Concerning the congressional procedure for vetoed bills

Es gibt 4 Antworten in diesem Thema, welches 313 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Richard D. Templeton.


  • - The Attorney General -
    Astoria City - February 17th, 2009



    To:
    The President of the United States Congress,
    Congresswoman Romy Lanter-Davis


    From:
    The United States Attorney General,
    Ulysses S. Finnegan jr.




    Betreffend Bedenken gegen das Verfahren des Kongresses bei durch Veto des Präsidenten abgelehnten Gesetzesvorlagen


    Dear Madam President,



    als United States Attorney General sehe ich es als notwendig und erforderlich an, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ich gegen das Verfahren des Kongresses zur Überstimmung des Vetos des Präsidenten der Vereinigten Staaten vom 15.02.2009 gegen die Supreme Cort Reformation Bill, durch den Congress beschlossen am 11.02.2009, Bedenken bezüglich der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit des Verfahrens hege.


    Die Verfassung besagt in Article III Section 7 Subsection 4 Constitution, welche das Vetorecht des Präsidenten statuiert, ausdrücklich:

    Zitat

    Section 7 [Process of Legislation]
    (4) Erklärt der Präsident der Vereinigten Staaten ausdrücklich seinen Einspruch gegen eine angenommene Gesetzesvorlage, so soll sie erneut vom Kongress behandelt werden. [...]


    Ich vertrete die Auffassung, dass das - im Zitat gekennzechnete - Wort "behandelt" in dieser Vorschrift bedingt, dass der Kongress vor der Beschlussfassung über die Überstimmung des Vetos eine erneute Aussprache über das Gesetz durchführen soll, da "behandeln" schon nach dem Sprachgebrauch eine umfassendere Auseinandersetzung mit der Materie bedingt als "beschließen" oder "billigen".
    Auch würde ein solches Verfahren dem Sinn und Zweck der Norm gerechter werden: Legt der Präsident ein Veto gegen das Gesetz ein, so gibt es offensichtlich von Seiten der Exekutive Vorbehalte - welcher Art auch immer - gegen das Gesetz. Diese Vorbehalte sollte der Kongress bei seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen, mithin in einer Aussprache die Bedenken des Präsidenten nochmals erörtern um danach eine erneute Entscheidung zu treffen, ob der Kongress die Bedenken des Präsidenten für unbeachtlich hält, also auf seiner Ansicht und dem Beschluss des Gesetzes beharrt oder ob er die Ansichten des Präsidenten als Begründet auffasst und das Gesetz nicht gegen das Veto durchsetzt.


    Ich habe daher überzeugende Gründe für die Annahme, dass mit der Entscheidung, eine umgehende Abstimmung einzuleiten, das verfassungsmäßige Recht des Präsidenten, durch sein Veto eine erneute Aussprache des Kongresses über den Gesetzentwurf durchzuführen, verletzt wird.
    Ich ersuche Sie daher im Sinne einer gedeihlichen Zusammenarbeit und der Vermeidung weiterer Zwistigkeiten in dieser Frage höflichst darum, die nicht mit den Verfassungsvorschriften übereinstimmenden Abstimmungen zur Überstimmung des Vetos abzubrechen und den Kongress nochmals in eine Beratung über das Veto eintreten zu lassen.



    Yours sincerely,


    Ulysses S. Finnegan jr.
    - Attorney General -

    Ulysses S. Finnegan jr.


    Former Chief Justice of the United States and of the Free State of [definition=5]New Alcantara[/definition]
    VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

  • Mister Finnegan, bei allem notwendigen Respekt, die Abstimmungen wurden von mir als Vice President of Congress eingeleitet. Ist es in diesem Zuge also zu viel verlangt Ihr Schriftstück an meine Person zu richten?


    In der Verfassung steht vor allen Dingen noch ein anderer - in meinen Augen viel wichtigerer Satz:


    Billigen dessen Kammern die unveränderte Vorlage jeweils mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, so soll sie unverzüglich Gesetz werden.


    Diese Passage lässt keinen Spielraum für in einer erneuten Debatte verarbeitete Änderungen an einem Entwurf. Will der Kongress ein durch präsidiales Veto zurückgewiesenes Gesetz gegen das Veto erneut beschließen, so beschließt es gemäß Verfassung die unveränderte Vorlage. Will der Kongress dies nicht, so wird sich in der Abstimmung keine Mehrheit finden - der Präsident hatte schließlich ausreichend Gelegenheit sein Veto öffentlich zu begründen.


    Ich sehe daher keinen zwingenden Anlass eine weitere Debatte zu führen.


    Diese Verfassungsstelle kann wie viele ausgelegt werden. Eine unglückliche Formulierung, die es zu ändern gilt, wenn man in Zukunft Auslegung verhindern möchte.

    scriptatore.png

    Chief Justice of the Supreme Court of the United States of Astor

    13th and 24th President of the United States of Astor


    Bearer of the Presidential Honor Star


    Former Governor of New Alcantara
    Theta Alpha Member


    seal-supreme-klein.gif

  • Senator Scriptatore,


    bei allem notwendigen Respekt:
    Welches Mitglied des Präsidiums des Kongresses eine Abstimmung einleitet, ist eine Frage des internen Arbeitsverteilung des Kongresspräsidiums. Wende ich mich als Teil des Exekutive an den Kongress in einer Angelegenheit des Verfahrens, so habe ich mich an die Präsidentin des Kongresses als dessen Vorsitzende, Vorsitzende des Kongresspräsidiums und offizielle Repräsentantin und Vertreterin des Kongresses zu wenden, da die Sitzungsleitung ebenso wie die offizielle Vertretung des Kongresses in rechtlichen Angelegenheiten nunmal primär ihre Aufgabe ist, auch wenn Sie als Vice-President of Congress im konkreten Falle diese Aufgabe wahrgenommen haben.


    Ich teile ihre Auslegung der Verfassung in diesem Falle jedoch nicht. Die Verfassung ist in diesem Falle in der Tat nicht eindeutig, allerdings nicht in der Hinsicht, wie Sie es offensichtlich auslegen. Die Verfassung besagt, und soweit ist es korrekt, dass der Kongress, wenn er die unveränderte Vorlage mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen annimmt, das Veto des Präsidenten überstimmen kann. Sie besagt aber nirgendwo, dass der Kongress keine andere Wahl hätte. Der Kongress kann schließlich ebenso gut zu dem Ergebnis kommen, dass die Einwände des Präsidenten berechtigt sind und eine geänderte Vorlage beschließen, welche dann eben nach das Veto des Präsidenten gegen die ursprüngliche Vorlage nicht überstimmt, aber ein normaler Beschluss einer anderen Gesetzesentwurfes darstellt und nach dem normalen Gesetzgebungsverfahren erneut dem Präsidenten zur Entscheidung, ob er dagegen ein Veto einlegen will, als ordentlicher Beschluss des Kongresses vorgelegt wird.


    Auch erscheinen mir Ihre Ausführungen, was die Aussprache des Gesetzes angeht, erscheint mir im Übrigen nicht schlüssig: Auch der Antragsteller eines Gesetzes hat die Möglichkeit, seinen Gesetzentwurf öffentlich ausreichend zu begründen. Trotzdem ist es offensichtlich notwendig und allgemein anerkannt, dass dieser Gesetzentwurf ebenso wie die Gründe der Person, welche ihn im Kongress eingebracht hat, nochmal in einer öffentlichen Beratung im Kongress erörtert wird. Ich sehe hierbei keinen Unterschied zu den Gründen, mit welchen der Präsident sein Veto versieht. Die Aufgabe des Kongresses ist nicht nur der Beschluss, sondern ebenso die Beratung des Gesetzes unter Einbeziehung seiner Gründe. Ich bin der Ansicht, dass eine solche Erwägung auch die erneute Beratung eines Gesetzes im Falle eines Vetos des Präsidenten vorsieht, da auch hierbei möglicherweise bedeutende Gründe vorgelegt werden, welche den Mitgliedern des Kongresses die Möglichkeit geben sollte, ihre Entscheidung nochmals zu beraten und ihre Meinung auszutauschen und hier andere Mitglieder möglicherweise für eine Entscheidung für oder gegen die Überstimmung des Vetos überzeugen zu können. Zumal eine solche Ja- oder Nein-Entscheidung ja der abschließenden Frage, ob man diese Vorlage unverändert nochmals billigen soll, nicht im Wege steht. Auch das Zustimmungsgesetz zu einem Vertrag als entweder-oder-Entscheidung, bei der der Kongress lediglich zwischen der Annahme oder der Ablehnung der Ratifizierung entscheiden kann, wird schließlich im Kongress beraten, bevor die Kammern darüber befinden.


    Ich ersuche Sie daher nochmals höflichst um eine Korrektur des Verfahrens, um weitere Auseinandersetzungen zum Verfahren zu vermeiden. Ein Beschluss des Gesetzes nach dem derzeitigen durch Sie eingeleiteten Verfahren ist jedoch für die Administration inakzeptabel und würde notwendigerweise zu weiteren unerquicklichen und zeitraubenden Auseinandersetzungen führen, welche ich gerne durch eine einvernehmliche Lösung vermeiden würde.

  • Madam Speaker, Mr President,


    nach reiflicher Überlegung muss ich mich den Bedenken des Attorney General anschließen. Die Verfassung schreibt in der Tat eine erneute Behandlung des Entwurfes vor - nicht einfach nur eine neue Abstimmung. Anders macht ja auch das Veto des Präsidenten nur wenig Sinn: Wenn es nur darum geht, ob der Entwurf eine Stimmenzahl von Zwei Dritteln erreicht, könnten Entwürfe, die eine derartige Mehrheit gleich bei der ersten Abstimmung erreichen, ja grundätzlich immun gegen Vetos sein - sind sie aber nicht. Ganz bewusst sieht also die Verfassung das Veto auch als Möglichkeit, als Chance des Kongresses zur erneuten Befassung mit einem Thema.


    Dass die Verfassung weiter vorsieht 'Wenn der Entwurf unverändert beschlossen wird, dann soll er Gesetz werden', ist dann dazu nicht weiter aussagekräftig. Es gilt schließlich auch 'Wenn der Kongress einen Entwurf so beschließt, wie er eingebracht wurde, dann wird er ohne Änderungen beschlossen'. In beiden Fällen kann der Kongress, muss aber nicht.


    Die vom Präsidenten vorgebrachten Argumente für sein Veto sind meiner Ansicht nach schlüssig und bedenkenswert, und der vorliegende Entwurf des Attorney General eröffnet neue Sichtweisen auf die Materie. Ich denke also nicht, dass es angebracht ist, Angst vor einer erneuten Debatte in diesem Kongress zu haben. Ich schätze Sie beide, Madam Speaker und Mr President, als Abgeordnete, die die Debatte weder scheuen noch abwürgen wollen, und setze daher großes Vertrauen in Ihre Urteilsfähigkeit.

  • Madam Speaker,


    ich schließe mich der Auffassung von President Scriptatore an, insbesondere in Bezug darauf, dass die entsprechenden Passagen der Verfassung weitgehend auslegungsfähig sind und die "Behandlung" eines vom Präsidenten zurückgewiesenen Gesetzes durch den Kongress mitnichten eine erneute Debatte zwingend voraussetzt.


    Es war und ist in der Tat so, dass sich kein Mitglied eines der Häuser gegen das Vorgehen des Kongresspräsidiums ausgesprochen hat, selbst Senator Jackson hat ohne weitere Kommentierung an der Abstimmung teilgenommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Debatte über das zurückgewiesene Gesetz notwendig war; selbst nicht der Republikanischen Partei angehörige Kongressmitglieder haben sich von der öffentlichen Begründung des Vetos ausdrücklich nicht in ihrem Abstimmungsverhalten beeinflussen lassen.


    Sollte das Kongresspräsidium sich von der Argumentation von Senator Jackson und Attorney General Finnegan in seiner Rechtsauffassung dennoch nicht sicher sein, rege ich an, ggf. ein Rechtsgutachten des Supreme Court in dieser Sache einzuholen.


    [size=1]Edit: Das "ausdrücklich nicht" zur Klarstellung eingefügt.[/size]

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