International Extradition Act




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    INTERNATIONAL EXTRADITION ACT, 2017



    ENTRY INTO FORCE


    Proposed by Rep. David Clark (D-NA) / The Federal Administration
    Approved by the House of Representatives - May 10th, 2017
    Approved by the United States Senate - May 23rd, 2017
    Came into force unsigned by any President - June 1st, 2017



    AMENDMENTS


    Judicial Delegations Reform Act - April 4, 2019




    International Extradition Act
    An act to govern the extradition of foreign nationals and stateless persons from the United States upon request of foreign governments


    Section 1 - Requirements
    (1) Ausländische Staatsbürger und Staatenlose, die sich auf dem Territorium der Vereinigten Staaten aufhalten, können auf Ersuchen der Regierung eines ausländischen Staates von den Polizeibehörden der Vereinigten Staaten in Gewahrsam genommen und dieser zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden, sofern:
    1. die Regierung des um Auslieferung ersuchenden Staates der Regierung der Vereinigten Staaten einen gerichtlich erlassenen Haftbefehl oder eine gerichtlich zur Verhandlung angenommene Anklageschrift gegen die betroffene Person vorlegt,
    2. die der betroffenen Person zur Last gelegten Taten auch nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder innerhalb der Zuständigkeit der Bundesstaaten nach dem Recht wenigstens eines ihrer Bundesstaaten strafbar sind,
    3. der betroffenen Person in dem die Auslieferung begehrenden Staat ein Verfahren gewährleistet ist, das im Wesentlichen den Prinzipien wie sie in Article II, Section 7, der Verfassung der Vereinigten Staaten verankert sind, entspricht;
    4. die der betroffenen Person zur Last gelegten Taten im um die Auslieferung ersuchenden Staat nicht mit der Todesstrafe bedroht sind oder dieser sich völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, diese im betreffenden Fall nicht zu verhängen und zu vollstrecken.
    (2) Eine Person muss nicht Staatsbürger desjenigen Staaten sein, der um ihre Auslieferung ersucht, auch muss kein vertraglich fixiertes Abkommen über die gegenseitige Auslieferung bestehen. Sofern die Vereinigten Staaten sich nicht vertraglich zu einer Auslieferung verpflichtet haben, liegt die Entscheidung darüber im Ermessen der Bundesregierung.
    (3) Die Auslieferung von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten an ausländische Regierungen ist in jedem Falle ausgeschlossen.


    Section 2 - Judicial Review
    (1) Jede nach Section 1 in Gewahrsam genommene Person ist vor Vollziehung ihrer Auslieferung einem Richter am für ihren Wohnsitz oder wenn sie sich nicht dauerhaft in den Vereinigten Staaten aufhält am für den Ort ihres Ergreifens zuständigen Bundesgericht vorzuführen.
    (2) Gerichtliche Einwendungen gegen eine Auslieferung können nur damit begründet werden, dass diese aus in Section 1, Subsections 1 oder 3, dieses Gesetzes genannten Gründen unzulässig wäre. Insbesondere findet keine formelle oder materielle Prüfung des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Haftbefehls oder Anklageschrift statt, es sei denn, die auszuliefernde Person kann glaubhaft machen, dass diese unter Verletzung von Grundsätzen wie sie in Article II, Section 7, der Verfassung der Vereinigten Staaten niedergelegt sind, zustande gekommen sind.


    Section 3 - Non-Exclusion of further Procedures
    Die Ablehnung einer ersuchten Auslieferung durch die Regierung oder ein Gericht der Vereinigten Staaten bedeutet keinen Freispruch der betroffenen Person von den ihr zur Last gelegten Taten im Sinne von Article II, Section 7, Subsection 2, der Verfassung der Vereinigten Staaten. Eine spätere Auslieferung oder Anklage in den Vereinigten Staaten wegen der selben Taten bleiben zulässig.


    Section 4 - Coming-into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

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