Transportation Infrastructure System and Authorities Act

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    Official Document -Attested Copy



    TRANSPORTATION INFRASTRUCTURE SYSTEM AND AUTHORIETIES ACT


    Inkraftgetreten am:


    10.08.2008
    Unterschrieben durch President Leo McGarry
    Im Rahmen des Transportation Regulation Amendment Act


    Geändert am:


    24.09.2015
    Federal Police Agencies Reform Act


    08.11.2015
    Transportation Infrastructure Authorities Supervision Update Amendment Act



    Transportation Infrastructure System and Authorities Act



    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS



    Sec. 1. Intention.
    Dieses Gesetz reguliert die landesweite Verkehrsinfrastruktur, ihre Verwaltung und die Aufsicht über sie.


    Sec. 2. Exclusion Clause.
    (1) Dieses Gesetz und die Zuständigkeit der in ihm definierten Behörde gilt ausschließlich für die in ihm definierten Verkehrssysteme.
    (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
    1. Straßen-, Schienen-, Wasserverkehrswege unter der Verwaltung und Aufsicht von Kommunen, Counties und Bundesstaaten, insbesondere auf solche, die nicht über die Grenze von Bundesstaaten hinausgehen und nicht ganz oder teilweise aus Bundesmitteln finanziert wurden;
    2. Verkehrsfahrzeuge zur Beförderung von Personen über den Privatgebrauch hinaus, die ausschließlich oder vorrangig auf Verkehrswegen verkehren, die auf Verkehrswegen nach no. 1 verkehren und nicht ganz oder teilweise aus Bundesmitteln finanziert wurden.
    3. Verkehrs- und Transportunternehmen, die ausschließlich Verkehrswege nach no. 1 und Verkehrsfahrzeuge nach no. 2 in ausschließlich einem Bundesstaat produzieren oder betreiben;
    4. Verkehrswege und Verkehrsfahrzeuge, insbesondere solche im Dienste der Landwirtschaft, auf Privatbesitz, die ausschließlich privat genutzt werden.
    (3) Dieses Gesetz findet abweichend von par. 2 auch dann Anwendung in Kommunen, Counties und Bundesstaaten, wenn der betreffende Bundesstaat keine eigenen Regelungen zur Regulierung der durch dieses Gesetz abgedeckten Bereiche erlassen hat.
    (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verkehrsfahrzeuge und Verkehrswege, die von militärischen Behörden der Vereinigten Staaten betrieben werden.



    ARTICLE II - FEDERAL TRANSPORTATION AUTHORITIES



    Sec. 1. Federal Aviation Administration.
    (1) Die Federal Aviation Adminstration (FAA) untersteht dem Weißen Haus oder dem Department of Commerce. Ihr Director wird gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt.
    (2) Der Director leitet die Federal Aviation Adminstration und bestellt ihre Angestellten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Anweisungen der Behörden, der sie unterstellt ist.
    (3) Die Federal Aviation Adminstration ist zuständig für die
    1. Flugsicherung des US-Luftraumes;
    2. Zulassung von Fluggesellschaften und Flugzeugen;
    3. Zulassung und Kategorisierung von Flughäfen und Flugplätze;
    4. Zulassung von Fluggesellschaften;
    5. Verwaltung staatlicher Fluggesellschaften und Flughäfen;
    6. Genehmigung von Überflugrechten unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;


    Sec. 2. Federal Maritime Commission.
    (1) Die Federal Maritime Commission (FMC) untersteht dem Weißen Haus oder dem Department of Commerce. Ihr Commissioner wird gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt.
    (2) Der Commissioner leitet die Federal Maritime Commission und bestellt ihre Angestellten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Anweisungen der Behörden, der sie unterstellt ist.
    (3) Die Federal Maritime Commission ist zuständig für die
    1. Verwaltung von See- und Binnenhäfen;
    2. Zulassung privater Häfen;
    3. Zulassung von Reedereien;
    4. Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reedereien unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;
    5. Zulassung von Schiffen unter US-Flagge;


    Sec. 3. Federal Railroad Adminstration.
    (1) Die Federal Railroad Adminstration (FRA) untersteht dem Weißen Haus oder dem Department of Commerce. Ihr Director wird gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt.
    (2) Der Director leitet die Federal Railroad Adminstration und bestellt ihre Angestellten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Anweisungen der Behörden, der sie unterstellt ist.
    (3) Die Federal Railroad Adminstration ist zuständig für die
    1. Verwaltung und den Ausbau des US-Schienennetzes im Besitz der Vereinigten Staaten;
    2. die Erteilung von Erschließungsgenehmigungen für neue Bahnstrecken für private Schienenverkehrsunternehmen;
    3. die Verwaltung staatseigener Bahngesellschaften;


    Sec. 4. Federal Highway Adminstration.
    (1) Die Federal Highway Adminstration (FHA) untersteht dem Weißen Haus oder dem Department of Commerce. Ihr Director wird gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt.
    (2) Der Director leitet die Federal Highway Adminstration und bestellt ihre Angestellten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Anweisungen der Behörden, der sie unterstellt ist.
    (3) Die Federal Highway Adminstration ist zuständig für die
    1. Verwaltung und den Ausbau der Federal Highways;
    2. Erteilung von Erschließungsgenehmigungen für neue Straßenwege für private Straßenverkehrsunternehmen;


    Sec. 5. Cooperation and Responsibility.
    (1) Die Directors und Commissioners sind verpflichtet, die Bundesstaaten zu informieren und nach Möglichkeit auf deren Bedürfnisse und Einwände einzugehen.
    (2) Die in diesem Gesetz bestimmten Behörden haben insbesondere dann die Aufsichts- und Planungshoheit, wenn Verkehrswege und Verkehrsfahrzeuge ganz oder teilweise aus Bundesmitteln finanziert werden, unabhängig von sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
    (3) Die in diesem Gesetz bestimmten Behörden informieren die Öffentlichkeit regelmäßig über die Ergebnisse ihrer Arbeit.

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