Diskussion: Abwesenheit von Mitgliedern

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 3.087 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Merkin D. Muffley.

  • Da in der letzten Zeit nur ein Teil der Mitglieder im Volksrat anwesend war, schlage ich folgende ƒnderung der Geschäftsordnung vor.


    Zitat

    Beschluss zur ƒnderung der Geschäftordnung des Volksrates


    Dieser Beschluss ersetzt den Artikel V Absatz 2 der Geschäftsordnung des Volksrates mit folgendem; Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunen erfolgt.


    Die alte Fassung lautete;


    Zitat

    Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Sie sind zu beenden, wenn es die Mitglieder einstimmig verlangen.

  • ja, wobei ich die max. Frist nicht ganz so streng fassen würde. Vielleicht könnte man ne Quote von Abgeordneten benennen, die eine Verlängerung veranlassen kann.

  • Zitat

    Original von Richard N. Warner
    ja, wobei ich die max. Frist nicht ganz so streng fassen würde. Vielleicht könnte man ne Quote von Abgeordneten benennen, die eine Verlängerung veranlassen kann.


    Das regelt Absatz 3 des selben Artikels bereits.


    Ich würde mich nun für eine vorläufige Beendigung der Aussprache aussprechen (gemäß dem bisherigen Recht natürlich).

  • Zu Mr Warners Einwand möchte ich entgegnen, dass ich Mr Monroes Vorschlag so verstehe, dass die Möglichkeit zur Verlängerung auf Antrag nach seinem Vorschlag nicht mehr gegeben sein soll.


    Das halte ich für zu weitgehend. Man sollte eine Aussprache dann formlos und ohne Anträge weiterlaufen lassen, wenn tatsächlich noch weiterdiskutiert wird.

  • Das haben sie mich beide falsch verstanden, wie im obersten Vorschlag steht, bezieht sich mein ƒnderungsvorschlag nur auf Artikel 5 Absatz 2. Der für die Verlängerung von Aussprachen relevante Artikel 5 Absatz 3 bleibt von dieser ƒnderung unberrührt. Daher wird die bisherige Praxis mit den Verlängerungen in keinster Weise verändert.

  • Dann sollte man die für Verlängerungen erforderliche Mehrheit in der Tat lockern. Einstimmigkeit ist schon deswegen unangenehm, weil wir oft nicht wissen, welche Präfekten gerade anwesend sind und welche nicht, und daher nicht ohne weiteres bestimmen können, ob sch jetzt wirklich jeder für die Verlängerung ausgesprochen hat.

  • Ah, OK, jetzt verstehe ich, worauf Sie hinauswollen.


    Den von Ihnen unterbreiteten Vorschlag unterstütze ich, würde aber nahelegen, bei der Gelegenheit auch gleich die Verlängerungsmöglichkeiten zu lockern. Eine Verlängerung sollte auch ohne Antrag möglich sein, wenn tatsächlich weiterdiskutiert wird.

  • Das heißt, der Präsident bekommt das Recht im Falle einer fortlaufenden Diskussion eine Verlängerung ohne vorliegendem Antrag stattzugeben. Stimmt das?


    Soll die Quote von einem Drittel auch geändert werden?

  • Zitat

    Original von Eugene Monroe
    Das heißt, der Präsident bekommt das Recht im Falle einer fortlaufenden Diskussion eine Verlängerung ohne vorliegendem Antrag stattzugeben. Stimmt das?


    So ähnlich. Es geht aber noch weiter: Die Aussprache wird nicht einmal vom Volksratspräsidenten verlängert, sondern läuft einfach von selber weiter.

  • Hier die überarbeitete Version. Auf Wunsch des Präsidenten Muffleys wurde eine Lockerung der Regelung zur Verlängerung der Aussprache eingeführt (siehe zweiter Teil des ƒnderungsvorschlages).



    Hier der bisherige Artikel V;


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