Federal Debt Refund Act

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    FEDERAL DEBT REFUND ACT

    ABOLISHED


    Inkraftgetreten am:


    18.09.2008
    Gemäß der Verfassung, nachdem der Präsident innerhalb einer Frist von 7 Tagen weder unterschrieb, noch ein Veto einlegte.
    (Constitution, Article III, Section 7 (3))
    Im Rahmen des Financial Administration Regulations Amendment Act


    Außer Kraft getreten am:


    27.01.2018
    Unified Execution of Civil Claims Act


    Federal Debt Refund Act



    ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS



    Sec. 1. Intention.
    Dieses Bundesgesetz regelt die zwangsweise Begleichung ausstehender Schulden bei Einrichtungen des Bundes.


    Sec. 2. Legal Causes of Debt.
    (1) Schulden bei Bundeseinrichtungen können auf der Grundlage gesetzmäßig erhobener Gebühren, Rückzahlungs- und Zinsforderungen entstehen.
    (2) Die Tatsache ihres Bestehens ist dem Schuldner vor Inanspruchnahme der Leistung oder Aufnahme der Schuld ausreichend bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist auch dann ausreichend, wenn sie öffentlich oder in Form einer Gesetzesverkündung geschehen ist.



    ARTICLE II - PROCEDURE REQUIREMENTS



    Sec. 1. Reminder.
    (1) Im Falle einer Nichtbegleichung der Schuld im zuvor vereinbarten oder festgelegten Zeitraum ist der Schuldner vom Gläubiger schriftlich an die ausstehende Schuld zu erinnern.
    (2) Die Erinnerung muss innerhalb von höchstens vierzehn Tagen nach Ablauf der Schuldfrist erfolgen. Die Inkenntnisnahme des Schuldners hat innerhalb der folgenden vierzehn Tage zu erfolgen. Aufgrund von offensichtlichen Gründen, insbesondere wegen einer Abwesenheit, verlängert sich die Frist um die Dauer der Abwesenheit, höchstens jedoch um achtundzwanzig Tage.
    (3) Begleicht der Schuldner die Schuld innerhalb von sieben Tagen, nachdem er die Erinnerung zur Kenntnis genommen hat, entstehen ihm keine weiteren Zahlungsverpflichtungen als die zum Zeitpunkt der Ablauf der Schuldfrist bestehenden.


    Sec. 2. Title of Execution.
    (1) Begleicht der Schuldner seine Schuld auch nach Erinnerung nicht, kann der Gläubiger beim zuständigen Bundesgericht einen Vollstreckungstitel beantragen. Der Antrag muss die Schuldsumme und den Nachweis des Erbringens einer Erinnerung enthalten und muss schriftlich gestellt werden.
    (2) Das zuständige Bundesgericht prüft den Antrag auf formelle und inhaltliche Richtigkeit und stellt, sofern es keine Gründe zur Beanstandung des Antrags sieht, den Vollkstreckungstitel aus.
    (3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei den zuständigen und ausführungsfähigen Bundeseinrichtungen die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen. Die entsprechenden Bundeseinrichtungen sind befugt, die Eintreibung der Schuldsumme auch zwangsweise vorzunehmen und dafür auf Konten des Schuldners, die er unter anderem Namen führt, zuzugreifen.


    Sec. 3. Outstanding Debt.
    Verfügt der Schuldner nach Vollstreckung des Vollstreckungstitels weder auf seinem eigenen Konto noch auf Konten, die er unter anderem Namen führt, über ausreichende Mittel und Forderungen, um die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, ist die Pflicht zur Begleichung der Schuld damit nicht aufgehoben, sondern nur gestundet, bis er ganz oder teilweise über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Schuld verfügt.

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