Konferenz zur Einführung eines Strafgesetzbuchs

Es gibt 3 Antworten in diesem Thema, welches 829 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Ulysses S. Finnegan jr..

  • Sorry, ich habe mir für das Eingangsstatement nun doch noch einen Tag länger Zeit gelassen. Jetzt aber wirklich zur Sache: Was sind die wesentlichen Anforderungen – und zugleich Herausforderungen – die dieses Projekt an uns stellt?


    Natürlich könnten wir es uns einfach machen, das deutsche StGB heranziehen und die dort aufgeführten Straftatbestände ein wenig raffen und an micronationale Verhältnisse anpassen – aber das wäre nicht im Sinne der Sache, wäre nur ein Teil der zu bewältigenden Aufgabe.


    Unser Ziel sollte – meiner Meinung nach – sein, eine Strafrechtskodifikation zu erarbeiten, die nicht nur im Besonderen Teil – also hinsichtlich der durch sie geschützten Rechtsgüter – Rücksicht auf die Gegebenheiten des MN-Umfeldes nimmt, in dem sie Geltung entfalten soll, sondern auch im Allgemeinen Teil.


    Will sagen: Astor wäre wenig gedient, wenn wir die (wenigstens in der Wahrnehmung von Nicht-Juristen) hochkomplexe Systematik realer Strafgesetzbücher 1:1 übernehmen würden und das Strafrecht damit zu einer Spielwiese ausschließlich für Spieler mit RL-juristischen Vorkenntnissen machten.


    Ein wesentlicher Teil unserer Arbeit wird infolgedessen darin bestehen, möglichst einfache Definitionen für strafrechtlich relevante Kategorien wie "Vorsatz", "Fahrlässigkeit", "Rechtfertigung" und "Schuldfähigkeit" zu finden, ohne dabei in unangemessene, undifferenzierte Banalität abzugleiten.


    Dabei vor allem hoffe ich auf eure Hilfe – denn auch wenn das Strafrecht nicht Mr. Finnegans bevorzugtes Rechtsgebiet sein mag, so ist er IRL doch immerhin Jurastudent im fortgeschrittenen Stadium ;), während meine Wenigkeit ihr RL-Jura-Studium bereits nach zwei Semestern abgebrochen hat – und meine "Strafrecht I"-Grundlagenvorlesung ist lange her... :D


    Nach derart grundlegenden, definitorischen Arbeiten (in diesen Sektor gehört z.B. auch die Abwägung, wie wir mit heiligen Kühen des deutschen Strafrechts wie dem Bestimmtheitsgebot, dem strikten Analogieverbot und dem Verbot von Straf-Gewohnheitsrecht umgehen – drei Prinzipien, die der im MN-Bereich an sich sehr sinnvollen praktisch-richtlichen Rechtsfortbildung entgegenstehen) müssen wir uns dann letztlich auch noch Gedanken über den Katalog der zu schützenden Rechtsgüter machen – aber wie gesagt, das Werkeln am "Allgemeinen Teil", an einer MN-kompatiblen Strafrechts-Systematik, halte ich für die vordringlichere und schwierigere Aufgabe.


    So viel zunächst von mir – wäre schön, wenn ihr gleich mal eure Gedanken zu dem einen oder anderen Punkt darlegen würdet.

  • Zitat

    Original von Michael Tang
    Natürlich könnten wir es uns einfach machen, das deutsche StGB heranziehen und die dort aufgeführten Straftatbestände ein wenig raffen und an micronationale Verhältnisse anpassen – aber das wäre nicht im Sinne der Sache, wäre nur ein Teil der zu bewältigenden Aufgabe.


    Unser Ziel sollte – meiner Meinung nach – sein, eine Strafrechtskodifikation zu erarbeiten, die nicht nur im Besonderen Teil – also hinsichtlich der durch sie geschützten Rechtsgüter – Rücksicht auf die Gegebenheiten des MN-Umfeldes nimmt, in dem sie Geltung entfalten soll, sondern auch im Allgemeinen Teil.


    Will sagen: Astor wäre wenig gedient, wenn wir die (wenigstens in der Wahrnehmung von Nicht-Juristen) hochkomplexe Systematik realer Strafgesetzbücher 1:1 übernehmen würden und das Strafrecht damit zu einer Spielwiese ausschließlich für Spieler mit RL-juristischen Vorkenntnissen machten.


    Dem stimme ich so voll und ganz zu. Wir müssen Strafrecht für alle Leute verständlich machen, dabei aber gleichzeitig ein angemessenen Gleichgewicht zu der im Strafrecht doch notwendigen Präzision, die eben oftmals durch vielfältige Fachbegriffe gesichert wird, schaffen.


    Zitat

    Ein wesentlicher Teil unserer Arbeit wird infolgedessen darin bestehen, möglichst einfache Definitionen für strafrechtlich relevante Kategorien wie "Vorsatz", "Fahrlässigkeit", "Rechtfertigung" und "Schuldfähigkeit" zu finden, ohne dabei in unangemessene, undifferenzierte Banalität abzugleiten.


    Dem Stimme ich zu. Trotzdem sollten wir uns hier so einfach wie möglich halten - die komplexe Systematik der strafrechtlich relevanten Irrtümer (um hier mal meine Hasskategorie zu benennen ;) ) muss, weil für MN-Verhältnisse sowieso kaum von Bedeutung, so weit wie möglich entschlackt werden. Wir brauchen keinen Erlaubnistatbestandsirrtum oder einen umgekehrten Tatbestandsirrtum, denke ich. Im Zweifelsfalle muss man für den Richter die Freiheiten schaffen, sowas in der Einzelfalleberücksichtigung unter zu bringen, also entsprechende Billigkeitsregeln einführen.



    Zitat

    Dabei vor allem hoffe ich auf eure Hilfe – denn auch wenn das Strafrecht nicht Mr. Finnegans bevorzugtes Rechtsgebiet sein mag, so ist er IRL doch immerhin Jurastudent im fortgeschrittenen Stadium ;), während meine Wenigkeit ihr RL-Jura-Studium bereits nach zwei Semestern abgebrochen hat – und meine "Strafrecht I"-Grundlagenvorlesung ist lange her... :D


    Nach derart grundlegenden, definitorischen Arbeiten (in diesen Sektor gehört z.B. auch die Abwägung, wie wir mit heiligen Kühen des deutschen Strafrechts wie dem Bestimmtheitsgebot, dem strikten Analogieverbot und dem Verbot von Straf-Gewohnheitsrecht umgehen – drei Prinzipien, die der im MN-Bereich an sich sehr sinnvollen praktisch-richtlichen Rechtsfortbildung entgegenstehen) müssen wir uns dann letztlich auch noch Gedanken über den Katalog der zu schützenden Rechtsgüter machen – aber wie gesagt, das Werkeln am "Allgemeinen Teil", an einer MN-kompatiblen Strafrechts-Systematik, halte ich für die vordringlichere und schwierigere Aufgabe.


    Ich denke, das lässt sich machen. Im Notfalle krame ich eben meine Strafrechts.-Lehrbücher/Skripten wieder raus und blättere nach, für die juristische Bildung soll sowas ja nicht schädlich sein.


    Grundsätzlich, denke ich, sollten wir uns hier vom allgemeinen zum spezielleren Durcharbeiten. Also zuerst sollten grundlegende Gedanken zum Aufbau und zum Konzept eines CC erfolgen, danach stünde dann die Arbeit im Allgemeinen Teil - was wohl der anspruchsvollste Part wird - und danach der besondere Teil, der weniger schwierig, aber sicherlich auch gelegendlich vertrackt werden wird, weil wir angesichts der WiSim ja auch Wirtschaftsstraftaten berücksichtigen müssen, und die ja nun leider allesamt deutlich komplexer sind als z.B. der Straftatbestand "Totschlag".

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