Atakapans, Governor of Laurentiana ./. Russel, Speaker of the General Court of Laurentiana
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- [Lawsuit]
- Elizabeth Thorndike
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Lässt den Eingang des Antrages bestätigen.
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Blickt zu Elizabeth Thorndike: hinüber.
Counselor Thorndike,die Gegenseite hat eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift bereits vor einiger Zeit erhalten, insofern erscheint es aus meiner Sicht weder unzulässig, noch unangemessen, das Vorverfahren bereits zu beginnen. Sobald die Vertretung des Beklagten eintrifft, wird sie unseren Austausch ja auch durch Einsicht in die Protokolle nachvollziehen und sodann darauf eingehen können.
Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit gerne auf Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 Federal Judiciary Act lenken. Demnach ist die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes davon abhängig, dass ein Writ of Mandamus erteilt wird. Zur Erteilung des Writ of Mandamus haben Sie nicht gesondert vorgetragen. Möchten Sie Ihre Ausführungen dahingehend ergänzen oder klarstellen?
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Teilt dem Gericht mit, dass er Everett Lounsbury mit der Vertretung des General Courts beauftragt hat und sendet dem Gericht die Vollmacht zu.
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Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit gerne auf Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 Federal Judiciary Act lenken. Demnach ist die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes davon abhängig, dass ein Writ of Mandamus erteilt wird. Zur Erteilung des Writ of Mandamus haben Sie nicht gesondert vorgetragen. Möchten Sie Ihre Ausführungen dahingehend ergänzen oder klarstellen?
Mr. Chief Justice,
gemäß dem von Ihnen zitierten Federal Judiciary Act, Chp. II Sec. 1 Ssc. 5 entscheidet der Supreme Court in einziger Instanz über Verfahren, die er mit Writ of Mandamus annimmt und die Streitigkeiten zwischen a) Verfassungsorganen des Bundes oder einem Organ und seinen Mitgliedern, b) Bund und einem Bundesstaat oder zwischen ihren Organen, c) mehreren Bundesstaaten oder Organen verschiedener Bundesstaaten, aufgrund der Anwendung von Verfassungsrecht betreffen.
Der Federal Judiciary Act fußt hierbei auf Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 5 U.S. Constitution, wonach der Supreme Court „ihm ferner (…) auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen“ entscheidet. Dieser Öffnungsklausel ist der U.S. Congress mit den Inhalten des FJA nachgekommen und hat diese Fälle definiert.
Eben jene Klausel besagt nun, dass der Supreme Court in „einziger Instanz“ über die dort hinterlegten Verfahren entscheidet. Das Gesetz schließt an dieser Stelle also den Zug durch die Instanzen aus und weist dem SCOTUS diese Verfahren ausdrücklich erst- und letztinstanzlich zu.Ferner legt bereits die U.S. Constitution fest, dass der Supreme Court „bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Organen oder Körperschaften der Vereinigten Staaten, hinsichtlich deren Kompetenzen und etwaiger Überschreitungen“ entscheiden solle (Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 1). Diese Verfassungsregel kann nicht durch ein einfaches Gesetz „überschrieben“ werden. Ein Gesetz, welches die in der Verfassung eindeutig dem SCOTUS zugewiesenen Aufgabenbereiche ändert oder einschränkt kann nicht verfassungskonform sein, da eine Änderung der Verfassung ganz anderen, nämlich höheren, Hürden unterliegt (Art. VII, Sec. 3). Lediglich eine Erweiterung der Kompetenzen oder Verfahren, für die der SCOTUS zuständig ist, ist im Rahmen der einfachen Gesetzgebung zulässig nach Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 5 der besagt, dass „in den ferner ihm durch die Verfassung oder auf gesetzlichem Wege zugewiesenen Fällen“ der SCOTUS zuständig ist. Das Wort „Ferner“ lässt sich hier ausschließlich als Indikator dafür messen, dass die vorrangigen Aufzählungen (dash 1 bis 4) feststehend sind und in jedem Falle durch den SCOTUS zu behandeln sind.
Die im Falle Libertas ./. Sanderson, President of the Senate vorgetragene Argumentation des ehrenvollen Gerichts, ein Instanzenzug zur Wahrung von Art. V, Sec. 3, SSec. 1, dash 3 sei durch Gesetz vorgeschrieben und daher zu vollziehen, fußt auf einer alten Fassung des FJA. Die inzwischen revidierte Fassung trägt diesem Umstand nicht mehr in vollem Umfang Rechnung. So sieht das Gesetz eindeutig vor, dass District Courts in Strafsachen (Ch. II, Art. II, Sec. 4, SSec. a+c) und in Zivilsachen (Ch. II, Art. II, Sec. 4, SSec. b, c und d) entscheiden. Sie entscheiden ausdrücklich nicht in Verfassungsfragen und ausdrücklich nicht in Verfassungsfragen aufgrund Streitigkeiten zwischen Organen des Bundes oder eines Bundesstaates.
Zuletzt muss, erneut, erwähnt werden, dass es sich in diesem Fall um eine Streitigkeit nicht nur und ausschließlich aufgrund der Bundesverfassung handelt, sondern auch und gerade aufgrund der Streitigkeit zwischen zwei Organen eine Bundesstaates, fußend auf der Verfassung dieses Staates. Eben diese Verfassung legt fest, dass solche Streitigkeiten durch einen Obersten Gerichtshof des Staates Laurentiana Art. V, Sec. 1 verhandelt werden. Ist ein solcher nicht eingerichtet, und dies ist der Fall, wird die Zuständigkeit dem SCOTUS übertragen (Art. V, Sec. 4). Selbst wenn also der SCOTUS annehmen würde, dass er nicht zuständig sei, so ergibt sich eine etwaige Zuständigkeit in jedem Falle aufgrund der Verfassung des Staates von Laurentiana, da der SCOTUS in diesem Falle Hilfsweise an die Stelle des Obersten Gerichtshof des Staates Laurentiana tritt.
Eine Erteilung eines Writ of Mandamus ist unserer Ansicht nach daher in beiden Fällen, wenigstens aber aufgrund des letztgenannten, stattzugeben.
Danke.
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Meldet sich bei Gericht anwesend.
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Hört den Ausführungen von Counselor Thorndike aufmerksam zu.
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Bereitet die Erwiderung vor.
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Mr. Chief Justice,
dem möchte der Beklagte insofern widersprechen, als daß der Gegenstand dieser Klage, nämlich der Laurentiana State Panel Code, auch auf anderer Ebene potentiell Gegenstand eines Verfahrens sein kann. Ich möchte die Aufmerksamkeit deshalb auf Art. V Sec. 4 USConst. lenken. Dort heißt es, bei Zweifel über die die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sei der Supreme Court anzurufen. Nach Auffassung des Beklagten öffnet die Verfassung damit den Weg, nicht unmittelbar vor dem SCOTUS zu verhandeln, da eine Erörterung zu dieser Frage noch überhaupt nicht stattgefunden hat.
Außerdem ist es aus Sicht des Beklagten fraglich, ob Laurentiana dem Bund über Regelungen in der Staatsverfassung den Instanzenzug vorschreiben kann und die Instanz der District Courts gewissermaßen überspringt. Damit würde nämlich in das Verfahren des Writ of Mandamus in nicht unerheblichem Maße eingegriffen. Insofern ist dieser Teil der Argumentation aus Sicht des Beklagten unbeachtlich, da der SCOTUS nicht durch einen Bundesstaat mittels Staatenrecht zu einem Writ of Mandamus gezwungen werden kann.
Darüberhinaus möchte der Beklagte darauf hinweisen, daß durch den Kläger lediglich behauptet wird, es handele sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Organen eines Staates. In Wahrheit ist der Gegenstand der Klage durch die vorgetragenen Motions jedoch der LSPC, insofern ist mit Verweis auf das bereits Vorgebrachte die Erteilung eines Writ of Mandamus nicht erforderlich.
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Möchten Sie noch erwiedern, Counselor Thorndike?
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gibt Elizabeth Thorndike: zu verstehen, dass er ihr (erst) nach einer weiteren Nachfrage das Wort erteilen würde.
Darüber hinaus möchte ich mit Blick auf die Ausführungen von Counselor Lounsbury um eine Darlegung zu der Frage bitten, ob nicht durch Art. V Sec. 4 USConst. die Nichterteilung des Writ of Mandamus insofern bloß ein dolo agit dieses Gerichtshofes sein könnte: Der Antrag richtet sich erkennbar auf dieKlärung der Frage der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes. Diese Frage überträgt die Verfassung dem Supreme Court.
Wenn Sie dazu zunächst ergänzend ausführen wollen, Counselor Lounsbury, würde ich Ihnen den Vorzug vor der Erwiderung der Gegenseite geben.Handlung
Blickt sodann zu Benjamin Kingston Sr.:, ob dieser noch Fragen an Everett Lounsbury: oder Thorndike richten wolle.
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Deutet an, dass er sich zunächst noch die Klärung und Erwiderung der beiden Seiten anhören wolle.
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Mr. Chief Justice,
ich möchte, bevor ich weiter auf den Sachverhalt eingehe, für den Beklagten darauf aufmerksam machen, daß der Gouverneur des Staates Laurentiana nicht mehr im Amt ist. Da der Beschwerdeführer aus dem Amt geschieden ist, hat weder er noch seine Vertretung aus Sicht des Beklagten weiter das Recht, als Gouverneur des Staates Laurentiana diese Klage zu führen. Ich beantrage deshalb die Einstellung des Verfahrens.
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Beugt sich zu Kingston herüber.
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Mt. Chief Justice,
dieser Umstand ist unschädlich für dieses Verfahren. In dieser Sache geht es um das Amt des Governor gegen den General Court. Diese werden zwar von Personen vertreten, die Ämter, z.B. das des Governor oder des Speaker, inne haben, jedoch ist der wichtige Aspekt, dass die Organe des Staates hier in diesem Verfahren gegeneinander prozessieren. So lange ein Governor von Laurentiana den Antrag nicht zurückzieht, bleibt er bestehen und ist von diesem Gericht zu behandeln.
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Hat unterdessen seinen kurzen Austausch mit Kingston beendet.
Der Gerichtshof sieht keinen Grund, das Verfahren einzustellen: Der Governor of Laurentiana hat einen Antrag gestellt, wird ordnungsgemäß bevollmächtigt vertreten und hat in keiner Weise dem Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, diesen Antrag zurückzuziehen. Hier klagt nicht Julian Atakapans (auch wenn er namensgebend für dieses Verfahren ist), sondern ein Amtsträger in Ausübung des Amtes, das unabhängig von der Person des Amtsträgers ist. Andere Amtshandlungen werden eben sowenig infrage gestellt, sodass der Wunsch der Gegenseite nach Verfahrenseinstellung sich nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ergeben kann, sondern allenfalls aus der Motivation erfolgen, dieses Verfahren möglichst schnell zu erledigen. Das ist aus Ihrer Sicht verständlich, Counselor Lounsbury, aber dem kann der Gerichtshof nicht folgen.
Wenn Sie bitte Ihre angekündigten Ausführungen vortragen.
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Nickt zustimmend.
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Blickt Everett Lounsbury:
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Mr. Chief Justice,
da die Gegenseite offensichtlich nichts mehr vorbringen möchte, soll ich noch Nachfragen Euer Ehren beantworten?Ferner darf ich bekanntgeben, dass der Acting Governor von Laurentiana, Mr. Tyrell Avery, meiner Kanzlei mitgeteilt hat, dass er die Klage vollumfänglich unterstützt.
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Feel free to do so, Counselor.
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erwidert er.
Counselor Lounsbury mag danach noch das Wort ergreifen, aber über den Writ sollte in Bälde entschieden werden, finde ich, sodass eine weitere längere Verzögerung nicht wünschenswert ist.
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