Mr Monroe hat den folgenden Entwurf eingereicht, der hiermit in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Geschäftsordnung zur Diskussion gestellt wird.
ZitatAlles anzeigenConsolidated Code of Freeland - Code consolidÈ de FrÈlande
Table of Contents/Table des matiËres:
Chapter 1: Introductory and transitory provisions
Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition
Chapter 3: The Administration of Freeland
Chapitre 3: L'administration de FrÈlande
Chapter 5: Measures to foster immigration
Chapter 5: Mesures pour encourager l'immigration
Chapter 7: Education
Chapitre 7: Education
Chapter 9: Security forces of The Free State
Chapitre 9: La s˚retÈ de La RÈpublique
Chapter 11: Environmental protection
Chaptire 11: La protection de l'environnement
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Chapter 1: Introductory and transitory provisions
Chapitre 1: RËglements d'introduction et de transition
Section/Article 101
Mit Inkrafttreten dieser Kodifikation treten alle bis dato in Freeland erlassenen Gesetze außer Kraft.
Section/Article 103
Die Legislative von Freeland bekräftigt ihre Absicht, zur Rechtsvereinheitlichung in Freeland und zur Erleichterung des Zuganges zum geltenden Recht alle zukünftigen gesetzlichen Maßnahmen durch Integration in diesen Code zu kodifizieren und dem dort gewählten Format anzupassen.
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Chapter 3: The Administration of Freeland
Chapitre 3: L'administration de FrÈlande
Section/Article 301: Allgemeines
(1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
(2) Departements sind Verwaltungseinheiten die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
(3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen die ihren Aufbau betreffen sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
(4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist anzugeben.
Section/Article 303: Departements
(1) Der Freistaat Freeland umfasst zehn Departements: Arjou, CÙte de Cazauz, Dustin, Gareth, Garonnac, Loenne, Morbinaux, Norlin, Norton & Varon.
(2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
(3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Departementpräfekten bestimmt wird.
Section/Article 305: Departementpräfekt (Wahl & Misstrauen)
(1) Der Departementpräfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen und offenen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Wiederwahl ist möglich.
(2) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
(3) Departementpräfekten müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
(4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Departementpräfekt werden. Ein Konflikt mit anderen ƒmtern besteht nicht.
Section/Article 307: Departementpräfekt (Allgemeines, Aufgaben & Pflichten)
(1) Der Departementpräfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
(2) Der Departementpräfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
(3) Der Departementpräfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.
Section/Article 309: Förderung der Departements
(1) Die Departementpräfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
(2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.
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Chapter 5: Measures to foster immigration
Chapter 5: Mesures pour encourager l'immigration
Section/Article 501
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann zwischen natürlichen Personen (Sponsor und Sponsee) das Verhältnis der Sponsorship begründet werden.
(2) Die für Sponsorhip-Angelegenheiten zuständige Behörde wird durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.
Section/Article 503
(1) Sponsor kann nur werden, wer seit mindestens drei Monaten die astorische Staatsbürgerschaft besitzt und in den Angelegenheiten des Freistaates Freeland erfahren und aktiv ist.
(2) Sponsor kann auch ein Ehepaar werden, das nach astorischem Recht oder nach von den Vereinigten Staaten von Astor anerkanntem ausländischen Recht wirksam verheiratet ist, sofern mindestens einer von beiden Ehegatten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. In diesen Fällen ist jeder der Ehegatten Sponsor.
(3) Sponsee kann nur werden, wer
1. die astorische und freeländische Staatsbürgerschaft besitzt oder
2. die astorische Staatsbürgerschaft nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften beantragt hat und beabsichtigt, sich in Freeland niederzulassen und dort aktiv zu sein.
Section/Article 505
Die Sponsorship wird begründet durch Erklärung des Sponsor, im Falle von s./art. 503 Abs. 2 beider Ehegatten, und des Sponsee gegenüber der zuständigen Behörde, die Sponsorship eingehen zu wollen. In der Erklärung ist anzugeben, wer Sponsor und wer Sponsee sein soll. Die Behörde trägt die Begründung der Sponsorship in ein von ihr geführtes Sponsorenbuch ein.
Section/Article 507
Die Sponsorship wird beendet durch
1. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft seitens des Sponsor oder des Sponsee,
2. In den Fällen von s./art. 503 Abs. 3 Nr. 2, wenn dem Sponsee die Verleihung der astorischen Staatsbürgerschaft verweigert wird.
Section/Article 509
(1) Falls die Ehe in einer nach s./art. 503 Abs. 2 gestalteten Sponsorship aufgelöst wird, bleibt jeder der ehemaligen Ehegatten Sponsor.
(2) Mit Ausnahme der Fälle von Abs. 1 und von s./art. 503 Abs. 2 kann niemand mehr als einen Sponsor haben.
(3) Es ist zulässig, dass dieselbe Person Sponsor mehrerer Sponsees ist.
Section/Article 511
Der Sponsor soll seinem Sponsee bei seinen simulationsbezogenen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Unternehmungen in Astor und Freeland Hilfestellung leisten und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen.
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Chapter 7: Education
Chapitre 7: Education
Section/Article 701: Schulpflicht
(1)Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 6. Lebensjahr schulpflichtig.
(2)Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
(3)Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.
Section/Article 703: Schulformen
(1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus 5 Schulformen genannt unter (2)
(2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Kindergarten / Preschool, Elementary / Primary School, Middle School / Junior Highschool, Upper School / Senior Highschool und College / University.
(3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Bildungsministerium ernannten Rektoren der schulischen Einrichtungen sowie die Versammlungen der ein Lehramt nach s./art. 705 ausübenden Beamten sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
(4) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.
Section/Article 705: Lehramt
Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, der eine Genehmigung des Bildungsministeriums Freeland besitzt und mindestens zwei Monate Bürger der Vereinigten Staaten von Astor ist.
Section/Article 707: Notenvergabe
Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.
Section/Article 709: Kindergarten / Preschool
(1) Die Teilnahme an diesen beiden Schulformen ist freiwillig.
(2) Die Preschool kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen.
(3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.
Section/Article 711: Elementary / Primary School
(1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
(2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
(3) Die Schüler besuchen die Elementary / Primary School für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
(4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.
Section/Article 713: Middle School / Junior Highschool
(1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Elemetary / Primary School ist notwendig.
(2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
(3) Die Schüler besuchen die Middle School / Junior Highschool für drei Jahre.
(4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.
Section/Article 715: Upper School / Senior Highschool
(1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Middle School / Junior Highschool ist notwendig.
(2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
(3) Die Schüler besuchen die Upper School / Senior Highschool im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
(4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.
Section/Article 717: College / University
(1) Das Besuchen eines Colleges oder einer Universität ist freiwillig.
(2) Ein Abschluss einer Upper School / Senior Highschool ist zwingend notwendig.
(3) Für die Colleges und Universitäten des Freistaates Freeland ist der Hochschulrahmenvertrag bindend.
Section/Article 719: Private Schools
(1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
(2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles 703 bis 711 dieses Code.
(3) Private Schools können jede Form, der nach s./art. 703 Abs. 2 definierten Schulformen, besitzen.
(4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.
Section/Article 721: Förderung
(1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.
(2) Abs 1 gilt nicht für Private Schools.
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Chapter 9: Security forces of The Free State
Chapitre 9: La s˚retÈ de La RÈpublique
Section/Article 901: Gendarmerie
(1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
(2) Oberster Dienstherr ist der jeweilige Departementpräfekt und falls nicht vorhanden, der Gouverneur.
(3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen der jeweiligen Departementverwaltung
Section/Article 903: Gouverneursgarde
(1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
(2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
(3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
(4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.
Section/Article 905: Nationalgarde
(1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
(2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
(3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
(4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
(5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.
Section/Article 907: Mobilmachung
(1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
(2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
(3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit ein Veto dagegen einlegen.
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Chapter 11: Environmental protection
Chaptire 11: La protection de l'environnement
Section/Article: 1101 Schutzgebiete
(1) Schutzgebiete sind Gebiete in denen der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Prioritäten besitzt.
(2) Die Schutzgebiete besitzen 2 verschiedene Abstufungen: Naturschutzgebiet und Nationalpark.
Section/Article: 1103 Naturschutzgebiet
(1) In einem Naturschutzgebiet sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie wurden vom Freistaat ausdrücklich genehmigt.
(2) Das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
(3) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
(4) Das Jagen und Fischen ist in den Naturschutzgebieten ausdrücklich untersagt.
Section/Article: 1105 Nationalpark
(1) In einem Nationalpark sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie werden vom Freistaates Freeland ausdrücklich genehmigt.
(2) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
(3) Das Übernachten und Campieren in Freelands Nationalparks ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Zuwiederhandlung wird als Verstoß gegen Section/Article4 Abs 2 gewertet.
(4) Das Jagen und Fischen in Nationalparks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Departements oder der Regierung in Gareth gestattet.
Section/Article: 1107 Personelles
(1) Naturschutzgebiete und Nationalparks werden von sog. "Rangern" überwacht. Der Bundesstaat Freeland unterhält zu diesem Zweck 8.000 Ranger.
(2) Die Ranger besitzen auf den Schutzgebieten des Freistaates Freeland die gleichen Rechte wie die Gendarmerie.
(3) Personen, die gegen das Umweltschutzgesetz oder ein anderes geltendes Gesetz verstoßen sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und innerhalb von 24h der Polizei zu überstellen.
Section/Article: 1109 Ausweisung von Schutzgebieten
(1) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann per Veordnung Naturschutzgebiete und Nationalparks ausweisen.
(2) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article5 Abs 1 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
Section/Article: 1111 Landwirtschaft
(1) Jeder landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet des Freistaates Freeland wird zweimal pro Jahr unangemeldet von den dafür zuständigen Behörden kontrolliert.
Section/Article: 1113 Tierschutz
(1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland genießt Schutz vor Misshandlung oder anderen Formen eines lebensunwürdigen Lebens.
(2) Diese betreffen die Zucht, die Haltung und den Transport von tierischen Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland.
(3) Der Gouverneur oder ein Staatsminister für Umwelt kann eine Tierart unter den speziellen Schutz des Staates stellen.
(4) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section/Article7 Abs 3 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
(5) Tiere die unter dem speziellen Schutz des Staates stehen dürfen ohne Erlaubnis weder getötet noch gefangen werden. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.
Section/Article: 1115 Schutz vor Verschmutzung
(1) Das Ableiten von nicht umweltverträglich Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Freistaates Freeland ist verboten und steht unter Strafe.