Rules of Order

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  • The GENERAL ASSEMBLY of
    The FREE STATE of FREELAND




    Honorable Commoners!


    Der nachfolgende Antrag steht zur Debatte.


    Die Aussprache dauert vorerst 96 Stunden und kann bei Bedarf verlängert werden.


    Die Ehre des ersten Wortes gebührt dem Antragsteller.





    ______________________
    (Nimrata Chandra)
    President of the General Assembly






    THE FREE STATE OF FREELAND
    L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE


    THE GENERAL ASSEMBLY
    L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE


    RULES OF ORDER
    RÈGLEMENT


    Article I – Fundamentals/Fondamentaux.



    (1) Die Generalversammlung tagt öffentlich und permanent.
    (2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Staatsbürger Freelands, die den Eid gem. Art. V Sec. 2 der Verfassung abgeleistet haben.
    (3) Die Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel „Member of the General Assembly“ bzw. „Membre de l’Assemblée Générale“ (MGA/MAG).



    Article II – Chairmanship/Présidence.


    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
    (2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
    (3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (President pro tempore).
    (5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
    (6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die Generalversammlung dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
    (7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt der Präsident pro tempore die Sitzungsleitung.


    Article III – Sessions.


    (1) In allen Diskussionen und Aussprachen der Generalversammlung genießen seine Mitglieder uneingeschränktes Rederecht.
    (2) In Abstimmungen sind Diskussionen und Änderungsanträge unzulässig.
    (3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht

      a) durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenums gefährdet ist,
      b) die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.

    (4) Das Rederecht eines Gastes kann vom Präsidenten jederzeit wieder entzogen werden, wenn einer der vorgehend genannten Fälle nach der Erteilung des Rederechts zutrifft.



    Article IV – Motions.


    (1) Anträge können nur von den Mitgliedern des Generalversammlung gestellt werden.
    (2) Anträge sind in der State Assembly an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb der State Assembly einzubringen.
    (3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.


    Article V – Debates/Débats.


    (1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Debatte. In der Regel gibt er dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
    (2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
    (3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung in der Generalversammlung über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf einen Widerspruch in Bezug auf Abs. 2.
    Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
    (4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.

    Article VI – Votes.



    (1) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Aye/Oui, Nay/Non oder Abstention beantwortet werden kann. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme.
    (2) Abstimmungen werden vom Präsidenten eröffnet und beendet und dauern maximal 96 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Mitglieder abgestimmt haben.
    (3) Wird ein Beitrag, der eine Stimmabgabe enthält, nachträglich editiert, so gilt die Stimmabgabe als ungültig.


    Article VII – Etiquette.


    (1) Bei allen Debatten enthalten sich die Mitglieder beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen und üben einen höflichen und respektvollen Umgang miteinander.
    (2) Der Präsident ist berechtigt, bei Verstößen gegen Abs. 1 Verwarnungen auszusprechen. Unterlässt ein Mitglied die Verstöße gegen diesen Absatz auch nach zwei Verwarnungen nicht, so kann der Präsident das betreffende Mitglied 5 bis zu 72 Stunden von der Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung ausschließen oder Ordnungsgelder von bis zu $ 300.- verhängen, die der Staatskasse zufließen. Der Sitzungsausschluss hindert nicht an der Teilnahme an Abstimmungen.
    (3) Auf Antrag des Präsidenten kann die Versammlung durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Mitglied der Generalversammlung für einen Zeitraum bis 14 Tagen von der Teilnahme an den Sitzungen ausschließen, wenn das betreffende Mitglied sich nach Ansicht der Mitglieder schwerer Verstöße gegen diese Geschäftsordnung schuldig gemacht hat. Der Beschluss kann bestimmen, dass dem betreffenden Mitglied auch die Teilnahme an Abstimmungen im festgelegten Zeitraum verweigert wird.
    (4) Bei allen Debatten sollen die Mitglieder der Versammlung sich in ihren Wortbeiträgen an den Sitzungsleiter wenden. Bei subsequenten Äußerungen ist auch die Anrede eines bestimmten Mitgliedes der Assembly gestattet. Der Vorsitzende, unabhängig ob er das Amt nur interimistisch ausführt oder nicht, ist in albernischer Sprache als „Mister Speaker“, in barnstorvischer Sprache als „Monsieur le Président“ zu betiteln.
    Aussagen die direkt an andere Mitglieder gerichtet sind, sind mit „Das ehrenwerte Mitglied aus [Heimatort]“ in dritter Person an den Präsidenten zu richten.



    Article VIII – Final Provisions/Provisions finales.


    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Generalversammlung angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
    (3) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Madame la Président,


    eine Änderung unserer Geschäftsordnung ist nach der Verfassungsnovelle im letzten Jahr unabdingbar. Die vorliegende Version generalisiert die Sprache und verwendet bilinguale Überschriften. Die Anrederegeln wurden von mir hier auch vereinfacht, die gegenderten Anreden wurden entfernt da es Gang und Gebe ist, Titel im Maskulinum zu verfassen und selbstverständlich beide Geschlechter damit zu meinen. Der Vorsitzende soll nun immer Mr. President genannt werden da das das Ganze vereinfacht und dem aktuell vorsitzenden die gleiche "Macht" gibt - auch in der Anrede.


    Daher bitte ich um Zustimmung.

  • Honorable Commoners,


    schon seit einige Zeit machen mir einige Stellen unserer Standing Orders Kopfschmerzen. Ich würde die Gelegenheit daher gerne nutzen, die Orders zu überarbeiten und werde in den nächsten Tagen einen Alternativentwurf vorstellen.

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Honorable Members,


    hier ein ganz grober Entwurf, was ich mir vorgestellt hätte:



    Membership
    (1) Zur Mitgliedschaft in der Generalversammlung ist berechtigt, wer mindestens 21 Jahre alt ist, eine gültige State ID vorweisen kann und seinen Wohnsitz in Freeland hat.
    (2) Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel "Member of the General Assembly" (MGA) bzw. "Membre de l’Assemblée Générale" (MAG).



    Chairmanship
    (1) Die Geschäfte der Generalversammlung werden von einem Präsidenten geleitet, der den Titel "President of the General Assembly" bzw. "Le Président de l'Assemblée Générale" trägt. Er übt in den Räumlichkeiten der Generalversammlung das Haus- und Polizeirecht aus.
    (2) Der Präsident wird von den Mitgliedern der Generalversammlung durch öffentliche Abstimmung gewählt.
    (3) Eine Wahl zum Präsidenten soll stattfinden wenn das Amt vakant ist oder wenn dies von 2/3 der Mitglieder verlangt wird.
    (4) Im Falle von Vakanz oder Verhinderung des Präsidiums, soll das dienstälteste, verfügbare Mitglied der Generalversammlung vertretungsweise die Leitung übernehmen.
    (5) Der Präsident gilt als verhindert, wenn er für mehr als 72 Stunden seinen Amtspflichten nicht nachkommt.



    Resolutions
    (1) Die Generalversammlung trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Beschlüssen. Eine Verabschiedung, Änderung oder Abschaffung eines Gesetzes ist nur durch einen Beschlusses möglich.
    (2) Beschlüsse sollen einen passenden Namen haben. Ihnen soll vom Präsidium eine Zahl zugewiesen werden, die aus dem aktuellen Jahr und einer fortlaufenden Nummer, die jedes Jahr bei 1 beginnt, besteht.



    Motions
    (1) Anträge an die Generalversammlung sind an das Präsidium zu stellen. Bezieht sich ein Antrag explizit auf eine laufende Aussprache, kann dieser auch direkt im Rahmen der Aussprache eingebracht werden.
    (2) Beschlussanträge können nur von Mitgliedern der Generalversammlung gestellt werden, sofern keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen bestehen.
    (3) Bis zur Abstimmung über einen Antrag, kann der Antragsteller diesen beliebig ändern oder zurückziehen.



    Discussions
    (1) Das Präsidium eröffnet zu jedem Antrag eine Aussprache die üblicherweise 96 Stunden dauern soll.
    (2) Das Präsidium kann eine Aussprache verlängern, falls es weiteren Aussprachebedarf gibt. Auf Antrag von zumindest einem Mitglied kann das Präsidium eine Aussprache auch verkürzen.
    (3) Das Präsidium kann Gästen Rederecht in einer Aussprache erteilen und dieses wieder entziehen.



    Votes
    (1) Bei Abstimmungen sollen die Mitglieder der Generalversammlung auf das Zeichen des Präsidiums hin ihre Grüne Karte (Zustimmung) oder ihre Rote Karte (Ablehnung) heben.
    (2) Abstimmungen werden vom Präsidum eröffnet und sollen 96 Stunden dauern. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht oder alle Mitglieder ihr Recht zur Partizipation wahrgenommen haben.



    Etiquette
    (1) In den Sitzungen der Generalversammlung sollen sich alle Beteiligten beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen enthalten und einen höflichen und repektvollen Umgang miteinander ausüben.
    (2) In allen Sitzungen richtet sich der Wortführer entweder an alle Versammelten "Honorable Members of the General Assembly" bzw. "Honorable Membres de l’Assemblée Générale", stellvertretend dafür an das Präsidium "Mister President" bzw. "Monsieur le Président", oder direkt an ein Mitglied "Assemblyman/Assemblywoman <Name>" bzw. "Député/Députée <Name>". Gäste werden in der Funktion in der sie anwesend sind betitelt oder alternativ ein einfacher Form mit "Mister <Name>" bzw. "Monsieur <Name>". In allen Fällen ist auf die korrekte Form des Gendering zu achten.
    (3) Das Präsidium soll bei Verstößen gegen diese Section, nach einmaliger Verwarnung, Ordnungsgelder in Höhe bis zu 1000$ verhängen. Bei wiederholtem Verstoß kann ein Mitglied für bis zu 7 Tage von den Sitzungen ausgeschlossen werden.


    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Madam Speaker pro tempore,


    ich danke Ihnen für diesen Gegenentwurf.


    1. Warum sehen Sie eine Abstimmung mit Karten vor? Und wie soll das technisch umgesetzt werden?
    2. Die Anrederegeln mit Deputé und Assemblyman gefallen mir nicht wirklich, da der Titel ja "Membre" ist. Ich denke - da wir ja alle unter uns sind -, dass man die Anrede in der zweiten Person durchaus ganz allgemein auf "Mister/Monsieur" beschränken kann.

  • Madam Speaker,


    was für eine sinnlose Diskussion! Sie sprechen über die Anrede untereinander - warum führen wir das nicht so fort wie bisher? Darüber hinaus: Eine Dame mit "Mister President" ansprechen? Das ist nicht nur dämlich sondern auch einfach falsch. Unsere Sprache wurde erfunden, um zu differenzieren. Glücklicherweise hat sich Madam Chandra in ihrem Entwurf vom Vorschlag des Gouverneurs distanziert.

  • Excuse me, Madam Speaker?


    Mister Earlshall hat wohl das Gesetz nicht gelesen, ehe er sich aufgeregt hat. In dem Neuen Entwurf von Speaker Chandra steht auch nur "Mister President". Wenn Sie genau lesen würden würden Sie erkennen, dass im neuen Entwurf eindeutig gesagt wird dass die persönlichen Anreden gegendert werden müssen...

  • Honorable Members,


    ich rufe sie auf ruhig zu bleiben. Es geht hier um die Geschäftsordnung, nicht um irgendein hochsensibles politisches Thema.


    1. Warum sehen Sie eine Abstimmung mit Karten vor? Und wie soll das technisch umgesetzt werden?


    Die Anwort ist schlicht und einfach: Um die General Assembly von den Legislaturen anderer Staaten ein wenig abzuheben.

    SimOff

    Ich stelle mir dafür einfach 2 Smileys vor.


    2. Die Anrederegeln mit Deputé und Assemblyman gefallen mir nicht wirklich, da der Titel ja "Membre" ist.


    Ich habe mich da an die Gepflogenheiten im Kongress gehalten, wo ein Representative bzw. ein Member of the House of Representatives üblicherweise als Congressman angesprochen wird.


    Zitat

    Ich denke - da wir ja alle unter uns sind -, dass man die Anrede in der zweiten Person durchaus ganz allgemein auf "Mister/Monsieur" beschränken kann.


    Damit kann ich mich durchaus anfreunden.


    Mister Earlshall hat wohl das Gesetz nicht gelesen, ehe er sich aufgeregt hat. In dem Neuen Entwurf von Speaker Chandra steht auch nur "Mister President".


    Das ist so nicht richtig. Im letzten Satz der von Ihnen zitierten Subsection wird explizit eine gegenderte Variante vorgesehen.

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Honorable Members,


    ich möchte noch kurz auf zwei Änderungen eingehen, die vom aktuellen Stand abweichen:


    1) Der Präsident soll nur bei Vakanz oder tatsächlichem Bedarf neu gewählt werden.


    2) Es soll keine Änderungsgesetze – oder "One-Shots" wie sie im Bund oft genannt werden – mehr geben. Stattdessen beschließt die Generalversammlung Beschlüsse, über die alle Entscheidungen getroffen werden; so auch Gesetzesänderungen.

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Madam Speaker,



    Die erste Anregungen möchte Ich voll und ganz unterstützen. Bei ihrer zweiten Anmerkung bin ich schon kritischer. Grundsätzlich müsste man wohl auch den Spielraum überprüfen, den die Verfassung uns gibt. Nicht das wir da zu weitgehende Regelungen treffen.


    SimOff

    Das mit den Karten gefällt mir auch, entsprechende Rote und Grüne Karten hatte ich eben im Schnellverfahren mal erstellt. Da müssten wir alles weitere bloß noch mit der ΘΑ absprechen.

  • Bei ihrer zweiten Anmerkung bin ich schon kritischer. Grundsätzlich müsste man wohl auch den Spielraum überprüfen, den die Verfassung uns gibt. Nicht das wir da zu weitgehende Regelungen treffen.


    Commoner Earlshall,


    unsere Verfassung trifft keine näheren Regelungen darüber wie die Generalversammlung zu arbeiten hat, abseids von der erforderlichen Mehrheit. Im Gegenteil gibt sie vor, dass wir uns selbst eine Geschäftsordnung geben, die darüber bestimmt. ich sehe da also keine verfassungsrechtlichen Probleme auf uns zukommen. Die Frage ist viel eher, ob wir das wollen. Ich persönlich finde es sauberer, daher habe ich es vorgeschlagen.

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Madam Speaker,
    ich stimme Ihnen hier zu. Ich habe mir nun erlaubt, basierend auf den neuen Diskussionsergebnissen



    THE FREE STATE OF FREELAND
    L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE


    THE GENERAL ASSEMBLY
    L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE


    RULES OF ORDER
    RÈGLEMENT



    Article I – Fundamentals/Fondamentaux.


    (1) Die Generalversammlung tagt öffentlich und permanent.
    (2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Staatsbürger Freelands, die den Eid gem. Art. V Sec. 2 der Verfassung abgeleistet haben.
    (3) Die Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel „Member of the General Assembly“ bzw. „Membre de l’Assemblée Générale“ (MGA/MAG).



    Article II – Chairmanship/Présidence.


    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
    (2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
    (3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (President pro tempore).
    (5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
    (6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die Generalversammlung dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
    (7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt der Präsident pro tempore die Sitzungsleitung.


    Article III – Sessions.


    (1) In allen Diskussionen und Aussprachen der Generalversammlung genießen seine Mitglieder uneingeschränktes Rederecht.
    (2) In Abstimmungen sind Diskussionen und Änderungsanträge unzulässig.
    (3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht

      a) durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenums gefährdet ist,
      b) die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.

    (4) Das Rederecht eines Gastes kann vom Präsidenten jederzeit wieder entzogen werden, wenn einer der vorgehend genannten Fälle nach der Erteilung des Rederechts zutrifft.



    Article IV – Motions.


    (1) Anträge können nur von den Mitgliedern des Generalversammlung gestellt werden.
    (2) Anträge sind in der State Assembly an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb der State Assembly einzubringen.
    (3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.



    Article V – Debates/Débats.


    (1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Debatte. In der Regel gibt er dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
    (2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
    (3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung in der Generalversammlung über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf einen Widerspruch in Bezug auf Abs. 2.
    Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
    (4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


    Article VI – Votes.


    (1) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Aye/Oui, Nay/Non oder Abstention beantwortet werden kann. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme.
    (2) Abstimmungen werden vom Präsidenten eröffnet und beendet und dauern maximal 96 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Mitglieder abgestimmt haben.
    (3) Wird ein Beitrag, der eine Stimmabgabe enthält, nachträglich editiert, so gilt die Stimmabgabe als ungültig.



    Article VII – Etiquette.


    (1) Bei allen Debatten enthalten sich die Mitglieder beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen und üben einen höflichen und respektvollen Umgang miteinander.
    (2) Der Präsident ist berechtigt, bei Verstößen gegen Abs. 1 Verwarnungen auszusprechen. Unterlässt ein Mitglied die Verstöße gegen diesen Absatz auch nach zwei Verwarnungen nicht, so kann der Präsident das betreffende Mitglied 5 bis zu 72 Stunden von der Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung ausschließen oder Ordnungsgelder von bis zu $ 300.- verhängen, die der Staatskasse zufließen. Der Sitzungsausschluss hindert nicht an der Teilnahme an Abstimmungen.
    (3) Auf Antrag des Präsidenten kann die Versammlung durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Mitglied der Generalversammlung für einen Zeitraum bis 14 Tagen von der Teilnahme an den Sitzungen ausschließen, wenn das betreffende Mitglied sich nach Ansicht der Mitglieder schwerer Verstöße gegen diese Geschäftsordnung schuldig gemacht hat. Der Beschluss kann bestimmen, dass dem betreffenden Mitglied auch die Teilnahme an Abstimmungen im festgelegten Zeitraum verweigert wird.
    (4) Bei allen Debatten sollen die Mitglieder der Versammlung sich in ihren Wortbeiträgen an den Sitzungsleiter wenden. Bei subsequenten Äußerungen ist auch die Anrede eines bestimmten Mitgliedes der Assembly gestattet. Der Vorsitzende, unabhängig ob er das Amt nur interimistisch ausführt oder nicht, ist in albernischer Sprache als „Mister Speaker“, in barnstorvischer Sprache als „Monsieur le Président“ zu betiteln.
    Aussagen die direkt an andere Mitglieder gerichtet sind, sind mit „Das ehrenwerte Mitglied aus [Heimatort]“ in dritter Person an den Präsidenten zu richten.



    Article VIII – Final Provisions/Provisions finales.


    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Generalversammlung angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
    (3) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

  • Governor,


    ich bin etwas irritiert. Ich sehe kaum eines der von mir vorgeschlagenen Elemente in Ihrer Version widergespiegelt?

    Rep. Nimrata Chandra (D-FL)

    Speaker of the House of Representatives

  • Madam Chandra,


    verzeihen Sie, da war ein technisches Problem der Fall.



    THE FREE STATE OF FREELAND
    L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE


    THE GENERAL ASSEMBLY
    L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE


    RULES OF ORDER
    RÈGLEMENT



    Article I – Fundamentals/Fondamentaux.


    (1) Die Generalversammlung tagt öffentlich und permanent.
    (2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Staatsbürger Freelands, die den Eid gem. Art. V Sec. 2 der Verfassung abgeleistet haben.
    (3) Die Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel „Member of the General Assembly“ bzw. „Membre de l’Assemblée Générale“ (MGA/MAG).



    Article II – Chairmanship/Présidence.


    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
    (2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
    (3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (President pro tempore).
    (5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
    (6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die Generalversammlung dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
    (7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt der Präsident pro tempore die Sitzungsleitung.


    Article III – Sessions.


    (1) In allen Diskussionen und Aussprachen der Generalversammlung genießen seine Mitglieder uneingeschränktes Rederecht.
    (2) In Abstimmungen sind Diskussionen und Änderungsanträge unzulässig.
    (3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht

      a) durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenums gefährdet ist,
      b) die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.

    (4) Das Rederecht eines Gastes kann vom Präsidenten jederzeit wieder entzogen werden, wenn einer der vorgehend genannten Fälle nach der Erteilung des Rederechts zutrifft.



    Article IV – Motions.


    (1) Anträge können nur von den Mitgliedern des Generalversammlung gestellt werden.
    (2) Anträge sind in der State Assembly an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb der State Assembly einzubringen.
    (3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.



    Article V – Debates/Débats.


    (1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Debatte. In der Regel gibt er dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
    (2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
    (3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung in der Generalversammlung über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf einen Widerspruch in Bezug auf Abs. 2.
    Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
    (4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


    Article VI – Votes.


    (1) Bei Abstimmungen sollen die Mitglieder der Generalversammlung auf das Zeichen des Präsidiums hin ihre Grüne Karte (Zustimmung) oder ihre Rote Karte (Ablehnung) heben.
    (2) Abstimmungen werden vom Präsidum eröffnet und sollen 96 Stunden dauern. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht oder alle Mitglieder ihr Recht zur Partizipation wahrgenommen haben.



    Article VII – Etiquette.


    (1) In den Sitzungen der Generalversammlung sollen sich alle Beteiligten beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen enthalten und einen höflichen und repektvollen Umgang miteinander ausüben.
    (2) In allen Sitzungen richtet sich der Wortführer entweder an alle Versammelten „Honorable Members (of the General Assembly)“ bzw. „Honorable Membres (de l’Assemblée Générale)“, stellvertretend dafür an das Präsidium „Mister President“ bzw. „Monsieur le Président“, oder direkt an ein Mitglied oder einen Gast (der auch mit seinem Titel angesprochen werden darf) „Mister <Name>“ bzw. „Monsieur <Name>“. In allen Fällen ist auf die korrekte Form des Gendering zu achten.
    (3) Das Präsidium soll bei Verstößen gegen diese Section, nach einmaliger Verwarnung, Ordnungsgelder in Höhe bis zu $ 1.000,00 verhängen. Bei wiederholtem Verstoß kann ein Mitglied für bis zu sieben Tage von den Sitzungen ausgeschlossen werden.


    Article VIII – Final Provisions/Provisions finales.


    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Generalversammlung angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
    (3) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

  • Handlung

    Fällt noch etwas auf.


    Verzeihen Sie, Commoner Chandra: Ihren Teil mit den Resolutions unterstütze ich ebenfalls und würde ihn gern zum Entwurf hinzufügen.

  • Mister Speaker,


    mein neuerlicher Entwurf.




    THE FREE STATE OF FREELAND
    L’ÉTAT LIBRE DE LA FRÉLANDE


    THE GENERAL ASSEMBLY
    L’ASSEMBLÉE GÉNÉRALE


    RULES OF ORDER
    RÈGLEMENT



    Article I – Fundamentals/Fondamentaux.


    (1) Die Generalversammlung tagt öffentlich und permanent.
    (2) Mitglieder der Generalversammlung sind alle Staatsbürger Freelands, die den Eid gem. Art. V Sec. 2 der Verfassung abgeleistet haben.
    (3) Die Mitglieder der Generalversammlung tragen den Titel „Member of the General Assembly“ bzw. „Membre de l’Assemblée Générale“ (MGA/MAG).



    Article II – Chairmanship/Présidence.


    (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte in einer freien und offenen Wahl mit absoluter Mehrheit einen Präsidenten. Er trägt den Titel „President of the General Assembly“ bzw. „Le Président de l’Assemblée Générale“.
    (2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit der Generalversammlung verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten zu.
    (3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Verlust der Staatsbürgerschaft von, Rücktritt, Tod, Amtsverlust durch Abwesenheit oder ein Misstrauensvotum. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Wenn der Präsident in einem Zeitraum von 48 Stunden seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt, gilt dieser als abwesend. Die Periode der Abwesenheit wird durch die Wiederaufnahme der Amtsgeschäfte durch den Präsidenten beendet. Während der Abwesenheit übernimmt das dienstälteste verfügbare Mitglied die Sitzungsleitung (President pro tempore).
    (5) Kommt der Präsident seinen Amtsgeschäften über 120 Stunden nicht nach, ohne ordnungsgemäß abgemeldet zu sein, verliert er sein Amt. Der Amtsverlust wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied festgestellt.
    (6) Mit der Mehrheit der abstimmungsberechtigten Mitglieder kann die Generalversammlung dem Präsidenten das Misstrauen aussprechen, indem sie einen neuen Präsidenten wählt. Hierzu ist ein Antrag beim Präsidium zu stellen. Die zugehörige Debatte wird durch das dienstälteste verfügbare Mitglied geleitet.
    (7) Ist das Amt des Präsidenten nicht besetzt, übernimmt der Präsident pro tempore die Sitzungsleitung.


    Article III – Sessions.


    (1) In allen Diskussionen und Aussprachen der Generalversammlung genießen seine Mitglieder uneingeschränktes Rederecht.
    (2) In Abstimmungen sind Diskussionen und Änderungsanträge unzulässig.
    (3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht

      a) durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenums gefährdet ist,
      b) die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.

    (4) Das Rederecht eines Gastes kann vom Präsidenten jederzeit wieder entzogen werden, wenn einer der vorgehend genannten Fälle nach der Erteilung des Rederechts zutrifft.



    Article IV – Motions.


    (1) Die Generalversammlung trifft seine Entscheidungen im Rahmen von Beschlüssen. Eine Verabschiedung, Änderung oder Abschaffung eines Gesetzes ist nur durch einen Beschlusses möglich.
    (2) Beschlüsse sollen einen passenden Namen haben. Ihnen soll vom Präsidium eine Zahl zugewiesen werden, die aus dem aktuellen Jahr und einer fortlaufenden Nummer, die jedes Jahr bei 1 beginnt, besteht.
    (3) Anträge können von den Mitgliedern des Generalversammlung oder als Regierungsvorlage vom Gouverneur oder einem Mitglied des Kabinetts gestellt werden.
    (4) Anträge sind in der State Assembly an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb der State Assembly einzubringen.
    (5) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.



    Article V – Debates/Débats.


    (1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Debatte. In der Regel gibt er dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
    (2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunden erfolgt.
    (3) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung in der Generalversammlung über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf einen Widerspruch in Bezug auf Abs. 2.
    Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
    (4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


    Article VI – Votes.


    (1) Bei Abstimmungen sollen die Mitglieder der Generalversammlung auf das Zeichen des Präsidiums hin ihre Grüne Karte (Zustimmung) oder ihre Rote Karte (Ablehnung) heben.
    (2) Abstimmungen werden vom Präsidum eröffnet und sollen 96 Stunden dauern. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit feststeht oder alle Mitglieder ihr Recht zur Partizipation wahrgenommen haben.



    Article VII – Etiquette.


    (1) In den Sitzungen der Generalversammlung sollen sich alle Beteiligten beleidigender, verleumderischer und diskriminierender Äußerungen enthalten und einen höflichen und repektvollen Umgang miteinander ausüben.
    (2) In allen Sitzungen richtet sich der Wortführer entweder an alle Versammelten „Honorable Members (of the General Assembly)“ bzw. „Honorable Membres (de l’Assemblée Générale)“, stellvertretend dafür an das Präsidium „Mister President“ bzw. „Monsieur le Président“, oder direkt an ein Mitglied oder einen Gast (der auch mit seinem Titel angesprochen werden darf) „Mister <Name>“ bzw. „Monsieur <Name>“. In allen Fällen ist auf die korrekte Form des Gendering zu achten.
    (3) Das Präsidium soll bei Verstößen gegen diese Section, nach einmaliger Verwarnung, Ordnungsgelder in Höhe bis zu $ 1.000,00 verhängen. Bei wiederholtem Verstoß kann ein Mitglied für bis zu sieben Tage von den Sitzungen ausgeschlossen werden.


    Article VIII – Final Provisions/Provisions finales.


    (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Generalversammlung angenommen wurde.
    (2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
    (3) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

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