2017/07/1 - Constitution

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  • Honorable Commoners!


    Zur Abstimmung steht die Bill 2017/07/1.


    Stimmen Sie mit Aye, Nay, oder Abstention.


    Dafür sind 96 Stunden vorgesehen.


    (Kingston)
    Speaker of the Assembly


    CONSTITUTION OF THE STATE OF ASTORIA


    Preamble
    WE THE PEOPLE OF THE STATE OF ASTORIA, in witness of the inviolable and inalienable human rights,
    AMONG THEM life, liberty and the pursuit of happiness,
    ENACT, claiming our constituent power under Constitution and laws of the United States, this Constitution,
    STRIVING TO serve local, federal and global democracy and peace in the Union with our friends and brothers in the States forming the United States of Astor.


    Article I – The State


    Section 1 - Fundamentals
    (1) Der State of Astoria ist eine demokratischer, republikanischer und liberaler Rechtsstaat innerhalb der Vereinigten Staaten.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volk als Souverän aus. Sie wird in Wahlen und Abstimmungen, durch den Governor und die Staatsverwaltung sowie durch die Assembly nach Maßgaben dieser Verfassung ausgeübt.
    (3) Die Staatsgewalt ist in vollziehende Gewalt, Gesetzgebung und Rechtsprechung getrennt. Alle Staatsgewalt ist an diese Verfassung gebunden.


    Section 2 – The Citizens
    (1) Bürger des Staates ist jeder Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der seinen Hauptwohnsitz auf dessen Territorium genommen hat.
    (2) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen Bürger, die sich zur Ausübung dieses Rechtes gültig registriert haben.


    Section 3 – The Bill of Rights
    (1) Keinem Bürger sollen durch Handeln oder Unterlassen der staatlichen Gewalt Rechte und Freiheiten genommen werden, die jedem Bürger zustehen, außer aufgrund von verfassungsmäßigem Recht oder legitimen Richterspruch nach einem geordneten Verfahren.
    (2) Die freie Religionsausübung oder ihre Unterlassung sollen durch Handeln oder Unterlassen der staatlichen Gewalt in keiner Weise beschränkt oder benachteiligt werden, aber keine Ausübung der Religion kann die Verletzung der Rechte anderer, der Sicherheit des Staates oder der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesicherten Grundsätze rechtfertigen.
    (3) Das Recht am Eigentum soll durch das Gesetz gesichert werden, seine dauerhafte Entziehung nur nach einem ordnungsgemäßen Verfahren zulässig sein.
    (4) Das Recht zur friedlichen Versammlung soll durch die staatliche Gewalt nur nach einem ordnungsgemäßen Verfahren eingeschränkt werden, wenn es die Rechte anderer oder die öffentliche Ordnung erfordern. Dieses Recht soll sich nicht auf privates Eigentum und auf staatliches Eigentum dann nicht erstrecken, wenn es der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist oder bestimmten Zwecken dient und die Versammlung diesen Zwecken zuwiderläuft.
    (5) Weder die staatliche Gewalt, noch irgendeine private Einrichtung, die von der Allgemeinheit benutzt werden kann oder mit ihr gewöhnlich interagiert, soll eine Person wegen ihrer Rasse, ihres Glaubens, Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung diskriminieren. Eine Diskriminierung ist jede Ungleichbehandlung, die nicht durch einen guten und sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
    (6) Die Privatsphäre einer Person soll durch die staatliche Gewalt nicht verletzt werden, außer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung oder einer dringlichen Gefahr.
    (7) Menschen sind weder Handelsware noch das Eigentum eines anderen und sollen durch niemanden so behandelt oder bezeichnet werden. Das Recht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sich zu organisieren und ihre Rechte zu vertreten soll nicht eingeschränkt werden, außer für Bedienstete des Staates oder soweit dies zur Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung zwingend erforderlich ist.


    Section 4 – The Laws
    (1) Anwendbar sind alle Staatsgesetze, die durch ihre Verkündigung in Kraft getreten sind und in Einklang mit dieser Verfassung und dem Bundesrecht stehen, soweit sie nicht durch ein anderes, ebenso ordnungsgemäßes Staatsgesetz aufgehoben werden.
    (2) Die Anwendung von Gesetzen auf bereits abgeschlossene Sachverhalte ist unzulässig, nicht jedoch die rückwirkende Aufhebung. Das Verbot gilt nicht, soweit ein Gesetz wegen einer formellen Fehlerhaftigkeit mit vergleichbarem Rechtsinhalt neu erlassen wird oder lediglich vorteilhaft für den Betroffenen ist.


    Article II - The Executive


    Section 1 - The Governor
    (1) Die exekutive Gewalt des Staates Astoria ist dem Governor übertragen, der für den ordnungsgemäßen ordnungsgemäßen Vollzug der Gesetze und die öffentliche Verwaltung verantwortlich ist.
    (2) Unterlässt der Governor es für 21 Tage, seinen Amtspflichten nachzukommen ohne dies zuvor der Assembly anzuzeigen, so soll diese Unterlassung wie ein Rücktritt von seinem Amte behandelt werden. Sollte er neben seinem Amt ein Amt in irgendeinem anderen Bundesstaat oder auf Ebene des Bundes antreten, soll dies als Rücktrittserklärung gelten. Die Feststellung trifft der Vorsitzende der Assembly.


    Section 2 - Election of the Governor
    (1) Der Governor wird von den Bürgern in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen in den Monaten Januar, Mai und September aus ihrer Mitte gewählt. Der Governor tritt sein Amt am ersten Tag des Monats an, der auf die Wahl folgt und beendet sein Mandat mit dem Amtsantritt des Nachfolgers.
    (2) Treten zwei Kandidaten an, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Unter mehr als zwei Kandidaten ist gewählt, wer mehr Stimmen auf sich vereinigt, als alle anderen Kandidaten zusammen. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so soll ein weiterer Wahlgang unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen abgehalten werden, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt ist.
    (3) Ergibt der zweite Wahlgang eine Stimmgleichheit, so geht das Recht zur Wahl auf die Assembly in offener Abstimmung über. Hier gibt bei erneuter Stimmgleichheit die Stimme des dienstältesten Abstimmenden den Ausschlag.


    Section 3 - Lieutenant Governor
    (1) Als zweiter Staatsdiener amtiert ein Vizegouverneur, der entweder als gemeinsamer Wahlvorschlag mit dem Governor gewählt oder durch die Assembly auf dessen Vorschlag hin bestätigt wird.
    (2) Amtiert kein Lieutenant Governor, so sollen die Funktionen des Amtes durch das dienstälteste verfügbare Mitglied des Kabinetts ausgeübt werden.
    (3) Der Lieutenant Governor soll die Aufgaben, Rechte und Pflichten wahrnehmen, die das Gesetz oder der Governor bestimmen.


    Section 4 - Acting Governor
    (1) Die Befugnisse und Pflichten des Governors werden vorübergehend durch einen amtierenden Governor wahrgenommen, solange
    a) das Amt des Governors vakant ist,
    b) der Governor der Assembly seine Verhinderung an der Amtsführung angezeigt hat,
    c) der Governor seinen Amtspflichten für sieben Tage nicht nachgekommen ist oder sonst offensichtlich an der Ausübung des Amtes gehindert ist.
    (2) Der amtierende Governor ist der Lieutenant Governor. Ist die Wahrnehmung durch die als Lieutenant Governor amtierende Person offensichtlich unmöglich, so tritt an dessen Stelle der Vorsitzende der Assembly.


    Section 5 - Sucession of the Governor
    (1) Ist das Amt des Governors vakant, soll der Lieutenant Governor als Governor für die verbleibende Amtszeit vereidigt werden und dieses Amt als ordentlicher Governor antreten.
    (2) Ist kein Lieutenant Governor im Amt, so geht das Recht zur Neubesetzung auf die Assembly über. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des dienstältesten Abstimmenden den Ausschlag. Ein so gewählter Governor soll für die verbleibende Amtszeit vereidigt werden und dieses Amt als ordentlicher Governor antreten.


    Section 6 - Role in the enactment of Laws
    (1) Wird dem Governor eine zustande gekommene Gesetzesvorlage übermittelt, hat er sie binnen 168 Stunden zu verkünden oder der Assembly seinen Einspruch schriftlich zu übermitteln.
    (2) Verkündet der Governor das Gesetz nicht fristgerecht oder wird sein Einspruch durch Resolution der Assembly, bei deren Verabschiedung nicht mehr als ein Drittel der Stimmen sie abgelehnt haben, überstimmt, so verkündet es der Vorsitzende der Assembly.
    (3) Der Einspruch kann sich auch lediglich auf einen Teil der Vorlage beziehen. Wird er in diesem Fall nicht überstimmt oder mit einfacher Mehrheit im Ganzen zurückgezogen, so soll der Governor das Gesetz erst verkünden, nachdem er den nicht wirksamen Teil gestrichen hat.


    Article III - The Legislative


    Section 1 - The Assembly
    (1) Die legislative Gewalt des Staates Astoria ist der Staatsversammlung als Vertretung des Volkes übertragen, die die Gesetzgebung ausübt und die Exekutive in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben überwacht.
    (2) Vorlagen an die Assembly kann jeder Commoner machen. Die Assembly beschließt, soweit nicht anders vorgesehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit eine andere Mehrheit vorgesehen ist, bezieht sich diese im Zweifel ebenfalls auf die Zahl der abgegebenen Stimmen.
    (3) Die Assembly regelt ihr Verfahren und bestellt ihre Sitzungsleitung, deren Aufgabe die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäftsgänge, der Vollzug der Geschäftsordnung und die Vertretung der Assembly sind.
    (4) Beschlüsse der State Assembly hat der Vorsitzende unverzüglich zu vollziehen.


    Section 2 - Members of the Assembly
    (1) Mitglied der State Assembly sollen jeder qualifizierte Staatsbürger der Vereinigten Staaten sein, der seinen Wohnsitz im Staat hat. Es soll die traditionelle Amtsbezeichnung „Commoner“ führen.
    (2) Ein Commoner kann auf sein Mandat jederzeit durch Anzeige an den Vorsitzenden verzichten und es wiedererlangen, solange er die Bedingungen dafür erfüllt. Der Governor kann eine Person benennen, die sein Mandat wahrnimmt, sofern diese ihm zuzuordnen ist.
    (3) Einem Commoner kann wegen Verstößen gegen diese Geschäftsordnung durch die Sitzungsleitung für einen Zeitraum von bis zu 96 Stunden das Rederecht in der Assembly entzogen werden. Ein Ausschluss aus der Assembly für einen die Dauer von 168 Stunden nicht überschreitenden Zeitraum ist nur wegen schwerwiegendem Verstößen gegen die Geschäftsordnung zulässig,


    Article IV - The Judicial Power


    Section 1 - State Courts
    (1) Die judikative Gewalt wird durch die Richter und Gerichte des Staates ausgeübt, soweit sie nicht durch Bundesrecht dem Bund zusteht. Der Staat kann Gerichte des Bundes als eigene Gerichte beleihen, soweit Bundesrecht das zulässt.
    (2) Das Nähere regelt ein Gesetz. Werden eigene Richter bestellt, soll dies nach Bestätigung der State Assembly auf Lebenszeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgen und die Amtsenthebung nur durch Impeachment erfolgen. Staatsrichter sind nur dem Recht verpflichtet.


    Article V – The Administration


    Section 1 - State Administration
    (1) Der Governor führt die Staatsverwaltung des Bundesstaates. Er kann im Rahmen der Verfassung und der Gesetze alle Anordnungen und Anweisungen für den Vollzug der Gesetze sowie die Tätigkeit und Organisation der Staatsverwaltung treffen.
    (2) Der Governor sitzt dem Kabinett vor, das ihm bei der Wahrnehmung der exekutiven Gewalt nach seinen Weisungen unterstützt.
    (3) Gesetzliche Delegationen von Rechten oder Pflichten an eine bestimmte Stelle binden den Governor nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt oder die Ausführung ansonsten nicht gewährleistet ist.


    Section 2 – Appointment of Officials and Civil Servants
    (1) Der Governor ernennt, versetzt und entlässt alle Staatsbediensteten. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass auch die Besetzung weiterer als der in dieser Verfassung benannten Positionen außer der Berater und Mitarbeiter des Governors der Zustimmung oder Beteiligung der Assembly unterliegt.
    (2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, dass die Ernennung oder Versetzung von Bediensteten ohne Leitungsaufgaben nach bestimmten Verfahren erfolgt.


    Section 3 – Legislative and Judicial Administration
    (1) Die Verwaltung der Legislative und der Judikative erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes durch deren Leitung dieser.
    (2) Amtsträger der Legislative und Judikative unterliegen nicht der Amtsgewalt des Governors, sie werden durch deren Leitung ernannt und entlassen.


    Section 4 – State of Emergency
    (1) Der Governor kann bei Gefahren für den Staat oder die Bevölkerung über den Staat oder Teile den Notstand davon ausrufen.
    (2) Für die Dauer des Notstandes kann der Governor alle hilfreichen und angemessenen Anordnungen treffen, die zur Beseitigung des Notstandes beitragen. Dies schließt die Verwendung von staatlichem Vermögen und die Aufnahme von Schulden ein.
    (3) Der Governor kann auch bestimmte Rechte aus Art. I, Sec. 3 zeitweilig aussetzen und von einzelnen Bestimmungen der Gesetze abweichen, sofern nicht die verfassungsmäßige Gesamtordnung schwerer wiegt als der Notstand.
    (4) Maßnahmen des Governors nach dieser Section sind zu befristen. Sie dürfen nur verlängert werden, wenn die Assembly damit befasst wird und zustimmt. Sie sind auf ihr Verlangen einzustellen.


    Section 5 – Local Government
    Die Staatsgewalt soll neben den Organen und Behörden des Staates auch im Rahmen von lokalen Gebietskörperschaften und Einrichtungen ausgeübt werden, sofern und soweit dies durch Gesetz bestimmt ist.


    Section 6 – National Guard
    Der Staat soll eine Nationalgarde unterhalten und der Governor soll der Oberbefehlshaber dieser Nationalgarde sein. Die Assembly kann durch Gesetz die Organisation der Nationalgarde bestimmen.


    Section 7 - Impeachment
    (1) Der Governor und jeder andere Staatsbedienstete und Amtsträger mit Ausnahme der Commoner kann nach den Bestimmungen dieser Section aus seinem Amt entfernt werden, wenn er sich einer Verletzung ihrer Amtspflichten oder eines schwerwiegenden Vergehens schuldig gemacht hat.
    (2) Die Amtsenthebung kann von jedem Commoner beantragt werden. Binnen 96 Stunden müssen sich ein Drittel Commoner dem Antrag anschließen.
    (3) Die Amtsenthebung bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Commoner.
    (4) Die Person, gegen die das Verfahren anhängig ist oder gemacht werden soll, gilt für das Verfahren nicht als Commoner.


    Article VI - Final Provisions


    Section 1 - Amendments to the Constitution
    (1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das bei der Verabschiedung nicht mehr als ein Drittel der Stimmen abgelehnt haben. Der die Verfassung ändernde Teil des Gesetzes soll dieser Verfassungsurkunde als Ergänzung angefügt werden und jede andere Bestimmung der Verfassung, die dieser Ergänzung entgegensteht, soll fortan als unwirksam angesehen werden.
    (2) Sollte es zu irgendeinem Zeitpunkt notwendig werden, dass diese Verfassung in ihrer Gänze aufgehoben und ersetzt wird, so soll die Assembly sich zu diesem Zwecke durch Resolution zur verfassungsgebenden Versammlung erklären und über eine neue Verfassung mit einfacher Mehrheit beschließen. Diese Resolution soll nur als gültig angesehen werden, wenn sie bei der Verabschiedung nicht mehr als ein Drittel der Stimmen abgelehnt haben.
    (3) In keinem Fall soll durch ein Verfahren nach dieser Section eine Änderung der Zugehörigkeit dieses Staates zu den Vereinigten Staaten oder eine Abschaffung der unveräußerlichen Rechte gerechtfertigt werden können.


    Section 2 – Oath of Office
    Jeder gewählte Amtsträger oder ernannte Bedienstete oder Amtsträger soll vor dem Antritt seines Amtes oder seiner Funktion folgenden Eid, nach eigener Wahl ergänzt um eine religiöse Beteuerung, leisten: „I do solemnly swear that I will preserve the Constitution of the United States and the Constitution of the State of Astoria and that I will execute the duties of the office on which I am about to enter faithfully and to the best of my ability. (Ich schwöre, dass ich die Verfassung der Vereinigten Staaten und des Staates Astoria wahren und die Pflichten des mir anvertrauten Amtes getreulich und nach meinen besten Fähigkeiten ausüben werde).“


    Section 3 - Entry into force
    (1) Diese Verfassung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie nach dem dafür vorgesehenen Verfahren durch die Assembly beschlossen wird
    (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung ist keine Unterbrechung der staatlichen Funktionen oder Ämter verbunden.




  • Honorable Commoners!


    Die Abstimmung ist beendet.


    Ayes - 2

    Nays - 0





    Die Verfassungsvorlage wurde somit per 1. August 2017 von der Assembly verabschiedet und ist damit r e c h t s k r ä f t i g.



    (Kingston)
    Speaker of the Assembly


  • David Clark

    Hat das Label Records (The Assembly - Astor 1.0) hinzugefügt

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