Congressional Organization Act


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    CONGRESSIONAL ORGANIZATION ACT



    ENTRY INTO FORCE


    Proposed by Rep. David Clark (D-NA)
    Approved by the House of Representatives - May 20th, 2017
    Approved by the United States Senate - May 23rd, 2017
    Came into force unsigned by any President - June 1st, 2017



    AMENDMENTS


    May 31, 2019
    National Archives Establishment Act


    July 3, 2020
    Congressional Officers Accountability Act[/align]




    Congressional Organization Act
    An Act to prescribe certain useful measures to support the work of the Congress of the United States and both Houses thereof.


    Chapter I - Congressional Agencies


    Section 1 - General Provisions
    (1) Die durch diesen Gesetz errichten Behörden sind Legislativbehörden der Vereinigten Staaten im Sinne der Section 7 des Federal Administration Act, deren Haushalt und Personal durch den Kongress abgewickelt werden. Streitigkeiten, die aus der Tätigkeit dieser Behörden entstehen, richten sich gegen den Kongress, der durch das Präsidium gemeinschaftlich oder das zuständige Mitglied vertreten wird.
    (2) Bestehende oder zukünftige Vorschriften über den Geschäftsgang des Kongresses oder einer Kammer bleiben von diesem Gesetz unberührt.

    (3) Die durch dieses Gesetz errichteten Legislativbehörden sind beiden Kammern des Kongresses zugleich verantwortlich. Ihr Leitungspersonal soll dem Kongress zumindest jährlich Bericht über die Tätigkeiten der Behörde erstatten.

    (4) Jedes Kongressmitglied hat das Recht Anfragen an Kongressbeamte zu ihrer Amtsführung zu stellen. Es ist dabei ein Verfahren analog des Congressional Committees, Investigations and Questioning Act anzuwenden. Die Anfragen sollen gebündelt über das Kongresspräsidium an die jeweiligen Beamten weitergeleitet werden.

    (5) Jeder Kongressbeamte kann mit der einfachen Mehrheit in beiden Kammern des Kongresses oder, wenn es sich um einen Beamten nur einer der beiden Kammern handelt mit der einfachen Mehrheit derselben, seines Amtes enthoben werden.



    Section 2 – Congressional Officers
    (1) Der Speaker bestellt einen Secretary of the House und der President of the Senate einen Secretary of the Senate. Diese erfüllen ihre Aufgaben für die jeweilige Kammer in eigener Verantwortung unter Aufsicht des Vorsitzenden, im übrigen gemeinschaftlich unter Aufsicht des Präsidiums. Dies sind insbesondere die Unterstützung der Mitglieder und des Präsidiums bei ihrer amtlichen Tätigkeit sowie die Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, insbesondere des Haushalts- und Beschaffungswesens.
    (2) Der Speaker und der President of the Senate bestellen zudem für ihre Kammer einen Parliamentarian, der den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kammer über Angelegenheiten der Verfahrensregeln berät und die Öffentlichkeit über die Funktion des Kongresses und seiner Gremien informiert.
    (3) Der Speaker und der President of the Senate benennen einen Beamten der U.S. Capitol Police als Sergeant-at-Arms für die Aufrechterhaltung der Ordnung in ihrer Kammer. Für gemeinsame Sitzungen des Kongresses sind diese gemeinschaftlich zuständig.


    Section 3 – Library of Congress
    (1) Die Library of Congress wird als Teil der Kongressverwaltung geführt. Sie soll insbesondere solche Medien erwerben, die für die Tätigkeit des Kongresses benötigt werden und verwaltet insbesondere
    a) die vorhandenen Aufzeichnungen oder die Protokolle und Dokumente des Kongresses (Congressional Archive),
    b) die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten (Federal Library)
    c) die Rechtsvorschriften der Bundesstaaten (Library of States)
    d) die gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle der Bundesgerichte (Judicial Library)
    als Original oder Kopie.
    (2) Das Präsidium des Kongresses bestellt durch gemeinsame Entscheidung den Librarian of Congress. Ihm obliegen die Verwaltung der Library, die Pflege ihres Bestandes sowie die Regulierung ihrer Benutzung.
    (3) Als Teil der Library of Congress ist der Congressional Research Service ein unparteiisches Beratungsorgan des Kongresses. Seine Aufgabe ist es, die Unterstützung der Mitglieder, der Organe und des gesamten Kongresses durch Recherchen, Analysen, Gutachten, Auswertungen und Bewertungen unterstützen. Seine Arbeit ist grundsätzlich vertraulich, kann jedoch veröffentlicht werden.
    (4) Der Librarian of Congress kann mit Einrichtungen, die Kultur und Wissenschaft in den Vereinigten Staaten oder die Tätigkeit des und Information über den Kongress fördern, zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen treffen. Der Librarian of Congress ist an solche Vorschriften gebunden, die von den zuständigen Stellen für andere Bereiche als das Congressional Archive erlassen werden.


    Section 4 - Government Accountability Office
    (1) Als Teil der Kongressverwaltung wird das Congressional Accountabillity Office geführt. Es überwacht die Tätigkeit der Bundesverwaltung und den Einsatz der öffentlichen Mittel des Bundes auf Effizienz und Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften.
    (2) Als Leiter ernennt der Speaker einen Comptroller General of the United States.


    Section 5 – Architect of the Capitol
    (1) Das Präsidium bestellt durch gemeinsame Entscheidung einen Architect of the Capitol, zu dessen Zuständigkeit der Betrieb und die Verwaltung der Gebäude, Einrichtungen, Anlagen und Liegenschaften des Kongresses gehören.
    (2) Der Architect of the Capitol ist ferner für die Organisation des Besucherdienstes einschließlich eines Besucherzentrums verantwortlich. Er setzt Regelungen für den Besucherverkehr in Abstimmung mit der Capitol Police fest. Der Besucherdienst soll Führungen und Informationsveranstaltungen zur Institution, Arbeitsweise und Gebäuden des Kongresses Interessierten kostenfrei anbieten und damit einen Beitrag zur politischen Bildung leisten.
    (3) Der Architect of the Capitol weist die Bürogebäude des Kongresses nach Bedarf den Legislativbehörden oder den Kammern und Organen des Kongresses sowie den Mitgliedern des Kongresses und ihren Mitarbeitern zu. Der Architect of the Capitol regelt ferner den Betrieb der sonstigen Einrichtungen des Kongresses.


    Chapter II - Support of Members of Congress


    Section 1 - Individual Support
    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Mitgliedern des Kongresses die unentgeltliche Unterstützung durch die Behörden und Einrichtungen des Kongresses zu. Ihnen werden Dienstleistungen und Waren nach Richtlinien des zuständigen Secretary kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dies umfasst auch die Erstattung von Aufwendungen für Kommunikationsdienstleistungen. Der Kongress erstattet tätigkeitsbezogene Aufwendungen, insbesondere für Reisen und den Transport von Dokumenten zwischen Bürostandorten. Für Auslandsreisen bedarf dies der Zustimmung des Speakers oder des President of the Senate.
    (2) Den Mitgliedern des Kongresses können darüber hinaus Mitarbeiter zu ihrer Unterstützung bestellen und entlassen sowie die Bedingungen ihrer Tätigkeit zu regeln. Die Besoldung, Ausstattung und der Aufwendungsersatz erfolgt aus dem Haushalt des Kongresses in angemessenem Umfang. Der Stellenanspruch ist nicht auszahlbar und kann nur unentgeltlich bis zu ein Drittel auf andere Mitglieder des Kongresses ohne Gegenleistung übertragen werden. Daneben kann jedes Mitglied des Kongresses weitere Personen akkreditieren. Den Mitarbeitern und akkreditierten Personen stehen die Unterstützung der Behörden und Einrichtungen des Kongresses im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenfalls zu.
    (3) Den Mitgliedern des Kongresses werden Büroräumlichkeiten und ihre Ausstattung am Sitz des Kongresses sowie an weiteren Orten in den Vereinigten Staaten nach ihren Wünschen zur Verfügung gestellt. Senatoren können die Bereitstellung neben dem Sitz des Kongresses nur in ihrem Heimatstaat verlangen.
    (4) Die Anzahl der Mitarbeiterstellen und die Gesamtgröße der Büroräumlichkeiten jedes Kongressmitgliedes bestimmt sich als Anteil von der Gesamtmenge. Der Anspruchsanteil bestimmt sich für einen Senator nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl des Heimatbundesstaates zur Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten und für einen Repräsentanten nach dem Verhältnis seiner erreichten Stimmen zu den von allen Repräsentanten erreichten Stimmen.


    Section 2 - Special Support
    (1) Den Mitgliedern des Kongresses, die das Amt des Speakers oder des President of the Senate ausüben, steht auch dafür Aufwendungsersatz zu. Sie können die Einrichtungen und Dienste der Legislativbehörden auch für ihre besonderen Verpflichtungen nutzen.
    (2) Mandatsbezogene Gruppierungen von Mitgliedern des Kongresses (Congressional Caucus) können Mitarbeiter, Räumlichkeiten und Material zur Verfügung gestellt werden, soweit Kapazitäten bestehen.


    Section 3 - Regulation of Support
    Die Bedingungen für die Unterstützung nach diesem Chapter legen die Secretaries gemeinsam fest. Insbesondere kann der zuständige Secretary die Bestellung eines Mitarbeiters oder die Akkreditierung einer Person zurückweisen, wenn diese die Sicherheit des Kongresses oder die Vertraulichkeit von geschützten Angelegenheiten gefährden würde.


    Chapter III - Miscellaneous Provisions


    Section 1 – Lobbying and Financing
    (1) Der Secretary of the House und der Secretary of the Senate führen ein Verzeichnis der registrierten Interessenvertreter und ihrer Zugehörigkeit. Zur Registrierung ist verpflichtet, wer mit einem Mitglied des Kongresses, seiner Mitarbeiter oder einer akkreditierten Person in Kontakt tritt. Die Registrierung hat über die beauftragende Organisation zu erfolgen. In dem Register werden Veranstaltungen und Treffen eines Interessenvertreters mit einem Mitglied des Kongresses, seiner Mitarbeiter oder einer akkreditierten Person erfasst. Der Interessenvertreter hat dazu die notwendigen Mitteilungen an den zuständigen Secretary zu machen.
    (2) Der Secretary of the House und der Secretary of the Senate führen ein Verzeichnis von direkten oder indirekten finanziellen oder sachlichen Zuwendungen an ein Mitglied des Kongresses oder einen Kandidaten für die Mitgliedschaft im Kongress, durch Unternehmen, Vereinigungen und Fonds. Darüber hinaus sollen auch Zuwendungen von Privatpersonen erfasst werden, wenn ihre Zuwendung pro Jahr 1.000 USD übersteigt.
    (3) Wer Anzeigen nach Subsections 1 oder 2 unterlässt, begeht ein Vergehen der Klasse A des Federal Penal Code.


    Section 2 - Coming-into force
    Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

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