung

    Nickt kommentarlos.


    Mr. Bowler, gehen Sie bitte genauer darauf ein, warum aus Sicht der Verteidigung die Kläger aus den Reihen des Repräsentantenhauses nicht in ihren Rechten verletzt wurden?


    Bereits in Article III unserer Verfassung wird explizit festgehalten, dass Abstimmungen in beiden Kammern separat, also ohne den Einfluss der anderen Kammer abgehalten werden.
    Tit. III Sec.9 Ssec. 2 der Standing Rules of Congress bekräftigt die Eigenständigkeit der Kammern.


    Entgegen der öffentlichen Behauptung des Speakers hat er auch keine rechtliche Handhabe Abstimmungsergebnisse des Senats zu korrigieren, ferner findet keine Kammer übergreifende Vertretung mehr statt. Abstimmungen des Senats, sind Abstimmungen des Senats. Die Rechte der Mitglieder des Repräsentantenhauses wurden zu keiner Zeit tangiert, da ihre Stimmabgaben nicht in Zusammenhang mit jenen der Senatoren stehen und folglich keinen Einfluss auf das Abstimmungsresultat im Repräsentantenhaus haben.

  • Your Honor,
    die Klageseite sieht Ihre Argumentation in dieser Frage bereits ausreichend in der Klageschrift dargelegt. Das Repräsentantenhaus hat im Rahmen der Verfassung auch ein Recht darauf, dass seine Abstimmungsergebnisse im Gesetzgebungsverfahren auch so effektiv sind, wie die Verfassung es vorsieht - was ausgeschlossen ist, wenn die Standing Rules im Senat offensichtlich fehlerhaft angewendet werden. Damit liegt hier ganz eindeutig zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung vor, wie wir dargelegt haben.
    Darüber hinaus überträgt die Verfassung die Fragen der Geschäftsordnung in beiden Kammern diesen zur gemeinsamen Regelung: Es wäre ein Hohn, wenn die Verletzung dieser gemeinsamen Standing Rules dann plötzlich nur noch eine Angelegenheit einer Kammer wäre - und das ist auch sicher nicht das, was die Verfassung regelungsmäßig bezweckt.

  • Councillor Gowans, Senator Bowler,


    da die Standing Rules of Congress ein gemeinsames Regelwerk der beiden Kammern darstellt, welches in Übereinkunft beschlossen wurde, erkenne ich das Interesse der Congressmen an der Einhaltung ebenjener Regelungen, auch im Senat, an. Ich lasse die Klage daher auch von Seiten Mr. Clarks und Mr. Kingstons zu.



    Senator Bowler,


    ich gehe davon aus, dass Sie die Forderungen des Klägers nicht anerkennen. Gemäß unseren Gesetzen besteht die Möglichkeit eines Geschworenenprozesses. Wollen Sie darauf verzichten?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!