Federal Elections Act


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    FEDERAL ELECTIONS ACT


    Inkraftgetreten am:


    24.02.2018

    Electoral Laws Reform Act

    Unterschrieben von President Matthew C. Lugo


    Geändert am:


    11.01.2019

    Election Management and Registration of Voters Act

    Unterschrieben von Acting President Teresa Ramsey-Prescott


    28.01.2019

    Electoral Roll Transparency Act

    Unterschrieben von Acting President Teresa Ramsey-Prescott


    27.10.2019

    Proportional House Distribution Act

    Unterschrieben von President Teresa Ramsey-Prescott


    16.01.2022

    Federal Elections Improvement Act of 2021

    Unterschrieben von President Eugene Wolf


    101.03.2022

    USEO Director Term of Office Act

    Unterschrieben von President Eugene Wolf


    16.08.2022

    Popular Ratification Implementation Act

    Unterschrieben von President Ulysses Knight


    12.09.2022

    Acting Presidency Accessibility Act

    Unterschrieben von President Ulysses Knight


    01.01.2023

    DC Government Act

    Inkraftgetreten ohne Unterschrift des Präsidenten


    10.01.2023

    DC Elections Correction Act

    Inkraftgetreten ohne Unterschrift des Präsidenten


    01.05.2023

    Silent Elections Act

    Unterschrieben von President Teresa-Ramsey-Prescott


    01.07.2023

    House Special Elections Act

    Unterschrieben von President Kendrith Sun


    18.09.2023

    Candidacies Simplification Act

    Executive Requirements Harmonization Act

    Unterschrieben von President Kendrith Sun


    Außerkraftgetreten am:


    01.11.2023

    Fundamental Electoral Reform Act

    Unterschrieben von President Kendrith Sun








    Federal Elections Act
    An Act to regulate the Federal Elections and their Administration.



    Chapter I – Organization and Appeal


    Section 1 – The United States Electoral Office (USEO)
    (1) Das Bundeswahlamt (USEO) ist eine unabhängige Behörde der Vereinigten Staaten. Es hat seinen Dienstsitz in Amada, Freeland.
    (2) Das USEO ist in seiner Tätigkeit an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und nur dem Gesetz verpflichtet.
    (3) Die Leitung des USEO und alle damit verbundenen Aufgaben werden durch einen Direktor ausgeübt, der durch den Kongress bestellt wird. Seine Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod oder Ernennung eines neuen Direktors. Eine Neuwahl ist, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Ernennung, auf Antrag eines Mitglieds des Kongresses durchzuführen; eine Wiederberufung ist unbegrenzt zulässig.
    (4) Endet die Amtszeit oder ist das Amt vakant, so ist es durch Wahl beider Kammern des Kongresses mit einfacher Mehrheit zu besetzen, wobei jedem Mitglied des Kongresses ein Vorschlagsrecht zukommt. Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, so findet die Wahl im ersten Wahlgang zwischen allen Kandidaten statt, an den sich bei fehlender Mehrheit ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten anschließt, die in einer Kammer die meisten Stimmen erhalten haben. Der Gewählte ist durch den Präsidenten zu ernennen und von diesem auf das Amt zu vereidigen. Vor der Durchführung der Wahl ist allen vorgeschlagenen Kandidaten die Gelegenheit zu einer Vorstellung zu geben, an die sich eine Befragung durch alle Mitglieder des Kongresses anschließt. Die Kandidaten sind dabei zu vereidigen und die Befragung soll ab dem Zeitpunkt der Eidesleistung und der Vorstellung 96 Stunden betragen, kann aber verlängert werden.

    (5) Ist das Amt vakant oder der Direktor nachweislich abwesend, kann der Präsident einen temporären Leiter ernennen, der amtiert bis die Vakanz oder Abwesenheit regulär beendet ist.
    (6) Der Präsident soll den Speaker of the House und den President of the Senate über die beabsichtigte Ernennung informieren und ihre Einwände gegen eine von ihm vorgeschlagene Person berücksichtigen.


    Section 2 – Federal, State, Local and Primary Elections
    (1) Die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, zum Repräsentantenhaus sowie Senatswahlen (Federal Elections) sind durch das USEO als gesetzliche Aufgabe durchzuführen.
    (2) Die parallel zu einer bundesweiten Wahl stattfindenden Wahlen zum Gouverneur eines Bundesstaates werden durch das USEO durchgeführt, wenn der Bundesstaat das USEO damit beauftragt hat.
    (3) Andere auf Ebene der Bundesstaaten oder ihrer Untergliederung stattfindenden Wahlen soll das USEO auf Ersuchen durchführen. Die dem USEO dadurch entstandenen Kosten sind durch den Antragsteller zu decken.
    (4) Die Vorschriften über Wahlrecht und Wählbarkeit nach diesem Gesetz finden bei der Wahldurchführung durch das USEO sinngemäß für die State-IDs auf Staatsebene Anwendung. Ist etwas anderes bestimmt, sind dem USEO die Wahlberechtigten und zugelassenen Kandidaten durch die ersuchende Stelle mitzuteilen.
    (5) Führt das USEO Wahlen für einen Bundesstaat nach Ssc. 2 nicht selbst durch, so soll es die Bundesstaaten bei ihrer Durchführung durch Bereitstellung der technischen Mittel unterstützen.
    (6) Die Regelungen dieser Section gelten sinngemäß für die Durchführung von Vorwahlen durch anerkannte politische Parteien, soweit dies dem USEO zugemutet werden kann. Die dem USEO dadurch entstandenen Kosten sind durch den Antragsteller zu decken.
    (7) Das USEO führt eine Liste der anerkannten politischen Parteien. Eine Partei soll anerkannt werden, wenn sich zumindest ein Gouverneur oder ein Mandatsträger nach diesem Gesetz zu ihr bekennt.


    Section 3 – Election Appeals
    (1) Gegen Entscheidungen des USEO steht dem Betroffenen der Rechtsweg beim zuständigen Bundesgericht offen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nur die Wiederholung derjenigen Teile des Wahlverfahrens anzuordnen, die fehlerhaft waren. Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung der Wahl kann nur erfolgen, wenn starke Zweifel an einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung bestehen.
    (2) Gegen vom USEO durchgeführte Wahlen ist ein Antrag nur innerhalb von fünf Tagen nach Ergebnisfeststellung und wegen der mit Beweismitteln belegten Behauptung

    a. der Hinderung eines Wahlberechtigten an der Stimmabgabe durch eine Bundes- oder Staatsbehörde,
    b. der Berücksichtigung ungültiger Stimmen oder Nichtberücksichtigung gültiger Stimmen,
    c. der Feststellung eines vom tatsächlichen Wahlergebnisses abweichenden Wahlergebnisses, soweit das USEO das Ergebnis nicht richtigstellt,
    d. einer Abweichung von den gesetzlich bestimmten Formen oder Fristen,

    die den Wahlausgang möglicherweise verändert haben, zulässig. Ein zulässiger Antrag wird durch das Gericht unverzüglich zur Entscheidung angenommen und ohne Beiziehung einer Jury öffentlich verhandelt.
    (3) Ein Einspruchsverfahren endet mit dem vorzeitigen Ende des Verfahrens, mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Wahl oder mit der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Wahl und der Anordnung, die betroffene Wahl zu wiederholen. Von der Anordnung der Wiederholung ist abzusehen, wenn dadurch keine Änderung des Wahlausgangs möglich ist. Eine Wiederholung der Wahl darf nicht zur Zulassung von Wählern oder Kandidaturen führen, die zum ursprünglichen Zeitpunkt unzulässig gewesen wären.
    (4) Das Gericht kann vor Ende der Verhandlung den Gewählten den Amtsantritt auf Antrag einer der Parteien nur untersagen, wenn die Anordnung der Wiederholung der Wahl höchstwahrscheinlich ist.


    Chapter II – Voting Rights and Eligibility


    Section 1 – Basic Requirements
    (1) Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) ist, wer zu Beginn des Monats der Wahl
    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;
    b. das 16. Lebensjahr vollendet hat;
    c. eine gültige Citizenship Card (ID) für die entsprechende Ebene vorweisen kann und diese nicht bis zum Tag vor dem Beginn der Wahl verliert;
    d. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat.
    (2) Wählbar (passives Wahlrecht) ist, wer zum Zeitpunkt der Erklärung seiner Kandidatur:
    a. Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist;
    b. das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    c. eine gültige Citizenship Card (ID) für die entsprechende Ebene vorweisen kann und diese nicht bis zum Tag vor dem Beginn der Wahl verliert;
    d. das entsprechende Wahlrecht nicht durch gerichtliche Entscheidung verloren hat;
    e. noch nie rechtskräftig wegen eines Verbrechens zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.


    Section 2 – Candidates
    (1) Um sich als Kandidat für eine Wahl aufstellen zu lassen, muss dies persönlich an der vom USEO dafür vorgesehenen Stelle unter Angabe aller erforderlichen Daten erfolgen.
    (2) Verfügt ein Kandidat nicht selbst über die erforderliche ID, kann er auch durch eine zugeordnete ID unterstützt werden, die nicht selbst kandidiert und die auch nicht bis zum Tag vor dem Beginn der Wahl ungültig wird.
    (3) Der Kandidat ist mit seinem Heimatstaat zu listen. Er kann sich als Kandidat einer anerkannten, politischen Partei oder als unabhängiger Kandidat listen lassen.


    Section 3 – Electoral Roll
    (1) Das USEO erstellt zu jeder Wahl ein Wählerverzeichnis. Die Electoral Roll ist gemeinsam mit der Wahlankündigung Chp. II Sec. 1 Ssc. 1 Var. a öffentlich bekanntzumachen.
    (2) Aufgenommen werden, getrennt nach Art der Wahlberechtigung, alle zu Beginn des Monats aktiv Wahlberechtigten. Wer das Wahlrecht vor Beginn der Wahl verliert, ist aus der Electoral Roll mit Hinweis auf diesen Umstand zu streichen.
    (3) Gegen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl wegen der Zulassung oder Nichtzulassung eines Wahlberechtigten kann das USEO vorbringen, dass dieser Umstand vor Beginn der Wahl aus der Electoral Roll ersichtlich war und nicht öffentlich gerügt wurde. Die Einwendung ist dann als unzulässig abzuweisen, wenn die Electoral Roll fristgerecht bekanntgemacht wurde.


    Chapter III – Election Procedure


    Section 1 – General Provisions
    (1) Das USEO soll für jeden Wahlmonat einen Zeitplan festsetzen. Der Zeitplan soll zumindest das Ende eines ersten Wahlganges vor Ende des Wahlmonats vorsehen. Ferner sollen folgende Vorgaben berücksichtigt werden:

    a. die Wahlen sollen mit dem Zeitplan nicht vor dem 1. und nicht nach dem 10. Tage angekündigt werden,
    b. Kandidaturen sollen mindestens fünf Tage lang eingereicht werden können,
    c. die Stimmabgabe soll spätestens fünf Tage nach Ende der Kandidatenfrist beginnen und drei Tage dauern.
    d. die Ergebnisse der Wahl sollen so bald als möglich veröffentlicht werden.

    (2) Die Wahlmonate für die Wahlen auf Bundesebene ergeben sich aus Appendix I, den das USEO ergänzt um die anderen von ihm durchgeführten Wahlen veröffentlichen soll.
    (3) Kandidaturen sind durch den Kandidaten persönlich beim USEO einzureichen oder zurückzuziehen. Wird eine Kandidatur nach Öffnung der Wahllokale zurückgezogen oder erledigt, sind die abgegebenen Stimmen als Enthaltungen zu werten. Wurden keine gültigen Kandidaturen eingereicht, ist die Wahl neu auszuschreiben.
    (4) Enthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen.

    (5) Wird bei einer Wahl nur eine gültige Kandidatur eingereicht, so gilt dieser Kandidat, im Falle der Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten das Wahlticket, als in stiller Wahl gewählt. Das Wahlergebnis ist umgehend zu verkünden.


    Section 2 – Presidential Election
    (1) Ein Wahlvorschlag für die Präsidentschaftswahl (Presidential Ticket) muss jeweils einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten und das Amt des Vizepräsidenten umfassen, wobei keine Person gleichzeitig für beide Ämter oder auf mehreren Tickets antreten darf Ebenso darf keine ID die Kandidatur mehrerer Personen auf einem Ticket im Sinne von Chp. II Sec. 2 Ssc. 2 unterstützen.
    (2) Die Einreichung oder Rückziehung eines Wahlvorschlages steht beiden darauf befindlichen Kandidaten zu.
    (3) Die Wahlen finden getrennt in den Bundesstaaten statt, wobei jeder Wahlberechtigte in dem Bundesstaat abstimmt, in dem er als Wähler registriert ist.
    (4) Derjenige Wahlvorschlag, der die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen eines Bundesstaates erhält, erhält die Elektorstimmen des betroffenen Bundesstaates.
    (5) Bei einer Stimmgleichheit sind alle gleichplatzierten Wahlvorschläge so zu behandeln, als hätten sie die relative Mehrheit erhalten.
    (6) Die Elektorstimmen eines Bundesstaates setzen sich aus dem Doppelten der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben, abzüglich der Anzahl aller Wähler, die für einen anderen Wahlvorschlag gestimmt haben, zusammen.
    (7) Summieren sich die Elektorstimmen eines Bundesstaates auf weniger als eins, entspricht die Zahl der Elektorstimemn für den betroffenen Bundesstaat stattdessen der um eins erhöhten Zahl an Wählern, die für den bestplazierten Wahlvorschlag gestimmt haben.
    (8) Gewählt ist der Wahlvorschlag, der die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Elektorstimmen aller Bundesstaaten auf sich vereint.
    (9) Vereint kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorstimmen auf sich, so geht das Recht der Wahl gemäß der Verfassung auf den Kongress über.


    Section 3 – U.S. Representatives Election
    (1) Das Repräsentantenhaus besteht aus maximal 435 Mandaten, wobei jedes Mitglied mehrere Mandate ausüben, mit diesen aber nur einheitlich abstimmen und verfahren kann.
    (2) Mehrheiten im Repräsentantenhaus errechnen sich nach der Anzahl an Mandaten.
    (3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Diese kann er beliebig auf alle Kandidaten verteilen. Nicht genutzte Stimmen sind als Enthaltungen zu werten.
    (4) Die fünf Kandidaten mit den meisten Wählerstimmen, sowie jeder weitere Kandidat, der eine Anzahl von Stimmen erhalten hat, die mindestens dem Anderthalbfachen der maximalen Anzahl der Mandate beträgt, sind gewählt.
    (5) Jeder Gewählte erhält einen Anteil an Mandaten, der dem Anteil seiner erhaltenen Stimmen im Verhältnis zur Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen (auf die nächste, ganze Zahl abgerundet) entspricht.
    (6) Scheidet ein Mitglied des Repräsentantenhauses aus, so verfallen die ihm zugeteilten Mandate.

    (7) Fällt ein Sitz im Repräsentantenhaus vakant, so ist für diesen Sitz (mit jener Zahl der Mandaten, die ihm bei Vakantwerden zustanden) eine Nachwahl einzuleiten.

    (8) Die Nachwahl ist binnen 5 Tagen nach Kundmachung des Kongresspräsidiums über die Vakanz einzuleiten. Fällt ein Sitz in einem regulären Wahlmonat vakant, ist keine Nachwahl einzuleiten.


    Section 4 – Other Elections

    (1) Diese Section ist anzuwenden auf alle anderen, nicht in Sec. 2 oder 3 bezeichneten Wahlen, sofern der jeweilige Auftraggeber keine eigenen Vorschriften verfügt hat.
    (2) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.
    (3) Erreicht kein Kandidat eine Mehrheit nach Ssec. 2, so ist eine Stichwahl zwischen den zwei stimmstärksten Kandidaten durchzuführen, wobei in weiterer Folge durch Los zu entscheiden ist, wenn auch in der Stichwahl kein Kandidat eine Mehrheit nach Ssec. 2 erreicht hat.
    (4) Fällt ein Senatssitz vakant, ist binnen fünf Tagen nach Erklärung des Amtsverlustes durch den Senatspräsidenten eine Nachwahl (Special Election) einzuleiten, sofern die Verfassung und Gesetze des jeweiligen Bundesstaates keine eigenen Regelungen vorsehen.

    (5) Eine Nachwahl ist nicht einzuleiten, wenn ein Senatssitz in einem regulären Wahlmonat dieses Sitzes vakant wird.


    Section 5 – Suspension and Postponement

    (1) Sind am ersten Tag des Wahlmonats keine Personen wahlberechtigt, so ist als Stichtag für die Wahlberechtigung anstelle des ersten Tages des Monats der 15. Tag festzusetzen (verspäteter Stichtag).

    (2) Die in Sec. 1 genannten Vorschriften für Fristen sind auch bei Wahlen mit verspätetem Stichtag einzuhalten.

    (3) Sind auch mit dem 15. Tag des Wahlmonats keine Personen wahlberechtigt, ist von der weiteren Durchführung der Wahl abzusehen (Suspension); sie ist im Folgemonat gänzlich neu anzukündigen (By-election).

    (4) Ssec. 3 ist auch anzuwenden, wenn alle Wähler bis zum Tag vor der Wahl ihre Wahlberechtigung verloren haben.


    Section 6 – Popular Ratification of Constitutional Amendments

    (1) Sofern ein Bundesstaat das USEO mit der Durchführung einer Volksabstimmung zur Ratifikation eines Verfassungszusatzes beauftragt hat und für deren Durchführung keine eigenen Vorschriften erlassen hat, ist nach den Vorschriften dieser Section vorzugehen.

    (2) Das USEO hat solche Volksabstimmungen binnen 14 Tagen nach Kundmachung durch den Kongress einzuleiten.

    (3) Dem Wähler ist auf dem Wahlzettel die Frage zu stellen, ob dieser dafür sei, dass folgendes ein Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten werde; nachfolgend ist der Text des vorgeschlagenen Amendments in voller Länge abzudrucken.

    (4) Auf die gestellte Frage sind ausschließlich Auswahlmöglichkeiten für „Ja“ oder „Nein“ aufzuführen.

    (5) Lauten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“, so ist das Amendment ratifiziert.
    (6) Das USEO hat über den Ausgang jeder Volksabstimmung zwei Zertifikate anzufertigen und je eines dem Kongress und das andere der gesetzgebenden Körperschaft des jeweiligen Bundesstaates zu übermitteln.


    Chapter IV – Entering into Office and Disqualification


    Section 1 – Separation of Powers
    Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im öffentlichen Dienst bekleidet, soll zur gleichen Zeit Mitglied des Kongresses sein.


    Section 2 – Inauguration
    (1) Um ein Amt nach diesem Gesetz anzutreten, muss die Person eine auf sie ausgestellte, gültige Citizenship Card im Status einer Federal ID vorweisen. Eine Person, die das Amt des Vizepräsidenten antritt oder das Amt des Präsidenten antritt, ist davon ausgenommen.

    (2) Ein Gewählter tritt sein Amt durch Leistung des in der Verfassung vorgesehenen Eides, ab dem ersten Tag des auf die Wahl folgenden Monats, an.
    (3) Dauert die Wahl über das Ende des Wahlmonats hinaus oder handelte es sich um eine Nachwahl, soll ein Gewählter sein Amt stattdessen ab dem ersten Tag nach Verkündung der Wahlergebnisse antreten.
    (4) Tritt ein Gewählter sein Amt nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem erstmöglichen Zeitpunkt an, dann gilt dies als Verzicht.
    (5) Ein Präsident und Vizepräsident sollen ihren Amtseid erst nach Aufforderung des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes leisten.
    (6) Ist der Vorsitz des Obersten Gerichtshofs vakant oder der Amtsträger abwesend, soll der erste verfügbare Amtsträger der folgenden Liste die Vereidigung vornehmen:

    a. Ein Beisitzender Richter am Obersten Gerichtshof (nach Seniorität);
    b. Ein Bundesrichter (nach Seniorität);
    c. Der amtsführende Präsident des Kongresses;
    d. Der amtsführende Vizepräsident des Kongresses;
    e. Der ranghöchste, verfügbare Amtsträger der Administration.

    (7) Das USEO hat nach erfolgter gültiger Wahl eines Kandidaten diese gegenüber der zuständigen bzw. auftraggebende Stelle mittels Wahlschein (Electoral Certificate) zu bescheinigen. Die zuständige Stelle ist bei Wahlen zum Präsidenten, Vizepräsidenten und Kongress ebendieser; bei Wahlen zum Gouverneur die Legislative des jeweiligen Bundesstaates.


    Section 3 - Loss of Mandate
    (1) Ein gewählter Amtsträger verliert sein Mandat durch:

    a. den öffentlich erklärten, unwiderruflichen Verzicht auf das bzw. Rücktritt vom Amt;
    b. den Verlust des passiven Wahlrechts für das innegehaltene Amt;
    c. den gerichtlich erklärten Verlust des Amtes;
    d. den Antritt eines Amtes, das gemäß Bundesgesetzen unvereinbar mit dem bisherigen Amt ist;
    e. Tod.

    (2) Ein Kongressmitglied verliert sein Amt zusätzlich, durch eine mindestens 14-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von allen stattfindenen Sitzungen des Kongresses, der Kammer und den Ausschüssen welchen der Betroffene angehört.
    (3) Der Präsident und der Vizepräsident sollen gemäß der Verfassung zudem durch eine mindestens 20-tägige, unentschuldigte Abwesenheit von ihren Amtsgeschäften ihr Amt verlieren.
    (4) Sofern ein Amtsverlust nicht durch Erklärung des Amtsinhabers erfolgt, soll er

    a. für Kongressmitglieder durch das zuständige Kongresspräsidiumsmitglied seiner Kammer;
    b. für den Präsidenten oder Vizepräsidenten durch den Obersten Gerichtshof

    festgestellt werden.
    (5) Ein Amtsverlust nach dieser Section gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem seine Bedingungen eingetreten sind.


    Appendix I – Election Calendar


    Month POTUS / VPOTUS HoR Senate Governor/Mayor
    Jan X
    AA, AS AA, AS, DC, FL
    Feb
    Mar X FL, LA LA, NA, SE
    Apr
    May X
    NA, SE AA, AS, DC, FL
    Jun
    Jul X AA, AS LA, NA, SE
    Aug
    Sep X
    FL, LA AA, AS, DC, FL
    Oct
    Nov X NA, SE LA, NA, SE
    Dec

    22 Mal editiert, zuletzt von Library of Congress () aus folgendem Grund: Candidacies Simplification Act & Executive Requirements Harmonization Act, 2023

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