Diskussion BA 2009/04 - Reform of Consolidated Code of Freeland Bill

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  • Ratsherr Laval hat folgenden Antrag in den Volksrat eingebracht:



    Reform of Consolidated Code of Freeland Act - Loi de la Reform de Code consolidè de Frèlande


    Section/Article 1: Basics / Les Généralités


    (1) Der Gesetzescode des Freistaates Freeland wird für nichtig erklärt.
    (2) Anstatt seiner treten die im Anhang angeführten Gesetze in Kraft.
    (3) Diese und alle folgenden Gesetzes müssen an geeigneter Stelle vom Governor gesammelt und archiviert werden.


    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives



  • Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande


    Section/Article 1: Basics / Les Généralités


    (1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
    (2) Departements sind Verwaltungseinheiten, die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
    (3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen, die ihren Aufbau betreffen, sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist beim Ministry of the Interior anzugeben.


    Section/Article 2: Counties / Les Départements


    (1) Der Freistaat Freeland umfasst fünf Departements: Côte de Morbinaux, Garonnac, Winland, Isle de Gareth und Varon.
    (2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
    (3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Präfekten des Departements bestimmt wird.
    (4) Die Staatsregierung des Freistaates Freeland wird verpflichtet, eine amtliche Karte der Departements und ihrer Hauptstädte zu veröffentlichen.


    Section/Article 3: The Commissioner (Elections) / Le Préfet (Élections)


    (1) Der Präfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen, allgemeinen, unabhängigen und geheimen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt oft möglich.
    (2) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
    (3) Präfekte müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Präfekt werden. Ein Konflikt mit anderen Ämtern besteht nicht.


    Section/Article 4: The Commissioner (Responsibilities)/ Le Préfet (Les Devoirs)


    (1) Der Präfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
    (2) Der Präfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
    (3) Der Präfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.


    Section/Article 5: Promotion of the Departments / Le soutien des Départements


    (1) Die Präfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
    (2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.



    Private Law / Loi Droit Privè


    Section/Article 1: Persons / Les Personnes


    (1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
    (2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die Départements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
    (3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée und die Incorporated Association / Association Enregistrée.


    Section/Article 2: Legal Forms / Formes Juridique


    (1) Die Rechtsform der Incorporated Association / Association Enregistrée steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Rechtsform der Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Für die Anmeldung bei der zuständigen Behörde sind folgende Angaben notwendig:
    a) Der Name des zu gründenden Verein / der zu gründenden Gesellschaft;
    b) Der / die Gründer / Gesellschafter des Vereins / der Gesellschaft sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
    c) Die Satzung, welche Bestimmungen über den Zweck der Rechtsform, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter der Rechtsform, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen / Gesellschafterversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
    (3) Für die Schulden der Rechtsform haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
    (4) Die Rechtsform ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen wenn:
    a) Die Mitgliedervollversammlung / Gesellschafterversammlung dies nach den in der Satzung vorgegebenen Richtlinien beschließt;
    b) Eine Zahlungsunfähigkeit der Rechtsform vorliegt;
    c) Die Rechtsform durch die Organes der VereinigtenStaaten oder des Freistaates Freeland aufgelöst wird weil ihr Zweck den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
    (5) Der Vorsitzende / Geschäftsführer wird von der Mitgliedervollversammlung / Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Rechtsform nach außen.


    Section/Article 3: Transferral of Company Shares / Cession de Quotes-parts


    Die Übertragung von Anteilen an einer Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.



    Section/Article 4: Label Indicating the Legal Status / Marque Indicant le Status Lègal


    (1) Die Incorporated Association / Association Enregistrée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (2) Die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.


    Section/Article 5: The registers / Les registres


    (1) Die unter Section/Article 2 Abs. 2 und Abs. 5 genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede Änderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.


    Section/Article 6: Competent authorities / Autoritès Compètentes


    (1) Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.


    Freeland Security Forces Act / Loi de La Súretè de La Rèpublique


    Section/Article 1: The Constabulary / La Gendarmerie


    (1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Innenminister von Freeland und falls nicht vorhanden, der Gouverneur.
    (3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen dem Innenministerium.


    Section/Article 2: The Governor's Guard/ La Garde du Gouverneur


    (1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.


    Section/Article 3: The National Guard/ La Garde nationale


    (1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
    (5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.


    Section/Article 4: Mobilisation/ La mobilisation


    (1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
    (2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
    (3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Veto dagegen einlegen.



    Freeland Education Act / Loi de la Éducation


    Section/Article 1: Compulsory schooling / Enseignement obligatoire


    (1) Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 5. Lebensjahr schulpflichtig.
    (2) Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
    (3) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.


    Section/Article 2: Segments of Compulsory Schooling / Les sègments de L' Enseignement Obligatoire


    (1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus 5 Schulformen.
    (2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Vorschule - Kindergarten, Grundschule, Mittelschule, Oberschule und College - Universität.
    (3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Bildungsministerium ernannten Rektoren der schulischen Einrichtungen sowie die Versammlungen der ein Lehramt ausübenden Beamten sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
    (4) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.


    Section/Article 3: Schoolteacher/ Les Enseignants


    Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, der eine Genehmigung des Bildungsministeriums Freeland besitzt und mindestens einen Monat Bürger der Vereinigten Staaten von Astor ist.


    Section/Article 4: Scores / Les Notes


    Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.


    Section/Article 5: Preschool / École Prèscolaire- Kindergarten / La Maternelle


    (1) Die Teilnahme in der Preschool / École Prèscolaire ist freiwillig
    (2) Die Teilnahme im Kindergarten / La Maternelle ist verpflichtend.
    (3) Die Vorschule kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen.
    (3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.


    Section/Article 6: Elementary School / École Primaire


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
    (2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Grundschule für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 7: Middle School / Le Collège


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Grundschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Mittelschule für drei Jahre.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 8: Upper School / Lycée


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Mittelschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Oberschule im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 9: University / L'Université


    (1) Das Besuchen eines Colleges oder einer Universität ist freiwillig.
    (2) Ein Abschluss einer Oberschule ist zwingend notwendig.
    (3) Für die Colleges und Universitäten des Freistaates Freeland ist der Hochschulrahmenvertrag bindend.


    Section/Article 10: Private Schools/ L'École privée


    (1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
    (2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles dieses Gesetzes
    (3) Private Schools können jede Form, der in diesem Gesetz definierten Schulformen, besitzen.
    (4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.


    Section/Article 11: Promotion / Aide Financière


    (1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.



    Freeland Environmental protection Act / Loi de la Protection de l'Environnement en Frélande


    Section/Article: 1 Reserves / Protectorats


    (1) Schutzgebiete sind Gebiete in denen der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Prioritäten besitzt.
    (2) Die Schutzgebiete besitzen 2 verschiedene Abstufungen: Naturschutzgebiet und Nationalpark.


    Section/Article: 2 Nature Reserves / Réserve naturelle


    (1) In einem Naturschutzgebiet sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie wurden vom Freistaat ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
    (3) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen ist in den Naturschutzgebieten ausdrücklich untersagt.


    Section/Article: 3 National Park / Parc National


    (1) In einem Nationalpark sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie werden vom Freistaates Freeland ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (3) Das Übernachten und Campieren in Freelands Nationalparks ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen in Nationalparks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Departements oder der Regierung gestattet.


    Section/Article: 4 Staff / Personnel


    (1) Naturschutzgebiete und Nationalparks werden von sog. "Rangern" überwacht. Der Bundesstaat Freeland unterhält zu diesem Zweck mindestens 8.000 Ranger.
    (2) Die Ranger besitzen auf den Schutzgebieten des Freistaates Freeland die gleichen Rechte wie die Gendarmerie.
    (3) Personen, die gegen das Umweltschutzgesetz oder ein anderes geltendes Gesetz verstoßen sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und innerhalb von 24h der Polizei zu überstellen.


    Section/Article: 5 Announcement of Reserves / Mise de Protectorats


    (1) Der Gouverneur oder ein Minister für Umwelt kann per Veordnung Naturschutzgebiete und Nationalparks ausweisen.
    (2) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section / Article 5 Abs. 1 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.


    Section/Article: 6 Agriculture / Agriculture


    (1) Jeder landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet des Freistaates Freeland wird zweimal pro Jahr unangemeldet von den dafür zuständigen Behörden kontrolliert.


    Section/Article: 7 Protection of Animals / Protection des Animaux


    (1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland genießt Schutz vor Misshandlung oder anderen Formen eines lebensunwürdigen Lebens.
    (2) Diese betreffen die Zucht, die Haltung und den Transport von tierischen Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland.
    (3) Der Gouverneur oder ein Minister für Umwelt kann eine Tierart unter den speziellen Schutz des Staates stellen.
    (4) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section / Article 7 Abs. 3 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
    (5) Tiere die unter dem speziellen Schutz des Staates stehen dürfen ohne Erlaubnis weder getötet noch gefangen werden. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.


    Section / Article: 8 Protection against Pollution / Protection contre Pollution de l'Environnement


    (1) Das Ableiten von nicht umweltverträglich Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Freistaates Freeland ist verboten und steht unter Strafe.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Ich finde das Vorgehen als Solches nicht falsch, aber ich glaube es würde mehr Potential bieten, wenn wir die Gesetze dahinter auch inhaltlich einzeln ausgestalten und diskutieren.


    Mein Vorschlag wäre daher den CC schrittweise zu reformieren. D.h. wir verabschieden das Gesetz so, daß der CC abgeschafft wird, aber seine Regelungen vorbehaltlich in Kraft bleiben, bis jeweils die hier aufgeführten Gesetze verabschiedet wurden.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Ich würde eher vorschlagen, dass wir über jedes Gesetz einzeln beraten und, wenn es zu einem Konsens gekommen ist, über alle Gesetze die Abstimmungen einleiten, und zwar zeitgleich mit meinem Antrag, der den Consolidated Code außer Kraft setzt und eine Freeland Law Gazette einführt.


    edit: Da war wohl einer schneller.

  • Ich habe mir das schon gedacht, aber das sehe ich in der Form auch nicht als praktikabel an.


    Der Punkt ist: Wenn wir mit dem Gesetz den CC abschaffen, uns aber wegen inhaltlicher Differenzen gleichzeitig nicht auf ein neues Gesetz zum Themenkomplex XY einigen können, fallen rechtliche Regelungen weg, die bislang durch den CC existierten.


    Darum gibt es m.E. in der bisherigen Gesetzesformulierung nur die Möglichkeit, daß Ganze im Paket zu verabschieden.


    Alternative wäre eben, das Gesetz so umzuformulieren, daß die entsprechenden Teile des CC in Kraft bleiben, bis neue Gesetze erlassen sind.


    Ich glaube außerdem, daß es a) ziemlich aufwendig wäre, über alle Gesetze parallel zu beraten und wir b) (*so*) das Potential verlieren, diese gesellschaftspolitisch relevanten Themen nacheinander abzuhandeln und so für Diskussionsstoff zu sorgen.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Zitat

    Original von John E. Prescott
    Ich habe mir das schon gedacht, aber das sehe ich in der Form auch nicht als praktikabel an.


    Der Punkt ist: Wenn wir mit dem Gesetz den CC abschaffen, uns aber wegen inhaltlicher Differenzen gleichzeitig nicht auf ein neues Gesetz zum Themenkomplex XY einigen können, fallen rechtliche Regelungen weg, die bislang durch den CC existierten.

    Der CC wird erst abgeschafft, wenn dieses Gesetz verabschiedet wird, und wenn dieses Gesetz verabschiedet wird sind die Gesetze des Appendix in Kraft getreten.


    Aber ja, ich könnte damit leben, zuerst jedes Gesetz einzeln zu diskutieren.

  • Ich denke das Vorgehen ist hier nach wie vor nicht ganz eindeutig. Sorry, aber ich sehe keinen Sinn darin, alle Diskussionen parallel zu führen.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


  • Ja, sie haben ja recht. Die letzten Tage war ich abwesend, aber ich gebe auch zu, daß ich bislang die Arbeit gescheut habe, das Durchführungsgesetz gemäß dieser Diskussion anzupassen. Das wäre ja die Hauptsache, damit man das dann einbringen kann. So gesehen ist aber natürlich auch jeder Andere eingeladen, ein solches Gesetz zu formulieren.

    John E. Prescott [D-FL]
    Member of the U.S. House of Representatives


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