Adelmar, U.S. Senator ./. Buchanan, President of the Senate

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  • Der folgende Schriftsatz ging beim Supreme Court ein und wurde Mr Buchanan als Vorsitzendem des Senates und Mr Scriptatore als Kongresspräsidenten zugestellt zur Kenntnisnahme und Erwiderung.


  • Euer Ehren, im Namen des Senatspräsidenten und im Namen des Kongresspräsidiums wird in dieser Angelegenheit Mister Ole Jann zu unserem Anwalt berufen.


    Edit: Anwaltsberufung geändert.

  • Ich melde mich hiermit anwesend.


    Euer Ehren,


    die vom Antragssteller beantragte Verfügung darf nicht ergehen. Dem Antragssteller unterlaufen gleich mehrere Irrtümer bezüglich der Rechtslage der ablaufenden Abstimmung.


    Zunächst möchte ich bestreiten, dass Representative Scriptatore nicht berechtigt sei, die Abstimmung einzuleiten. In Article 8, Absatz 3 Satz 3 der Standing Orders heißt es eindeutig: ÑIst das eine Mitglied des Präsidiums abwesend, leitet das anwesende Mitglied die Abstimmungen in beiden Kammern." Es liegt in diesem Fall eine Absprache zwischen dem Representative Scriptatore und dem Senator Buchanan bezüglich temporärer Abwesenheit vor, die Einleitung der Abstimmung entspricht also vollkommen den Standing Orders.


    Zu Punkt II: Die Frage, ob Aussprachebedarf besteht, überlässt der Gesetzgeber nicht umsonst den Abgeordneten. In keinem Gesetz, auch nicht in den Standing Orders, sind Kriterien definiert, an denen rechtlich bestehender oder nicht bestehender Aussprachebedarf festzumachen sind. Es wird somit vom ersten Halbsatz des diesbezüglichen Absatzes der Standing Orders (ÑBesteht kein weiterer Aussprachebedarf mehr, Ö") keine rechtlich notwendige Bedingung für ein Ende der Aussprache definiert.


    Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass, selbst wenn die Aussprache unrechtmäßig beendet worden wäre, der Antragssteller begründet dafür argumentieren müsste, dass eine ƒußerung seiner Argumente in der Aussprache nicht nur zu einer ƒnderung des Abstimmungsergebnisses, sondern auch zu einem Wechsel der Mehrheit geführt hätte. Andernfalls muss keine Verfügung ergehen.


    Ich möchte weiterhin auf die in den Punkten II und III geäußerte Rechtsauffassung des Klägers, es handle sich bei der bereits im Repräsentantenhaus und im Senat ablaufenden Abstimmung um eine Amtsenthebung gemäß Article IV, Section 6 der Verfassung, eingehen. In der Verfassung heißt es ausschließlich: ÑDer Präsident, der Vizepräsident und jeder andere Bundesbeamte oder Amtsträger der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Kongressmitglieder, kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden." Ich bitte dabei zu beachten: Die Verfassung sagt ausdrücklich Ñkann", nicht Ñkann nur". Das heißt, Mr. Adelmar könnte sehr wohl per verfassungsgemäßer Amtsenthebung aus seinem Amte entfernt werden -aber nicht nur. Der Weg des Impeachment wird indes hier überhaupt nicht beschritten. Die vom Authority Act vorgesehene Version des Amtsverlustes durch Neuwahl eines Direktors ist keineswegs eine Amtsenthebung laut Verfassung, daher treffen die diesbezüglichen Bestimmungen der Verfassung auf die derzeit laufenden Abstimmungen gar nicht zu.


    Gölte Article IV, Section 6 der Verfassung, wie es der Antragssteller nahelegt, dann wäre die Entlassung eines Bundesbeamten vor Ende seiner regulären Amtszeit nur aufgrund schwerer Vergehen möglich, Bundesminister und alle Bundesbeamten wären also allesamt unkündbar -das kleine Gedankenspiel zeigt, welch kapitalen Fehler der Antragssteller begeht.


    Mit diesen Überlegungen sind dann die diesbezüglichen materiellrechtlichen Überlegungen der Antragsschrift hinfällig, es besteht also keine Rechtswidrigkeit des Antrages.


    Zuletzt möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine ergangene Verfügung im Sinne des Antragsstellers einen nicht gerechtfertigen Eingriff in verfassungsrechtlich und gesetzlich verbriefte Rechte des Kongresses darstellen würde. Der Antragssteller hat allein aus einem Verweis auf eine für den vorliegenden Fall irrelevante Verfassungsstelle und aus der Behauptung, die Aussprache hätte nicht beendet werden dürfen, obwohl die Standing Orders diese Entscheidung ausdrücklich in der Entscheidungsgewalt der Abgeordneten belassen, gefolgert, die Abstimmung wäre unrechtmäßig. Die damit angeführten Mittel sind allesamt hinfällig und überdies nicht geeignet, den geforderten Eingriff in die ureigene Sphäre des Parlamentes, das nicht umsonst von der judikativen Gewalt streng getrennt ist, zu rechtfertigen.


    Die Preliminary Injunction darf also nicht ergehen, des Weiteren ist die Hauptsache nicht zu eröffnen, bevor der Antragssteller seine Argumentaion auf in diesem Fall relevanten Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen aufbaut.

  • Zitat

    Original von Ole Jann
    Zunächst möchte ich bestreiten, dass Representative Scriptatore nicht berechtigt sei, die Abstimmung einzuleiten. In Article 8, Absatz 3 Satz 3 der Standing Orders heißt es eindeutig: ÑIst das eine Mitglied des Präsidiums abwesend, leitet das anwesende Mitglied die Abstimmungen in beiden Kammern." Es liegt in diesem Fall eine Absprache zwischen dem Representative Scriptatore und dem Senator Buchanan bezüglich temporärer Abwesenheit vor, die Einleitung der Abstimmung entspricht also vollkommen den Standing Orders.


    Erstens war Mr Buchanan nicht abwesend und zweitens bezweifle ich, ob es verfassungsgemäß ist, wenn die Standing Orders die Leitung von Senatssitzungen einem Nichtmitglied des Senats überträgt.


    Zitat

    Es wird somit vom ersten Halbsatz des diesbezüglichen Absatzes der Standing Orders (ÑBesteht kein weiterer Aussprachebedarf mehr, Ö") keine rechtlich notwendige Bedingung für ein Ende der Aussprache definiert.


    Sondern was? Was im Gesetz steht, hat notwendigerweise auch eine Bedeutung.


    Zitat

    Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass, selbst wenn die Aussprache unrechtmäßig beendet worden wäre, der Antragssteller begründet dafür argumentieren müsste, dass eine ƒußerung seiner Argumente in der Aussprache nicht nur zu einer ƒnderung des Abstimmungsergebnisses, sondern auch zu einem Wechsel der Mehrheit geführt hätte.


    Es ist offensichtlich, dass eine Aussprache zumindest geeignet ist, eine ƒnderung des Abstimmungsverhaltens herbeizuführen. Es obliegt keinenswegs dem Anfechtenden, einen zwingenden Zusammenhang herzustellen - es kann schließlich niemals ausgeschlossen werden, dass eine völlig rechtswidrig durchgeführte Wahl oder Abstimmung das gleiche Ergebnis gebracht hätte, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Es genügt, wenn dies möglich erscheint.


    Daneben geht es nicht bloß um die Abstimmung, sondern auch um die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte des Antragstellers in der Aussprache. Die Verkürzung einer Aussprache ist ja nicht schlechthin rechtswidrig, wohl aber, wenn die Verkürzung auf 14 Minuten (!) erfolgt und ein größerer Teil der Kongressabgeordneten nicht einmal mitbekommen hat, dass der Tagesordnungspunkt überhaupt aufgerufen ist.


    Zitat

    ÑDer Präsident, der Vizepräsident und jeder andere Bundesbeamte oder Amtsträger der Vereinigten Staaten, ausgenommen die Kongressmitglieder, kann aufgrund eines schweren Verbrechens oder wegen grober Vernachlässigung seiner Dienstpflichten aus seinem Amt entfernt werden." Ich bitte dabei zu beachten: Die Verfassung sagt ausdrücklich Ñkann", nicht Ñkann nur". Das heißt, Mr. Adelmar könnte sehr wohl per verfassungsgemäßer Amtsenthebung aus seinem Amte entfernt werden -aber nicht nur. Der Weg des Impeachment wird indes hier überhaupt nicht beschritten. Die vom Authority Act vorgesehene Version des Amtsverlustes durch Neuwahl eines Direktors ist keineswegs eine Amtsenthebung laut Verfassung, daher treffen die diesbezüglichen Bestimmungen der Verfassung auf die derzeit laufenden Abstimmungen gar nicht zu.


    Das ist nun wirklich Murks, was Sie hier vortragen. Als nächstes kommt ein Gesetz, wonach der Präsident sein Amt verliert, wenn in Chinopien ein Sack Reis umfällt - das ist dann ja auch ein vom verfassungsgemäßen Impeachment abweichendes Verfahren.


    Zitat

    Gölte Article IV, Section 6 der Verfassung, wie es der Antragssteller nahelegt, dann wäre die Entlassung eines Bundesbeamten vor Ende seiner regulären Amtszeit nur aufgrund schwerer Vergehen möglich, Bundesminister und alle Bundesbeamten wären also allesamt unkündbar -das kleine Gedankenspiel zeigt, welch kapitalen Fehler der Antragssteller begeht.


    Genau so ist es und genau so hat es der Verfassungsgeber gewollt. Was ist daran ein kapitaler Fehler, wenn Bundesbeamte nicht mir nichts, dir nichts rausgeschmissen werden können?


    Der konkrete Fall zeigt vielmehr, wie wichtig diese Vorschrift ist: Eine politische Clique will unbedingt durchsetzen, dass die Wahlen zum Präsidenten mit einer Wahlsoftware durchführen wollen, die der einzige Kandidat zu diesem Amt entwickelt hat und auf deren Datenbank er vollen Zugriff hat.


    Daneben: Selbst falls eine Abwahl des Director des Electoral Office auf nicht verfassungsgemäßem Wege zulässig wäre, so wäre sie in diesem Fall verfassungswidrig. Der Antragsteller, der auch als Director davon unmittelbar betroffen ist, ist dazu nicht einmal angehört worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

  • Zitat

    Original von Desiderio V. Adelmar
    Das ist nun wirklich Murks, was Sie hier vortragen. Als nächstes kommt ein Gesetz, wonach der Präsident sein Amt verliert, wenn in Chinopien ein Sack Reis umfällt - das ist dann ja auch ein vom verfassungsgemäßen Impeachment abweichendes Verfahren.


    Mrt. Adelmar, auch Ihnen dürfte bekannt sein, dass der Präsident einen Bundesminister schlicht entlassen kann -ganz ohne Impeachment. Dass Bundesbeamte ihr Amt nur per Impeachment verlieren können, ist schlicht und einfach Unsinn.


    Zitat

    Wahlsoftware [Ö], die der einzige Kandidat zu diesem Amt entwickelt hat und auf deren Datenbank er vollen Zugriff hat.


    Man erlaube mir kurz eine Bemerkung dazu, um diesen haarsträubenden Unsinn klarzustellen: Ich habe keinerlei, für Herrn Adelmar: kei-ner-lei, Zugriff auf die Datenbank der Wahlsoftware, da diese auf einem für mich nicht zugänglichen Server liegt.


    Im übrigen möchte ich in einem kurzen Exkurs darauf zurückkommen, wie der Antragssteller in das Amt gelangte, an dem er nun so hängt. Das Amt des Direktors wurde vorher ausgeführt von James B. Sherman, der nach einiger Zeit plötzlich verschwand. Der Präsident entließ (!) dann den Direktor Sherman und ernannte den Antragssteller zum Direktor. Da der Antragssteller offenbar sehr gut mit dieser Art der Amtsübernahme leben konnte, mag er bitte kurz ausführen, wie sich das mit seinen hier vertretenen Rechtsauffassungen insbesondere bezüglich des Impeachments als einzige Möglichkeit des Amtsverlustes verträgt.

  • Zitat

    Original von Ole Jann
    Mrt. Adelmar, auch Ihnen dürfte bekannt sein, dass der Präsident einen Bundesminister schlicht entlassen kann -ganz ohne Impeachment. Dass Bundesbeamte ihr Amt nur per Impeachment verlieren können, ist schlicht und einfach Unsinn.


    Ein Minister ist ein Minister und ein Beamter ist ein Beamter. Ein Ministeramt ist ein politisches Amt, das Amt des Directors nicht.


    Zitat

    Da der Antragssteller offenbar sehr gut mit dieser Art der Amtsübernahme leben konnte, mag er bitte kurz ausführen, wie sich das mit seinen hier vertretenen Rechtsauffassungen insbesondere bezüglich des Impeachments als einzige Möglichkeit des Amtsverlustes verträgt.


    Das ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und auch nicht mein Problem. Der Präsident hat mich ernannt und vereidigt. Im übrigen habe ich nie behauptet, dass Mr Sherman durch meine Ernennung sein Amt verloren hätte (die von Mr Jann behauptete Entlassung hat es nie gegeben) - abgesehen davon war und ist er verschollen, sodass erstens ein sachlicher Grund bestand (der auch im Senat ausführlich diskutiert worden ist), einen (ggf. zusätzlichen) Director zu bestellen und zweitens konnte Mr Sherman deswegen auch nicht angehört werden.




    Es bestehen übrigens zwei weitere Formfehler:


    Erstens ist vom Kongresspräsidenten ein falsches Verfahren eingeleitet worden. Für die Bestätigung eines Bundesbeamten ist allein der Senat zuständig (Art. 3 Sect. 6 ß 2) und nicht auch das Repräsentantenhaus. M.E. kann die Abstimmung im Senat im Rahmen der kombinierten Abstimmung auch nicht als alleinige Abstimmung herangezogen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Senatsmitglieder von der rechtswidrigen parallelelen Abstimmung im Senat beeinflussen lassen.


    Zweitens ist der Antrag im Kongress von Representative Bastian Vergnon gestellt worden. Mr Vergnon ist aber weder für die Ernennung noch für die Entlassung von Bundesbeamten und damit auch nicht für die Beantragung des Placet des Senats zuständig.


    Der Präsident hat diesen Antrag zwar "unterstützt", ihn aber nicht selbst gestellt. Die Verfassung schreibt vor, dass der Präsident die Bundesbeamten ernennt und der Senat zustimmen muss. Selbst wenn also das vom Antragsgegner behauptete vereinfachte Verfahren Anwendung finden kann, dann muss es eine aktive Ernennung/Antrag des Präsidenten geben. Ein solcher liegt nicht vor.



    Was hier passiert ist: Irgendwer hat irgendwas beantragt, irgendwie ist die Aussprache beendet worden und irgendwer stimmt irgendwo jetzt darüber ab.


    An keiner Stelle entspricht das Verfahren den Vorschriften der Verfassung - an wirklich keiner Stelle.


    Der falsche Antragsteller, die falsche Kammer, der falsche Sitzungsleiter, das falsche Verfahren, die falsche Aussprachedauer, die fehlende Anhörung.


    Alles falsch und nichts stimmt - außer vielleit dem der Belletage genehmen Ergebnis.

  • Zitat

    Original von Desiderio V. Adelmar
    Das ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und auch nicht mein Problem.


    Ich übersetze für die nicht juristisch bewanderten Zuschauer dieses Prozesses: Sie haben keine Ahnung, was Sie darauf antworten sollen, denn Sie haben, was ihre eigenen Affären betrifft, schon immer nur mit zweierlei Maß gemessen.


    Zitat

    Der falsche Antragsteller, die falsche Kammer, der falsche Sitzungsleiter, das falsche Verfahren, die falsche Aussprachedauer, die fehlende Anhörung.


    Der richtige Antragssteller und die richtige Kammer: Ich erinnere nur an Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Authority Act: "Er kann nur durch die Wahl eines neuen Director of the Electoral Office frühzeitig ersetzt werden.", dabei handelt es sich um einen Kongressbeschluss der von beliebigem Kongressmitglied beantragt werden kann.


    Der richtige Sitzungsleiter: Siehe meinen vorherigen Hinweis auf Absprache der betreffenden Herren gemäß Standing Orders. Sollte Herr Adelmar in seiner Verzweiflung der Meinung sein, die Standing Orders seien nicht verfassungsgemäß, dann mag er dazu bitte einen Antrag vor dem Gericht stellen, aber sie nicht einfach per Gutdünken für ausgehebelt halten.


    Das korrekte Verfahren: Siehe auch hier die bereits zitierte Stelle des Authority Act. Sollte Herr Adelmar auch hier der Meinung sein, dieser sei nicht verfassungsgemäß (obwohl er einige Monate damit sehr gut klarkam), so mag er auch dazu einen getrennten Antrag vor diesem Gericht stellen, aber ihn nicht wiederum nach eigenem Gutdünken außen vor lassen.


    Die korrekte Aussprachedauer: Die Kongressmitglieder haben beschlossen, die Aussprache zu beenden. Es steht ihnen zu, dies auch ohne den Segen des Antragsstellers zu tun, wenn sich dazu eine Mehrheit findet.


    Die richtigerweise fehlende Anhörung: Es handelt sich bei dem derzeit vorliegenden Verfahren der Neuwahl des Direktors nicht (N-I-C-H-T) um ein Impeachment, sondern um ein per Gesetz vorgeschriebenes, vom Impeachment verschiedenes Verfahren. Dafür ist keine Anhörung erforderlich.


    Ich ersuche den Antragssteller, den Prozessbeteiligten die Gesetze zugängig zu machen, wie er sie sieht -denn dabei scheint es sich um von den gültigen abweichende Versionen zu handeln Ö


    Des Weiteren ersuche ich den ehrenwerten Richter, eine Entscheidung über die Anträge des Antragsstellers zu treffen.

  • Ein Hauptsacheverfahren können wir uns hier eigentlich schenken, da der Antrag ja nicht darauf gerichtet war, die Abstimmung völlig zu untersagen (das wäre rechtlich nicht möglich), sondern nur, die Aussprache wieder zu eröffnen, um die Mitwirkungsrechte der übergangenen Kongressmitglieder zu gewährleisten. Bis ein Hauptsacheverfahren entschieden wäre, wäre das abgeschlossen, daher hätte ein solches Verfahren keinen Sinn.


    Und eines möchte ich hier allen potenziellen Zweiflern ganz formlos mit auf den Weg geben: Es mag sein, dass die Wiedereröffnung der Aussprache am Ergebnis der Abstimmung letzendlich nichts ändern wird. Das ist hier aber ganz egal. Es kann einfach nicht geduldet werden, dass eine Mehrheit eine Minderheit schlichtweg überrollt und ihre Rechte beschneidet.

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