Re-Evaluation of Criminal Sentencing Act




  • RE-EVALUATION OF CRIMINAL SENTENCING ACT


    Inkraftgetreten am:


    31.03.2018
    Unterschrieben von President Matthew C. Lugo




    Re-Evaluation of Criminal Sentencing Act
    An act to bring the durations of criminal sentencing up to todays standards.


    Section 1 – Purpose
    (1) Diese Gesetzesnovelle reformiert die Dauer von zu verhängenden Gefängnisstrafen sowie die zugehörigen Bewährungs- und Karteiauflagen.
    (2) Alle Änderungen beziehen sich auf Ch. 1, Art. II des Federal Penal Code.


    Section 2 – Amending Minimum and Maximum Sentences
    (1) Sec. 1 wird durch folgendes ersetzt:

    Sec. 1 Felonies
    Verbrechen sind rechtswidrige Taten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, die mit den folgenden Freiheitsstrafen bestraft werden:

      Klasse A - Lebenslänglich (ohne Möglichkeit auf Bewährung);
      Klasse B - Neun Jahre bis lebenslänglich (mit Möglichkeit auf Bewährung);
      Klasse C - Sechs bis neun Jahre;
      Klasse D - Drei bis sechs Jahre.


    (2) Sec. 2 wird durch folgendes ersetzt:

    Sec. 2 Misdemeanors
    Vergehen sind rechtswidrige Taten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, die mit den folgenden Freiheitsstrafen bestraft werden:

      Klasse A - Ein bis drei Jahre;
      Klasse B - Sechs Monate bis ein Jahr;
      Klasse C - Drei bis sechs Monate;
      Klasse D - Eine Woche bis drei Monate.


    Section 3 – Amending Probation Rules
    (1) In Sec. 5, Ssc. 1 soll die Dauer der Bewährung auf "zwischen drei Monaten und sechs Jahren" geändert werden.
    (2) In Sec. 5, Ssc. 2 soll die Dauer der Bewährung auf "zwischen sechs und neun Jahren" geändert werden.


    Section 4 – Amending Parole Conditions
    (1) In Sec. 6, Ssc. 2 soll die Dauer der minimalen Verbüßung für eine mögliche Bewährung auf "neun Jahre" geändert werden.
    (2) In Sec. 6, Ssc. 3 soll die Dauer der maximalen Verurteilungsdauer für eine möglichen Bewährung auf "neun Jahre" geändert werden.
    (3) In Sec. 6, Ssc. 3 soll die Dauer der minimalen Verbüßung für eine mögliche Bewährung auf "zwölf Jahre" geändert werden.
    (4) In Sec. 6, Ssc. 5 soll die Dauer der Bewährung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auf "mindestens neun und höchstens achtzehn Jahre" geändert werden.
    (5) In Sec. 8, Ssc. 2 soll die Dauer der minimalen Verbüßung für eine mögliche Bewährung auf "zwölf Jahre" geändert werden.


    Section 5 – Amending the Right to be Forgotten
    Sec. 7, Ssc. 3 wird durch folgendes ersetzt:

    (3) Der Eintrag in der Kartei ist nach einer Frist zu löschen, die der Mindeststrafdauer der verhängten Strafe entspricht, gerechnet ab dem Zeitpunkt des regulären Ablaufs der verhängten Freiheitsstrafe.

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