S. 2017-040 - National Archives Establishment Bill

Es gibt 30 Antworten in diesem Thema, welches 1.659 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Benjamin Kingston Jr..




  • Honorable Members of Congress!


    Durch die Änderung des Antrags verlängere ich die Aussprache letztmals um 20 Stunden, daher bis 23. 7., 18:21 Uhr.







    Benjamin Kingston, Jr.
    Vice President of Congress


  • Mr. President,


    der Entwurf zur Einführung einer Liberay of Congress findet meine Zustimmung, der Teil, der die National Archives betrifft, nicht. Ich finde diesen Teil zu unausgegoren und teilweise überflüssig.


    1. Etwas formales: Bei Section 1(2) muss "utzung" am Ende gestrichen werden & bei (3) muss stehen ", die die Kultur und Wissenschaft [...]"


    2. Die letzten Sätze bei Section 1 (3) und (4) finde ich unnötig. Die kann man streichen. Ich sehe keinen Sinn, die Leihe extra zu erwähnen, zumal "angemessen" absolut nichtssagend ist. Warum überhaupt explizit Leihe erwähnen? Außerdem fehlt in (4) eine Klärung, was von Interesse ist. Soll das mit Absicht dem Archivst überlassen werden? Oder wird das in Section 4 behandelt? Siehe meinen 4. Punkt.


    3. Section 2 gibt dem Archivst zu viel Einfluss. Er kann die Herausgabe von allen Behörden verlangen? Und wenn diese sich weigern, weil sie ggf. noch benötigt werden bzw. bei sich lagern wollen? Satz 2 verstehe ich in dem Zusammenhang so, dass das nur mit Zustimmung des Archivst möglich ist, was nicht sein kann. Beim 3. Satz fehlt mir die Konkretisierung, außer Section 4 behandelt es. Siehe Punkt 4. Das kann alles mögliche sein und lässt Wilkür zu. Außerdem kann er die Verwaltung und Überlassung vereinbaren, was schön und gut ist, aber was ist, wenn sich die Privatpersonen weigern? Dann gerichtlich versuchen durchzusetzen? Für mich hat das was von Enteignung für ein "Nationales Interesse", was mir als Libertären aufstößt.


    4. Section 4 defintiert zwar, was unter den Medien/Kulturgütern zu verstehen ist. Das ist richtig so. Aber wenn "National Libary" = "National Archives", wieso führt man dann beide Bezeichnungen? Warum nicht vereinheitlichen, was viel sinnvoller ist? Und wäre es in dem Fall nicht auch viel logischer, wenn man anstatt von "Unterlagen"/"IGegenständen"/"Medien" spricht, eine einheitliche Bezeichnung durch das ganze Gesetz zu führen? Und warum setzt man die Defintion und Konkretisierung nicht an erste Stelle? Das würde den ganzen Aufbau logischer und nachvollziehbarer machen.


    Solange die Punkte nicht geklärt sind, werde ich nicht zustimmen können.

  • Ich danke dem Gentlemen of Assentia für die Ausführungen.


    1. Punkt 1 wird korrigiert; das zweite DIE bei Kultur ist nicht nötig, da Kultur und Wissenschaft nicht notwendigerweise einen Artikel haben müssen.


    2. Da stimme ich teiils zu, die Sätze werde ich entfernen. "von Interesse" bedeutet, dass es in den Augen des Archivist von nationaler Bedeutung ist.


    3. Ich teile Ihre Bedenken. Was halten Sie davon wenn man noch einen Punkt hinzufügt die die Herausgabe als freiwillig definiert ist und nicht erzwungen werden kann. Es steht bereits drinnen dass die Herausgabe nur verlangt werden darf wenn die Dokumente nicht mehr benötigt werden.


    4. Das ist ein Missverständnis. Die National Archives sind die Nationalbibliothek der Vereinigten Staaten. Dies ist keine eigene Behörde, sondern nur ein "Titel", wenn Sie so wollen. Es soll die Rolle der Archives verdeutlichen; man "zugleich" entfernen, dann kann man es nicht mehr als Doppelrolle verstehen.


    Ich bitte Sie mir mir weitere Kritikpunkte aufzuzählen. Ich werde anschließend die überarbeitete Fassung präsentieren.


  • Danke. Und das ist mein Problem. Ich finde das zu diktatorisch und wikürlich. Der Archivist sollte es nicht alleine bestimmen können.



    Wenn Sie das so sehen und die Rolle trennen: Dann fehlt 1. die Defintion, was Unterlagen bzw. Interessen sind, 2. was der Unterschied ist und 3. was überhaupt der Sinn der Trennung ist. Für mich ist das in diesem Fall nur unnötige Bürokatie. Ich finde die Trennung daher schwachsinnig. Das ist für mich der Hauptpunkt und solange werde ich nicht zustimmen können.

  • Mr. Speaker pro tempore,


    hiermit ändere ich meinen Vorschlag folgendermaßen ab. Ich habe Mr. Haynsworths Kritikpunkte überarbeitet und finde, dass der folgende Vorschlag ein guter Kompromiss ist.Und betreffend die "autoritäre" Stellung des Archivist: Das ist jetzt nicht anders, und es hat bis dato meines Wissens noch keine Causa gegeben bei der jemand mit der Arbeit des Chief Archivar (Archie Archivar) unzufrieden gewesen ist. Aber ich habe den Entwurf so abgeändert, dass der Archivist vom Senat bestätigt werden muss.

    National Archives Establishment Bill
    An Act to ensure the preservation of our nation's history.


    Section 1 - Amendment of the Congressional Organization Act
    Section 3 des Congressional Organization Act wird wie folgt gefasst:

    Section 3 - Library of Congress
    (1) Die Library of Congress wird als Teil der Kongressverwaltung geführt. Sie soll insbesondere solche Medien erwerben, die für die Tätigkeit des Kongresses benötigt werden und verwaltet insbesondere
    a) die vorhandenen Aufzeichnungen oder die Protokolle und Dokumente des Kongresses (Congressional Archive),
    b) die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten (Federal Library)
    c) die Rechtsvorschriften der Bundesstaaten (Library of States)
    d) die gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle der Bundesgerichte (Judicial Library)
    als Original oder Kopie.
    (2) Das Präsidium des Kongresses bestellt durch gemeinsame Entscheidung den Librarian of Congress. Ihm obliegen die Verwaltung der Library, die Pflege ihres Bestandes sowie die Regulierung ihrer Benutzung.
    (3) Als Teil der Library of Congress ist der Congressional Research Service ein unparteiisches Beratungsorgan des Kongresses. Seine Aufgabe ist es, die Unterstützung der Mitglieder, der Organe und des gesamten Kongresses durch Recherchen, Analysen, Gutachten, Auswertungen und Bewertungen unterstützen. Seine Arbeit ist grundsätzlich vertraulich, kann jedoch veröffentlicht werden.
    (4) Der Librarian of Congress kann mit Einrichtungen, die Kultur und Wissenschaft in den Vereinigten Staaten oder die Tätigkeit des und Information über den Kongress fördern, zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen treffen. Der Librarian of Congress ist an solche Vorschriften gebunden, die von den zuständigen Stellen für andere Bereiche als das Congressional Archive erlassen werden.

    .


    Section 2 - National Archives
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:


    [doc]National Archives Act
    An Act to provide for the institution of the National Archives.


    Section 1 - General Organization
    (1) Die National Archives unterstehen der Aufsicht des Präsidenten der Vereinigten Staaten.
    (2) Der Präsident bestellt mit Zustimmung des Senats einen Archivist of the United States, dem die Verwaltung der National Archives, die Pflege des Bestandes und die Regulierung der Nutzung obliegen.
    (3) Der Archivist of the United States kann mit Einrichtungen, die Kultur und Wissenschaft in den Vereinigten Staaten fördern, zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen treffen.
    (4) Der Archivist of the United States kann Gegenstände jeder Art erwerben, die für die Bestände der National Archives von Interesse sind. Er soll Sachspenden oder Leihgaben von Interesse unter annehmbaren Konditionen akzeptieren.


    Section 2 - Administration of National Records
    (1) Der Archivist of the United States kann von allen Behörden und Einrichtungen der Administration die Herausgabe von nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigte Unterlagen verlangen. Er kann vereinbaren, dass die Archivierung durch die besitzende Stelle selbst unter bestimmten Bedingungen durchgeführt wird. Soweit Privatpersonen im Besitz derartiger Unterlagen sind, kann er mit ihnen Vereinbarungen über die Verwaltung und spätere, zumindest letztwillige Überlassung schließen oder die Herausgabe gerichtlich durchsetzen.
    (2) Der Archivist of the United States kann angebotene Unterlagen von Stellen des Kongresses, der Bundesgerichtsbarkeit, der Bundesstaaten und der übrigen politischen Untergliederungen zur Verwaltung oder als Leihgabe akzeptieren.
    (3) Die Bestimmungen dieser Section berühren nicht die Interessen des Geheimschutzes.


    Section 3 - National Archives
    (1) Die National Archives sollen insbesondere solche Medien erwerben, die von großer Bedeutung für die Vereinigten Staaten oder die weltweite Kultur sind, in den Vereinigten Staaten erschienen sind oder nach Meinung des Archivist of the United States zum Standardbestand gehören sollten.
    (2) Die National Archives umfasst ferner die Sammlungen der Vereinigten Staaten (Collections), insbesondere
    a) für Flaggen, Wappen, Siegel und andere Hoheitszeichen der Vereinigten Staaten, der Staaten und ihrer Untergliederungen (United States Vexillological Collection),
    b) für Land- und Seekarten sowie sonstige Karten des Gebiets der Vereinigten Staaten oder mit Bedeutung für die Vereinigten Staaten (United States Cartographic Archive),
    c) Gegenstände von Bedeutung für die Geschichte und Kultur der Vereinigten Staaten (United States Historical Collections).


    Section 4 - Public Exhibitions
    Der Archivist of the United States soll die Bestände der National Archives von öffentlichem Interesse in Ausstellungen zugänglich machen, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
    Er ist befugt, Einzelstücke aus den Beständen zu Leihgaben zu machen.


    Section 5 - Presidential Libraries
    (1) Um die Errichtung und Unterhaltung von Präsidentenarchiven (Presidential Libraries) zu unterstützen, kann der Archivist of the United States Unterstützung, insbesondere in Form von fachlicher Beratung oder Dauerleihgaben gewähren. Er wirkt ferner auf die Zusammenarbeit der Presidential Libraries hin und kann sich an ihrer Öffentlichkeitsarbeit beteiligen. Der Archivist of the United States wird darauf verzichten, die Herausgabe von Beständen einer Presidential Library zu verlangen, solange diese unterhalten wird.
    (2) Presidential Libraries im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche, die durch einen ehemaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten oder seine Erben anerkannt wurden, wobei für jeden Präsidenten nur eine Presidential Library eingerichtet werden kann, die aber mehrere Standorte haben darf.
    (3) Eine direkte finanzielle Unterstützung der Vereinigten Staaten darf aufgrund dieser Section nicht gewährt werden.


    Section 3 - Coming-into force
    Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.

  • Mr. President,


    vielen Dank für die Überarbeitung. Ein paar Kritikpunkte ziehe ich zurück, da es daran nicht scheitern sollte. Anbei aber meine Kommentare zum Rest:


    1. Bitte eine einheitliche Bezeichnung. Entweder Gegenstände, Medien oder Unterlagen.
    2. In Section 1(4) steht als 2. Satz die Leihgabe. Wie gesagt, ich würde diesen streichen. Ist aber nicht unbedingt notwendig.
    3. Section 3 würde ich mit Section 2 tauschen. Dort würde ich zudem "Standardbestand" durch "Bestand" ersetzen. Ich sehe keinen Sinn hinter der Bezeichnung.
    4. Bei Section 2 (1) würde ich stattdessen schreiben "Er kann auf Wunsch der Behörden und Einrichtungen vereinbaren, dass die Archivierung durch die besitzende Stelle selbst unter bestimmten Bedingungen durchgeführt wird". Damit wird klar, dass über sie nicht hinwegbestimmt wird, wenn diese die Unterlagen nicht herausgeben möchten.


    Wenn das so eingepflegt wird, kann ich dem zustimmen.

  • Mr. Speaker pro tempore,



    ich möchte die folgende Version zur Abstimmung bringen. Ich danke dem ehrenwerten Gentleman of Assentia für seine aktive und vorallem konstruktive Mitarbeit am Gesetzgebungsverfahren.


    National Archives Establishment Bill
    An Act to ensure the preservation of our nation's history.


    Section 1 - Amendment of the Congressional Organization Act
    Section 3 des Congressional Organization Act wird wie folgt gefasst:

    Section 3 - Library of Congress
    (1) Die Library of Congress wird als Teil der Kongressverwaltung geführt. Sie soll insbesondere solche Medien erwerben, die für die Tätigkeit des Kongresses benötigt werden und verwaltet insbesondere
    a) die vorhandenen Aufzeichnungen oder die Protokolle und Dokumente des Kongresses (Congressional Archive),
    b) die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten (Federal Library)
    c) die Rechtsvorschriften der Bundesstaaten (Library of States)
    d) die gerichtlichen Entscheidungen und Protokolle der Bundesgerichte (Judicial Library)
    als Original oder Kopie.
    (2) Das Präsidium des Kongresses bestellt durch gemeinsame Entscheidung den Librarian of Congress. Ihm obliegen die Verwaltung der Library, die Pflege ihres Bestandes sowie die Regulierung ihrer Benutzung.
    (3) Als Teil der Library of Congress ist der Congressional Research Service ein unparteiisches Beratungsorgan des Kongresses. Seine Aufgabe ist es, die Unterstützung der Mitglieder, der Organe und des gesamten Kongresses durch Recherchen, Analysen, Gutachten, Auswertungen und Bewertungen unterstützen. Seine Arbeit ist grundsätzlich vertraulich, kann jedoch veröffentlicht werden.
    (4) Der Librarian of Congress kann mit Einrichtungen, die Kultur und Wissenschaft in den Vereinigten Staaten oder die Tätigkeit des und Information über den Kongress fördern, zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen treffen. Der Librarian of Congress ist an solche Vorschriften gebunden, die von den zuständigen Stellen für andere Bereiche als das Congressional Archive erlassen werden.

    .


    Section 2 - National Archives
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:


    [doc]National Archives Act
    An Act to provide for the institution of the National Archives.


    Section 1 - General Organization
    (1) Die National Archives unterstehen der Aufsicht des Präsidenten der Vereinigten Staaten.
    (2) Der Präsident bestellt mit Zustimmung des Senats einen Archivist of the United States, dem die Verwaltung der National Archives, die Pflege des Bestandes und die Regulierung der Nutzung obliegen.
    (3) Der Archivist of the United States kann mit Einrichtungen, die Kultur und Wissenschaft in den Vereinigten Staaten fördern, zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen treffen.
    (4) Der Archivist of the United States kann Medien jeder Art erwerben, die für die Bestände der National Archives von Interesse sind.


    Section 2 - National Archives
    (1) Die National Archives sollen insbesondere solche Medien erwerben, die von großer Bedeutung für die Vereinigten Staaten oder die weltweite Kultur sind, in den Vereinigten Staaten erschienen sind oder nach Meinung des Archivist of the United States zum Bestand gehören sollten.
    (2) Die National Archives umfasst ferner die Sammlungen der Vereinigten Staaten (Collections), insbesondere
    a) für Flaggen, Wappen, Siegel und andere Hoheitszeichen der Vereinigten Staaten, der Staaten und ihrer Untergliederungen (United States Vexillological Collection),
    b) für Land- und Seekarten sowie sonstige Karten des Gebiets der Vereinigten Staaten oder mit Bedeutung für die Vereinigten Staaten (United States Cartographical Collection),
    c) Gegenstände von Bedeutung für die Geschichte und Kultur der Vereinigten Staaten (United States Historical Collection).



    Section 3 - Administration of National Records
    (1) Der Archivist of the United States kann von allen Behörden und Einrichtungen der Administration die Herausgabe von nicht mehr für dienstliche Zwecke benötigte Medien verlangen. Er kann auf ausdrücklichen Wunsch der Behörde mit dieser vereinbaren, dass die Archivierung durch die besitzende Stelle selbst unter bestimmten Bedingungen durchgeführt wird. Soweit Privatpersonen im Besitz derartiger Medien sind, kann er mit ihnen Vereinbarungen über die Verwaltung und spätere, zumindest letztwillige Überlassung schließen oder die Herausgabe gerichtlich durchsetzen.
    (2) Der Archivist of the United States kann angebotene Medien von Stellen des Kongresses, der Bundesgerichtsbarkeit, der Bundesstaaten und der übrigen politischen Untergliederungen zur Verwaltung oder als Leihgabe akzeptieren.
    (3) Die Bestimmungen dieser Section berühren nicht die Interessen des Geheimschutzes.


    Section 4 - Public Exhibitions
    Der Archivist of the United States soll die Bestände der National Archives von öffentlichem Interesse in Ausstellungen zugänglich machen, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
    Er ist befugt, Einzelstücke aus den Beständen zu Leihgaben zu machen.


    Section 5 - Presidential Libraries
    (1) Um die Errichtung und Unterhaltung von Präsidentenarchiven (Presidential Libraries) zu unterstützen, kann der Archivist of the United States Unterstützung, insbesondere in Form von fachlicher Beratung oder Dauerleihgaben gewähren. Er wirkt ferner auf die Zusammenarbeit der Presidential Libraries hin und kann sich an ihrer Öffentlichkeitsarbeit beteiligen. Der Archivist of the United States wird darauf verzichten, die Herausgabe von Beständen einer Presidential Library zu verlangen, solange diese unterhalten wird.
    (2) Presidential Libraries im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche, die durch einen ehemaligen Präsidenten der Vereinigten Staaten oder seine Erben anerkannt wurden, wobei für jeden Präsidenten nur eine Presidential Library eingerichtet werden kann, die aber mehrere Standorte haben darf.
    (3) Eine direkte finanzielle Unterstützung der Vereinigten Staaten darf aufgrund dieser Section nicht gewährt werden.


    Section 3 - Coming-into force
    Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.




  • Honorable Members of Congress!


    Die Debatte ist geschlossen. Die Abstimmung wird umgehend in beiden Kammern eingeleitet.



    Benjamin Kingston, Jr.
    Vice President of Congress


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