Rules of Order

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 5.760 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Ralph Gorman.

  • Handlung

    Hat sich den Entwurf durchgelesen und erhofft sich eine fundierte Expertise von Senator Chandra, um seine Meinungsbildung abzuschließen.

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    Daniel Woodrow Kennay (I-FL)
    Director of the Federal Reserve Bank
    Fr. U.S. Secretary of Commerce

    Fr. CEO of Strawberry Astor Inc.

  • Mr. President,


    (3) Anträge können [...] als Regierungsvorlage vom Gouverneur oder einem Mitglied des Kabinetts gestellt werden.


    Das halte ich für nicht zulässig. Zumindest zum Teil. Die Verfassung sieht vor, dass Gesetzesänderungen nur auf Antrag eines Mitglieds der GA zulässig sind. Man könnte aber die Anträge zur Diskussion zulassen, aber nur zur Abstimmung stellen, wenn sich ein Mitglied zur Unterstützung bereit erklärt.


    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten.


    Die Verfassung hat keine Bedingungen, dass der Vorsitz der GA aus den Mitgliedern der GA besetzt werden muss. Ich habe mit Präsident Denton gesprochen, der als Grund dafür nennt, dass so ein Präsident gewählt werden kann, der keine State ID ist, was uns ein größeres Spektrum ermöglicht. So ein Präsident hätte dann natürlich keine Stimme bei Abstimmung, aber das finde ich nicht weiter tragisch.



    Ganz allgemein würde ich die Geschäftsordnung gerne so kurz und präzise wie möglich halten und dem Vorsitzenden so viel Entscheidungsfreiheit wir möglich gewähren.

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Mr. Speaker,


    ich schlage die folgende Alternative vor:



    Resolution to Reform the Standing Orders


    Die Generalversammlung beschließt, die Standing Orders of the State Assembly in der Fassung vom 20.12.2014 durch das nachfolgende zu ersetzen:







    THE FREE STATE OF FREELAND / L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE
    THE GENERAL ASSEMBLY / L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE

    RULES OF ORDER / RÈGLEMENT


    Article I – Chairmanship / Présidence
    (1) Die Geschäfte der Generalversammlung werden von einem Präsidenten geleitet. Er ist für die ordentliche Durchführung aller Prozesse verantwortlich, übt das Hausrecht aus und ist der Dienstherr aller für die Generalversammlung bestellten Beamten.
    (2) Der Präsident wird von den Mitgliedern der Generalversammlung durch öffentliche Abstimmung gewählt. Eine Wahl zum Präsidenten soll stattfinden wenn das Amt vakant ist oder wenn dies von zwei Dritteln der Mitglieder beantragt wird.
    (3) Ist das Präsidium unbesetzt oder der Präsident abwesend, soll das dienstälteste Mitglied der Generalversammlung, welches sich dazu bereit erklärt, vertretungsweise die Leitung übernehmen. Der Präsident gilt als abwesend, wenn er sich offiziell abgemeldet hat oder für mehr als 72 Stunden einer ausstehenden Amtshandlung nicht nachgekommen ist. Dem Präsidenten steht es frei, für eine offizielle Abwesenheit einen Vertreter zu bestimmen.
    (4) Treten Umstände auf, die nicht durch diese Geschäftsordnung abgedeckt sind, soll der Präsident darüber entscheiden wie zu verfahren ist. Solche Entscheidungen sollen dieser Geschäftsordnung als Referenz für die zukünftige Anwendung angefügt werden.



    Article II – Resolutions / Résolutions
    (1) Die Generalversammlung trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Beschlüssen. Die Verabschiedung, Änderung oder Abschaffung eines Gesetzes ist nur durch einen Beschlusses möglich.
    (2) Beschlüsse sollen einen passenden Namen tragen. Ihnen soll vom Präsidium eine Zahl zugewiesen werden, die aus dem aktuellen Jahr und einer fortlaufenden Nummer, die in jedem Jahr neu bei 1 beginnt, besteht.



    Article III – Motions
    (1) Anträge an die Generalversammlung sind an das Präsidium zu stellen. Bezieht sich ein Antrag explizit auf eine laufende Aussprache, kann dieser auch direkt im Rahmen der Aussprache eingebracht werden.
    (2) Anträge können nur von Mitgliedern der Generalversammlung gestellt werden, sofern keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen bestehen.
    (3) Bis zur Abstimmung über einen Antrag, kann der Antragsteller diesen beliebig ändern oder zurückziehen.



    Article IV – Debates / Débats
    (1) Das Präsidium eröffnet zu jedem Antrag eine Aussprache. Eine Aussprache soll so lange dauern, wie Gesprächsbedarf besteht, zumindest aber 72 Stunden.
    (2) Das Präsidium kann eine Aussprache vor Ablauf der Mindestdauer beenden, wenn sich mindestens zwei Mitglieder für die Verkürzung aussprechen oder der Antrag zurückgezogen wird.
    (3) Das Präsidium kann Gästen auf Antrag eines Mitglieds, oder auf eigene Initiative sofern es für den Verlauf der Aussprache förderlich scheint, Rederecht erteilen.



    Article V – Votes
    (1) Sieht ein Antrag einen Beschluss vor, soll das Präsidium nach Ende der Aussprache eine 72-stündige Abstimmung einleiten.
    (2) Bei Abstimmungen sollen die Mitglieder der Generalversammlung ihre grüne Karte zur Zustimmung oder ihre rote Karte zur Ablehnung heben.
    (3) Teilnahmeberechtigt ist, wer zum Beginn der Abstimmung Mitglied der Generalversammlung ist.



    Article VI – Etiquette
    (1) In den Sitzungen der Generalversammlung sollen sich alle Beteiligten beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen enthalten und einen höflichen und repektvollen Umgang miteinander zu üben.
    (2) In allen Sitzungen richtet sich der Wortführer entweder an alle Versammelten oder direkt an ein Mitglied oder einen Gast. In allen Fällen ist auf die korrekte Form des Gendering zu achten.
    (3) Bei schweren Verstößen gegen die Umgangsformen soll das Präsidium die folgenden Maßnahmen der Reihe nach verhängen:
    a. Offizielle Verwarnung;
    b. Bußgeld in der Höhe von 1000$ – Einnahmen sollen wohltätigen Zwecken gestiftet werden;
    c. Entzug des Rederechts – bis auf Widerruf für Gäste bzw. sieben Tage lang für Mitglieder;
    e. Allgemeines Hausverbot – bis auf Widerruf für Gäste bzw. sieben Tage lang für Mitglieder.



    Article VII – Titles / Titres
    (1) Die Mitglieder des Generalversammlung tragen den Titel "Member of the General Assembly" bzw. "Membre de l’Assemblée Générale" (MGA/MAG)
    (2) Ein Mitglied der Generalversammlung ist als "Assemblyman/Assemblywoman <Name>" bzw. "Député/Députée <Name>" zu adressieren.
    (3) Der Präsident der Generalversammlung trägt den Titel "(Acting) President of the General Assembly“ bzw. "Le Président (temporaire) de l’Assemblée Générale" (PGA/PAG).
    (4) Der Präsident der Generalversammlung ist als "Mister (Acting) President" bzw. "Monsieur le Président (temporaire)" zu adressieren.
    (5) Die versammelten Mitglieder der Generalversammlung sind als "Honorable Members of the General Assembly" bzw. "Honorable Membres de l’Assemblée Générale" zu adressieren.
    (6) Gäste sind als "Mister <Name>" bzw. "Monsieur <Name>" zu adressieren.



    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Madam Chandra,


    grundsätzlich kann ich mich damit anfreunden, einige Punkte hätte ich jedoch:


    • Bei Zweisprachigen Ausdrücken würde ich es bevorzugen, wenn keine Abstände zwischen den Schrägstrichen wären: (Titles / Titres) vs. (Titles/Titres)
    • Bei VI/3/c steht "für Gästen", das bitte korrigieren.
    • Die Abkürzung PGA halte ich nicht unbedingt für notwendig, da es ja nur eine Person gibt die President of the GA ist, wogegen es einige MGA's gibt und sie so durch ihre "Titel" identifiziert werden können.
  • Mr. Conway,


    bei einzelnen Worten sehe ich da kein Problem, aber bei Phrasen macht es das ganze aus meiner Sicht schlechter lesbar, weil schwerer verständlich, da man sonst eben annimmt, dass nur das eine Wort mit dem Schrägstrich ersetzt wird. Und daraus ergibt sich für mich der Einheitlichkeit halber überall Abstände einzufügen. Ich bin aber bereit das der Mehrheit zu überlassen.


    Ich danke für den Hinweis zu VI/3/c.


    Ich bin da auch leidenschaftslos. Bisher sind wir auch ohne solche Kürzel ausgekommen und ich habe auch hier den PGA lediglich der Einheitlichkeit wegen aufgenommen.

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Honorable Members,


    wollen wir vielleicht noch eine einheitliche Regelung aufnehmen, wie ein Gesetz in Freeland formatiert sein soll?

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Honorable Members,


    Die Bezeichnung "President" behagt mir nicht. Es gibt schon genügend Präsidenten in diesem Land. Belassen wir es doch beim Titel "Vorsitzender".

  • Honorable Members,
    ich möchte den folgenden Entwurf zur Abstimmung stellen.



    THE FREE STATE OF FREELAND
    L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE


    THE GENERAL ASSEMBLY
    L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE


    RULES OF ORDER
    RÈGLEMENT



    Article I – Fundamentals/Fondamentaux.


    (1) Die Generalversammlung tagt öffentlich und permanent.
    (2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Staatsbürger Freelands, die den Eid gem. Art. V Sec. 2 der Verfassung abgeleistet haben.
    (3) Die Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel „Member of the General Assembly“ bzw. „Membre de l’Assemblée Générale“ (MGA/MAG).



    Article II – Chairmanship/Présidence.


    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
    (2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
    (3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (President pro tempore).
    (5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
    (6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die Generalversammlung dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
    (7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt der Präsident pro tempore die Sitzungsleitung.


    Article III – Sessions.


    (1) In allen Diskussionen und Aussprachen der Generalversammlung genießen seine Mitglieder uneingeschränktes Rederecht.
    (2) In Abstimmungen sind Diskussionen und Änderungsanträge unzulässig.
    (3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht

      a) durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenums gefährdet ist,
      b) die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.

    (4) Das Rederecht eines Gastes kann vom Präsidenten jederzeit wieder entzogen werden, wenn einer der vorgehend genannten Fälle nach der Erteilung des Rederechts zutrifft.



    Article IV – Motions.


    (1) Die Generalversammlung trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Beschlüssen. Eine Verabschiedung, Änderung oder Abschaffung eines Gesetzes ist nur durch einen Beschlusses möglich.
    (2) Beschlüsse sollen einen passenden Namen haben. Ihnen soll vom Präsidium eine Zahl zugewiesen werden, die aus dem aktuellen Jahr und einer fortlaufenden Nummer, die jedes Jahr bei 1 beginnt, besteht.
    (3) Anträge können von den Mitgliedern des Generalversammlung oder als Regierungsvorlage vom Gouverneur oder einem Mitglied des Kabinetts gestellt werden.
    (4) Anträge sind in der State Assembly an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb der State Assembly einzubringen.
    (5) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.



    Article V – Debates/Débats.


    (1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Debatte. In der Regel gibt er dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
    (2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
    (3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung in der Generalversammlung über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf einen Widerspruch in Bezug auf Abs. 2.
    Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
    (4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


    Article VI – Votes.


    (1) Bei Abstimmungen sollen die Mitglieder der Generalversammlung auf das Zeichen des Präsidiums hin ihre Grüne Karte (Zustimmung) oder ihre Rote Karte (Ablehnung) heben.
    (2) Abstimmungen werden vom Präsidum eröffnet und sollen 96 Stunden dauern. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht oder alle Mitglieder ihr Recht zur Partizipation wahrgenommen haben.



    Article VII – Etiquette.


    (1) In den Sitzungen der Generalversammlung sollen sich alle Beteiligten beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen enthalten und einen höflichen und repektvollen Umgang miteinander ausüben.
    (2) In allen Sitzungen richtet sich der Wortführer entweder an alle Versammelten „Honorable Members (of the General Assembly)“ bzw. „Honorable Membres (de l’Assemblée Générale)“, stellvertretend dafür an das Präsidium „Mister President“ bzw. „Monsieur le Président“, oder direkt an ein Mitglied oder einen Gast (der auch mit seinem Titel angesprochen werden darf) „Mister <Name>“ bzw. „Monsieur <Name>“. In allen Fällen ist auf die korrekte Form des Gendering zu achten.
    (3) Das Präsidium soll bei Verstößen gegen diese Section, nach einmaliger Verwarnung, Ordnungsgelder in Höhe bis zu $ 1.000,00 verhängen. Bei wiederholtem Verstoß kann ein Mitglied für bis zu sieben Tage von den Sitzungen ausgeschlossen werden.


    Article VIII – Final Provisions/Provisions finales.


    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Generalversammlung angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
    (3) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

  • Honorable Members,


    aus Sicht der Sitzungsleitung werde ich dieses Debatte nicht betreuen und bitte um Geduld, bis ein neuer Präsident gefunden ist.

    Joe Clancy Baker
    Mayor of the City of Amada

    Former President of the General Assembly of Freeland
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  • Mr. President,


    ich bin etwas irritiert, da der letzt genannte Entwurf für den Posten des Präsidenten folgende Bedingungen aufstellt.


    Article II – Chairmanship/Présidence.
    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
    (3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.


    Erstens ist keine Dauer der Amtszeit angegeben - es wird auch keine Dauer in der Verfassung erwähnt, daher etwas verwirrend der Satz mit der mehrmaligen Wiederwahl ist zulässig.
    Möchte man einen Präsidenten ohne Einschränkung der Amtszeit wählen, sollten die Absetzungkriterien unter SSec. (6) etwas genauer ausgeführt werden; Anzahl der Unterstützer, eine bestimmte Mehrheit, etc.
    Außerdem könnte der zweite Satz von SSec. (3) entfallen.


    Zweitens wird der Präsident aus der Mitte der Generalversammlung gewählt; heißt wiederum, dass in SSec. (3) der Verlust der Citizenship Card fehlt.
    Außer man eröffnet auch Personen ohne Cit Card die Möglichkeit als Präsident (ohne Stimmrecht) der Generalversammlung vorzusitzen, dann müsste in SSec. (1) der Abschnitt "...aus ihrer Mitte..." entfernt werden.


    Article I – Fundamentals/Fondamentaux:
    Hier fehlt wohl auch noch aktuell die Einschränkung auf Personen mit gültiger Citizenship Card - sonst wären alle Staatsbürger / IDs aus Freeland in der Generalversammlung abstimmungsberechtigt - man korrigiere mich dahingegende wenn ich das falsch interpretiert habe.

    Joe Clancy Baker
    Mayor of the City of Amada

    Former President of the General Assembly of Freeland
    Democrat_FL.png

  • Honorable Membres,


    ich möchte den Antragsteller Alexander Conway: bitten, die Fragen von M. Baker, der leider seine Mitwirkungsrechte in der Assemblée aufgegeben hat, zuj beantworten, denn sie interessieren mich auch sehr.

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