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    Official Document -Attested Copy



    CUSTOMS DUTY ACT


    Inkraftgetreten am:


    23.12.2008
    Unterschrieben durch President Robert O'Neill


    Geändert am:


    12.03.2009
    Federal Taxes Reformation Act


    11.10.2011
    Federal Administration Act


    Außer Geltung gesetzt am:


    29.11.2011
    EcoSim Suspension Act


    Customs Duty Act


    ARTICLE I - DUTIES


    Section 1 - Export of Cargo
    (1) Im astorischen Wirtschaftsraum erworbene oder produzierte und ins Ausland ausgeführte Rohstoffe werden mit Ausfuhrzöllen von 25% ihres Marktwertes verzollt.
    (2) Im astorischen Wirtschaftsraum erworbene oder produzierte und ins Ausland ausgeführte Zwischenprodukte werden mit Ausfuhrzöllen von 25% ihres Marktwertes verzollt.


    Section 2 - Import of Cargo
    Im Ausland erworbene oder produzierte Fertigprodukte werden mit Einfuhrzöllen von 25% ihres Marktwertes verzollt.


    Section 3 - Definitions
    (1) Rohstoffe sind alle Güter, die aus keinem anderen Vorprodukt hergestellt worden sind.
    (2) Zwischenprodukte sind Güter, die aus anderen Vorprodukten hergestellt worden sind oder zu anderen Gütern weiterverarbeitet werden können, selbst aber nicht von der Bevölkerung gekauft werden.
    (3) Fertigprodukte sind Güter, die von der Bevölkerung gekauft werden.
    (4) Erfüllt ein Gut nach vorherigen Regeln mehrere Klassifikationen, so ist es grundsätzlich als das höherwertige Gut zu klassifizieren; die betroffene zollpflichtige juristische Person muss in diesem Fall glaubhaft die Verwendung als minderwertiges Gut erklären.


    ARTICLE II - ORGANIZATION


    Section 1 - Executing Authority
    (1) Mit der Durchsetzung der Regelungen nach Article I ist das Department of Commerce als Institution und der dem Department vorstehende Secretary als Person beauftragt.
    (2) Die Federal Reserve Bank und ihr technischer Betreiber sind dazu verpflichtet, dem Department of Commerce Amtshilfe zur Erledigung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben zu leisten.


    Section 2 - Method of Payment
    (1) Die Zölle nach Article I sollen vom Department of Commerce auf automatisiertem Wege eingetrieben werden.
    (2) Steht ein automatisiertes System nicht zur Verfügung, so sollen die Regelungen dieses Gesetzes bis zur Etablierung eines solchen automatisierten Systems keine Anwendung finden.
    (3) Steht ein automatisiertes System zur Verfügung, arbeitet es aber offenkundig fehlerhaft, sind die von diesem Gesetz betroffenen Unternehmen verpflichtet, dem Department of Commerce bis zum Monatssiebten sämtliche im vergangenen Monat getätigten Importe und Exporte, die nach nach Article I zu verzollen sind, nachzuweisen.
    (4) Zollpflichtigen, die der Nachweispflicht nach Subsection 3 nicht nachkommen, ist eine angemessene Frist einzuräumen, um das Versäumnis nachzuholen. Wird diese Frist nicht genutzt, kann das zuständige Department ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 A$ verhängen. Kann das Ordnungsgeld vom Zollpflichtigen nicht oder nicht in voller Höhe beigebracht werden, so soll für jede angefangenen 500 A$, die nicht beigebracht wurden, ein Tag Ordnungshaft verhängt werden.


    Section 3 - Insolvence
    (1) Ist eine juristische Person nicht imstande, die erhobenen Zölle zu zahlen, so kann die Federal Reserve Bank im Auftrage des Department of Commerce solange alle Kontoeingänge einziehen, bis die Schuld beglichen ist, oder auch Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte im Wert der (Rest-) Schuld konfiszieren.
    (2) Auf Zollschulden nach diesem Gesetz fallen monatlich 10% Zinsen an.
    (3) Weiterhin gelten die Bestimmungen des Federal Debt Refund Act.


    ARTICLE III - EXCEPTIONS
    (1) Nicht von diesem Gesetz betroffen ist der Handel mit Ländern, mit denen die Vereinigten Staaten durch völkerrechtliches Abkommen die Anwendung von Zöllen gegenseitig ausgeschlossen haben.
    (2) Sieht ein völkerreichtliches Abkommen der Vereinigten Staaten mit einem anderen Land ermäßigte Zölle oder eine Meistbegünstigung vor, so ist das Department of Commerce ermächtigt, die Höhe der Zölle nach Article I Section 1 und 2 abweichend durch Verordnung festzusetzen.


    ARTICLE IV - FINAL PROVISION
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Präsidenten, frühestens aber am 1. Dezember 2008 in Kraft.

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