• THE FEDERAL ARCHIVE
    Official Document -Attested Copy



    BANKING ACT


    Inkraftgetreten am:


    07.01.2009
    Unterschrieben durch President Robert O'Neill


    Geändert am:


    11.10.2011
    Federal Administration Act


    06.06.2016
    Federal Administration Reform Act


    25.01.2018
    Unified Execution of Civil Claims Act


    Banking Act


    ARTICLE I - CREDIT INSTITUTION


    Sec. 1. Definitions.
    (1) Ein Geld- und Kreditinstitut (im folgenden "Bank" genannt) ist ein Unternehmen, das
    1. fremde Gelder als Einlagen annimmt,
    2. anderen Gelddarlehen und Kredite gewährt,
    3. für andere Wertpapiere verwahrt und verwaltet,
    4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere übernimmt,
    5. bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehr durchführt.
    (2) Ein Bankkunde (im folgenden "Kunde" genannt) ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank nach Subsection 1 in Anspruch nimmt.


    Sec. 2. Banking Secrecy.
    (1) Daten, auf welche eine Bank im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit Zugriff erhält, insbesondere Informationen über Konten und Kontobewegungen und Steuerdaten, unterliegen dem Bankgeheimnis und sind vertraulich zu behandeln. Hiervon bleibt die Veröffentlichung in anonymisierten und nicht mehr auf eine Person zurückführbare Formen ausgenommen.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.
    (3) Nicht dem Bankgeheimnis unterliegt die Weitergabe der zur Steuererhebung benötigten Daten an die zuständigen Behörden des Bundes und der Staaten.


    Sec. 3. Duties of Credit Institutions.
    (1) Banken sind zum verantwortlichen Umgang mit dem ihnen anvertrauten Geld verpflichtet.
    (2) Eine Bank soll über ein ständig verfügbares Eigenkapital von wenigstens 10.000,00 A$ verfügen. Kann sie ein solches Eigenkapital nicht aufweisen, ist die Bank verpflichtet, sich bis zu dieser Höhe zu versichern; hilfsweise sollen Bürgschaften in entsprechender Höhe nachgewiesen werden.


    Sec. 4. Deposit Insurance.
    (1) Nach diesem Gesetz in den Vereinigten Staaten zugelassene Banken sind dazu verpflichtet, untereinander eine Institution zu schaffen, um Geldeinlagen ihrer Kunden abzusichern.
    (2) Nicht durch die Deposit Insurance abgesichert sein müssen: Schäden aus Fehlbuchungen, Diebstahl und Betrug sowie Wertpapiere der Bank, Depotbestände und Schließfachinhalte.
    (3) Die Kosten der Absicherung tragen die Banken über eine Umlage. Diese Umlage soll von der Höhe der Einlagen, der Umlagesatz vom Risiko der Bank abhängen. Je nach Eigenkapitalausstattung können die Banken in Klassen mit unterschiedlichen Beitragssätzen eingeteilt werden.
    (4) Die Organisation der Deposit Insurance, die Festlegung der Beitragssätze sowie die Höhe der durch die Deposit Insurance abgesichterten Einlagen werden von den Banken durch eine gemeinschaftlich beschlossene Satzung geregelt, die der Zustimmung der Bankenaufsicht bedarf.


    ARTICLE II - SUPERVISION


    Sec. 1. Supervisory Authority.
    (1) Das Department of Commerce richtet eine Bankenaufsicht (Banking Supervisory Authority) ein, die von den Weisungen des Departments unabhängig arbeiten soll.
    (2) Die Bankenaufsicht überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften aus diesem Gesetz.
    (3) Die Bankenaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.


    Sec. 2. Banking Supervision.
    (1) Die Errichtung einer Bank bedarf der Genehmigung der Bankenaufsicht.
    (2) Die Bank ist verpflichtet, die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Bankbetriebes erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
    (3) Die Bankenaufsicht nimmt die nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.


    Sec. 3. Powers of the Supervisory Authority.
    (1) Die Bankenaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
    (2) Vorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde, um Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften zu verhindern, zu beseitigen oder aufzudecken, dürfen die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
    (3) Die Bankenaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagen oder den Depothandel sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
    (4) Weiter kann die Bankenaufsicht die Angabe der Identität der aus den getätigten Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen verlangen, sofern Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass bankenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung der Vergabe von Krediten und Geldanlagenoder den Depothandel beeinträchtigen können.
    (5) Das Betreten der Geschäftsräume der Bank in Sachen der Aufsicht sind nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank gestattet.


    ARTICLE III - CREDITS AND SAVINGS


    Sec. 1. Definitions.
    (1) Ein Kredit ist die Geldleihgabe einer Bank an einen Kunden.
    (2) Eine Geldanlage ist die Geldleihgabe eines Kunden an eine Bank.


    Sec. 2. Contract.
    (1) Die Vergabe eines Kredits oder die Einrichtung einer Geldanlage wird durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
    (2) Der Vertrag muss mindestens die folgenden Regelungen beinhalten:
    1. Vertragsdauer in ganzen Tagen, hilfsweise die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
    2. Höhe des gewährten Kredits oder der verwalteten Geldanlage in Astor-Dollar (A$),
    3. Höhe des vereinbarten monatlichen Zinses, hilfsweise die Vereinbarung eines festen Zinses für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
    (3) Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit der Kredit oder die Geldanlage nicht über ein von der Federal Reserve Bank zur Verfügung gestelltes automatisiertes System vereinbart wird.


    Sec. 3. Usury.
    Der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung eines Kredits oder zur Verwaltung einer Geldanlage ist nichtig, wenn Vermögensvorteile versprochen oder gewährt werden, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!