Rep. Kingston, Sen. West ./. Reginald Covfefe, President

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  • MOTION FOR IMPEACHMENT




    The Plaintiffs:



    Mr. Benjamin Kingston, Jr.
    Member of the United States House of Representatives


    &


    Mr. Antony West
    Member of the United States Senate


    The Defendant:


    Reginald Covfefe
    President of the United States


    MOTION


    Der Oberste Gerichshof der Vereinigten Staaten wolle feststellen:


    Mr. Reginald Covfefe ist seit einem vom Gericht bestimmten Zeitpunkt des Amtes des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor gem. Art. IV Sec. 6 Ssec. 2 U.S. Constitution enthoben, da er für einen Zeitraum von mehr als zwanzig Tagen den Amtsgeschäften ferngeblieben ist.


    VENUE


    1) Der letzte öffentliche Auftritt von President Covfefe erfolgte am Mittwoch, 26. Dezember 2018, 08:41 Uhr, danach blieb er den Amtsgeschäften fern, ohne dass er seine Abwesenheit begründet hatte.


    2) Die Antragssteller vertreten die Ansicht, dass der o.g. Tag, der 26. Dezember 2018, der letzte Tag war, an dem President Covfefe seinen Amtsgeschäften nachkam bzw. an den Regierungsgeschäften teilnahm. Der erste Tag, an dem er diesen Geschäften fernblieb, war somit der 27. Dezember 2018 und der zwanzigste Tag ist somit der 15. Januar 2019.
    Der Zeitraum von zwanzig (vollen) Tagen ist somit am 15. Januar um 08:42:00 Uhr vollendet gewesen. Was darüber hinaus geht, ist „ein Zeitraum von mehr als zwanzig (vollen) Tagen“.


    3) Die Feststellung des genauen Zeitpunktes des Amtsverlustes obliegt der Beurteilung durch das Gericht.


    4) Die Antragsteller sind als Mitglieder des Repräsentantenhauses bzw. des Senats nach der zitierten Verfassungsbestimmung berechtigt, die Feststellung des Amtsverlustes von Mr. Reginald Covfefe Präsident der Vereinigten Staten von Astor durch den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zu beantragen.






  • THE OFFICE OF THE CONGRESSMAN FROM GREENVILLE
    Benjamin A. Kingston, Jr.


    January 15, 2019


    Mr. Chief Justice,


    nachdem sich Präsident Covfefe noch innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraumes wieder des Amtes gewidmet hat, ziehe ich hiermit meine Unterstützung für den Ihnen Vorliegenden Antrag auf Amtsenthebung zurück.



    Sincerely yours,





    Rep. Kingston, Sen. West/Reginald Covfefe, President

  • Handlung

    Lässt durch seinen Anwalt mitteilen

    1. dass dieser Antrag in einem privaten Gespräch um die politische Lage auf Einladung und in weiser Voraussicht des Congressman Kingston bereits vor wenigen Tagen vorbereitet wurde;
    2. dass dieser Antrag im Konsens gestellt worden ist und dass der Wortlaut IV-6-2 geringe Erfordernisse an die Stellung eines Antrages wegen Abwesenheit hinsichtlich einer Unterstützung stellt, als dies IV-6-1 wortwörtlich tut;
    3. dass der Impeachment Act diese unterschiedlichen Maßstäbe der Verfassung nicht auf der Ebene eines einfachen Parlamentsgesetzes gleichschalten kann, da der Gleichheitsgrundsatz nicht nur besagt, dass wesentliches gleiches gleich behandelt werden soll, sondern auch, dass wesentlich ungleiches nicht gleich behandelt werden darf;
    4. dass es unzulässig sei, einen entsprechenden Antrag bzw. die Unterstützung zu einem solchen zurückzuziehen, da ein solches Vorgehen weder verfassungsmäßig, noch gesetzlich bestimmt ist;
    5. dass der Antrag gestellt wurde, als 20 Tage zu je 24 Stunden zu je 60 Minuten zu je 60 Sekunden vorüber waren, weshalb der Tag als Zeiteinheit und nicht als Kalendertag anzusehen ist;
    6. dass die Amtsgeschäfte des Präsidenten danach qualitativ geringwertig waren und nicht als Wahrnehmung in einem qualifizierten Sinne erachtet werden können;
    7. dass diese qualifizierten Amtsgeschäfte ausschließlich jene sind, die offizielle Verlautbarungen zu verfassungsmäßig und gesetzlich bestimmten Aufgaben betrifft und
    8. dass sich der Oberste Gerichtshof die Chance zur Klärung vieler der aufgeworfenen Fragen der Dogmatik und des Verfahrensrechtes nicht entgehen lassen sollte.

  • Handlung

    Erkundigt sich bei Antony West: ob er noch damit rechne, die Unterstützung eines Representative zu gewinnen oder ob das Gericht über den Antrag in seiner vorliegenden Form entscheiden solle.

  • Handlung

    Lässt durch seinen Anwalt mitteilen

    1. dass man die Unterstützung als gegeben erachtet und
    2. dass man sehr an den Entscheidungen bezüglich der aufgeworfenen Fragen interessiert ist.


  • 1-8 Muffley Square, Astoria City



    In the case


    Kingston, Benjamin Jr., a U.S. Representative
    West, Antony, a U.S. Senator

    - Petitioner -


    versus


    Covfefe, Reginald
    President of the United States

    - Respondent -


    - PER CURIAM -
    Decided: January 23, 2019


    on the


    Motion to declare removal as President in an Impeachment on grounds of Neglect of Duty


    the Supreme Court of the United States makes the following


    ORDER

      1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht durch ein Mitglied des Repräsentantenhauses unterstützt wird.
      2. Soweit der Antragsteller Senator West weitere rechtliche Fragen im Rahmen der Begründetheit aufwirft und ihre Klärung begehrt, kann der Gerichtshof über sie in der Sache wegen der Unzulässigkeit des Antrages nicht entscheiden. Daran kann grundsätzlich weder ein persönliches, noch öffentliches Interesse an den Rechtsfragen etwas ändern.

    It is so ordered.




    O P I N I O N
    of the Court


    I.


    1. Die Antragsteller sind jeweils Mitglieder einer Kammer des U.S. Congress und als solche gemäß den Bestimmungen der Bundesverfassung antragsberechtigt. Nach Einreichung des Antrages hat Representative Kingston seine Unterstützung nicht ausdrücklich erklärt und vielmehr durch Erklärung vom 15. Januar 2019 (Annex II - Letter from Rep. Kingston den Rückzug seiner Unterstützung erklärt, ehe dieser Gerichtshof in der Sache entscheiden konnte.
    2. Der Antragsgegner wurde am 01. Oktober 2018 als President of the United States für eine Amtszeit beginnend ab Oktober 2018 vereidigt (Annex I - Protocol of the Swearing-in). Dieses Amt bekleidete er auch zum Zeitpunkt des Antrages. Der Antrag richtet sich folglich gegen einen tauglichen Antragsgegner.
    3. Die Entscheidung des Supreme Court, dessen Zuständigkeit durch Art. IV Sec. 6 Ssc. 2 Sen. 2 USConst. erstinstanzlich und ausschließlich begründet ist, hat lediglich feststellenden Charakter. Eine Zustellung des Antrages an den Antragsgegner oder Anhörung der Parteien zur Sache ist daher entbehrlich.


    II.


    1. Der Antragsteller Senator West trägt nunmehr dazu im Wesentlichen vor, dass es auf die ausdrückliche Erklärung der Unterstützung nicht ankomme und ein Rückzug der einmal erteilten Unterstützung mangels verfassungsrechtlicher wie gesetzlicher Regelung nicht in Betracht komme.
    2. Indem die Verfassung die Sonderform des Impeachments in Art. IV Sec. 6 Ssc. 2 zwar anders als das reguläre (rechtsförmige, aber am Ende politische) Verfahren des Impeachments dem Supreme Court zur Entscheidung überträgt, lässt sich eine verfassungsrechtliche Unterscheidung beider Verfahrensarten durchaus begründen. Hinsichtlich der Anwendung des Impeachment Act - insbesondere der strengen Form- und Fristvorschriften für die Unterstützng eines Antrages in Art. I Sec. 2 Ssc. 1 dieses Gesetzes - schließt sich der Gerichtshof den zutreffenden Ausführungen des Antragstellers West an. Eine Anwendung dieses Gesetzes auf Verfahren vor dem Supreme Court wird durch Wortlaut und Zweck des Gesetzes unmissverständlich ausgeschlossen und ist bisher auch nie erfolgt.
    3. Es entspricht unabhängig davon der üblichen Praxis dieses Gerichtshofes, an die Unterstützung des Antrages insoweit besondere Anforderungen zu stellen, als dass die Unterstützung durch den den Schriftsatz nicht einreichenden Antragsteller zumindest durch ergänzende Erklärung Ausdruck finden muss, die regelmäßig durch Erklärung gegenüber dem Gerichtshof zu erfolgen hat (vgl. [Impeachment] Rep. Templeton, Sen. Xanathos ./. Epstein, U.S. Vice President, [Impeachment] Sen. Fox, Rep. Monroe ./. Hope, U.S. President, [Impeachment] Rep. Marani, Sen. Gerard ./. Kelvin, U.S. President, [Impeachment] Rep. Marani, Sen. Gerard ./. Biden, U.S. Vice President, [Impeachment] Rep. Clark, Sen. Powell ./. O'Neill, U.S. President, [Impeachment] Rep. Stone, Sen. Gerard ./. Stackhouse, U.S. President, [Impeachment] Rep. Stone, Sen. Gerard ./. McIlroy, U.S. Vice President, [Impeachment] Rep. Jefferson, Sen. Bowler ./. Ernest H. Sandhurst, Vice President, [Impeachment] Rep. Duangan, Sen. McQueen ./. Philemon Bliss, Vice President, [Impeachment] Rep. Coriolis, Sen. Kingston ./. Kathryn Waters, Vice President).
    4. Die Verfassung überträgt dem Supreme Court die Aufgabe, festzustellen, ob ein Amtsverlust wegen Vernachlässigung der Amtspflichten nach Ablauf der 20-Tage-Frist eingetreten ist. Der Amtsverlust tritt jedoch keinesfalls - wie die ihn begründenden Tatsachen schon aus ihrer Natur heraus - automatisch ein, sondern als Rechtsfolge erst durch die Feststellung des Supreme Court. Die Verfassung mandatiert keine Feststellung von amtswegen, sondern erfordert zwingend den Antrag von Mitgliedern aus beiden Kammern des Kongresses. Dagegen steht bei der Entscheidung über diesen Antrag dem Gerichtshof eine Abwägungsentscheidung nicht zu, er bleibt stattdessen auf die bloße Prüfung der vorgetragenen Tatsachen und die Feststellung einer sich aus diesen zwingend und eindeutig ergebenen Rechtsfolge beschränkt.
    5. Obwohl nach dem Wortlaut der Verfassung die Amtsenthebung als ipso jure nach dem Fernbleiben von den Amtsgeschäften über den Zeitraum von 20 Tagen hinaus erfolgend angesehen werden kann, ergibt sich in systematischer Zusammenschau mit dem Antragserfordernis etwas anderes: Auch bei der Sonderform des Impeachments handelt es sich um eine letztendlich politische Entscheidung, die allerdings im Gegensatz zu der Grundform keinem erhöhten Mehrheitserfordernis unterliegt, sondern als Minderheitenrecht ausgestaltet ist. Die Verfassung strebt keine gerichtliche Angemessenheitskontrolle vor und verschließt sich insoweit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, sie verlangt keinen breiten politischen Konsens und verleiht dadurch ihrer Wertung Ausdruck, nach der aus der Vernachlässigung der Amtspflichten über einen erheblichen Zeitraum der Amtsverlust folgen soll, sie legt den Vollzug letztendlich jedoch in die Hände politischer Akteure und verlangt ein besonderes Quorum. Entsprechend dieser Anforderungen der Verfassung ist die Zulässigkeit eines Impeachment-Antrages in Fällen dieser Art nach Ansicht des Gerichtshofes zu beurteilen.
    6. An diesem Maßstab hat sich mithin auch die Beurteilung der Unterstützung durch einen der Antragsteller messen zu lassen.
    a) Besteht der Gerichtshof auch regelmäßig auf der ausdrücklichen Erklärung des den Antrag nicht einreichenden Antragstellers, hat er einen entsprechenden Mangel dennoch nie zum Anlass genommen, einen Antrag abzulehnen und hat in früheren Entscheidungen darauf sogar gänzlich verzichtet ([Impeachment] Rep. O'Neil, Sen. Waller ./. Tang, U.S. Vice President, [Impeachment] Rep. Lanter-Davis, Sen. Howell et alt. ./. Beringer, U.S. Vice President, [Impeachment] Rep. Vergnon, Sen. Hayward ./. Mullenberry, U.S. Vice President, [Impeachment] Rep. O'Neil, Sen. Gerard ./. Zuckerberg, U.S. Vice President). Es ist daher die Ansicht des Gerichtshofes, dass es sich bei der ausdrücklichen Bestätigung der Unterstützung nicht um ein Zulässigkeitskriterium handelt, sondern derartige Anforderungen vielmehr eine Transparenzfunktion gegenüber der Öffentlichkeit und eine Warnfunktion für den Antragsteller haben, hier einen verfassungsrechtlich bedeutsamen Antrag zu stellen. Ein anderes Verständnis würde bedeuten, dem "Antragsboten" ohne jeden Anlass erhebliche kriminelle Energie zu unterstellen oder die prinzipielle Möglichkeit der Antragseinreichung durch Dritte (und seien es auch in der Regel Rechtsanwälte) ohne Not in Frage zu stellen. Dies beabsichtigt dieser Gerichtshof nicht.
    b) Entgegen des Vortrages des Antragstellers West sieht dieser Gerichtshof keinen Anlass dafür, die Rücknahme der Antragsunterstützung als unzulässig zu bewerten, nur weil sie durch die Verfassung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Rücknahme einer rechtserheblichen Handlung wird im Allgemeinen als Ursprungshandeln entgegengesetzes Handeln verstanden und dementsprechend als zulässig zu bewerten sein ("actus contrarius"), jedenfalls solange die mit dem Handeln beabsichtigte Rechtsfolge noch nicht eingetreten ist. Entsprechende Berücksichtigung findet dieser Rechtsgrundsatz auch in Rule 2 Sub-Rule 2 Federal Rules of Procedure. Etwas anderes kann nur dann unter Umständen gelten, wenn durch das Ursprungshandeln ein Vertrauensmoment erzeugt wurde, das im Rahmen der Rücknahme zu schützen ist. In solchen Fällen wäre eine Abwägungsentscheidung geboten.


    III.


    1. Der Antrag war daher wegen der fehlenden Unterstützung durch ein Mitglied des Repräsentantenhauses bereits als unzulässig zurückzuweisen.
    2. Soweit der Antragsteller Senator West eine Entscheidung dieses Gerichtshofes über Rechtsfragen der Begründetheit begehrt, so kann sein Antrag nicht zum Erfolg führen: Einerseits ("qualitative Beurteilung" der Amtsgeschäfte) kann über sie nicht aufgrund eines unzulässigen Antrages entschieden werden, selbst wenn sie rechtlich interessant scheinen. Dieser Gerichtshof ist zur Entscheidung über Streitigkeiten (II-1-4/5 Federal Judiciary Act) berufen, nicht zur Rechtsauskunft. Zweck seiner Tätigkeit ist die Rechtsprechung, nicht die hypothetische Auseinandersetzung mit Positionen in der juristischen Diskussion, so überzeugend oder abwegig sie auch sein mögen und so wertvoll oder unbedeutend der Beitrag dieses Gerichtshofes dazu für die Allgemeinheit wäre. Andererseits (Bemessung der Impeachment-Frist) gibt es zu ihnen bereits eine langjährig etablierte Rechtsprechung dieses Gerichtshofes (vgl. nur den Hinweis in III-3 [Impeachment] Rep. Coriolis, Sen. Kingston ./. Kathryn Waters, Vice President), die im Falle der Zulässigkeit zu berücksichtigen wäre.
    3. Etwas anderes mag sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Rechtsfragen Teil einer Streitigkeit waren, die der gerichtlichen Entscheidung aus Gründen nicht zugeführt werden konnte, die der Antragsteller jedenfalls nicht wesentlich zu vertreten hat und an deren Klärung er aus wichtigen Gründen ein besonderes Interesse hat oder die für die Allgemeinheit aus wichtigen Gründen von besonderem Interesse sind. Ein solches Interesse hat stets ein Interesse auf effektiven Rechtsschutz zu sein, der auf keine andere Weise erlangt werden kann.
    4. Der Antragsteller West hat nicht dargelegt, inwieweit er ein besonderes Rechtsschutzinteresse für sich oder die Allgemeinheit in der Entscheidung der aufgeworfenen Fragen sieht. Ein solches Rechtsschutzinteresse erscheint diesem Gericht auch absolut fernliegend. Eine ausnahmsweise Annahme der Zulässigkeit kommt daher nicht in Betracht.



    Morman, Chief Justice, delivered the Opinion of the Court. Kingston, Justice took no part in the considerations of the Court in Parts I and II and joined in Part III. Floyd, Justice, took no part in the considerations of the Court.


    For the Court



    Chief Justice of the United States

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