Astorian Institution Ratification and Financing Act

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    Octavia, the 27th of October, 2017




    LAURENTIANA STATE ARCHIVE


    Der


    Astorian Institution Ratification and Financing Act


    gebilligt vom General Court am 26. Oktober 2017


    ist in Kraft getreten am:


    26.10.2017


    gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
    mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone


    und wurde bisher nicht geändert.





    Astorian Institution Ratification and Financing Act/b]


    [b]Section 1 - Affirmation and Ratification of State Participation in the Astorian Institution
    Der General Court befürwortet das Engagement des State of Laurentiana an der "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" und ratifiziert dessen Gründungsvertrag.


    Section 2 - Incorporation
    Das Bob O'Neill Institute wird in die Astorian Institution integriert.


    Section 3 - Financing
    Der General Court billigt den finanziellen Beitrag Laurentianas am Gründungskapital der Astorian Institution in der Höhe von 85 Mio. Dollar und ermächtigt das State Government diesen zu leisten.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.



    Compact on the Establishment of the Astorian Institution


    Section 1 – Basic Provisions of the Compact
    (1) Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird eine Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet. Hat dieses Übereinkommen keine Mitglieder mehr, soll die Stiftung zu Gunsten von Zwecken ihres Auftrages abgewickelt werden.
    (2) Diesem Übereinkommen können jeder Bundesstaat der Vereinigten Staaten und die Vereinigten Staaten selbst beitreten. Jeder Unterzeichner kann diesen Vertrag mit Wirkung zum darauf folgenden Monat kündigen. Die Urkunden über den Beitritt und den Austritt werden bei der Stiftung hinterlegt.
    (3) Dieses Übereinkommen kann durch Beschluss aller Vertragsparteien geändert werden.


    Section 2 – The Foundation
    (1) Die Stiftung trägt den Namen "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" (kurz: The Astorian Institution), sie nimmt ihren Sitz in Astoria City und kann Außenstellen einrichten.
    (2) Auftrag der Astorian Institution ist die Forschungstätigkeit und Bereitstellung von Informationen für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit über sozial- und geisteswissenschaftliche Daten und Hintergründe, Kultur und Geschichte der Vereinigten Staaten.
    (3) Ordentliche Mitglieder der Stiftung sind die Parteien dieser Übereinkunft. Ehrenmitgliedschaften können auch an Private verliehen werden.


    Section 3 – Organisation
    (1) Die Leitung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat (Board of Regents), der über die grundlegenden Angelegenheiten und die Organisation im Rahmen dieses Übereinkommen beschließt. Der Verwaltungsrat bestimmt seinen Vorsitzenden (Chancellor of the Institution), der auch sein Mitglied sein kann. Jedes ordentliche Mitglied der Stiftung benennt ein Mitglied des Verwaltungsrates (Regent). Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Berufung dem Gouverneur und erfolgt für eine unbestimmte Amtszeit.
    (2) Der Verwaltungsrat bestellt einen hauptamtlichen Generalsekretär (General Secretary of the Institution), der über wissenschaftliche Qualifikation verfügen soll. Soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, leitet der Generalsekretär die Institution selbstständig, ist aber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.


    Section 4 – Activities of the Foundation
    (1) Die Institution fördert in ihrer Arbeit die Vielfalt im Rahmen anerkannter Forschungsprinzipien. Kommt für eine Publikation keine Einigung über die Leitlinien zwischen den Beteiligten zustande, so wird diese durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, benötigte wissenschaftliche Daten und Hintergrundberichte im Rahmen ihres Auftrages von der Institution zu beziehen oder die Auftragsvergabe durch Dritte über diese koordinieren zu lassen. Sie unterstützen die Arbeit der Foundation durch durch partnerschaftliche Zusammenarbeit.
    (3) Die Institution kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Dritten treffen.
    (4) Die Institution macht ihre Forschungen und Archive in organisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich und trägt für ihre Erhaltung Sorge. Es kann dazu Museen und vergleichbare Einrichtungen einrichten und soll insbesondere auch die Verbreitung digitaler Inhalte fördern.


    Section 5 - Financing
    (1) Die Vertragspartner unterstützen die Arbeit der Stiftung durch die Zuweisung von finanziellen Mitteln. Die Stiftung darf Spenden von Dritten annehmen, soweit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
    (2) Jeder Vertragspartner leistet bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen zumindest eine Zuweisung zum beabsichtigten Stiftungskapital von 500 Mio. US-Dollar, der seinem Anteil an der Bevölkerung der Vereinigten Staaten entspricht. Treten die Vereinigten Staaten bei, leisten sie zumindest 84 Mio. US-Dollar.
    (3) Die Vertragspartner erklären, Ersuchen der Stiftung um die Zuweisung von regelmäßig geleisteten Mitteln wohlwollend zu prüfen. Leistungen der Vertragspartner können unabhängig voneinander erfolgen.


    Section 6 – Transfer of existing organisations and collections
    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unter ihrer Aufsicht stehenden Forschungseinrichtungen mit Finanzmitteln und Personal in die Stiftung einzugliedern. Die Stiftung soll bei der Gliederung ihrer Abteilungen die eingegliederten Einrichtungen berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die bestehenden wissenschaftlichen Sammlungen auf die Stiftung zu übertragen. Sie regeln die Modalitäten der Eingliederung mit dem Generalsekretär.
    (2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Eingliederung oder Assoziierung anderer als der in Section 1 genannten Einrichtungen und Sammlungen und ist ermächtigt, entsprechende Verträge zu schließen.



    Done at the City of Octavia on the 2nd day of October 2017.


    For their respective States:



    ___________________________________
    Dominic Stone, Governor of Laurentiana




    ___________________________________
    Matthew C. Lugo, Governor of Astoria



    For the United States:



    ___________________________________
    David J. Clark, President of the United States



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