Unified Execution of Civil Claims Act




  • UNIFIED EXECUTION OF CIVIL CLAIMS ACT


    Inkraftgetreten am:


    27.02.2018
    Unterschrieben von President David J. Clark



    Unified Execution of Civil Claims Act
    An Act to provide for simplified rules to execute civil claims.


    Section 1 – Clarifying the Execution Procedure
    Rule 21 der Federal Rules of Procedure wird wie folgt gefasst:


    Rule 21 – Execution of Claims
    (1) Besteht ein Anspruch aufgrund eines gerichtlichen Urteils und verweigert der Schuldner die Erfüllung, ordnet das zuständige Gericht auf Antrag geeignet Vollstreckungsmaßnahmen an. Die Anordnung von Haft allein zur Erzwingung soll nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht genügen sowie die Haft geeignet und verhältnismäßig ist.
    (2) Bestehen Ansprüche nicht aufgrund eines Urteils, kann deren Vollstreckung nur erfolgen, wenn der Anspruch zuvor durch gerichtliches Urteil festgestellt wurde, sofern nicht der Schuldner darauf durch schriftliche Erklärung verzichtet hat. Wird der Anspruch durch eine Schuldurkunde glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Beweisaufnahme.


    Section 2 – Abrogation of Federal Law
    Der Federal Debt Refund Act sowie Article IV des Banking Act sind aufgehoben.


    Section 3 – Coming-into force
    Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

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