Political Campaigning Transparency Bill



  • Mr. Speaker!



    Das Standing Committee on Justice & Ethics hat der untenstehenden Bill seine Zustimmung gegeben. Ich bitte daher um Eröffnung einer Debatte.

    Benjamin Kingston, Jr.

    Chair

    [doc]

    Political Campaigning Transparency Bill
    An act to regulate political campaigning and provide for fair and free elections.


    Section 1 – Definitions
    (1) Im Sinne dieses Gesetzes soll sein
    1. „Wahl“ (election) jeder dem Bundeswahlamt als gesetzliche Aufgabe zur Durchführung übertragene Wahlvorgang;
    2. „Kandidat“ (candidate) jede natürliche Person die öffentlich erklärt, für das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, für das Repräsentantenhaus oder für den Senat zu kandidiert oder kandidieren wird;
    3. „politische Werbung“ (political campaigning) jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild mit dem Ziel, die Wahlentscheidung von Wählern zu beeinflussen;
    4. „Spende“ (donation) jede Form finanzieller Zuwendungen in Form von Buch- und Bargeld, sowie zinslosen Darlehen und Krediten;
    5. „geldwerte Mittel“ (non-monetary benefits) alle zur Unterstützung oder im Rahmen einer Kandidatur zur Verfügung gestellten Sachleistungen, die einen geldwerten Gegenwert haben;
    6. „Wahlhelfer“ (campaign worker) jede dritte Person, im Auftrage eines Kandidaten politische Werbung betreiben.
    (2) Von einem Kandidaten selbst eingebrachte Zuwendungen in Form von Geld, Bargeld und geldwerten Mitteln sollen nicht als Spende im Sinne dieses Gesetzes gelten.


    Section 2 – Prohibitons
    Politische Werbung soll verboten sein
    1. auf Stützpunkten und Schiffen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten;
    2. in Wahllokalen und ab sieben Tagen vor dem Wahltag in einem Umkreis von 50 Metern um das Wahllokal;
    3. in Gebäuden der Bundesregierung der Vereinigten Staaten und seiner untergeordneten Behörden mit Ausnahme des Weißen Hauses;
    4. in Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Kollegs die nach der zwölften Schulstufe beginnen;
    5. in Gebäuden der Bundesdistriktgerichte und des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten;
    6. im Sitz des Kongresses der Vereinigten Staaten.


    Section 3 – Campaign Financing
    (1) Ein Kandidat soll berechtigt sein, Spenden anzunehmen. Dritte, die Empfänger von Spenden an einen Kandidaten sind, sollen diese unverzüglich weiterleiten. Spenden sollen angenommen sein, wenn sie in den Verfügungsbereich des Kandidaten oder eines von ihm beauftragten Dritten gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden sollen als nicht angenommen gelten.
    (2) Von der Annehmbarkeit sollen ausgeschlossen sein,
    1. Spenden von außerhalb des Gebiets der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass diese Spenden aus dem Vermögen eines US-Staatsbürgers oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum eines US-Staatsbürgers sind und dessen Hauptsitz sich im Gebiet der Vereinigten Staaten befindet, stammen;
    2. Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als eintausend Dollar betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
    3. Spenden, die dem Kandidaten erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.
    (3) Ein Kandidat für das Amt des Vizepräsidenten soll keine Spenden für die eigene Person, sondern nur für den Präsidentschaftskandidaten sammeln.


    Section 4 – Fundrainsing Announcement
    (1) Das Einwerben von Spenden für eine Kandidatur soll nur zulässig sein im Zeitraum von achtundzwanzig Tagen vor dem ersten Tag des Wahlmonats bis zum Tag vor der Wahl.
    (2) Ein Kandidat muss öffentlich erklären, ob er Spenden einwerben will. Diese Erklärung muss spätestens mit dem Einreichen des Wahlvorschlages beim Bundeswahlamt erfolgen. Sie kann nachträglich nur dann geändert werden, wenn der Wahlvorschlag noch nicht eingereicht worden ist.
    (3) Abweichend von Subsection 1 ist das Einwerben von Spenden mit Beginn des Tages unzulässig, der auf den Rückzug einer Kandidatur oder die Feststellung durch das Bundeswahlamt, dass die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, folgt.


    Section 5 – Accounting
    (1) Nach diesem Gesetz eingeworbene Spenden darf ein Kandidat nur für Zwecke der eigenen politischen Werbung verwenden. Dazu gehören insbesondere auch Vergütungen oder Zuwendungen an Wahlhelfer, die Kosten für die räumliche Unterbringung und den Transport des Kandidaten und der Wahlhelfer sowie sonstige Kosten, Gebühren und Auslagen, die für die Durchführung der politischen Werbung notwendig sind.
    (2) Über die Verwendung ist grundsätzlich Buch zu führen; die Bücher sind auf Verlangen dem Bundeswahlamt zur Prüfung vorzulegen.
    (3) Sollte die Einwerbung von Spenden nach Section 4 Subsection 3 unzulässig sein oder mit Beginn des ersten Wahltages noch nicht verausgabte Spenden zur Verfügung stehen, so sollen die noch nicht verausgabten Spenden den Zuwendern, geordnet nach dem letzter Annahme, erstattet werden.


    Section 6 – Fundraising Transparency
    (1) Spenden zu einer Wahl, deren Gesamtwert $ 10.000,00 übersteigt, sollen unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung spätestens vierzehn Tage nach dem Tag der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses öffentlich bekannt gemacht werden. Spenden, die im Einzelfall die Höhe von $ 100.000,00 übersteigen, sind unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
    (2) Personenbezogene Daten, welche im Rahmen der Einwerbung von Spenden bekannt werden, sollen gelöscht werden, soweit erkennbar ist, dass sie für Zwecke der Subsection 1 und 2 nicht erforderlich sind.


    Section 7 – Penalty Provisions
    (1) Wer entgegen Section 2 politische Werbung für sich selbst oder einen Dritten macht, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Wahlwerbung (illegal campaigning). Illegale Wahlwerbung ist ein Vergehen der Klasse C; der Versuch ist strafbar.
    (2) Wer entgegen Section 3 Subsection 1 eine Spende gibt oder annimmt, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Parteienfinanzierung (illegal financing of a campaign). Die illegale Kampagnenfinanzierung ist ein Vergehen der Klasse A; der Versuch ist strafbar.
    (3) Wer entgegen Section 5 keine oder nach kaufimännischem Maßstab unzureichende Bücher führt, erfüllt den Straftatbestand der Illegalen Kampagnenbuchführung (illegal campaign accounting). Die illegale Kampagnenbuchführung ist ein Vergehen der Klasse B; der Versuch ist strafbar.


    Section 8 – Coming-into-force
    Das Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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