Federal Election Legislation

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 1.032 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Jonathan James Bowler.

  • Thank you, Mr Chairman,
    über die Auslegung von Bundesgesetzen möchte ich eher nicht sprechen, sondern eher über deren Reform - beim Staatsbürgerschaftsrecht hat sich gezeigt, dass eine ausführlichere Vorbereitung ratsam ist und diese möchte ich unter Einbeziehung des Committee durchführen. Ich möchte daher betonen, dass der von mir erarbeitete Entwurf derzeit in einer Arbeitsfassung ist, die im wesentlichen den zu erwartenden Stand der bestehenden Gesetze aufgreift.
    Eine wesentliche Ausnahme davon ist die Electoral Roll: Mein Eindruck ist, dass die Mitglieder des Kongresses, die der Abschaffung bislang widersprochen haben, diese nun doch wünschen - denn nichts anderes ist die Forderung etwa des ehrenwerten Senator for Laurentiana nach einer vollständigen Verzahnung von Wählerverwaltung und Staatsbürgerschaftsverwaltung, oder in seinen Worten:

    Automatisierung die einen echten Mehrwert schafft in dem der zeitraubende Prozess der Wählereintragung entfällt.

    Lassen Sie uns also darüber diskutieren, ein möglichst einfaches Gesetz zu erreichen, dass unseren Bedürfnissen gerecht wird - im wesentlichen sehe ich nämlich kein Systemproblem, sondern ein Regelungsproblem.



    Electoral Laws Refom Act
    An Act to substitute the Federal Election and the Federal Election Appeals Act.


    Section 1 - Repeal
    Der Federal Election Act und der Federal Election Appeals Act werden aufgehoben.


    Section 2 - Introduction of Federal Law
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:



    Federal Elections Act
    An Act to regulate the the federal elections and the administration of elections.


    Article I - The United States Electoral Office


    Section 1 - Organisation
    (1) Das United States Electoral Office (USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada, FL. Sie ist in ihrer Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.
    (2) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Director ausgeübt, dem ein Deputy Director als Vertreter nachgeordnet werden kann. Sind beide Ämter vakant oder ihre Inhaber verhindert, wird das USEO durch einen Acting Director geleitet. Wer die Leitung des USEO ausübt, darf in dieser Zeit kein anderes Amt oder Mandat wahrnehmen, ausgenommen als Mitglied der legislativen Organe eines Bundesstaates.
    (3) Der Director und Deputy Director werden für eine Amtszeit von 6 Monaten ohne Amtszeitbegrenzung bestellt, sie üben ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen. Der Ernannte ist vor dem Kongress zu vereidigen und die Berufung durch den Präsidenten zu beurkunden. Soll vorzeitig ein neuer Amtsträger bestellt werden, so bedarf dieser der 2/3-Mehrheit beider Kammern.
    (4) Der Acting Director wird durch den Präsidenten, den Sprecher des Repräsentantenhauses oder den Präsidenten des Senats beauftragt, nachdem den jeweils anderen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Gegen den Widerspruch eines Genannten kann keine Person die Aufgaben des Acting Director wahrnehmen, wenn nicht zwei der Genannten dies beschließen.
    (5) Im Bezug auf das USEO können der Sprecher des Repräsentantenhauses oder der Präsidenten des Senats neben dem Präsidenten einen Bericht über die Amtstätigkeit verlangen.


    Section 2 - Federal, State, Local and Primary Elections
    (1) Die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten, zum Repräsentantenhaus sowie der Senatoren für die Bundesstaaten (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.
    (2) Die parallel zu einer Federal Election stattfindenden Wahlen zum Governor eines Bundesstaates werden durch das USEO durchgeführt, wenn der Bundesstaat das USEO damit beauftragt hat. Andere Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten oder ihrer Untergliederung stattfindenden Wahlen kann das USEO auf Ersuchen durchführen. Sie sollen durchgeführt werden.
    (3) Die Vorschriften über Wahlrecht und Wählbarkeit nach diesem Gesetz finden bei der Wahldurchführung durch das USEO sinngemäß für die State-IDs auf Staatsebene Anwendung. Ist etwas anderes bestimmt, sind dem USEO die Wahlberechtigten und zugelassenen Kandidaten durch die ersuchende Stelle mitzuteilen.
    (4) Führt das USEO State Elections nach Ssc. 2 nicht selbst durch, soll es die Bundesstaaten bei ihrer Durchführung durch Bereitstellung der technischen Mittel unterstützen. Dies gilt auch für die Durchführung von Primary Elections durch politische Vereinigungen von gewisser Bedeutung, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann.
    (5) Das USEO führt eine Liste der bedeutsamen politischen Vereinigungen.


    Section 3 - Election Appeals
    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht jedem Staatsbürger der Rechtsweg zum zuständigen Bundesgerichts nach den allgemeinen Vorschriften offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiedeerholung derjenigen Teile des Verfahrens anzuordnen, die fehlerhjaft waren. Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.
    (2) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur innerhalb von 5 Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung
    a) der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde,
    b) der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen,
    c) der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnnis nicht richtigstellt,
    d) einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen,
    die den Wahlausgang möglicherweuse verändert haben, zulässig und ist mit Beweismitteln zu versehen. Dazu gelten vorrangig zu allgemeinen Vorschriften die Bestimmungen der nachfolgenden Subsections.
    (2) Der zulässige Antrag gegen ein wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt. Dabei ist auf ein zügiges Verfahren zu achten. Die Prozessparteien können begründet Anträge auf
    1. Aufnahme weiterer Beweise, Nichtzulassen von Beweisen, Hören weiterer Zeugen, nochmaliges Hören bereits entlassener Zeugen oder Vereidigung eines Zeugen,
    2. Prozesspause,
    3. Ende der Beweisaufnahme,
    4. vorzeitige Beendigung des Verfahrens aufgrund von unzureichenden Beweisen.
    (4) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil gefällt wird. Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner. Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden. Ein Einspruchsverfahren endet mit dem vorzeitigen Ende des Verfahrens, mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen. Von der Anordnung der Wiederholung kann abgesehen werden, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.
    (5) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen. Eine Wiederholung der Wahl dardf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen zu führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.


    Article II - Voting Rights and Eligibility


    Section 1 - Voters
    (1) Wahlberechtigt ist, wer über die entsprechende Citizenship Card verfügt, um staatsbürgerliche Rechte auf der Ebene der Wahl wahrzunehmen. Die Wahlberechtigung besteht dabei am Ort des registrierten Wohnsitzes am ersten Tage des Wahlmonats.
    (2) Das USEO erstellt zu jeder Repräsentantenhauswahl ein Wählerverzeichnis (Electoral Roll). Diese ist für alle Wahlen anwendbar, die auf die Erstellung folgen, bis eine neue Electoral Roll erstellt wird. Es nimmt alle zum ersten Tage des Wahlmonats wahlberechtigten Staatsbürger der Vereinigten Staaten darin getrennt nach Art der Wahlberechtigung auf.
    (3) Das USEO prüft auf Antrag bis zum 18. Tage des Wahlmonats die Rechtmäßigkeit der Electoral Roll und nimmt die nowendigen Streichungen vor. Nach Ablauf der Frist genießt die Electoral Roll öffentlichen Glauben.


    Section 2 - Eligibility
    (1) Als Kandidat für eine oder mehrere gleichzeitig stattfindende Wahl kann sich registerieren lassen (qualifizierter Staatsbürger), wer zu Beginn des Monats der Wahl
    a) Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist,
    b) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    c) die Wählbarkeit nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.
    (2) Für die Kandidatur ist eine Citizenship Card für die entsprechende Ebene erforderlich. Verfügt der Kandidat nicht selbst über die entsprechende ID, kann er auch durch eine zugeordnete ID unterstützt werden, die nicht selbst kandidiert. In diesem Fall hat der Kandidat hat eine Citizenship Card im Falle der Wahl bis zum Amtsantritt zu beantragen, ansonsten erfolgt die Ausstellung von Amts wegen. Die Federal-ID ist nicht erforderlich für die Ausübung des Amtes des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, soweit der Amtsinhaber durch eine zugeordnete Federal-ID unterstützt wird, die nicht durch den amtierenden Präsidenten der Vereinigten Staaten geführt wird.
    (3) Der Kandidat ist miit seinem Heimatstsaat zu listen. Er kann sich als Kandidat einer bedeutsamen politischen Vereinigung oder mit einem vergleichbaren Zusatz listen lassen, andernfalls ist er als unabhängiger Wahlbewerber (Independent) zu listen.


    Article III - Elections


    Section 1 - General Provisions
    (1) Das USEO soll für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festsetzen. Der Zeitplan soll zumindest das Ende eines ersten Wahlganges vor Ende des Wahlmonats vorsehen. Ferner sollen folgende Vorgaben berücksichtigt werden:
    a) die Wahlen sollen mit dem Zeitplan nicht vor dem 1. und nicht nach dem 15. Tage angekündigt werden,
    b) Kandidaturen sollen innerhalb von 5 Tagen eingereicht werden können,
    c) die Stimmabgabe soll 5 Tage nach den Kandidaturen beginnen und 5 Tage dauern.
    (2) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Appendix I, den das USEO ergänzt um die anderen von ihm durchgeführten Wahlen veröffentlichen soll.
    (3) Kandidaturen sind durch den Kandidaten persönlich beim USEO einzureichen und zurückzuziehen. Wird eine Kandidatur nach Öffnung der Wahllokale zurückgezogen oder erledigt, sind die abgegebenen Stimmen als Enthaltungen zu werten. Wurden keine gültigen Kandidaturen eingereicht, ist eine erneute Kandidaturfrist auszuschreiben.


    Section 2 - Presidential Election
    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf. Die Einreichung oder Rückziehung des Tickets steht jedem Kandidaten zu.
    (2) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in dem Bundesstaat abstimmt, in dem er als Wähler registriert ist. Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates. Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.
    (3) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen. Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimemn für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.
    (4) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint. Vereint kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorstimmen auf sich, so geht das Recht der Wahl gemäß der Verfassung auf den Kongress über.


    Section 3 - U.S. Representatives Election
    (1) Kandidaturen als Mitglied des Repräsentantenhauses sind nur als Einzelkandidaturen zulässig.
    (2) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben kann, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen kann. Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.
    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie maximal Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen, nicht genutzte Stimmen sind als Enthaltungen zu werten.
    (4) Die fünf Kandidaten, die die meisten Wählerstimmen erhalten haben und jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens das Anderthalbfache der maximalen Anzahl an Mandaten beträgt, sind gewählt.
    (5) Bei der Mandatsverteilung erhält jeder Gewählte so viele Mandate, wie es dem Verhältnis der erhaltenen Wählerstimmen im Verhältnis zu den von allen Gewählten erhaltenen Wählerstimmen im Bezug auf die Maximalzahl der Mandate entspricht. Die Zahl der Mandate eines Gewählten ist dabei so zu reduzieren, dass er nicht mehr Mandate erhält als alle anderen Gewählten zusammen. Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate und die Zahl der Mandate der übrigen Repräsentanten ist so zu reduzieren, dass kein Kandidat mehr Mandate innehat, als alle anderen Repräsentanten zusammen.


    Section 5 - Senatorial Elections
    (1) Bei der Wahl zum Senator für einen Bundesstaat hat jeder in diesem Bundesstaat wohnhafte Wähler eine Stimme. Zum Senator ist gewählt, wer die absolute Mehrheit an Wählerstimmen des jeweiligen Staates erhält.
    (2) Fällt ein Senatssitz vakant, ist dieser nach den Vorschriften der Verfassung und dem Recht des betroffenen Bundesstaates zu besetzen. Fehlen diese Vorschriften, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Article IV - Entering into Office and Disqualification


    Section 1 - Separation of Powers
    (1) Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste der Vereinigten Staaten, seiner Territorien oder Bundesstaaten bekleidet, soll zur gleichen Zeit Mitglied einer Kammer des Kongresses sein. Dies gilt auch für exekutive Ämter von Verwaltungskörperschaften eines Bundesstaates.
    (2) Niemand, der Präsident oder Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist, soll zugleich ein anderes Amt im Dienste der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates oder einer Verwaltungskörperschaft eines Bundesstaates sein, es sei denn, es handelt sich um ein legislatives Mandat oder die vorrübergehende Ausübung eines exekutiven Amtes bis zur Durchführung einer Nachwahl, die aus Pflichten innerhalb des legislativen Mandats folgt.


    Section 2 - Entering by Oath of Office
    (1) Die Amtszeit eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats um 12 Uhr mittags, wobei die Ausübung des Amtes zuvor die Ableistung des Amtseides erfordert. Diese soll durch den Chief Justice, ersatzweise durch einen Associate Justice, einen Federal Judge oder durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums durchgeführt werden. Tritt ein neuer Präsident oder Vizepräsident nach Beginn der Wahlperiode an, soll der Amtsantritt mit dem Zeitpunkt der Vereidigung erfolgen.
    (2) Ein Mitglied des Kongresses tritt sein Amt unabhängig vom Beginn der Wahlperiode mit der Ableistung des vorgesehenen Amtseides an, die frühestens zu Beginn der Wahlperiode erfolgen soll. Senatoren sollen durch den Senatspräsidenten oder seinen Vertreter vereidigt werden, die Repräsentanten ihren Eid ohne Aufforderung leisten.
    (3) Wird der Eid nicht innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Wahlperiode oder bei einer späteren Amtsübernahme innerhalb von sieben Tagen nach der Wahl geleistet, gilt dies als Verzicht auf dieses Amt.


    Section 3 - Disqualication
    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Amt durch
    1. den Verzicht auf das Amt oder den Rücktritt von diesem,
    2. den Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt,
    3. gerichtliches Urteil,
    4. den Antritt eines mit diesem Amt unvereinbaren Amtes,
    5. Tod.
    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat auch durch unentschuldigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses für einen Zeitraum von 14 Tagen. Als Entschuldigung im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine schriftliche Meldung an das Präsidium des Kongresses zu werten, die einen Grund und die Dauer der Abwesenheit eindeutig bezeichnet. Ist es einem Mitglied aus wichtigen Gründen unmöglich, sich fristgerecht zu entschuldigen, kann das Präsidium des Kongresses ausnahmsweise eine nachträgliche Entschuldigung anerkennen.
    (3) Ein Präsident oder Vizepräsident der Vereinigten Staaten verliert sein Amt auch durch ein erfolgreiches Impeachment-Verfahren.
    (4) Die Feststellung des Amtsverlustes eines Kongressmitgliedes trifft das Kongresspräsidium, die Feststellung des Amtsverlustes des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten der Supreme Court, soweit nicht der Kongress dazu berufen ist. Einer Feststellung bedarf es nicht, wenn der Amtsverlust durch Erklärung des Amtsinhabers eintritt. Die Feststellung gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des Verlustgrundes.



    Appendix I - Election Months


    [table='MONTH, President / Vice President,House of Representatives,U.S. Senator,Other']
    [*] January [*]X [*]X [*] Assentia, Astoria State [*] -
    [*] February [*] - [*] - [*] - [*] -
    [*] March [*]- [*] X [*]Freeland, Laurentiana[*]-
    [*] April [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] May [*] X [*]X [*]New Alcantara, Serena [*]-
    [*] June [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] July [*]- [*]X [*]Assentia, Astoria State [*]-
    [*] August [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] September [*] X [*]X [*]Freeland, Laurentiana[*]-
    [*] October [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] November [*]- [*]X [*]New Alcantara, Serena [*]-
    [*] December [*]- [*]- [*]- [*]-
    [/table]


    Section 3 - Coming-into force
    Das Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

  • Mister Chairman,


    Die von mir angedachte Reform wird noch deutlich weitergehen. Zum einen soll es künftig nur noch ein Gesetz geben welches das Staatsbürgerschafts- und Wahlrecht regelt, zum anderen soll die Anzahl der wahlberechtigten IDs pro Mitspieler (Federal- und State-IDs) auf maximal drei reduziert werden um den unterschiedlichen Charakter der Bundesstaaten zu stärken.


    Da sich die Fixierung auf feste Daten hervorragend bewährt hat, soll diese unbedingt beibehalten werden.

  • Mr Chairman,
    ich bin gespannt auf den Vorschlag des ehrenwerten Senator for Laurentiana. Was die Beschränkung auf drei Bundesstaaten angeht, bin ich bereits jetzt sehr skeptisch, schließlich hat sich in dieser Frage bereits eine starke Selbstregulation eingestellt, wenn ich mir das Register der wahlberechtigten Bürger ansehe.
    Was die Fixierung auf Tage angeht, so sollten wir diese in meinen Augen dem USEO überlassen - es ist immer möglich, dass sich Verschiebungen ergeben.

  • Honorable Members,


    In der Tat steht die Kreativphase unmittelbar vor ihrem Abschluss, so dass ich ausgesprochen zuversichtlich bin dass wir den Entwurf zeitnah ohne Zeitdruck werden beraten können.

  • Mr Chairman,
    nun sind zwei Wochen verstrichen, während derer diese Debatte stillgestanden hat. Ich möchte daher darauf dringen, hier weiterzuarbeiten und habe meine Vorlage einer sprachlichen Überarbeitung unterzogen:

    Electoral Laws Refom Act
    An Act to substitute the Federal Election and the Federal Election Appeals Act.


    Section 1 - Repeal
    Der Federal Election Act und der Federal Election Appeals Act werden aufgehoben.


    Section 2 - Introduction of Federal Law
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:


    Federal Elections Act
    An Act to regulate the the federal elections and the administration of elections.


    Article I - The United States Electoral Office


    Section 1 - Organisation
    (1) Das United States Electoral Office (USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada, FL. Sie ist in ihrer Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.
    (2) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Director ausgeübt, dem ein Deputy Director als Vertreter nachgeordnet werden kann. Sind beide Ämter vakant oder ihre Inhaber verhindert, wird das USEO durch einen Acting Director geleitet. Wer die Leitung des USEO ausübt, darf in dieser Zeit kein anderes Amt oder Mandat wahrnehmen, ausgenommen als Mitglied der legislativen Organe eines Bundesstaates.
    (3) Der Director und Deputy Director werden für eine Amtszeit von 6 Monaten ohne Amtszeitbegrenzung bestellt, sie üben ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen. Der Ernannte ist vor dem Kongress zu vereidigen und die Berufung durch den Präsidenten zu beurkunden. Soll vorzeitig ein neuer Amtsträger bestellt werden, so bedarf dieser der 2/3-Mehrheit beider Kammern.
    (4) Der Acting Director wird durch den Präsidenten, den Sprecher des Repräsentantenhauses oder den Präsidenten des Senats beauftragt, nachdem den jeweils anderen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Gegen den Widerspruch eines Genannten kann keine Person die Aufgaben des Acting Director wahrnehmen, wenn nicht zwei der Genannten dies beschließen.
    (5) Im Bezug auf das USEO können der Sprecher des Repräsentantenhauses oder der Präsidenten des Senats neben dem Präsidenten einen Bericht über die Amtstätigkeit verlangen.


    Section 2 - Federal, State, Local and Primary Elections
    (1) Die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten, zum Repräsentantenhaus sowie der Senatoren für die Bundesstaaten (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.
    (2) Die parallel zu einer Federal Election stattfindenden Wahlen zum Governor eines Bundesstaates werden durch das USEO durchgeführt, wenn der Bundesstaat das USEO damit beauftragt hat. Andere Wahlen auf Ebene der Bundesstaaten oder ihrer Untergliederung stattfindenden Wahlen kann das USEO auf Ersuchen durchführen. Sie sollen durchgeführt werden.
    (3) Die Vorschriften über Wahlrecht und Wählbarkeit nach diesem Gesetz finden bei der Wahldurchführung durch das USEO sinngemäß für die State-IDs auf Staatsebene Anwendung. Ist etwas anderes bestimmt, sind dem USEO die Wahlberechtigten und zugelassenen Kandidaten durch die ersuchende Stelle mitzuteilen.
    (4) Führt das USEO State Elections nach Ssc. 2 nicht selbst durch, soll es die Bundesstaaten bei ihrer Durchführung durch Bereitstellung der technischen Mittel unterstützen. Dies gilt auch für die Durchführung von Primary Elections durch politische Vereinigungen von gewisser Bedeutung, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann.
    (5) Das USEO führt eine Liste der bedeutsamen politischen Vereinigungen.


    Section 3 - Election Appeals
    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht jedem Staatsbürger der Rechtsweg zum zuständigen Bundesgerichts nach den allgemeinen Vorschriften offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiedeerholung derjenigen Teile des Verfahrens anzuordnen, die fehlerhjaft waren. Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.
    (2) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur innerhalb von 5 Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung
    a) der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde,
    b) der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen,
    c) der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnnis nicht richtigstellt,
    d) einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen,
    die den Wahlausgang möglicherweuse verändert haben, zulässig und ist mit Beweismitteln zu versehen. Dazu gelten vorrangig zu allgemeinen Vorschriften die Bestimmungen der nachfolgenden Subsections.
    (2) Der zulässige Antrag gegen ein wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt. Dabei ist auf ein zügiges Verfahren zu achten. Die Prozessparteien können begründet Anträge auf
    1. Aufnahme weiterer Beweise, Nichtzulassen von Beweisen, Hören weiterer Zeugen, nochmaliges Hören bereits entlassener Zeugen oder Vereidigung eines Zeugen,
    2. Prozesspause,
    3. Ende der Beweisaufnahme,
    4. vorzeitige Beendigung des Verfahrens aufgrund von unzureichenden Beweisen.
    (4) Nach dem Ende der Beweisaufnahme haben beide Prozessparteien die Gelegenheit, ein Schlussplädoyer zu halten, bevor das Urteil gefällt wird. Zuerst plädiert der Antragssteller, dann der Antragsgegner. Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 48 Stunden. Ein Einspruchsverfahren endet mit dem vorzeitigen Ende des Verfahrens, mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen. Von der Anordnung der Wiederholung kann abgesehen werden, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist.
    (5) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Amtsantritt der Gewählten auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn bereits starke Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlausganges bestehen. Eine Wiederholung der Wahl dardf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen zu führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.


    Article II - Voting Rights and Eligibility


    Section 1 - Voters
    (1) Aktiv wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr zu Beginn des Monats der Wahl vollendet hat und über die entsprechende Citizenship Card verfügt, um staatsbürgerliche Rechte auf der Ebene der Wahl wahrzunehmen. Die Wahlberechtigung besteht dabei am Ort des registrierten Wohnsitzes am ersten Tage des Wahlmonats.
    (2) Das USEO erstellt zu jeder Repräsentantenhauswahl ein Wählerverzeichnis (Electoral Roll). Diese ist für alle Wahlen anwendbar, die auf die Erstellung folgen, bis eine neue Electoral Roll erstellt wird. Es nimmt alle zum ersten Tage des Wahlmonats wahlberechtigten Staatsbürger der Vereinigten Staaten darin getrennt nach Art der Wahlberechtigung auf.
    (3) Das USEO prüft auf Antrag bis zum 18. Tage des Wahlmonats die Rechtmäßigkeit der Electoral Roll und nimmt die notwendigen Streichungen vor. Nach Ablauf der Frist genießt die Electoral Roll öffentlichen Glauben.


    Section 2 - Eligibility
    (1) Als Kandidat für eine oder mehrere gleichzeitig stattfindende Wahl kann sich registerieren lassen (qualifizierter Staatsbürger), wer zu Beginn des Monats der Wahl
    a) Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist,
    b) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    c) die Wählbarkeit nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.
    (2) Für die Kandidatur ist eine Citizenship Card für die entsprechende Ebene erforderlich. Verfügt der Kandidat nicht selbst über die entsprechende ID, kann er auch durch eine zugeordnete ID unterstützt werden, die nicht selbst kandidiert. In diesem Fall hat der Kandidat hat eine Citizenship Card im Falle der Wahl bis zum Amtsantritt zu beantragen, ansonsten erfolgt die Ausstellung von Amts wegen. Die Federal-ID ist nicht erforderlich für die Ausübung des Amtes des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, soweit der Amtsinhaber durch eine zugeordnete Federal-ID unterstützt wird, die nicht durch den amtierenden Präsidenten der Vereinigten Staaten geführt wird.
    (3) Der Kandidat ist mit seinem Heimatstaat zu listen. Er kann sich als Kandidat einer bedeutsamen politischen Vereinigung oder mit einem vergleichbaren Zusatz listen lassen, andernfalls ist er als unabhängiger Wahlbewerber (Independent) zu listen.


    Article III - Elections


    Section 1 - General Provisions
    (1) Das USEO soll für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festsetzen. Der Zeitplan soll zumindest das Ende eines ersten Wahlganges vor Ende des Wahlmonats vorsehen. Ferner sollen folgende Vorgaben berücksichtigt werden:
    a) die Wahlen sollen mit dem Zeitplan nicht vor dem 1. und nicht nach dem 15. Tage angekündigt werden,
    b) Kandidaturen sollen innerhalb von 5 Tagen eingereicht werden können,
    c) die Stimmabgabe soll 5 Tage nach den Kandidaturen beginnen und 5 Tage dauern.
    (2) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Appendix I, den das USEO ergänzt um die anderen von ihm durchgeführten Wahlen veröffentlichen soll.
    (3) Kandidaturen sind durch den Kandidaten persönlich beim USEO einzureichen und zurückzuziehen. Wird eine Kandidatur nach Öffnung der Wahllokale zurückgezogen oder erledigt, sind die abgegebenen Stimmen als Enthaltungen zu werten. Wurden keine gültigen Kandidaturen eingereicht, ist eine erneute Kandidaturfrist auszuschreiben.


    Section 2 - Presidential Election
    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf. Die Einreichung oder Rückziehung des Tickets steht jedem Kandidaten zu.
    (2) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in dem Bundesstaat abstimmt, in dem er als Wähler registriert ist. Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates. Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.
    (3) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen. Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimemn für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.
    (4) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint. Vereint kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorstimmen auf sich, so geht das Recht der Wahl gemäß der Verfassung auf den Kongress über.


    Section 3 - U.S. Representatives Election
    (1) Kandidaturen als Mitglied des Repräsentantenhauses sind nur als Einzelkandidaturen zulässig.
    (2) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben kann, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen kann. Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.
    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie maximal Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen, nicht genutzte Stimmen sind als Enthaltungen zu werten.
    (4) Die fünf Kandidaten, die die meisten Wählerstimmen erhalten haben und jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens das Anderthalbfache der maximalen Anzahl an Mandaten beträgt, sind gewählt.
    (5) Bei der Mandatsverteilung erhält jeder Gewählte so viele Mandate, wie es dem Verhältnis der erhaltenen Wählerstimmen im Verhältnis zu den von allen Gewählten erhaltenen Wählerstimmen im Bezug auf die Maximalzahl der Mandate entspricht. Die Zahl der Mandate eines Gewählten ist dabei so zu reduzieren, dass er nicht mehr Mandate erhält als alle anderen Gewählten zusammen. Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate und die Zahl der Mandate der übrigen Repräsentanten ist so zu reduzieren, dass kein Kandidat mehr Mandate innehat, als alle anderen Repräsentanten zusammen.


    Section 5 - Senatorial Elections
    (1) Bei der Wahl zum Senator für einen Bundesstaat hat jeder in diesem Bundesstaat wohnhafte Wähler eine Stimme. Zum Senator ist gewählt, wer die absolute Mehrheit an Wählerstimmen des jeweiligen Staates erhält.
    (2) Fällt ein Senatssitz vakant, ist dieser nach den Vorschriften der Verfassung und dem Recht des betroffenen Bundesstaates zu besetzen. Fehlen diese Vorschriften, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.


    Article IV - Entering into Office and Disqualification


    Section 1 - Separation of Powers
    (1) Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste der Vereinigten Staaten, seiner Territorien oder Bundesstaaten bekleidet, soll zur gleichen Zeit Mitglied einer Kammer des Kongresses sein. Dies gilt auch für exekutive Ämter von Verwaltungskörperschaften eines Bundesstaates.
    (2) Niemand, der Präsident oder Vizepräsident der Vereinigten Staaten ist, soll zugleich ein anderes Amt im Dienste der Vereinigten Staaten, eines Bundesstaates oder einer Verwaltungskörperschaft eines Bundesstaates sein, es sei denn, es handelt sich um ein legislatives Mandat oder die vorübergehende Ausübung eines exekutiven Amtes bis zur Durchführung einer Nachwahl, die aus Pflichten innerhalb des legislativen Mandats folgt.


    Section 2 - Entering by Oath of Office
    (1) Die Amtszeit eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats um 12 Uhr mittags, wobei die Ausübung des Amtes zuvor die Ableistung des Amtseides erfordert. Diese soll durch den Chief Justice, ersatzweise durch einen Associate Justice, einen Federal Judge oder durch ein Mitglied des Kongresspräsidiums durchgeführt werden. Tritt ein neuer Präsident oder Vizepräsident nach Beginn der Wahlperiode an, soll der Amtsantritt mit dem Zeitpunkt der Vereidigung erfolgen.
    (2) Ein Mitglied des Kongresses tritt sein Amt unabhängig vom Beginn der Wahlperiode mit der Ableistung des vorgesehenen Amtseides an, die frühestens zu Beginn der Wahlperiode erfolgen soll. Senatoren sollen durch den Senatspräsidenten oder seinen Vertreter vereidigt werden, die Repräsentanten ihren Eid ohne Aufforderung leisten.
    (3) Wird der Eid nicht innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Wahlperiode oder bei einer späteren Amtsübernahme innerhalb von sieben Tagen nach der Wahl geleistet, gilt dies als Verzicht auf dieses Amt.


    Section 3 - Disqualication
    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Amt durch
    1. den Verzicht auf das Amt oder den Rücktritt von diesem,
    2. den Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt,
    3. gerichtliches Urteil,
    4. den Antritt eines mit diesem Amt unvereinbaren Amtes,
    5. Tod.
    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Mandat auch durch unentschuldigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses für einen Zeitraum von 14 Tagen. Als Entschuldigung im Sinne dieser Vorschrift ist nur eine schriftliche Meldung an das Präsidium des Kongresses zu werten, die einen Grund und die Dauer der Abwesenheit eindeutig bezeichnet. Ist es einem Mitglied aus wichtigen Gründen unmöglich, sich fristgerecht zu entschuldigen, kann das Präsidium des Kongresses ausnahmsweise eine nachträgliche Entschuldigung anerkennen.
    (3) Ein Präsident oder Vizepräsident der Vereinigten Staaten verliert sein Amt auch durch ein erfolgreiches Impeachments.
    (4) Die Feststellung des Amtsverlustes eines Kongressmitgliedes trifft das Kongresspräsidium, die Feststellung des Amtsverlustes des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten der Supreme Court, soweit nicht der Kongress dazu berufen ist. Einer Feststellung bedarf es nicht, wenn der Amtsverlust durch Erklärung des Amtsinhabers eintritt. Die Feststellung gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts des Verlustgrundes.



    Appendix I - Election Months


    [table='MONTH, President / Vice President,House of Representatives,U.S. Senator,Other']
    [*] January [*]X [*]X [*] Assentia, Astoria State [*] -
    [*] February [*] - [*] - [*] - [*] -
    [*] March [*]- [*] X [*]Freeland, Laurentiana[*]-
    [*] April [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] May [*] X [*]X [*]New Alcantara, Serena [*]-
    [*] June [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] July [*]- [*]X [*]Assentia, Astoria State [*]-
    [*] August [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] September [*] X [*]X [*]Freeland, Laurentiana[*]-
    [*] October [*]- [*]- [*]- [*]-
    [*] November [*]- [*]X [*]New Alcantara, Serena [*]-
    [*] December [*]- [*]- [*]- [*]-
    [/table]


    Section 3 - Coming-into force
    Das Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

  • Honorable Members,


    Ich halte den Entwurf für übereilt und nicht tauglich.


    Was meinen Entwurf angeht, so werde ich diesen kommenden Monat zunächst interessierten Kreisen einschliesslich der Parteien vorlegen. Zunächst jedoch wird über die Ausgestaltung eines besonders elementaren Elementes eine öffentliche Umfrage stattfinden. Ganz allgemein kann ich nur betonen das kein Grund mehr zur Eile besteht. Der Entwurf soll kommenden Monat verabschiedet werden.

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