Der folgende Schriftsatz ging beim Supreme Court ein und wurde Mr Buchanan als Vorsitzendem des Senates und Mr Scriptatore als Kongresspräsidenten zugestellt zur Kenntnisnahme und Erwiderung.
ZitatAlles anzeigenIn dem Rechtsstreit
des Senators Desiderio Valentino Adelmar
- Antragsteller und Kläger -
gegen den Senat, vertreten durch den Vorsitzenden Zachary Buchanan
- Antragsgegner und Beklagter -
wird beantragt,
im Wege der Preliminary Injunction die Abstimmung vom 26.05.2006 über die Wahl des Director des Electoral Office im Senat und im Repräsentantenhaus zu unterbrechen und die Aussprache im Kongress wieder zu eröffnen.
und in der Hauptsache.
festzustellen, dass diese Abstimmung ungültig ist.
Begründung:
Die Ungültigkeit ergibt sich aus 3 Gründen:
I.
Die Abstimmung im Senat wurde vom Vorsitzenden des Repräsentantenhauses eingeleitet. Dieser ist nicht dafür zuständig, Abstimmungen auf Sitzungen des Senats einzuleiten.
II.
Die Aussprache zu diesem Antrag wurde zu früh beendet. Es gab durchaus noch Aussprachebedarf.
Die Standing Orders sehen vor, dass auf Antrag von 1/4 der Mitglieder die Aussprache vorzeitig beendet werden kann, wenn kein Aussprachebedarf erkennbar ist.
Aussprachebedarf bestand aber durchaus. Es kann nicht sein, dass 1/4 der Abgeordneten nach 14 Minuten (!!!) durch diese Regelung die verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte der anderen Kongressabgeordneten abschneiden können.
Der Antragsteller selbst hatte Aussprachebedarf.
Aussprachebedarf ergibt sich auch unmittelbar aus der Verfassung. Nach Art. IV Sect. 6 der Verfassung darf eine Abwahl eines Bundesbeamten nicht unbegründet erfolgen. Eine Begründung ist jedoch nicht gegeben worden.
III.
Aus letzterem Punkt ergibt sich auch die materielle Rechtswidrigkeit des Antrages.
Unklar ist bei dem Antrag, ob es sich um eine konstruktive Neuwahl oder eine einfach-nur-so-zusätzliche Wahl handeln soll. Beides ist jedoch unzulässig.
Das Electoral Office wird von einem (1) Director geführt, Art. 3 Federal Authority Act. Dieser kann nur durch konstruktive Neuwahl ersetzt werden - diese muss gleichwohl den Bestimmungen von Art. IV Sect. 6 der Verfassung genügen, also insbesondere durch ein schweres Verbrechen oder grobe Amtspflichtverletzung begründet sein.
Ob eine solche Begründung vorliegt, sei dahingestellt - sie wurde jedenfalls vom Antragsteller nicht einmal vorgetragen.
Eine bestimmte politische Clique hat sich einen gemeinsamen Willen gebildet und will 'kurzen Prozess' machen - damit darf sie in einem Rechtsstaat keinen Erfolg haben!