Diskussion: Antrag BA 2009/01 - Marihuana Decriminalization Bill

Es gibt 26 Antworten in diesem Thema, welches 764 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von John E. Prescott.

  • Hier also der umgearbeitete Entwurf, der der Meinung des Volksrates entspricht. :)


    Freeland Stimulant Act


    Article 1 - Preface


    Section 1 - Purpose
    Der Freeland Stimulant Act regelt den Anbau, Verkauf und Konsum von Genussmitteln in Freeland.


    Section 2 - Freeland Stimulant Authority
    (1) Zur Kontrolle des Anbaus, des Verkaufs und des Konsums von Genussmitteln in Freeland wird die Freeland Stimulant Authority (FSA) eingerichtet.
    (2) Der FSA steht der Governor oder ein von diesem ernannter Director vor.


    Section 3 - Prohibition
    (1) Der Anbau und Verkauf von Genussmitteln, die zum Erreichen eines Rauschzustandes führen, ist solange untersagt, bis eine gesetzliche Erlaubnis erlassen wurde.
    (2) Abweichend von ß 1 kann die FSA Sondergenehmigungen für bestimmte Genussmittel vergeben, bis eine gesetzliche Regelung getroffen wurde, die den Anbau und Verkauf des Genussmittels erlaubt oder untersagt.


    Article 2 - Marihuana


    Section 1 - Trade and Sale
    (1) Die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen sowie der gewerbliche Handel und Verkauf von Marihuana-Produkten ist grundsätzlich untersagt.
    (2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Cannabispflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt. Die FSA hat dabei sicherzustellen, daß definierte Mengengrenzen in Pflanzung, Herstellung und Vertrieb belegt und kontrolliert werden können, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.


    Section 2 - Sale
    (1) Abweichend von Article 2 Section 1 ß 1 ist der Verkauf von Marihuana-Produkten in Geschäften erlaubt, die ebenfalls dazu von der FSA zu lizensieren sind.
    (2) Die Betreiber von nach ß 1 dieser Section lizensierten Verkaufsstellen haben eine genaue Dokumentation über angekaufte und verkaufte Mengen zu führen, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.


    Section 3 - Consumption
    (1) Der Konsum von Marihuana-Produkten zum Eigenbedarf ist legal. Als Eigenbedarf gilt eine Menge von weniger als 12 Gramm THC-haltiger Erzeugnisse.
    (2) THC-haltige Erzeugnisse zum Eigenbedarf können in nach Article 2 Section 2 ß 1 lizenzierten Verkaufsstellen legal erworben werden. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 Gramm pro Woche pro Kunde. Das Mindestalter zum Erwerb THC-haltiger Erzeugnisse beträgt 18 Jahre.
    (3) Die FSA kontrolliert die Einhaltung der ß 1 und 2. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Strafanzeige wegen illegalen Drogenkonsums gestellt werden.


    Section 4 - Driving
    (1) Personen, die THC-haltige Erzeugnisse konsumiert haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren.
    (2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens unter Genussmitteleinfluss gestellt werden.


    Section 4 - Supervision
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 2 Section 1 und 2 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung der Verstoßes die Lizenz entzogen und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus oder Vertriebs gestellt werden.


    Article 3 - Nicotine


    Section 1 - Trade and Sale
    (1) Der Anbau von Tabakpflanzen ist grundsätzlich untersagt.
    (2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Tabakpflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt.


    Section 2 - Sale
    (1) Der gewerbliche Handel und Verkauf von Tabakprodukten ist grundsätzlich erlaubt.
    (2) Wer gewerblich mit Tabakprodukten handelt, muss nachweisen können, dass diese Tabakprodukte von lizensierten Anbauflächen stammen und definierten Qualitätsstandards genügen.
    (3) Der private Handel mit Tabakwaren, also der Weiterverkauf von Tabakprodukten durch Privatpersonen ohne Gewerbezulassung, ist untersagt.


    Section 3 - Consumption
    (1) Der Konsum von Tabakprodukten ist legal.
    (2) Tabakprodukte dürfen von gewerblichen Verkaufsstellen nur an Personen verkauft werden, die nachweislich mindestens 18 Jahre alt sind. Der Nachweis ist durch Ausweispapiere zu erbringen.


    Section 4 - Supervision
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und der Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 3 Section 1 bis 3 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes die Lizenz zum Anbau entzogen bzw. der Verkauf untersagt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus, Vertriebs oder wegen Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.


    Article 4 - Alcohol


    Section 1 - Trade and Sale
    (1) Die Herstellung von alkoholhaltigen Getränken und sonstigen alkoholischen Konsumgütern ist grundsätzlich legal.
    (2) Der gewerbliche Handel und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist grundsätzlich legal. Getränke, die Alkohol enthalten, sind deutlich sichtbar mit der Angabe des Alkoholgehaltes in Volumenprozent zu versehen. Die FSA kontrolliert diese Markierung.


    Section 2 - Consumption
    (1) Der Konsum von alkoholhaltigen Getränken ist legal.
    (2) Für Personen unter 16 Jahren ist der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit untersagt. An Personen unter 16 Jahren dürfen keine alkoholhaltigen Getränke verkauft werden.
    (3) Alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent dürfen nur an Personen verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.


    Section 3 - Driving
    (1) Personen, die mehr als 0,4 Promille Alkohol im Blut haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren.
    (2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens mit Alkohol gestellt werden.


    Section 4 - Supervision
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der Herstellungs- und Verkaufsbetriebe sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 4 Section 1 und 2 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes ein Verkaufsverbot verhängt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Vertriebs oder Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.


    Article 5 - Final Provisions


    Section 1 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.

  • Ok, dann fehlt nur noch die Spezfizierung des Marihuana Fahrverbots und dann können wir abstimmen. Das muss ich aber nochmal genau nachsehen, wie da die Abbaustoffe unterschieden werden.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Sorry, hat gedauert.


    Also: THC-Konzentration von <1,0 ng/ml wird RL in Deutschland nach einem Urteil i.d.R. nicht mehr direkt im Sinne einer Ordnungswidrigkeit (Trunkenheitsfahrt) geahndet. Wobei das dennoch in D Konsequenzen haben kann, v.A. wenn hohe THC Abbauwerte festgestellt werden. Das geht dann aber von der Führerscheinstelle und nicht von der Polizei aus. Ist alles etwas verfahren und rechtlich unklar, aber lange Rede kurzer Sinn: Ich würde den Wert von oben einfach übernehmen.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Tue ich hiermit.


    Freeland Stimulant Act


    Article 1 - Preface


    Section 1 - Purpose
    Der Freeland Stimulant Act regelt den Anbau, Verkauf und Konsum von Genussmitteln in Freeland.


    Section 2 - Freeland Stimulant Authority
    (1) Zur Kontrolle des Anbaus, des Verkaufs und des Konsums von Genussmitteln in Freeland wird die Freeland Stimulant Authority (FSA) eingerichtet.
    (2) Der FSA steht der Governor oder ein von diesem ernannter Director vor.


    Section 3 - Prohibition
    (1) Der Anbau und Verkauf von Genussmitteln, die zum Erreichen eines Rauschzustandes führen, ist solange untersagt, bis eine gesetzliche Erlaubnis erlassen wurde.
    (2) Abweichend von ß 1 kann die FSA Sondergenehmigungen für bestimmte Genussmittel vergeben, bis eine gesetzliche Regelung getroffen wurde, die den Anbau und Verkauf des Genussmittels erlaubt oder untersagt.


    Article 2 - Marihuana


    Section 1 - Trade and Sale
    (1) Die Aufzucht von Cannabis-Pflanzen sowie der gewerbliche Handel und Verkauf von Marihuana-Produkten ist grundsätzlich untersagt.
    (2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Cannabispflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt. Die FSA hat dabei sicherzustellen, daß definierte Mengengrenzen in Pflanzung, Herstellung und Vertrieb belegt und kontrolliert werden können, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.


    Section 2 - Sale
    (1) Abweichend von Article 2 Section 1 ß 1 ist der Verkauf von Marihuana-Produkten in Geschäften erlaubt, die ebenfalls dazu von der FSA zu lizensieren sind.
    (2) Die Betreiber von nach ß 1 dieser Section lizensierten Verkaufsstellen haben eine genaue Dokumentation über angekaufte und verkaufte Mengen zu führen, um eine illegale Weitergabe an Dritte auszuschließen.


    Section 3 - Consumption
    (1) Der Konsum von Marihuana-Produkten zum Eigenbedarf ist legal. Als Eigenbedarf gilt eine Menge von weniger als 12 Gramm THC-haltiger Erzeugnisse.
    (2) THC-haltige Erzeugnisse zum Eigenbedarf können in nach Article 2 Section 2 ß 1 lizenzierten Verkaufsstellen legal erworben werden. Dabei gilt eine Obergrenze von 10 Gramm pro Woche pro Kunde. Das Mindestalter zum Erwerb THC-haltiger Erzeugnisse beträgt 18 Jahre.
    (3) Die FSA kontrolliert die Einhaltung der ß 1 und 2. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Strafanzeige wegen illegalen Drogenkonsums gestellt werden.


    Section 4 - Driving
    (1) Personen, die THC-haltige Erzeugnisse konsumiert haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren, bis die THC-Konzentration im Blut unter 1,0 ng/ml beträgt.
    (2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens unter Genussmitteleinfluss gestellt werden.


    Section 4 - Supervision
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 2 Section 1 und 2 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung der Verstoßes die Lizenz entzogen und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus oder Vertriebs gestellt werden.


    Article 3 - Nicotine


    Section 1 - Trade and Sale
    (1) Der Anbau von Tabakpflanzen ist grundsätzlich untersagt.
    (2) Abweichend von ß 1 ist der Anbau von Tabakpflanzen in speziellen, von der FSA zu lizensierenden Anbauflächen erlaubt.


    Section 2 - Sale
    (1) Der gewerbliche Handel und Verkauf von Tabakprodukten ist grundsätzlich erlaubt.
    (2) Wer gewerblich mit Tabakprodukten handelt, muss nachweisen können, dass diese Tabakprodukte von lizensierten Anbauflächen stammen und definierten Qualitätsstandards genügen.
    (3) Der private Handel mit Tabakwaren, also der Weiterverkauf von Tabakprodukten durch Privatpersonen ohne Gewerbezulassung, ist untersagt.


    Section 3 - Consumption
    (1) Der Konsum von Tabakprodukten ist legal.
    (2) Tabakprodukte dürfen von gewerblichen Verkaufsstellen nur an Personen verkauft werden, die nachweislich mindestens 18 Jahre alt sind. Der Nachweis ist durch Ausweispapiere zu erbringen.


    Section 4 - Supervision
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der lizensierten Anbaubetriebe und der Verkaufsstellen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 3 Section 1 bis 3 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes die Lizenz zum Anbau entzogen bzw. der Verkauf untersagt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Anbaus, Vertriebs oder wegen Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.


    Article 4 - Alcohol


    Section 1 - Trade and Sale
    (1) Die Herstellung von alkoholhaltigen Getränken und sonstigen alkoholischen Konsumgütern ist grundsätzlich legal.
    (2) Der gewerbliche Handel und Verkauf von alkoholhaltigen Getränken ist grundsätzlich legal. Getränke, die Alkohol enthalten, sind deutlich sichtbar mit der Angabe des Alkoholgehaltes in Volumenprozent zu versehen. Die FSA kontrolliert diese Markierung.


    Section 2 - Consumption
    (1) Der Konsum von alkoholhaltigen Getränken ist legal.
    (2) Für Personen unter 16 Jahren ist der Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit untersagt. An Personen unter 16 Jahren dürfen keine alkoholhaltigen Getränke verkauft werden.
    (3) Alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent dürfen nur an Personen verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.


    Section 3 - Driving
    (1) Personen, die mehr als 0,4 Promille Alkohol im Blut haben, dürfen kein Motorfahrzeug mehr fahren.
    (2) Bei Verstoß gegen ß 1 kann die Lizenz zum Führen eines Fahrzeuges entzogen werden, oder es können Ordnungsgelder verhängt werden. Ferner kann Strafanzeige wegen Fahrens mit Alkohol gestellt werden.


    Section 4 - Supervision
    (1) Die FSA hat in regelmäßigen, unangekündigten Kontrollen der Herstellungs- und Verkaufsbetriebe sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Article 4 Section 1 und 2 eingehalten werden.
    (2) Bei Verstößen gegen die genannten Bestimmungen können Ordnungsgelder verhängt werden oder je nach Schwere oder Wiederholung des Verstoßes ein Verkaufsverbot verhängt und ggf. Strafanzeige wegen illegalen Vertriebs oder Verkaufs an Minderjährige gestellt werden.


    Article 5 - Final Provisions


    Section 1 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt nach der Verkündigung durch den Governor in Kraft.

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