Standing Committees Abolishment Bill

  • Mr. Speaker pro tempore,
    hiermit bringe ich den folgenden Entwurf im Namen von Mr. Bowler, Mr. Goldberg, Ms. Arroyo und meiner Wenigkeit ein und bitte um Einleitung der Debatte.

    Standing Committees Abolishment Bill
    An act to abolish the Congressional Standing Committees.
    Section 1 - Renaming the Act
    Der Congressional Committees, Investigations and Questioning Act wird umbenannt in Congressional Investigations and Questioning Act.


    Section 2 - Replacing the Act
    Der Congressional Committees, Investigations and Questioning Act wird durch Folgendes gänzlich ersetzt:

    Congressional Investigation and Questioning Act

    ARTICLE I - FUNDAMENTIALS


    Section 1 - Area of Application and Definitions
    (1) Dieses Gesetz regelt
    a. die Einrichtung eines Untersuchungsausschusses durch den Kongress;
    b. die Durchführung von Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durch den Kongress;
    c. die Durchführung von Befragungen der Bundesregierung durch Kongressmitglieder.
    (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Dienstalter die Zeitspanne in Kalendermonaten, auf die nächste ganze Zahl gerundet, in der ein Mitglied dem Kongress ununterbrochen angehört. Ergibt sich danach für zwei oder mehr Kongressmitglieder das selbe Dienstalter, so soll für diese das Dienstalter nach der tatsächlichen zeitlichen Dauer der ununterbrochenen Mitgliedschaft im Kongress bestimmt werden.
    (3) Für alle Vorgänge nach diesem Act soll das Kongresspräsidium, oder der Kongress durch seine Geschäftsordnung, angemessene Rahmenbedingungen und Fristen setzen, sofern solche nicht explizit angegeben sind.

    Section 2 – Adjurations

    (1) Jede Person, welche vor den Kongress oder seinen Untersuchungsausschus tritt, ist vor Beginn ihrer Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
    (2) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
    (3) Die Eidesformel lautet:
    „Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde.“
    Eine religiöse Beteuerung ist zulässig.



    ARTICLE II - QUESTIONING THE ADMINISTRATION


    Section 1 - Types of Questionings
    Anfragen an die Regierung können durch einzelne Kongressmitglieder oder durch den Untersuchungsausschuss durchgeführt werden.


    Section 2 - Personal Questionings
    (1) Jedes Kongressmitglied kann bis zu zweimal pro Monat einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung beim Kongresspräsidium einreichen.
    (2) Eine Anfrage nach dieser Section darf aus maximal fünf Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
    (3) Das Kongresspräsidium soll Anfragen, die nicht SSec. 2 entsprechen, begründet ablehnen. Andernfalls ist die Anfrage unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
    (4) Die Befragung beginnt innerhalb einer Woche und wird durch das Kongresspräsidium eröffnet. Nachfragen sind durch den Befragten innerhalb von 48 Stunden zu beantworten. Werden innerhalb von 48 Stunden nach der Antwort keine Nachfragen gestellt, ist die Befragung zu beenden.


    Section 3 - Exceptions
    (1) Die Beantwortung einzelner Fragen kann verweigert werden, wenn sie die nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren gefährden würden.
    (2) Die Beantwortung einzelner Fragen muss verweigert werden, wenn der Befragte dadurch gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen würde.
    (3) Wurde die Beantwortung von Fragen gemäß SSec. 1 verweigert, kann eine Kammer des Kongresses mit einfacher Mehrheit eine geheime Sitzung beschließen, in der die Fragen beantwortet werden müssen.



    ARTICLE III - INVESTIGATIVE COMMITTEE BASICS


    Section 1 - Committee of Inquiry
    (1) Der Kongress kann bei Bedarf mit Beschluss beider Kammern einen Untersuchungsausschuss bilden der aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht.
    (2) Der Ausschus trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt.
    (3) Die Stimme eines Senators entspricht bei Abstimmungen innerhalb des Ausschusses, der Anzahl an vergebenen House-Mandaten geteilt durch die Anzahl Repräsentantenhausmitglieder auf die nächste, ganze Zahl abgerundet.
    (4) Ein direkt wiedergewähltes Kongressmitglied übernimmt seinen Sitz in einem aktiven Untersuchungsauschuss in die neue Amtszeit, sofern die Kammer nicht gewechselt wurde und sofern das Mitglied zum Amtsantritt nicht explizit darauf verzichtet.


    Section 2 - Formation of the Committee and Member Restrictions
    (1) Bewerben sich mehr als die erlaubte Anzahl an Kongressmitgliedern um einen Sitz im Ausschuss, sollen die dienstältesten den Vorzug bekommen.
    (2) Wird im Laufe einer Untersuchung ein Sitz im Untersuchungsausschuss frei, so steht es jedem Kongressmitglied offen sich für den freigewordenen Sitz zu bewerben.


    Section 3 - Committee Chair
    (1) Dem Vorsitzenden obliegt es,
    a. Termine für die Sitzungen des Ausschusses anzusetzen,
    b. die Sitzungen einzuberufen und zu leiten sowie die Geschäftsordnung durchzusetzen und
    c. bei Bedarf dem Kongress im Auftrag des Ausschusses Anträge vorzulegen und Bericht zu erstatten.
    (2) Der Vorsitz steht dem dienstältesten Ausschussmitglied zu. Sollte dieser ablehnen, fällt der Vorsitz dem nächstdienstältesten Mitglied zu. Lehnen alle ab, soll das Kongresspräsidium den Vorsitz führen.
    (4) Dem Vorsitzenden kommt die Entscheidung im Falle der Stimmgleichheit zu.
    (5) Der Vorsitz soll neu vergeben werden, sobald er vakant fällt, oder - falls das Präsidium den Vorsitz führt - auf Antrag eines Ausschussmitglieds.



    ARTICLE IV - COMMITTEE INVESTIGATIONS


    Section 1 - Motion of Investigation and Additional Members
    (1) Ein Ausschuss kann Untersuchungen über Angelegenheiten bzw. zu Vorgängen innerhalb der Vereinigten Staaten oder im Ausland in welche die Vereinigten Staaten involviert sind einleiten.
    (2) Ein Antrag hierzu muss einen Untersuchungsauftrag in Form von einer oder mehreren Fragen beinhalten und muss sich stets auf einen Themenkomplex beziehen.
    (3) Anträge dieser Art sollen von einem Kongressmitglied beim Kongresspräsidium eingereicht werden.
    (4) Der Antrag soll durch das Kongresspräsidium entgegen genommen werden. Anträge die nicht SSec. 2 oder 3 entsprechen sind durch das Kongresspräsidium begründet zurückzuweisen.
    (5) Über die Durchführung einer Untersuchung, gemäß des Antrags und die damit verbundene Bildung eines Untersuchungsausschusses entscheiden die Kammern des Kongresses in getrennter Abstimmung mit einfacher Mehrheit.


    Section 2 - Investigation Report
    (1) Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Form eines Berichtes zusammenzufassen, welcher der Gesamtheit des Kongresses zugänglich zu machen ist.
    (2) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
    (3) Der Ausschuss kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.
    (4) Der Ausschuss soll zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhauses einen Zwischenbericht vorlegen, der vom Vorsitzenden verfasst sein soll und nicht der Zustimmung des Ausschusses bedarf. Liegt kein solcher Zwischenbericht vor, gilt die Untersuchung als ergebnislos abgebrochen.

    Section 3 - Wittnesses

    (1) Der Ausschuss kann jederzeit eine Person, von der erwartet wird, dass sie sachdienliche Aussagen zum Gegenstand einer Untersuchung machen kann, befragen.
    (2) Eine zu befragende Person ist durch den Vorsitzenden offiziell in den Kongress zu laden. Eine Vorladung ist durch einfache Mehrheit vom Ausschuss zu beschließen.
    (3) Die Befragung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach der Befragung durch den Vorsitzenden eigene Fragen zu stellen.
    (4) Der Vorsitzende kann eine Befragung jederzeit unterbrechen oder beenden. Eine einmal befragte Person darf ein weiteres Mal vor das Gremium gerufen werden, sollte der Verlauf der Untersuchung dies notwendig machen.
    (5) Hat der Vorsitzende die Befragung beendet, hat die zu befragende Person den Tagungssaal sofort zu verlassen.


    Section 4 - Ways of Investigation
    Ein Untersuchungsausschuss kann
    a) einen Sonderermittler, der nicht Mitglied des Kongresses sein muss, berufen und ihm Aufträge innerhalb seiner Zuständigkeiten erteilen;
    b) Beweismittel zum Gegenstand seiner Untersuchung machen und die Vorlage von Dokumente von jedermann verlangen, dazu kann es eine Anordnung erlassen. Sec. 3 gilt sinngemäß;
    c) Untersuchungen in Bundesbehörden der Vereinigten Staaten vornehmen, sofern dies die Funktionsfähigkeit der Administration nicht gefährdet;
    d) weitere Maßnahmen durchführen, zu denen es durch den Untersuchungsauftrag ermächtigt wird;
    e) die Durchsetzung seiner Untersuchungsrechte vor den zuständigen Gerichten der Vereinigten Staaten erwirken.



    ARTICLE V - SUBPOENA

    Section 1 – Contents and Service of a subpoena
    (1) Eine Vorladung muss beinhalten:
    a. die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
    b. das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
    c. den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
    d. das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
    (2) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
    (3) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.


    Section 2 – Disregard of a subpoena
    Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Untersuchungsausschusses vorgeführt werden.


    Section 3 – Legitimacy of a subpoena
    (1) Eine Vorladung kann gegen jede Person ausgesprochen werden.
    (2) Ausgenommen bleiben:
    a. der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
    b. die gewählten Mitglieder des Kongresses,
    c. die Richter des Obersten Bundesgerichtes sowie der weiteren Bundesgerichte.



    ARTICLE VI - CONTEMPT OF THE CONGRESS


    Section 1 – Perjury
    Leistet eine Person vor dem Kongress oder einem seiner Organe einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.


    Section 2 - Subpoena
    (1) Die Missachtung einer Vorladung ist ein Vergehen der Klasse D.
    (2) Widerstand gegen eine Zwangsvorführung ist ein Vergehen der Klasse C.


    Section 3 – Contempt of Congress
    Wer den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, begeht ein Vergehen der Klasse B.

    Section 4 - Competent Court

    Zuständiges Gericht für alle Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, ist der Supreme Court of the United States.


    Section 3 - Coming into Force
    (1) Laufenden Untersuchungen durch einen ständigen Ausschuss sind zu beenden oder ggf. an den Untersuchungsausschuss abzutreten.
    (2) Dieses Gesetz tritt mit Konstituierung des 49. Kongresses in Kraft.

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