Compact on the Establishment of the Astorian Institution Ratification Act

  • Entry into Force November 18th, 2017 Signed into Law by Gov. Matthew LUGO
    Amendments


    Compact on the Establishment of the Astorian Institution Ratification Act
    An Act to provide for the membership of the State in the Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men and for related purposes.


    Section 1 - Ratification
    (1) Der Compact on the Establishment of the Astorian Institution, unterzeichnet durch den Governor in der City of Octavia, LA, am 02. Oktober 2017 wird hiermit für den State of Astoria vollumfänglich ratifiziert.
    (2) Unbeschadet jeder anderen Ermächtigung zur Verfügung über das Staatsvermögen wird die Administration dazu ermächtigt, den Staatsbeitrag zum Stiftungskapital festzustellen und zu leisten, der sich gemäß Sec. 5 SSc. 2 Sen. 1 des Compacts nach dem Anteil der Bevölkerung des Staates im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten bemisst.


    Section 2 - Cooperation
    (1) Der Governor wird ermächtigt, nach dem in Art. II Sec. 5 Executive Act das Mitglied des Board of Regents zu bestimmen, das den Staat vertritt. Ist kein Mitglied bestimmt, kann eine Ernennung in jedem Falle nach Ssc. 4 erfolgen.
    (2) Der Governor und gemäß seiner Vorgaben die Behörden und Einrichtungen des Staates sind berechtigt, Vereinbarungen mit der Astorian Institution zu treffen. Die Vereinbarungen können insbesondere auch beinhalten Bestände, etwa aus Archiven und Sammlungen, oder Forschungsstellen an die Institution zu übertragen.
    (3) Laufende Zuschüsse an die Astorian Institution erfolgen nach den Bestimmungen des Haushalts. Dies schließt nicht aus, das nicht zweckgebundene Mittel durch die verfügungsberechtigte Stelle an die Astorian Institution übertragen werden.


    Section 3 - The State Foundation
    (1) Die durch Gesetz errichtete Stiftung unter dem Namen "The State of Astoria Foundation" besteht fort und wird unter die Aufsicht des Governors gestellt, der selbst oder durch einen Beauftragten alle Angelegenheiten der Stiftung regelt. Die Stiftung ist weiterhin dem Zwecke der Forschung zu Geschichte und Kultur des Staates gewidmet.
    (2) Die State of Astoria Foundation wird schnellstmöglich eine Vereinbarung mit der Astorian Institution dahingehend treffen, dass die State of Astoria Foundation in der der Astorian Institution aufgeht.


    Section 4 - Coming-into force
    Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft.


    Compact on the Establishment of the Astorian Institution


    Section 1 – Basic Provisions of the Compact
    (1) Nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens wird eine Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit errichtet. Hat dieses Übereinkommen keine Mitglieder mehr, soll die Stiftung zu Gunsten von Zwecken ihres Auftrages abgewickelt werden.
    (2) Diesem Übereinkommen können jeder Bundesstaat der Vereinigten Staaten und die Vereinigten Staaten selbst beitreten. Jeder Unterzeichner kann diesen Vertrag mit Wirkung zum darauf folgenden Monat kündigen. Die Urkunden über den Beitritt und den Austritt werden bei der Stiftung hinterlegt.
    (3) Dieses Übereinkommen kann durch Beschluss aller Vertragsparteien geändert werden.


    Section 2 – The Foundation
    (1) Die Stiftung trägt den Namen "Astorian Institution for the increase and diffusion of knowledge among men" (kurz: The Astorian Institution), sie nimmt ihren Sitz in Astoria City und kann Außenstellen einrichten.
    (2) Auftrag der Astorian Institution ist die Forschungstätigkeit und Bereitstellung von Informationen für Wissenschaft und interessierte Öffentlichkeit über sozial- und geisteswissenschaftliche Daten und Hintergründe, Kultur und Geschichte der Vereinigten Staaten.
    (3) Ordentliche Mitglieder der Stiftung sind die Parteien dieser Übereinkunft. Ehrenmitgliedschaften können auch an Private verliehen werden.


    Section 3 – Organisation
    (1) Die Leitung der Stiftung obliegt einem Verwaltungsrat (Board of Regents), der über die grundlegenden Angelegenheiten und die Organisation im Rahmen dieses Übereinkommen beschließt. Der Verwaltungsrat bestimmt seinen Vorsitzenden (Chancellor of the Institution), der auch sein Mitglied sein kann. Jedes ordentliche Mitglied der Stiftung benennt ein Mitglied des Verwaltungsrates (Regent). Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Berufung dem Gouverneur und erfolgt für eine unbestimmte Amtszeit.
    (2) Der Verwaltungsrat bestellt einen hauptamtlichen Generalsekretär (General Secretary of the Institution), der über wissenschaftliche Qualifikation verfügen soll. Soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, leitet der Generalsekretär die Institution selbstständig, ist aber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.


    Section 4 – Activities of the Foundation
    (1) Die Institution fördert in ihrer Arbeit die Vielfalt im Rahmen anerkannter Forschungsprinzipien. Kommt für eine Publikation keine Einigung über die Leitlinien zwischen den Beteiligten zustande, so wird diese durch den Verwaltungsrat festgesetzt.
    (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, benötigte wissenschaftliche Daten und Hintergrundberichte im Rahmen ihres Auftrages von der Institution zu beziehen oder die Auftragsvergabe durch Dritte über diese koordinieren zu lassen. Sie unterstützen die Arbeit der Foundation durch durch partnerschaftliche Zusammenarbeit.
    (3) Die Institution kann Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Dritten treffen.
    (4) Die Institution macht ihre Forschungen und Archive in organisierter Form der Öffentlichkeit zugänglich und trägt für ihre Erhaltung Sorge. Es kann dazu Museen und vergleichbare Einrichtungen einrichten und soll insbesondere auch die Verbreitung digitaler Inhalte fördern.


    Section 5 - Financing
    (1) Die Vertragspartner unterstützen die Arbeit der Stiftung durch die Zuweisung von finanziellen Mitteln. Die Stiftung darf Spenden von Dritten annehmen, soweit ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
    (2) Jeder Vertragspartner leistet bei seinem Beitritt zu diesem Übereinkommen zumindest eine Zuweisung zum beabsichtigten Stiftungskapital von 500 Mio. US-Dollar, der seinem Anteil an der Bevölkerung der Vereinigten Staaten entspricht. Treten die Vereinigten Staaten bei, leisten sie zumindest 84 Mio. US-Dollar.
    (3) Die Vertragspartner erklären, Ersuchen der Stiftung um die Zuweisung von regelmäßig geleisteten Mitteln wohlwollend zu prüfen. Leistungen der Vertragspartner können unabhängig voneinander erfolgen.


    Section 6 – Transfer of existing organisations and collections
    (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unter ihrer Aufsicht stehenden Forschungseinrichtungen mit Finanzmitteln und Personal in die Stiftung einzugliedern. Die Stiftung soll bei der Gliederung ihrer Abteilungen die eingegliederten Einrichtungen berücksichtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die bestehenden wissenschaftlichen Sammlungen auf die Stiftung zu übertragen. Sie regeln die Modalitäten der Eingliederung mit dem Generalsekretär.
    (2) Der Verwaltungsrat beschließt über die Eingliederung oder Assoziierung anderer als der in Section 1 genannten Einrichtungen und Sammlungen und ist ermächtigt, entsprechende Verträge zu schließen.

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