Albernian Astorian Alliance Treaty

  • ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE TREATY


    Preamble


    IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia
    DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor


    als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Astoria City zusammengekommen, um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.


    Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien,


    IN ANERKENNUNG der langjährigen engen Zusammenarbeit und Kooperation der hohen vertragsschließenden Parteien und ihrer historischen Verbundenheit,
    IM WUNSCH, mit allen Völkern gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen,
    IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
    IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
    ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben,
    IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
    GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
    IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,


    dieses Vertragswerk mit den für die Alliierten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele,


    und gründen zur Durchführung dessen die Albernian Astorian Alliance.



    A. Fundamentals


    Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien begründen durch diesen Vertrag untereinander ein gemeinschaftliches Bündnis, welches den Namen ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE, abgekürzt AAA, trägt.


    Art. 2: Die Alliierten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des Alliierten. Davon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Alliierten gegen Bürger des Alliierten verhängt wurden. Die Reisefreiheit kann im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig und nach Information des anderen Alliierten ausgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.


    Art. 3: Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Alliierten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln. Die Alliierten vereinbaren, dass sie einen bewaffneten Angriff oder die begründete Annahme, dass ein solcher bevorsteht, gegen einen von ihnen als Angriff auf beide ansehen und dementsprechend Beistand, auch durch die Anwendung von Waffengewalt, leisten werden. Die Alliierten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind. Sie verpflichten sich, ihre internen Konflikte friedlich und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.


    B. Organisation


    Art. 4: Der Premierminister und der Präsident geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und verfolgen laufend die Ausführung des im Folgenden festgelegten Programms. Sie treten zu diesem Zweck so oft zusammen, wie es erforderlich ist, und grundsätzlich mindestens zweimal jährlich.


    Art. 5: Die Außenminister tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge. Sie treten mindestens alle drei Monate abwechselnd in Aldenroth und Astoria City zusammen. Ferner nehmen die Delegationen der Alliierten bei internationalen Organisationen die notwendige Verbindung in den Fragen gemeinsamen Interesses auf.


    Art. 6: Die Kabinette der Alliierten tagen mindestens zwei Mal im Jahr gemeinsam abwechselnd in Astoria City und Aldenroth und erörtern Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und weiterer Politikfelder gemeinsamen Interesses.


    Art. 7: Die Alliierten vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrèment des anderen Alliierten (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Alliierten gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäupter, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplimatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.


    C. Agenda of Cooperation


    Art. 8: Die Alliierten konsultieren sich vor jeder wichtigen außenpolitischen Entscheidung und in erster Linie in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.


    Art. 9: Die Alliierten bemühen sich in Fragen der militärischen Organisation um die Harmonisierung nationaler Vorschriften, um gemeinsames Handeln zu vereinfachen. Auf dem Gebiet der sicherheitspolitischen Strategie und der militärischen Taktik wird eine Annäherung angestrebt, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Die gemeinsame Entwicklung militärischer Ausrüstungsgegenstände und Einsatzgeräte wird von den zuständigen Ministern stetig geprüft. Der Personalaustausch zwischen den Streitkräften wird verstärkt und kann sich auf die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten erstrecken.


    Art. 10: Die Alliierten vereinbaren eine enge, langfristige und nachhaltige wirtschaftspolitische Kooperation auf allen Ebenen. Sie erheben untereinander nur Zölle, wenn beide Seiten ihr Einverständnis dazu erklären, und werden eine aus Vertretern der Wirtschaftsministerien und Zentralbanken bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, welche die Auswirkungen der Erhebung von Zöllen prüfen und bewerten sollen und Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Ungleichgewichte empfehlen. Alle drei Monate sollen die Regierungen die Ergebnisse bewerten, wobei drei Monate nach Inkrafttreten ein Einverständnis nicht mehr erforderlich ist. Sie prüfen, für welche Dienstleistungen und Produkte harmonisierte Zollsätze gegenüber Dritten sinnvoll sind.


    Art. 11: Die Alliierten verpflichten sich, auf eine Anpassung ihrer jeweiligen Bestimmungen auf den Gebieten der Schulzeiten, der Prüfungen, der Hochschultitel und -diplome mit dem Ziel die Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit hinzuwirken. Die Alliiierten prüfen, ob und unter welchen Bedingungen ein gemeinsamer Hochschullehrbetrieb aufgenommen werden kann.


    Art. 12: Die Alliierten treffen die notwendigen Vorbereitungen, um eine weitgehende Kooperation und Zusammenarbeit ihrer zivilen und militärischen Raumfahrtprogramme zu ermöglichen.


    D. Final Provisions


    Art. 13: Die Alliierten treffen zügig die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind.


    Art. 14: Die Alliierten werden interessierte Dritte, im Besonderen Staaten, mit welchen eine enge politische Zusammenarbeit besteht, über die Arbeit der Allianz unterrichtet halten.


    Art. 15: Die Alliierten verpflichten sich, keinerlei Verpflichtungen zu Dritten einzugehen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen. Sie verpflichten sich, vor in Kraft treten dieses Vertrages bei sämtlichen bestehenden Verpflichtungen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen oder stehen könnten, Abhilfe zu schaffen.


    Art. 16: Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Jeder Alliierte hat das Recht, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats durch schriftliche Notifizierung an das Staatsoberhaupt des anderen Alliierten zu kündigen.


    Art. 17: Änderungen dieses Vertrages erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen durch Protokoll, welche den Wortlaut dieses Vertrages ausdrücklich ändern. Für ihre Wirksamkeit gelten die selben Voraussetzungen wie für die Wirksamkeit dieses Vertrages.


    Art. 18: Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald beide der Alliierten durch Hinterlegung einer Ratifizierungsurkunde beim Staatsoberhaupt des anderen Staates bestätigt haben, dass die erforderlichen nationalen und vertraglichen Voraussetzungen für sein vorbehaltsloses Inkrafttreten vorliegen. Mit seinem In Kraft treten ersetzt dieser Vertrag den Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia vom 12. Juli 2004.



    GESCHEHEN zu Astoria City am 19. Mai 2009 in zwei Urschriften.


    Der Premierminister des Königreiches Albernia

    (Lord Rhodi Paerrycen)


    Die Präsidentin der Vereinigten Staaten von Astor

    (Charlotte McGarry)

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