Damit kann ich mich auch anfreunden.
BA 2008/08/003 US Penalty Code
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Bauen wir bei der Gelegenheit gleich irgendetwas zum Thema Begnadigung ein oder ist dies durch das Veto der Gouverneure gewährleistet?
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Ms. Baumann, Senator Wayne, Mr. President, eine einzelstaatliche Regelung betreffend das Straf-, Strafprozess- oder Begnadigungsrecht widerspricht Article VI Section 5 Subsection 1 Anstrich 6 der Bundesverfassung, welcher für diese Bereiche die AUSSCHLIEßLICHE Gesetzgebungs- und Anordnungsbefugnis für den Bund festschreibt.
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Zitat
Original von Armin Schwertfeger
Ms. Baumann, Senator Wayne, Mr. President, eine einzelstaatliche Regelung betreffend das Straf-, Strafprozess- oder Begnadigungsrecht widerspricht Article VI Section 5 Subsection 1 Anstrich 6 der Bundesverfassung, welcher für diese Bereiche die AUSSCHLIEßLICHE Gesetzgebungs- und Anordnungsbefugnis für den Bund festschreibt.
Und demnach ist es nicht zulässig, dass der Bund im Rahmen seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz eine Regelung erlässt, wonach "durch bundesstaatliche Gesetzgebung" für Tötungsdelikte statt lebenslanger Freiheitsstrafe "mit Zustimmung des Governors" die Totesstrafe verhängt werden darf? -
Zitat
Original von Alyson Baumann
Und demnach ist es nicht zulässig, dass der Bund im Rahmen seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz eine Regelung erlässt, wonach "durch bundesstaatliche Gesetzgebung" für Tötungsdelikte statt lebenslanger Freiheitsstrafe "mit Zustimmung des Governors" die Totesstrafe verhängt werden darf?
Genau so sehe ich das. -
Ich habe den Entwurf ein wenig überarbeitet - die in die Meinungsfreiheit eingreifenden Sections habe ich entfernt, dafür andere Straftatbestände (Tötungsdelikte, Betrug...) ergänzt. Bitte mal schauen, ob die Überschriften korrekt formuliert sind.
Zur Todesstrafe habe ich erst einmal nichts geändert, da hier offensichtlich rechtliche Probleme entstehen könnten.
Bin dann leider ersit einmal abwesend.
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Sehe gerade, dass ich bei der Durchnummerierung nicht aufgepasst habe. Bitte noch korrigieren.
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Zitat
Original von Armin Schwertfeger
Ms. Baumann, Senator Wayne, Mr. President, eine einzelstaatliche Regelung betreffend das Straf-, Strafprozess- oder Begnadigungsrecht widerspricht Article VI Section 5 Subsection 1 Anstrich 6 der Bundesverfassung, welcher für diese Bereiche die AUSSCHLIEßLICHE Gesetzgebungs- und Anordnungsbefugnis für den Bund festschreibt.Insofern das zutreffens ist - und ich werde mich da an den Supreme Court wenden - ist die Alternative ganz klar den Passus der Todesstrafe in diesem Entwurf bestehen zu lassen.
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Bis auf die Bestimmungen zur Todesstrafe in den Sections 11 und 31 kann ich dem Entwurf von Ms. Baumann zustimmen.
Bleiben diese Bestimmungen drin, werde ich dem ganzen Werk jedoch meine Zustimmung versagen.
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Bei der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes bin ich ja durchaus der Ansicht, dass der Bund in diesen Kompetenzen die Bundesstaaten ermächtigen kann, in diesem Bereich eigene Bestimmungen festzulegen, das kann man dann gern Rahmengesetzgebung nennen. Aber darüber will ich mich nicht streiten.
Mein Entwurf war dahingehend schon recht liberal gefasst, in dem die Todesstrafe eine Kann-Bestimmung ist. Es hängt am Richter, ob er verhängt, es hängt am Präsidenten, ob er vollstrecken lässt oder begnadigt. Begnadigung heißt für mich in diesem Falle nicht unbedingt die Befreiung von jeder Schuld, sondern eben auch die Abmilderung der Todesstrafe in eine Haftstrafe.
Wobei wir eigentlich keine lebenslange Strafe mehr brauchen. Wir haben ja die Sicherungsverwahrung, die ja de facto zum gleichen Ergebnis führt.
Eine lebenslange Haftstrafe halte ich sowieso für verfassungswidrig, weil so einem Menschen die Hoffnung und somit das Streben nach Glück genommen wird. Ich halte es da wie bei einem Wach-Koma: Lieber tot, als lebenslang gefangen.Beleidigung und Verunglimpfung sollte bleiben. Wenn die Mitglieder dieses Hauses meinen, der Staat bzw. die Verfassungsorgane bedürfen keines zusätzlichen Schutzes, dann soll dies nicht meine Ablehnung hervorrufen.
Ich kann mich auch mit der Fassung von Representative Baumann anfreunden, lediglich mit der Anmerkung, in Sec. 34 das Höchstmaß auf 2 runter oder 4 Monate hochzusetzen, da dies sonst die einzige Section mit 3 Monaten Strafmaß wäre.
Mr. McBryde, ich zwinge Sie doch zu nichts. Ich wollte lediglich auf diese Diskussion hinweisen und eben darauf, dass (mir) JEDE Meinung hier sehr wichtig ist. Ob Sie das unangemessen finden, ist mir persönlich egal. Es geht um das Wohl der Nation und den Schutz unserer braven Bürger vor Kriminellen.
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Ich beantrage die Verlängerung der Diskussion um weitere 7 Tage.
Das Thema ist zu wichtig, das Gesetz zu grundlegend und die Meinungen in wesentlichen Punkten noch zu weit abweichend, als dass der Gesetzesvorschlag schon abstimmungsreif wäre.
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Zitat
Original von Alexander Xanathos
Wobei wir eigentlich keine lebenslange Strafe mehr brauchen. Wir haben ja die Sicherungsverwahrung, die ja de facto zum gleichen Ergebnis führt.
Falsch: Die Sicherungsverwahrung ist auf unbestimmte Zeit und kann aufgehoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass keine Gefahr mehr besteht. Lebenslanger Freiheitsentzug dagegen wird auch dann verhängt, wenn der Täter möglicherweise nicht "rückfallgefährdet" ist. Ob eine "lebenslange" Strafe über 12 Monate hinaus aber notwendig ist, müsste diskutiert werden.ZitatBeleidigung und Verunglimpfung sollte bleiben. Wenn die Mitglieder dieses Hauses meinen, der Staat bzw. die Verfassungsorgane bedürfen keines zusätzlichen Schutzes, dann soll dies nicht meine Ablehnung hervorrufen.
Richtig ist, dass kein "Politiker" besser gestellt sein soll als der "normale" Bürger". Ich halte aber einen Straftatbestand "Beleidigung" bzw. "Verunglimpung" für problematisch, weil damit das Tor geöffnet wird für die Einschränkung der Meinungsfreiheit.ZitatIch kann mich auch mit der Fassung von Representative Baumann anfreunden, lediglich mit der Anmerkung, in Sec. 34 das Höchstmaß auf 2 runter oder 4 Monate hochzusetzen, da dies sonst die einzige Section mit 3 Monaten Strafmaß wäre.
Einverstanden. -
Zitat
Original von Armin Schwertfeger
Hier habe ich vor allem mit der Subsection 1 meine Proleme, und zwar verfahrenstechnischer Art. Hier wäre ja immer erst zu ermitteln, wie hoch die Strafe mit großer Wahrscheinlichkeit ausfallen würde, um dann eventuell die Strafverfolgung wegen Verjährung einzustellen. Quasi müsste man erst die Qualität der Straftat ermitteln um dann entscheiden zu können, ob die Verjährung eingetreten ist.
Ich würde vorschlagen, feste Verjährungsfristen festzulegen, und dies eventuell in Abhängigkeit von den Chaptern des Spezielle Teils des Gesetzes. Aber einfacher wäre eine allgemeine Strafverjährungsfrist in Anlehnung an die Vollstreckungsverjährung in Höhe von sechs Monaten.
Ich möchte hier noch einmal kurz darauf eingehen:
Es muss nicht ermittelt werden, wie hoch die Strafe am Ende im Urteil ausfällt, sondern es richtet sich nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe, e.g.
Hochverrat verlangt eine Strafe nicht unter 8 Monaten; das Höchstmaß nach Sec. 9 beträgt 12 Monate, also verjährt Hochverrat nach 24 Monaten nach Vollendung der Tat und sofern kein Verfahren eingeleitet wird.
Bei Freiheitsberaubung ist das Höchstmaß 4 Monate (in Baumanns Entwurf steht noch 4 Jahre! Bitte ändern); also verjährt Freiheitsberaubung nach 8 Monaten seit Vollendung der Tat und sofern kein Verfahren eingeleitet wird. -
Zitat
Original von Alexander Xanathos
Ich möchte hier noch einmal kurz darauf eingehen:
Es muss nicht ermittelt werden, wie hoch die Strafe am Ende im Urteil ausfällt, sondern es richtet sich nach der im Gesetz angedrohten Höchststrafe, e.g.
Hochverrat verlangt eine Strafe nicht unter 8 Monaten; das Höchstmaß nach Sec. 9 beträgt 12 Monate, also verjährt Hochverrat nach 24 Monaten nach Vollendung der Tat und sofern kein Verfahren eingeleitet wird.
Bei Freiheitsberaubung ist das Höchstmaß 4 Monate (in Baumanns Entwurf steht noch 4 Jahre! Bitte ändern); also verjährt Freiheitsberaubung nach 8 Monaten seit Vollendung der Tat und sofern kein Verfahren eingeleitet wird.Sehen Sie, und um diese vom Gesetz angedrohte Höchststrafe ansetzen zu können, müssen Sie in der Sache doch ermitteln. Denn wie wollen Sie sonst für die Bestimmung der Verjährungsfrist bestimmen, welcher Straftatbestand denn wirklich erfüllt sein könnte. Es kann ja nicht angehen, dass ohne richterliche Entscheidung und die dazu notwendige Tatbestandsermittlung, z.B. der Staatsanwalt oder andere Ermittlungsbehörden bestimmen können, welcher Straftatbestand für die Berechnung der Verjährungsfrist maßgeblich sein soll. Dies würde der auch in Astor noch geltenden Unschuldsvermutung und widersprechen.
Um mit Ihren Beispielen zu arbeiten: wer bestimmt denn, ob es um Hochverrat geht oder wer legt fest, dass eine Freiheitsberaubung vorliegt?
Ich plädiere in Section 15 für eine einheitliche Verjährungsfrist.
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Ich kann Ihre Bedenken in diesem Punkt absolut nicht verstehen, Senator. Sehen wir es anders:
Die kleinste Verjährungsfrist beträgt 2 Monate (für Straftaten, die mit einer Höchststrafe von maximal einem Monat bedroht sind), die größte 24 Monate.Sie argumentierten mit der Unschuldsvermutung. Wir teilen die Verpflichtung zum Rechtsstaat, denn auch die Verjährung ist ein Individualschutz, der Rechtssicherheit schaffen soll. Es ist ja leider so, dass der Rechtsstaat auch jene schützt, die ihn ablehnen bzw. das Strafrecht soll ja eine Störung der Rechtsordnung durch ein Individuum wieder beheben.
Ich sehe die variablen Verjährungsfristen aus der pädagogischen Sicht:
Kleine Vergehen müssen schnell geahndet werden, um eben die erzieherische Maßnahme zeitnah zur Tat ergehen zu lassen.
Je schwerer die Tat/Schuld, desto länger ist dem Täter diese auch bewusst. Jedem Täter mit ein wenig Vernunft ist bekannt, dass Hochverrat und Mord die schwersten Verbrechen sind, dementsprechend kann man es ihm auch lange vorwerfen.Ich bleibe bei den straftatorientierten Verfolgungsverjährungsfristen.
De facto hat die Staatsabwaltschaft - egal bei welcher Straftat - min. 2 Monate Zeit, um ein Verfahren zu eröffnen. Mit der Eröffnung (Bekanntgabe des Ermittlungsbeginnes an den Beschuldigten) wird die Verjährungsfrist ja unterbrochen, das Gericht kann demnach in aller Ruhe prüfen.
Tritt die Verjährung vor Ermittlungsbeginn ein, heißt es für die Staatsanwaltschaft eben "Pech gehabt" und für den Beschuldigten "Glück gehabt". -
Werter Senator Xanathos, ich will Ihnen ja die guten Gedanken, die hinter einer höchststrafmaßabhängen Verjährungsfrist liegen garnicht absprechen. Und die pädagogische Sicht ist mindestens genauso interessant wie der Ansatz, dass man die Ermittlungsbehörden und die Justiz zur Straffung von Strafverfahren bewegen möchte.
Meine Bedenken gehen in die verfahrensrechtliche Richtung. Wer kann und darf denn darüber entscheiden, ob für eine Straftat bereits die Verjährung eingetreten ist oder nicht? Wer legt fest, welcher Straftatbestand für die Berechnung der Verjährungsfirst maßgebliche ist? Soll dies in die Hand der Ermittlungsbehörden, also zuallererst in die Hand der Polizei und dann der Staatsanwaltschaft gelegt werden? Muss es ja wohl, da Ihre Section 15 mit Eintritt der Verjährung eine Strafverfolgung ausschließt, also damit selbst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbindet.
Also nach meinem Dafürhalten legen Sie mit der höchststrafmaßabhängigen Verjährungsfrist die Entscheidung über den anzuwendenden Straftatbestand in die Hände der Ermittlungsbehörden, wo sie überhaupt nicht hingehört.
Ja und zum Schluss mal noch die Frage, wie dies mit Straftatbeständen aussieht, für die keine Höchst- sondern nur Mindesstrafen angedroht werden sollen. Wie soll da die Verjährungsfrist bestimmt werden?
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Grundsätzlich unterstütze ich den Vorschlag von Ms Baumann.
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Zitat
Original von Armin Schwertfeger
Also nach meinem Dafürhalten legen Sie mit der höchststrafmaßabhängigen Verjährungsfrist die Entscheidung über den anzuwendenden Straftatbestand in die Hände der Ermittlungsbehörden, wo sie überhaupt nicht hingehört.Ja und zum Schluss mal noch die Frage, wie dies mit Straftatbeständen aussieht, für die keine Höchst- sondern nur Mindesstrafen angedroht werden sollen. Wie soll da die Verjährungsfrist bestimmt werden?
Ich sehe das nicht so wild. Angenommen man findet heute eine Leiche eines Menschen, der am 01.01.2008 zu Tode kam (Verjährung läuft seit fast 9 Monaten). Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen unbekannt, Verjährung ruht. Es findet sich kein Täter, die Ermittlungen werden nach einem Monat eingestellt, Verjährung geht weiter.
Am 05.06.2009 kommen neue Tatsachen auf den Tisch, man hat einen Täter gefunden. Die Staatsanwaltschaft kann entweder wegen Mordes, Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge anklagen. Sie weiß natürlich, dass KV mit TF bereits verjährt ist (nach 16 + 1 Monaten). Sie klagt auf Totschlag.Stellt das Gericht nun fest, dass es nur eine KV mit TF war, so muss es spätestens nach der Beweisaufnahme dies feststellen und das Verfahren einstellen wegen Verjährung. Ansonsten wäre es ja eine Verfolgung Unschuldiger, somit unzulässig und strafbar.
Herr des Verfahrens mag der Staatsanwalt sein, Herr des Urteils ist und bleibt aber das Gericht.
Was die Verjährungsfristen bei lediglich angedrohten Mindeststrafen angeht:
Legt eine Section nur eine Mindeststrafe fest, so richtet sich die Höchststrafe nach Sec. 9 und dieses bestimmt das absolute Höchstmaß auf 12 Monate. Wo diese Strafe möglich ist, beträgt die Verjährungsfrist demnach 24 Monate.Zitat
Sec. 9 Subsec. 1:
Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beträgt 12 Monate, ihr Mindestmaß eine Woche.Sec. 31 Subsec. 2:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter 4 Monaten bestraft.Sec. 32 Subsec. 2:
Führt die Körperverletzung zum Tode, so beträgt die Höchststrafe 8 Monate.Sec 41:
Wer als Amtsträger wider besseres Wissen einen Unschuldigen oder jemanden, der aufgrund des Gesetzes nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat bestraft. -
Zur Findung einer abstimmungsreifen Schlussfassung möchte ich an dieser Stelle eine Zwischenbefragung einleiten, um die strittigen Fragen zu klären:
1. Thema Todesstrafe:
Soll die Todesstrafe möglich sein?
( ) Aye
( ) Nay2. Thema Verjährung:
Sollen straftatabhänge Fristen für die Verfolgungsverjährung bestehen oder eine einheitliche für alle Straftaten (z.B. 12 Monate), ähnlich der Vollstreckungsverjährung?
( ) straftatabhängig
( ) einheitlich3. Thema nationale Straftatbestände:
Sollen die Verfassungsorgane und die Nationalsymbole einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterliegen?
( ) Aye
( ) Nay4. Thema Beleidigung:
Soll die Beleidigung eine Straftat sein?
( ) Aye
( ) Nay
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