[CartA] Regelwerk - Entwurf

  • Abschnitt I - Die UTK


    §1) Aufgabe der UTK ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.


    §2) Die UTK ist eine Organisation auf Meta-Ebene.


    Abschnitt II - Das Direktorium der UTK


    §3) Aufgaben


    (1) Das Direktorium der UTK sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der UTK gemäß deren Regularien.
    (2) Es übt weitergehend das Hausrecht im Forum aus und genießt damit das Recht, Nutzer, die den Betrieb der Organisation behindern, stören, gegen die guten Sitten oder geltendes deutsches Recht verstoßen, mittels administrativer Maßnahmen zurechtzuweisen.
    (3) Das Direktorium entscheidet mit absoluter Mehrheit bei Fragen, die durch die Regularien der UTK nicht abgedeckt werden.


    §4) Zusammensetzung


    Das Direktorium besteht aus dem Direktor der UTK, dem Vizedirektor der UTK, dem Direktor für Kartographie sowie zwei Gutachtern.


    §5) Zuständigkeitsbereiche


    (1) Der Direktor der UTK steht dem Direktorium vor, administriert das Forum und leitet Wahlen sowie Abstimmungen.
    (2) Dem Vizedirektor der UTK obliegt die Bearbeitung von Kartenanträgen.
    (3) Dem Direktor für Kartographie obliegt die Erstellung und Pflege der Karte.
    (4) Den Gutachtern obliegt eine Beurteilung von Anträgen auf Eintragung (gemäß §X GO) oder Gebietsmodifikationen (gemäß §Y GO). Näheres regelt eine Resolution. Gutachter haben bei Entscheidungen des Direktoriums nur dann Stimmrecht, wenn sie dem Kuratorium angehören.


    §6) In besonderen Fällen, z.B. bei Abwesenheit, können die der Direktor und der Vizedirektor sowie der Direktor für Kartographie ihre Kompetenzen untereinander delegieren.


    §7) Wahl des Direktoriums


    (1) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit von den Mitgliedern des Kuratoriums gewählt; der Direktor der UTK, der Vizedirektor der UTK und der Direktor für Kartographie für jeweils sechs Monate, die Gutachter für jeweils zwei Monate.


    (2) Findet sich dabei im ersten Wahlgange nicht die nötige Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen angesetzt.


    (3) Ins Amt gewählt wird hierbei derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.


    §8) Passives Wahlrecht


    Für das Amt des Direktors der UTK, das des Vizedirektors der UTK und das des Direktors für Kartographie sind nur Mitglieder des Kuratoriums wählbar, für ein Gutachteramt jeder Bürger eines der Mitgliedsstaaten, es gilt allerdings §XX GO. [Querverweis auf den Paragraphen, der regelt, daß eine Person nur ein Amt in der UTK übernehmen kann; ferner: ich bin sehr für ein parlamentarisches System, da das Direktorium so in den meisten Fällen immer die Mehrheit des Kuratoriums hinter sich hat. Dieses Zusammenspiel würde gestört, wenn zuviele andere Personen ins Direktorium gelangen können, daher die Beschränkung, daß die wichtigsten Ämter aus Kuratoriums-Mitgliedern besetzt werden müssen. Schaftt auch eine solide Legitimationsbasis für §3,3.]


    §9) Ein Mitglied des Direktoriums kann nur dann von seinem Amt abgesetzt werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums einen Antrag auf Amtsenthebung stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein neuer, durch die Antragsteller vorgeschlagener Amtsinhaber mit absoluter Mehrheit des Kuratoriums gewählt wird.


    §10) Das Direktorium gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.




    Abschnitt III - Das Verfassungsgericht [Anmerkung: Einige Wünsche berücksichtigend, deutschte ich das TC ein.]


    §11) Das Verfassungsgericht ist das ausschließliche Rechtsprechungsorgan der UTK. Es hat überparteilich und neutral für die Wahrung der Grundordnung zu sorgen.


    §12) Das Verfassungsgericht der UTK entscheidet verbindlich und unwiderruflich über


    (1) das formal korrekte Zustandekommen gemäß Grundordnung oder eventueller Geschäftsordnungen jeglicher Beschlüsse und Entscheidungen des Direktoriums oder des Kuratoriums,
    (2) die Vereinbarkeit von jeglichen Beschlüssen und Entscheidungen des Direktoriums oder des Kuratoriums mit der Grundordnung der UTK,
    (3) die Auslegung der Grundordnung im Falle von Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Organen der UTK,
    (4) die Bewertung eines Staates für den Fall, daß §XY der Grundordung [Anmerkung: Möglichkeit, die Bewertung der Gutachter Eintragungsanträge betreffend anzufechten; bei der AIC wäre das §19] Anwendung findet.


    §13) Einreichung und Bearbeitung von Klagen


    (1) Jeder Delegierte kann beim Verfassungsgericht Klage einreichen.
    (2) Über die Annahme einer Klage entscheiden die Richter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (3) Eine Nichtannahme muß stets begründet erfolgen.


    §14) Das Verfassungsgericht wird ausschließlich auf Anrufung nach §§ X [Anmerkung: der frühere §19 GO AIC] oder 23 der Grundordnung aktiv.


    §15) Wahl der Richter


    (1) Das Tribunal Constitutionnel setzt sich aus fünf Richtern [Anmerkung: Für den Fall, daß sich keine fünf Richter finden, hat die GsO TC eine Lösung anzubieten, für deren Erhalt ich mich übrigens ausspreche] zusammen, die für eine Dauer von 15 Monaten von den Delegierten in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt werden.
    (2) Bei Tod oder Rücktritt eines Mitgliedes des Verfassungsgerichts wird der freiwerdende Platz nach dem gleichen Wahlmodus für die Dauer der verbleibenden Amtszeit neu besetzt.
    (3) Die Wiederwahl ist zulässig.
    (4) Konnte ein Richter dreimal nicht zu einem Verfahren erscheinen, ist eine Neuwahl nach §15) des Regelwerks der UTK anzusetzen. Der neugewählte Richter bleibt für die verbleibende Amtszeit des für inaktiv erklärten Richters im Amt.


    §16) Richter kann jeder Bürger eines Unterzeichnerstaates des Gründungsvertrags [Anmerkung: Oder eines Äquivalents.] oder eines Staates, der mindestens 12 Monate Mitglied der UTK ist, werden, der weder Delegierter ist noch dem Direktorium angehört, es gilt allerdings §Y [Anmerkung: Pro Realperson nur ein Amt; bei der AIC ist dies § 58].


    §17) Das Verfassungsgericht gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.




    Abschnitt IV - Die Vollversammlung


    §18) Entsendung von Delegierten


    (1) Jeder Mitgliedsstaat der UTK entsendet einen Delegierten.
    (2) Ausschließlich der jeweilige Delegierte vertritt die Interessen seines Mitgliedsstaates bei der UTK.
    (3) Nur bei nachweislicher Abwesenheit des Delegierten oder für den Fall, daß dieser nicht im Sinne der Regierung seines Staates handelt, kann das Vertretungsrecht auch von anderen legitimierten Vertretern des betroffenen Staates wahrgenommen werden. Über die Validität einer solchen Legitimation entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.


    §19) Die Vollversammlung der UTK besteht aus allen Delegierten der Mitgliedsstaaten.


    §20) Entscheidungen und Beschlußfähigkeit der Vollversammlung


    (1) Die Vollversammlung der UTK entscheidet mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:


    1. Wahl der Richter des Verfassungsgerichts gemäß §15,
    2. Wahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § XY.
    3. Änderungen der Geschäftsordnung der Vollversammlung der UTK.


    (2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedsstaaten eine Stimme abgegeben hat.


    §21) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit unter Vorzeigen eines geeigneten Legitimationsnachweises möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.


    §22) Über die Validität eines Legitimationsnachweises entscheidet im Zweifelsfalle das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.


    §23) Die Vollversammlung gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.




    Abschnitt V - Das Kuratorium


    §24) Anzahl der Sitze


    (1) Für jeweils fünf Mitgliedsstaaten der UTK wird ein Sitz im Kuratorium geschaffen, wobei die Anzahl der Sitze fünf aber nie unter- und elf nie überschreiten soll.
    (2) Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze wird die Anzahl der Mitglieder entsprechend durch fünf geteilt, Nachkommastellen werden nicht berücksichtigt.


    §25) Wahl der Mitglieder


    (1) Alle Mitglieder des Kuratoriums werden von der Vollsammlung in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für sechs Monate gewählt.
    (2) Näheres regelt eine Resolution.


    §26) Resolutionen


    (1) Das Kuratorium kann Resolutionen erlassen und ändern, welche rechtlich bindende Vorschriften für die Geschäftstätigkeit der UTK festschreiben.


    (2) Resolutionen ergänzen und präzisieren die Grundordnung der UTK und dürfen nicht im Widerspruch zu dieser stehen.


    (3) Über die Vereinbarkeit einer Resolution mit der Grundordnung entscheidet das Verfassungsgericht.


    §27) Das Kuratorium gibt sich selbst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.


    §28) Das Kuratorium wählt gemäß §X GO aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit das Direktorium der UTK.


    §29) Bewertung von Anträgen


    (1) Das Kuratorium nimmt bei Anträgen auf Eintragung (§XX GO) oder Gebietsmodifikationen (§XX GO) die Bewertung des Antragsstellers anhand des nach §XX GO definierten Bewertungsbogen vor.


    (2) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.




    Abschnitt VI - Die Karte


    §30) Die Karte der UTK liegt in querachsiger, flächengetreuer Azimutalprojektion (Wagners Entwurf 20b bzw. Wagner VII) vor. Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, so sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.


    §31) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 10° zwecks Rasterung bilden.


    §32) Ein Pixel auf der Karte entspricht 358,7178 km².


    §33) Die Karte ist weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung erweiterbar.


    §34) Die in der Klimakarte der UTK festgelegten Klimazonen sind für alle Staaten verbindlich. Änderungen an der Klimakarte können mit einer Mehrheit von 2/3 des Kuratoriums beschlossen werden, allerdings nur in dem Ausmaße, daß weiterhin eine logisch nachvollziehbare Abgrenzung gegeben ist. Die Abschaffung der Klimazonen ist unzulässig.


    §35) Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zur Besiedelung gesperrt, soweit nicht anders von der Vollversammlung bestimmt. Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung vorgenommen werden, es gilt allerdings §XX. [Verweis auf das Vetorecht]





    Abschnitt VII - Eintragungen und Änderungen an der Karte


    §36) Jede Nation, die sich ausdrücklich zur Virtualität bekennt, kann auf der Karte der CartA eingetragen werden, sofern sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.


    §37) Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Auf Beschluß des Kuratoriums können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.


    §38) Reservierung eines Kartenplatzes


    (1) Befindet sich eine Nation im Aufbau, so ist die Reservierung eines Kartenplatzes möglich. Dabei muß der antragstellende Staat über ein Forum sowie über eine vom Forum getrennte Webpräsenz mit klarem Bekenntnis zur Virtualität verfügen.


    (2) Ein Antrag auf Reservierung muß folgende Informationen enthalten:


    1. Voller Name der Nation,
    2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
    3. URL zum Forum,
    4. URL zur Website,
    5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
    6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes. [Kann man in eine Resolution packen.]


    (3) Ist nach 30 Tagen keine kontinuierliche Aktivität im entsprechenden Staate zu beobachten, verfällt die Reservierung automatisch. Ein Direktoriumsbeschluß ist hierzu notwendig und hinreichend.


    (4) Die Reservierung verfällt ebenso automatisch, wenn nach 100 Tagen kein Antrag auf Eintragung gestellt wird.


    (5) Das Direktorium kann einen Reservierungsantrag durch Mehrheitsbeschluß ablehnen, sofern sich deutlich abzeichnet, daß der folgende Eintragungsantrag wenig Aussicht auf Erfolg haben wird.


    (6) Die Reservierung ist die Voraussetzung für einen Antrag auf Eintragung. Dieser kann frühestens vierzehn Tage nach Erteilung einer erfolgreichen Reservierung erfolgen.


    §39) Eintragung


    (1) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der CartA muß ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.


    (2) Für diesen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:


    1. Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen, i.e. im eigenen Forum.
    2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
    3. Eine Bewertung von mindestens XY Punkten durch das Kuratorium.
    4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und des Direktoriums.


    (3) Ein Antrag auf Eintragung muß folgende Informationen enthalten:


    1. Voller Name der Nation,
    2. Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
    3. URL zum Forum,
    4. URL zur Website,
    5. eMail-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
    6. Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes,
    7. Eine vollständige Liste aller Vetonationen,
    8. Gewünschtes Staatskürzel,
    9. Gewünschte internationale Vorwahl. [Resolution, s.o.]


    §40) Gebietsmodifikationen


    (1) Ein Staat kann die Form seines Gebietes modifizieren – i. e. vergrößern, verkleinern, in der Form ändern oder dergestalt teilen, daß mehrere souveräne Staaten mit eigener Vertretung bei der CartA entstehen.


    (2) Folgende Bedingungen müssen dabei im Falle einer Vergrößerung, Verkleinerung oder Veränderung der Form erfüllt sein:


    1. Mitgliedschaft in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
    2. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
    3. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums und des Kuratoriums.


    (3) Im Falle einer Vergrößerung des Gebietes muß das zu erweiternde Gebiet hinreichend ausgestaltet sein. Die Bewertung obliegt dem Kuratorium. Im Falle einer Pattsituation entscheidet das Direktorium der CartA per Mehrheitsbeschluß. [Sollte noch präzisiert werden, ich denke da an den Bogen.]


    (4) Nach einer Vergrößerung des Gebietes gemäß §40 muß eine Frist von 12 Monaten verstrichen sein, bevor eine weitere Vergrößerung vorgenommen werden kann.


    (5) Im Falle einer Teilung müssen von allen künftigen Staaten folgende Bedingungen erfüllt werden:


    1. Mitgliedschaft des Vorgängerstaates in der CartA von 120 Tagen oder mehr.
    2. Vorhandensein eines eigenen Forums.
    3. Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
    4. Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten, des Direktoriums und des Kuratoriums.


    §41) Vetorecht


    (1) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietsmodifikation genießen alle Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat oder in einem angrenzenden Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht. Zusätzlich kann das Direktorium per Mehrheitsbeschluß Veto einlegen.


    (2) Ein Veto muß nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönliche oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium per Mehrheitsbeschluß.


    (3) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungsverfahrens innerhalb von 168 Stunden bei der CartA einzureichen.


    (4) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, so wird das Eintragungsverfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen oder eine Einigung mit dem Staat, der Veto eingelegt hat, erreicht wurde.


    (5) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung, so können alle Staaten, die nach §41 bei Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach §45 inaktiviert und nach 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.


    §42) Zwei oder mehr Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern alle betroffenen Staaten, i.e. diejenigen, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen. Erforderlich ist hierzu ferner, daß alle Staaten sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.


    §43) Ebenso kann ein Staat Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der CartA zustimmen und sechs Monate oder länger Mitglied der CartA sind.





    Abschnitt VIII - Löschung von der Karte


    §44) Löschung von der Karte


    (1) Ein Staat kann bei längerer Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.


    (2) Bei erstgenannter Möglichkeit hat das Direktorium der CartA die Inaktivität des betreffenden Staates auf Antrag eines Delegierten festzustellen. Ein Staat gilt dann als inaktiv, wenn in dessen Forum seit mindestens einem Monat kein Beitrag mehr verfaßt wurde.


    (3) Bei zweitgenannter Möglichkeit ist bei der CartA ein Antrag auf Löschung durch den Delegierten des entsprechenden Staates zu stellen.


    (4) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst inaktiviert. Innerhalb einer Frist von 240 Stunden kann der Löschung von Seiten des betroffenen Staates widersprochen werden.


    (5) Erfolgt nach Einlegung des Widerspruchs nach §44 Abs. 4 innerhalb von 60 Tagen eine erneute Feststellung der Inaktivität des gleichen Staates, so wird dieser ohne Widerspruchsfrist von der Karte gelöscht.


    §46) Beantragt ein Kontinentalstaat seine Löschung, so wird lediglich das Staatsgebiet gelöscht; beantragt ein Staat, der als Insel eingetragen wurde, seine Löschung, so kann auf dessen Wunsch die Landmasse der Insel mitgelöscht werden.


    §47) Eine Löschung aus anderen als den in §44 angeführten Gründen ist unzulässig.


    Abschnitt IX - Schlußbestimmungen


    §48) Jede reale Person kann nur unter einem Pseudonym Ämter in der CartA bekleiden. Bei Verstoß gegen diese Regel werden alle Pseudonyme der betreffenden Person sofort durch das Direktorium ihrer Ämter in der CartA enthoben.


    §49) Plagiatismus wird nicht geduldet. Anträge, gleich ob diese auf Reservierung oder Eintragung abzielen, haben durch das Direktorium abgelehnt zu werden, sofern diese durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder die der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.


    [color=#ff0000]§50) Folgende Paragraphen des Regelwerkes der CartA sind nur mit einer 3/4-Mehrheit der Vollversammlung zu ändern: [Noch nicht ausgearbeitet]


    §51) Jeder auf der Karte der CartA eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.


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    * UTK = CartA
    * Der Entwurf ist eine Arbeitsversion, an der zeitweise nicht gearbeitet wurde.

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