Counselor Thorndike,
in Ihren anfänglichen Ausführungen erwähnten Sie, der FJA sehe die Zuständigkeit unter II/2/4 geregelt und hier seien allein Zivil- und Strafrechtssachen gelistet und Verfassungssachen explizit ausgenommen. Demgegenüber erfahren wir aber in derselben Section in Subsection 1, dass Distriktgerichte zuständig sind, soweit Bundesjurisdiktion besteht und nicht der Supreme Court in erster Instanz zuständig ist.
Handlung
Blickt über den Rand seiner Lesebrille.
What do you make of that?