Freeland Regions and Representation Act



  • Freeland Regions and Representation Act
    Loi de les régions et la représentation de Frélande


    Section 1 - Regions and Counties / Régions et Départements
    (1) Der Freistaat Freeland gliedert sich in die Regionen "Nova Albernia" und "La Nouvelle-Barnstorvie", die sich ihrerseits in Bezirke unterteilen.
    (2) Die Region Nova Albernia gliedert sich in die folgenden Bezirke:
    1. Fillmore County
    2. New Albion County
    3. New Fairnhain County
    4. New Winland County
    (3) Die Region La Nouvelle-Barnstorvie gliedert sich in die folgenden Bezirke:
    1. Département Garonnac
    2. Département Côte de Morbinaux
    (4) Die Grenzen der Regionen und Bezirke sind im Anhang dargelegt.



    Section 2 - Townships and Commissioners / Communes et Préfets
    (1) Jeder Bezirk soll sich in Gemeinden unterteilen, über deren Gründung, Auflösung, Aufteilung oder Zusammenführung der Bevollmächtigte des Bezirkes in Absprache mit den Verantwortlichen der betroffenen Gemeinden entscheidet.
    (2) Die Gemeinden eines Bezirkes sollen gemeinsam einen Bevollmächtigten bestimmen, der den Bezirk gegenüber dem Staat repräsentiert, jedoch keine exekutiven Rechte ausübt. Ist kein Bevollmächtigter im Amt, kann der Gouverneur eine Person stellvertretend ernennen.
    (3) Ein Bevollmächtigter soll jeweils im Januar, Mai und September bestimmt werden und das Amt am ersten Tag des Folgemonats antreten. Jede Gemeinde hat dabei eine Stimme. Ist das Amt vakant, soll ein neuer Bevollmächtigter bestimmt werden, der bis zum Ende der regulären Amtszeit amtiert.
    (4) Jede Gemeinde soll ihre Angelegenheiten durch Mehrheitsentschied seiner aktiv zur Wahl des Gouverneurs berechtigten Einwohner regeln, sofern diese nichts anderes bestimmen. Jeder Gemeinde steht es frei, sich selbst eigene Regelungen zur internen Organisation und Repräsentation zu geben.



    Section 3 - The Joint Commission of Freeland / La Commission Mixte de Frélande
    (1) Es wird eine ständige Kommission gebildet, die der Erhaltung, Erforschung, dem Archivieren und dem Zugänglichmachen der Geschichte, Geographie, Demographie, Kunst und Kultur von Freeland und mit Bezug auf Freeland gewidmet ist.
    (2) Die Kommission besteht aus den Bevollmächtigten der Bezirk nach Sec. 2, sowie dem Gouverneur, welcher der Kommission vorsitzt. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (3) Die Kommission soll ihre Belange durch eine Geschäftsordnung regeln, falls sie dies für notwendig hält.
    (4) Um ihre Ziele zu fördern, soll die Kommission mit Experten aus allen Forschungsfeldern und insbesondere mit Vertretern der freeländischen Universitäten und Hochschulen zusammenarbeiten.



    Section 4 - Special Powers of the State / Pouvoir Spécial de l'État
    (1) Der Gouverneur kann in Einzelfällen begründetes Veto gegen Gesetze und Regelungen einer oder mehrerer Gemeinden bei der Staatsversammlung einlegen.
    (2) Die Staatsversammlung soll in so einem Fall entscheiden ob das Gesetz bzw. die Regelung gegen die sich das Veto bezieht in Teilen oder als Ganzes aufgehoben wird.
    (3) Bis die Staatsversammlung in so einem Fall eine Entscheidung getroffen hat, entfalten die betroffenen Normen keine Wirkung.



    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
    (1) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Kraft. Es soll als Freeland Regions and Representation Act oder kurz FRRA zitiert werden.
    (2) Der Freeland Administration Act tritt außer Kraft.


    Anhang



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