Signature of the Governor

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  • Freeland State Budget September 2009 Act


    Sec. 1
    Der Volksrat genehmigt den nachstehenden Haushalt für den Monat September 2009.


    Sec. 2
    Dieses Gesetz tritt am 30. September 2009, frühestens jedoch mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.




  • Consolidated Code Abolition Bill


    An Act to abolish the Consolidated Code of Freeland and to introduce a Freeland Law Gazette.


    Section 1: Abolition
    Der Consolidated Code of Freeland tritt außer Kraft.


    Section 2: Law Gazette Introduction
    Das Folgende wird Gesetz des Freistaates Freeland:

      Freeland Law Gazette Act


      Section 1: Purpose
      Dieses Gesetz regelt die Art und Weise der Verkündung beschlossener Gesetze im Freistaat Freeland.


      Section 2: Law Gazette
      Alle vom Volksrat beschlossenen und vom Gouverneur unterzeichneten Gesetze werden in der Freeland Law Gazette veröffentlicht.


      Section 3: Implementation Rules
      (1) Die Freeland Law Gazette ist mit dem vom Gouverneur geführten Freeland-Account im öffentlich zugänglichen Forum des Freistaates als einzelner Thread zu veröffentlichen.
      (2) Neue Gesetze sind mit dem genannten Account als neue Posts einzuführen. Pro Post soll nicht mehr als ein Gesetz verkündet werden.
      (3) Gesetze, die ihre Gültigkeit verloren haben, sollen in einem zweiten Thread, der den Titel "Freeland Law Archive" trägt, gesammelt werden. In der Law Gazette ist der Gesetzestext durch den Titel des ehemaligen Gesetzes und den Hinweis auf die Außerkraftsetzung zu ersetzen.


      Section 4: Entry into Force
      Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Gouverneur in Kraft.


    Section 3: Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Gouverneur in Kraft, sobald der Volksrat mitteilt, dass der Consolidated Code of Freeland vollständig durch andere Gesetze ersetzt wurde.



  • Freeland Administration Act / Loi de L'administration de Frélande


    Section/Article 1: Basics / Les Généralités


    (1) Der Freistaat Freeland setzt sich aus Departements zusammen.
    (2) Departements sind Verwaltungseinheiten, die ein gewisses Gebiet um eine Stadt als Departementsitz innerhalb des Freistaates Freeland umfassen.
    (3) Sie erhalten Zugriffsrecht auf sämtliche Kompetenzen, die ihren Aufbau betreffen, sofern sie nicht durch den Freistaat Freeland geregelt sind und nicht im Bereich der Kompetenzen des Bundes stehen.
    (4) Jeder Bürger des Freistaates Freeland muss sich entscheiden, in welchem Departement er leben will. Ein Wechsel des Wohnortes, innerstaatlich wie außerstaatlich, ist beim Ministry of the Interior anzugeben.


    Section/Article 2: Counties / Les Départements


    (1) Der Freistaat Freeland umfasst fünf Departements: Côte de Morbinaux, Garonnac, Winland, Isle de Gareth und Varon.
    (2) Die Gründung weiterer Departements ist Sache des Freistaates Freeland und fällt somit nicht in die Befugnisse einzelner Departements. Gleiches gilt für eine Umbenennung oder Verschmelzung einzelner Departements.
    (3) Das Departement muss eine Hauptstadt nennen, die vom Präfekten des Departements bestimmt wird.
    (4) Die Staatsregierung des Freistaates Freeland wird verpflichtet, eine amtliche Karte der Departements und ihrer Hauptstädte zu veröffentlichen.


    Section/Article 3: The Commissioner (Elections) / Le Préfet (Élections)


    (1) Der Präfekt wird von den Bürgern des entsprechenden Departements in einer freien, gleichen, allgemeinen, unabhängigen und geheimen Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Monate. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt oft möglich. Die Wahltermine sind so anzusetzen, daß die Wahlen jeweils am zweiten Sonntag der Monate Januar, April, Juli und Oktober enden.
    (2) Vor Durchführung der Wahlen hat die Staatsregierung eine Kandidatenliste zu eröffnen und eine Wählerliste zu öffnen, bei der jeder Bürger das Department seines Hauptwohnsitzes anzugeben hat.
    (3) Bei den Wahlen zu den Präfekten haben alle Bürger Freelands in allen Departments Stimmrecht. Einwohner des Departments enthalten dabei sieben Stimmen, die anderen Einwohner je drei.
    (4) Absatz 1 ist ungültig, wenn der entsprechende Bürger der einzige aktive Bürger des Departement ist. Der Bürger kann dann entscheiden, ob er dieses Amt übernehmen möchte, oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bleibt das Amt verwaist.
    (5) Präfekte müssen sich auf Antrag von mindestens einem Viertel der Bevölkerung eines Departements einer Misstrauensabstimmung unterziehen. Spricht sich anschließend die absolute Mehrheit gegen den Präfekten aus, hat dieser innerhalb von sieben Tagen eine neue Wahl einzuleiten.
    (6) Jeder Bürger des Freistaates Freeland kann Präfekt werden. Ein Konflikt mit anderen Ämtern besteht nicht.


    Section/Article 4: The Commissioner (Responsibilities)/ Le Préfet (Les Devoirs)


    (1) Der Präfekt ist für die Ausgestaltung des Departements zuständig.
    (2) Der Präfekt muss einen Wohnsitz in einem Ort in dem entsprechenden Departement haben.
    (3) Der Präfekt ist Vertreter seines Departements im Volksrat des Freistaats Freeland.


    Section/Article 5: Promotion of the Departments / Le soutien des Départements


    (1) Die Präfekten können bei Freistaat Freeland Antrag auf Förderung bestimmter Projekte stellen. Auf dem Antrag sind Grund und Höhe der gewünschten Forderung zu nennen.
    (2) Anträge werden direkt an den Gouverneur gestellt. Sie sind von diesem zu bearbeiten.



  • Private Law / Loi Droit Privè


    Section/Article 1: Persons / Les Personnes


    (1) Rechtspersönlichkeit als die Fähigkeit, im eigenen Namen Rechte und Pflichten zu haben, besitzen im Privatrecht Freelands alle natürlichen Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit,
    (2) Rechtspersönlichkeit besitzen ferner der Freistaat Freeland, die Départements sowie die durch besondere Gesetze errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
    (3) Rechtspersönlichkeit besitzen auch die nach den Bestimmungen ihres Heimatrechts errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Personen anderer Rechtsordnungen sowie die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée und die Incorporated Association / Association Enregistrée.


    Section/Article 2: Legal Forms / Formes Juridique


    Incorporated association/Association enregistrée


    (1) Die Rechtsform der incorporated association/association enregistrée steht für jegliche nichtwirtschaftliche Tätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Die Gründungsmitglieder, deren Zahl mindestens zwei betragen muss;
    b) Der Name des zu gründenden Vereins;
    c) Die Vereinssatzung, welche Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die Besetzung der Organe und insbesondere der gesetzlichen Vertreter des Vereins, die Häufigkeit der Mitgliedervollversammlungen, welche mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, und andere für das Vereinsleben wesentliche Bestimmungen enthalten muss;
    d) Die Namen der gesetzlichen Vertreter des Vereins.
    (3) Für die Schulden des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.
    (4) Der Verein ist aufgelöst und aus dem Vereinsregister zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung;
    b) Durch Verbot und Auflösung des Vereins, das nur durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden kann und nur dann, wenn der Zweck des Vereins den Strafgesetzen oder der verfassungsmäßigen Ordnung Freelands oder der Vereinigten Staaten von Astor zuwiderläuft;
    c) Bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins;
    d) Wenn die Mitgliederzahl auf null sinkt.


    Limited liability company/Société à responsabilité limitée


    (1) Die Rechtsform der limited liability company/société à responsabilité limitée steht für jegliche wirtschaftliche Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung.
    (2) Die Gründung erfolgt durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde unter Angabe folgender Daten:
    a) Der oder die Gründungsgesellschafter sowie die Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft;
    b) Der Name der zu gründenden Gesellschaft;
    c) Der Name des Geschäftsführers;
    d) Der Betrag des Stammkapitals der Gesellschaft, welches mindestens A$1.000,- betragen muss und nach Gründung der Gesellschaft ungeschmälert dem Vermögen der Gesellschaft zu deren Verfügung zufließen muss;
    e) Der Wortlaut des Gesellschaftsvertrages, mit dem die Gesellschafter mindestens den Namen und den Zweck der Gesellschaft und die Häufigkeit der Gesellschafterversammlungen, die mindestens einmal jährlich abzuhalten sind, festlegen.
    (3) Für die Schulden der Gesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen, sobald das Stammkapital dem Gesellschaftsvermögen zugeflossen ist.
    (4) Die Gesellschaft ist aufgelöst und aus dem Register zu löschen:
    a) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen;
    b) Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.
    (5) Der Geschäftsführer wird von der Gesellschaftversammlung gewählt. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
    (6) Bei Abstimmungen der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.


    Section/Article 3: Transferral of Company Shares / Cession de Quotes-parts


    Die Übertragung von Anteilen an einer Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée erfodert eine schriftliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Übergang sowie eine Mitteilung an die Gesellschaft und die zuständige Behörde. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können.



    Section/Article 4: Label Indicating the Legal Status / Marque Indicant le Status Lègal


    (1) Die Incorporated Association / Association Enregistrée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Inc. oder A.E. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (2) Die Limited Liability Company / Société à Responsabilité Limitée muss in ihrer Korrespondenz und ihren eigenen Veröffentlichungen über sich die Abkürzung Ltd. oder S.A.R.L. zur Kennzeichnung ihrer Rechtsform verwenden und diese Abkürzung auch in ihrem Namen führen.
    (3) Bei Verstoß gegen diese Vorschrift haften die gesetzlichen Vertreter mit ihrem privaten Vermögen für die Geschäfte der Gesellschaft oder des Vereins, die unter fehlender Angabe der Abkürzung zustandegekommen sind.


    Section/Article 5: The registers / Les registres


    (1) Die unter Section/Article 2 Abs. 2 und Abs. 5 genannten Daten sind von der zuständigen Behörde zu sammeln und in einem öffentlich zugänglichen Vereinsregister zu verzeichnen. Jede Änderung in diesen Daten ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gegenüber Dritten kann sich der Verein oder die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter oder Vereinsmitglieder nicht darauf berufen, der Inhalt dieses Registers sei unrichtig.


    Section/Article 6: Competent authorities / Autoritès Compètentes


    (1) Die Zuständigkeiten der Behörden im Vereins- und Gesellschaftsrecht nach diesem Kapitel werden durch Verordnung des Gouverneurs bestimmt.


  • Freeland Security Forces Bill / Loi de La Súretè de La Rèpublique


    Section/Article 1: The Constabulary / La Gendarmerie


    (1) Die Gendarmerie hat die Aufgabe der Durchsetzung der Landesgesetze.
    (2) Oberster Dienstherr ist der jeweilige Präfekt eines Departements. Ist kein Präfekt im Amt, so nimmt der Minister of the Interior diese Aufgabe wahr, oder bei Vakanz dieses Amtes der Governor.
    (3) Bestimmungen über Ausrüstung und Umfang der Gendarmerie obliegen dem Innenministerium.


    Section/Article 2: The Governor's Guard/ La Garde du Gouverneur


    (1) Die Gouverneursgarde hat die Aufgabe des Schutzes von Einrichtungen und Bediensteten des Freistaates Freeland.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 1 000 Mann Berufsgardisten sowie 1 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Gouverneursgarde obliegen der Staatsregierung.


    Section/Article 3: The National Guard/ La Garde nationale


    (1) Die Nationalgarde hat die Aufgabe des Objekt- und Katastrophenschutzes sowie der Überwachung der Grenzen, Nationalparks und Reservate Freelands im Krisenfall.
    (2) Oberster Dienstherr ist der Gouverneur.
    (3) Sie besteht aus 15 000 Mann Berufsgardisten sowie 15 000 Mann Reservisten, welche bei der Mobilmachung eingezogen werden.
    (4) Bestimmungen über Ausrüstung der Nationalgarde obliegen der Staatsregierung.
    (5) Sie besteht aus der Luftüberwachung, der Küstenwache und dem Grenzschutz.


    Section/Article 4: Mobilisation/ La mobilisation


    (1) Eine Mobilmachung kann nur der Gouverneur sowie im Vertretungsfall ein anderer Staatsbediensteter verfügen.
    (2) Sie kann nur im Krisen- oder Katastrophenfall sowie zu Übungszwecken erfolgen.
    (3) Der Volksrat kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein Veto dagegen einlegen.


  • Freeland Education Bill / Loi de la Éducation


    Section/Article 1: Compulsory schooling / Enseignement obligatoire


    (1) Jeder Bewohner Freelands ist ab dem 5. Lebensjahr schulpflichtig.
    (2) Schulpflichtig heißt nach dem Gesetz, dass der Schulpflichtige eine schulische Einrichtung des Freistaates Freelands oder eines anderen Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Astor zu besuchen hat.
    (3) Die Schulpflicht endet mit dem erfolgreichen Erwerben eines Abschlusses an einer schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland oder eines anderen Bundesstaates der VSA oder dem siebzehnten Lebensjahr.


    Section/Article 2: Segments of Compulsory Schooling / Les sègments de L' Enseignement Obligatoire


    (1)Die schulischen Einrichtung des Freistaates Freeland bestehen aus 5 Schulformen.
    (2)Schulformen sind nach dem Gesetz: Vorschule - Kindergarten, Grundschule, Mittelschule, Oberschule und College - Universität.
    (3) Die Richtlinienkompetenz die schulischen Einrichtungen betreffend besitzen die vom Bildungsministerium ernannten Rektoren der schulischen Einrichtungen sowie die Versammlungen der ein Lehramt ausübenden Beamten sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Beschlüsse der Regierung oder des Volksrates eingeschränkt wird.
    (4) Der Freistaat Freeland besitzt eine Inspektionspflicht die schulischen Einrichtungen betreffend, welche unangemeldet wahrgenommen wird.


    Section/Article 3: Schoolteacher/ Les Enseignants


    Ein Lehramt kann nur derjenige ausführen, der eine Genehmigung des Bildungsministeriums Freeland besitzt und mindestens einen Monat Bürger der Vereinigten Staaten von Astor ist.


    Section/Article 4: Scores / Les Notes


    Die Notenvergabe erfolgt gemäß des Lehrplans, welchen das Bildungsministerium des Freistaates Freeland zu erlassen hat.


    Section/Article 5: Preschool / École Prèscolaire- Kindergarten / La Maternelle


    (1) Die Teilnahme in der Preschool / École Prèscolaire ist freiwillig
    (2) Die Teilnahme im Kindergarten / La Maternelle ist verpflichtend.
    (3) Die Vorschule kann ab dem dritten Lebensjahr besucht werden. Ihre Aufgabe ist es, die Kinder an ein soziales Umfeld außerhalb des Elternhauses zu gewöhnen und erste Lernprozesse (Sprechen, Basteln etc.) in Gang zu setzen.
    (3) Der Kindergarten kann ab dem fünften Lebensjahr besucht werden. Seine Zielsetzung ist die Vorbereitung für die Pflichtschulzeit in allen relevanten Bereichen.


    Section/Article 6: Elementary School / École Primaire


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend.
    (2) Das Einschulalter liegt bei sechs Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Grundschule für sechs Jahre (sofern es keine Versetzungsschwierigkeiten gibt).
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 7: Middle School / Le Collège


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist verpflichtend, ein Abschluss in der Grundschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei zwölf Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Mittelschule für drei Jahre.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 8: Upper School / Lycée


    (1) Die Teilnahme an dieser Schulform ist bis zum siebzehnten Lebensjahr verpflichtend, ein Abschluss in der Mittelschule ist notwendig.
    (2) Das Eintrittsalter liegt im Regelfall bei 15 Jahren.
    (3) Die Schüler besuchen die Oberschule im Regelfall drei Jahre oder bis zum Erlischen der Schulpflicht.
    (4) Die Kurse, welche für die Schüler verpflichtend angeboten werden müssen, regelt der Lehrplan.


    Section/Article 9: University / L'Université


    (1) Das Besuchen eines Colleges oder einer Universität ist freiwillig.
    (2) Ein Abschluss einer Oberschule ist zwingend notwendig.
    (3) Für die Colleges und Universitäten des Freistaates Freeland ist der Hochschulrahmenvertrag bindend.


    Section/Article 10: Private Schools/ L'École privée


    (1) Private Schools, sind nicht-staatliche Einrichtungen, die im Regelfall für einen Besuch der Schule Geldbeträge fordern.
    (2) Private Schools unterliegen dennoch den Vorschriften der sections/articles dieses Gesetzes
    (3) Private Schools können jede Form, der in diesem Gesetz definierten Schulformen, besitzen.
    (4) Private Schools müssen vom Bildungsministerium des Staates Freeland zugelassen werden.


    Section/Article 11: Promotion / Aide Financière


    (1) Finanziell benachteiligte Schüler haben ein Recht auf staatliche Förderung. Diese ist beim Bildungsministerium unter Angabe von Gründen einzureichen.


  • Freeland Environmental Protection Bill / Loi de la Protection de l'Environnement en Frélande


    Section/Article: 1 Reserves / Protectorats


    (1) Schutzgebiete sind Gebiete in denen der Schutz der Natur Vorrang vor allen anderen Prioritäten besitzt.
    (2) Die Schutzgebiete besitzen 2 verschiedene Abstufungen: Naturschutzgebiet und Nationalpark.


    Section/Article: 2 Nature Reserves / Réserve naturelle


    (1) In einem Naturschutzgebiet sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie wurden vom Freistaat ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verlassen der Wege in einem Naturschutzgebiet ist untersagt. Zuwiderhandlung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
    (3) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen ist in den Naturschutzgebieten ausdrücklich untersagt.


    Section/Article: 3 National Park / Parc National


    (1) In einem Nationalpark sind jegliche Bauvorhaben verboten, außer sie werden vom Freistaates Freeland ausdrücklich genehmigt.
    (2) Das Verschmutzen, Zerstören oder Verändern der Natur ist strikt untersagt und wird rechtlich verfolgt.
    (3) Das Übernachten und Campieren in Freelands Nationalparks ist nur auf den ausgewiesenen Flächen gestattet. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.
    (4) Das Jagen und Fischen in Nationalparks ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Departements oder der Regierung gestattet.


    Section/Article: 4 Staff / Personnel


    (1) Naturschutzgebiete und Nationalparks werden von sog. "Rangern" überwacht. Der Bundesstaat Freeland unterhält zu diesem Zweck mindestens 8.000 Ranger.
    (2) Die Ranger besitzen auf den Schutzgebieten des Freistaates Freeland die gleichen Rechte wie die Gendarmerie.
    (3) Personen, die gegen das Umweltschutzgesetz oder ein anderes geltendes Gesetz verstoßen sind vorläufig in Gewahrsam zu nehmen und innerhalb von 24h der Polizei zu überstellen.


    Section/Article: 5 Announcement of Reserves / Mise de Protectorats


    (1) Der Gouverneur oder ein Minister für Umwelt kann per Veordnung Naturschutzgebiete und Nationalparks ausweisen.
    (2) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section / Article 5 Abs. 1 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.


    Section/Article: 6 Agriculture / Agriculture


    (1) Jeder landwirtschaftliche Betrieb auf dem Gebiet des Freistaates Freeland wird zweimal pro Jahr unangemeldet von den dafür zuständigen Behörden kontrolliert.
    (2) Landwirtschaftliche Betriebe, die sich in besonderem Maße für biologische Anbaumethoden und Freilandhaltung einsetzen und engagieren erhalten finanzielle Förderungen des Freistaates Freeland.
    (3) Der Staatsregierung obliegt es die Kriterien für die Förderungswürdigkeit festzulegen.


    Section/Article: 7 Protection of Animals / Protection des Animaux


    (1) Jedes tierische Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland genießt Schutz vor Misshandlung oder anderen Formen eines lebensunwürdigen Lebens.
    (2) Diese betreffen die Zucht, die Haltung und den Transport von tierischen Lebewesen auf dem Gebiet des Freistaates Freeland.
    (3) Der Gouverneur oder ein Minister für Umwelt kann eine Tierart unter den speziellen Schutz des Staates stellen.
    (4) Durch eine absolute Mehrheit des Volksrates kann eine Verordnung, die gemäß Section / Article 7 Abs. 3 vom Gouverneur erlassen wurde, innerhalb von sieben Tagen aufgehoben werden.
    (5) Tiere die unter dem speziellen Schutz des Staates stehen dürfen ohne Erlaubnis weder getötet noch gefangen werden. Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt.


    Section / Article: 8 Protection against Pollution / Protection contre Pollution de l'Environnement


    (1) Das Ableiten von nicht umweltverträglich Substanzen in Gewässer, Luft oder Boden auf dem Gebiet des Freistaates Freeland ist verboten und steht unter Strafe.



  • Freeland State Budget November & December 2009 Act


    Sec. 1
    Der Volksrat genehmigt den nachstehenden Haushalt für die Monate November und Dezember 2009.


    Sec. 2
    Der Volksrat stimmt der Anlage von 1.000,00 A$ des Staatsvermögens zu zwei Prozent über einen Zeitraum von 10 Tagen bei der Over Group zu. Die Maßnahme kann vom Minister of Economy bis zur Verabschiedung eines neuen Haushaltsgesetzes beliebig oft wiederholt werden.


    Sec. 3
    Dieses Gesetz tritt am 31. November 2009, frühestens jedoch mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.





  • Freeland Holiday Act / Loi de la fêtes de Frélande


    Section 1 - General / Général
    (1) Dieses Gesetz regelt die gesetzlichen Feiertage des Freistaates Freeland.
    (2) Von den in diesem Gesetz festgelegten Feiertagen bleiben die Feiertage des Bundes unberührt.


    Section 2 - Sunday / Dimanche
    (1) Der Sonntag ist Tag der allgemeinen Arbeitsruhe.
    (2) Von der allgemeinen Arbeitsruhe sind die Feuerwehr, die Gendarmerie und Nationalgarde, medizinische und sonstige Hilfs- und Pflegeeinrichtungen sowie die Verkehrs- und Postbetriebe und die Betriebe zur Versorgung mit Strom, Wasser und Gas ausgeschlossen.
    (3) Es steht Betrieben, die gem. Subsec. 2 eine Ausnahme von der Arbeitsruhe bilden, frei, mit ihren Arbeitnehmern von der Ausnahme abweichende Vereinbarungen über die Sonntagsruhe zu treffen.
    (4) Betriebe, die gem. Subsec. 2 eine Ausnahme von der Arbeitsruhe bilden, sind verpflichtet, die ihnen unterstellten Arbeitnehmer an Sonntagen abwechselnd so einzusetzen, dass jeder Arbeitnehmer bei Beibehaltung der betrieblichen Effizienz nur an möglichst wenigen Sonntagen im Jahr arbeiten muss.


    Section 3 - Official Holidays / Fêtes Légal
    (1) Gesetzliche Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. Davon ausgeschlossen sind die in Sec. 2, Subsec. 2 genannten Betriebsformen. Sec. 2, Subsec. 3 gilt entsprechend.
    (2) Gesetzliche Feiertage sind
    a) 1. Januar: New Year's Day / Nouvel An;
    b) 1. Mai: Labor Day / Fête du Travail;
    c) 15. September: Armistice Day / Fête de l'Armistice;
    d) 25. und 26. Dezember: Christmas Holidays / Fêtes de Noël.
    (2) Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen auf Grund der Vorschriften von Sec. 2, Subsec. 2 nicht von der Arbeit befreit sind, sind berechtigt, einen anderen arbeitsfreien Tag bei ihrem Arbeitgeber einzufordern. Dieser kann das Datum des Ersatztages frei bestimmen. Er darf jedoch nicht auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag oder dem Arbeitnehmer zustehenden kirchlichen Feiertag fallen.


    Section 4 - Churchly Holidays / Fêtes Ecclésial
    (1) Den Kirchen und Glaubensgemeinschaften steht es frei, Feiertage festzulegen.
    (2) Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaften sind berechtigt, mit ihren Arbeitgebern Vereinbarungen über Arbeitsruhe an den betreffenden Feiertagen zu treffen. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände haben nach ihren Möglichkeiten den Auftrag, einheitliche Regelungen betreffend religiöse Feiertage festzulegen.
    (3) Von Subsec. 2 bleiben Abkommen unberührt, die der Freistaat mit einzelnen Glaubensgemeinschaften abzuschließen befugt ist. Die Bestimmungen der Sec. 3, Subsec. 2 gelten für kirchliche Feiertage entsprechend.


    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Abortion Act/ Loi de la Avortement


      An Act to Legalize Abortion / Un loi pour Légalisation de la Avortement


    Preamble / Préambule
    Willens, die Selbstbestimmung der Frau zu fördern, die Gesundheit aller Schwangeren zu schützen und den Weg zu einer modernen und freien Gesellschaft zu ebnen, entschließt sich der Volksrat des Freistaates Freeland dazu, die Abtreibung ungeborenen Lebens unter bestimmten Bedingungen zu legalisieren und damit einen offenen und vernünftigen Umgang mit dem Mittel der Abtreibung in der Gesellschaft zu fördern.


    Section 1 - General / Général
    (1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen der Abtreibung im Freistaat Freeland.
    (2) Der Begriff "Abtreibung" im Sinne dieses Gesetzes umfasst jegliche Arten von gewolltem Schwangerschaftsabbruch beim Menschen.
    (3) Die postkoitale Empfängnisverhütung bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.


    Section 2 - Legalization / Légalisation
    (1) Die Abtreibung ungeborenen Lebens ist unter Beachtung der in diesem Gesetz festgelegten Maßregeln und bei Einhaltung medizinischer und hygienischer Standards erlaubt.
    (2) Die Abtreibung ist in dem Falle, dass durch die Geburt des Kindes oder den weiteren Schwangerschaftsverlauf die Wahrscheinlichkeit größter gesundheitlicher Schäden der Mutter gefährlich steigt, in jedem Falle legal.
    (3) Bis zur zwölften Woche der Schwangerschaft ist die Abtreibung legal. Im Falle von Subsec. 2 ist die Abtreibung auch nach der zwölften Woche der Schwangerschaft legal.
    (4) In den Fällen, die nicht von Subsec. 3 genannt werden, ist eine Abtreibung illegal.


    Section 3 - Care / Prise en charge
    (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einem Arzt mit entsprechender Ausbildung und unter angemessen klinischen und hygienischen Bedingungen durchgeführt werden.
    (2) Vor und nach einer Abtreibung muss eine angemessene psychologische Betreuung für die abtreibende Frau zur Verfügung stehen. Sie muss durch einen entsprechend ausgebildeten Arzt erfolgen. Vor der Abtreibung sind zwei Betreuungstermine im Abstand von mindestens sieben Tagen wahrrzunehmen.
    (3) Die Betreuung der abtreibenden Frau soll im Vorfeld Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch aufzeigen, der Patientin jedoch die Entscheidung offen lassen.
    (4) Der Eingriff des Schwangerschaftsabbruchs darf erst nach einer siebentägigen Bedenkzeit nach der letzten psychologischen Beratung ausgeführt werden.


    Section 4 - Discrimination
    (1) Keine Frau darf auf Grund einer durchgeführten Abtreibung in irgendeiner Weise diskriminiert werden.
    (2) Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei akuter Lebensgefahr für die Schwangere.
    (3) Kein Mensch darf wegen einer Mitwirkung oder der Weigerung zur Mitwirkung bei einem Schwangerschaftsabbruch diskriminiert werden, sofern keine akute Lebensgefahr für die Schwangere vorlag.


    Section 5 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Freeland Land Acquisition Limitation Act / Loi de la Limitation de la Acquisition de Terrain


    Sec. 1 - Purpose / Fin
    Dieses Gesetz regelt die Beschränkungen des Landerwerbs im Freistaat Freeland in Bezug auf die Tötung von Menschen.


    Sec. 2 - Limitation of Acquisition / Limitation de la Acquisition
    Niemand ist berechtigt, im Freistaat Freeland durch Kauf oder Erbe Land zu erwerben, wenn er die Absicht hat, auf dem erworbenen Land die Tötung von Menschen durchzuführen oder zuzulassen.


    Sec. 3 - Condemnation / Expropriation
    (1) Der Governor hat anzuordnen, dass Land, auf dem die Tötung von Menschen durchgeführt wird oder dessen Besitzer die Absicht hat, die Tötung von Menschen auf diesem Land durchzuführen oder zuzulassen, vom Freistaat Freeland unter angemessener Entschädigung des Landeigners beschlagnahmt wird.
    (2) Der Freistaat Freeland hat auf diese Weise erworbenes Land wieder zu veräußern, solange dabei die Bestimmungen der Sec. 2 Beachtung finden.


    Sec. 4 - Final Provisions / Dispositions Finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  • Resolution Against Death Penalty / Résolution contre Peine de Mort


    Die Unterzeichner,


    erkennend, dass der Mensch ein vernunftbegabtes Wesen ist;


    darauf hinweisend, dass in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit festgelegt wurde;


    betonend, dass das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ausnahmslos für jeden Menschen gelten muss;


    darauf hinweisend, dass ein Unrecht nicht durch ein weiteres Unrecht ausgeglichen werden kann;


    1. fordern die Abschaffung der Todesstrafe als anerkanntes Mittel der der Bestrafung von Straftaten,


    2. bitten alle politischen Amtsträger, die die Todesstrafe bisher befürworteten, auf, ihre Meinung zu diesem Thema kritisch zu hinterfragen,


    3. beschließen, sich weiterhin aktiv für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen.


    Für das Volk von Freeland



  • Freeland Economic Concessions Act Amendment Act


    Sec. 1 Purpose / Fin
    Dieses Gesetz ändert den Economic Concessions Act.


    Sec. 2 Changes / Modifications
    (1) Article II, Section 1, Subsection 3 wird wie folgt neu gefasst: "Der Free State of Freeland vergibt Konzessionen an privatwirtschaftliche oder
    staatliche Unternehmen, die nicht im Besitz von Freeland sind."
    (2) Article II, Section 1 wird nach Subsection 3 um die folgenden Sections ergänzt:

      "(3a) Freeland errichtet selbst den Förderbetrieb und verleiht ihn an den Konzessionsnehmer für die Dauer der Konzession. Ein Ausbau des Betriebs ist nur in Absprache mit dem Minister of Economy zulässig.
      (3b) Der Konzessionsnehmer bezahlt den Richtpreis für die im Konzessionsvertrag festgelegte Rohstoffart und -menge an den Freistaat.
      (3c) Nach dem Auslaufen des Konzessionsvertrages ist der Betrieb an den Freistaat zurückzugeben. Geschieht dies nicht auf Aufforderung, so kann das Ministry of Economy die Durchsetzung der Rückgabe mit Hilfe der technischen Administration erzwingen."


    Sec. 3 Final Provisions / Reglementations finales
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

  • Election Equality and Fairness Amendment Ratification Bill


    Sec. 1 - General
    Das angehängte Amendment der Bundesverfassung wird vom Freistaat Freeland ratifiziert.


    Sec. 2 - Entry into force
    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Governor in Kraft.


    Election Equality and Fairness Amendment


    Section 1 - Introduction of a Constitutional Amendment
    Der Verfassung der Vereinigten Staaten wird das Folgende hinzugefügt


    Der Präsident der Vereinigten Staaten soll zusammen mit dem Vizepräsidenten auf einen Zeitraum von vier Monaten in folgendem Verfahren gewählt werden: Die stimmberechtigten Bürger sollen, nach Bundesstaaten getrennt, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für einen Wahlvorschlag für das Amt Präsidenten und des Vizepräsidenten votieren. In den einzelnen Bundesstaaten soll daraufhin eine Anzahl von Elektorenstimmen ermittelt werden, welche die Anzahl der für den siegreichen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen und das Verhältnis zu den für alle anderen Wahlvorschläge abgegeben Stimmen berücksichtigt. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten sollen diejenigen gewählt sein, deren Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen aller Staaten auf sich vereinigt. Die Details des Verfahrens sollen durch Gesetz bestimmt werden.


    Section 2 - Final Provision
    Dieser Verfassungszusatz tritt mit Abschluss seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.

  • Federal Authorities Organisation Amendment Ratification Bill


    Section 1 - General
    Das angehängte Amendment der Bundesverfassung wird vom Freistaat Freeland ratifiziert.


    Section 2 - Entry into force
    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Governor in Kraft.


    Federal Authorities Organisation Amendment


    Section 1 - Fundamentals
    Dieses Gesetz fügt an die Verfassung der Vereinigten Staaten einen Zusatz an.


    Section 2 - Introduction of a 5th Amendment to the Constitution of the United States
    Der Verfassung der Vereinigten Staaten wird der folgende Zusatz angefügt:

      Amendment [Organisation of Federal Authorities]
      (1) Im Rahmen der Bundesgesetze entscheidet der Präsident frei über die Organisation der Bundesbehörden der Exekutive und weist ihnen ihre Aufgaben zu.
      (2) Der Kongress kann Bundesbehörden durch Gesetz einrichten und ihnen Aufgaben zuweisen.


    Section 3 - Entry into Force
    Dieser Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten tritt mit Abschluss des Verfahrens seiner verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.

    Aznar Sandoval
    Former President of the US Congress
    Former US Senator for Freeland
    Former Associate Justice of the US Supreme Court
    Former President of the Peoples Council of Freeland


  • Signature


    Das Folgende wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung des Freistaates mit der Unterschrift des Gouverneurs Gesetz.



    Governor of the Free State of Freeland


    Freeland Constitutional Amendment Bill




    Sec. 1 - General


    Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen zur Wahl des Gouverneurs und zur Zusammensetzung des Volksrates in der Verfassung geändert.



    Sec. 2 - Election of the Governor


    Article 13, Section 1 der Verfassung des Freistaates Freeland wird hiermit wie folgt neu gefasst:
    "(1) Der Gouverneur des Freistaates Freeland wird für eine Amtszeit von vier Monaten von den Bürgern von Freeland gewählt, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Er tritt sein Amt immer am ersten Tag des Monats an, welcher auf seine Wahl folgt. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass die Amtszeit des amtierenden Governors am ersten Tag des fünften Monats nach seinem Amtsantritt endet."



    Sec. 3 - The People's Council


    Article 9, Section 1 der Verfassung des Freistaates Freeland wird hiermit wie folgt neu gefasst:
    "(1) Der Volksrat ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Er setzt sich aus den Präfekten der Departements zusammen. Im Volksrat genießen alle Einwohner Freelands, die einen Antrag auf die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten gestellt haben oder im Besitz dieser Staatsbürgerschaft sind, das Sitz-,Rede- und Antragsrecht, nicht jedoch das Stimmrecht."



    Sec. 4 - Final Provisions


    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Gouverneur in Kraft.

    JOHN ALEXANDER LOGAN

    Governor of Freeland

    Member of the U.S. House of Representatives


  • Signature


    Das Folgende wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung des Freistaates mit der Unterschrift des Gouverneurs Gesetz.


    John Morris


    Governor of the Free State of Freeland



    Constitution of the Free State of Freeland



    Preamble


    Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Freeland,


    im Willen, nach den Verfehlungen der Vergangenheit in Zukunft unter gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung unsere Vielfalt in Einheit zu leben und unsere demokratische Rechtsordnung zu erhalten, um Freiheit und Würde des Einzelnen und Frieden und Harmonie der Gesellschaft sicherzustellen,


    im Bewusstsein, dass nur der Erhalt unseres kulturellen und natürlichen Reichtums den künftigen Generationen ein reichhaltiges Leben sichert und dass sich die Stärke des Volkes am Wohl des Schwachen misst,


    geben uns in freier Selbstbestimmung folgende Verfassung:



    Article I: Fundamentals


    Section 1 [The Free State]
    (1) Der Freistaat Freeland ist ein Bestandteil der Vereinigten Staaten von Astor und erkennt deren Verfassung sowie den Vorrang von Bundesgesetzen vor Staatsgesetzen an.
    (2) Die Staatshauptstadt des Freistaates Freeland ist die Stadt Amada.


    Section 2 [Citizenship]
    (1) Bürger des Freistaates Freeland ist, wer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor besitzt und seinen Hauptwohnsitz gemäß den Bundesgesetzen in Freeland hat.


    Section 3 [Basic Rights of the U.S.]
    (1) Die in Art. II, Sec. 1 bis 7 der U.S. Constitution bestimmten Menschen- und Bürgerrechte sind Bestandteil dieser Verfassung und der staatlichen Ordnung Freelands.


    Section 4 [Administrative Units]
    (1) Der Free State of Freeland gliedert sich in Verwaltungseinheiten, die Counties genannt werden. Die Einteilung dieser Counties soll durch ein Gesetz erfolgen.



    Article II: The Legislative branch


    Section 1 [The Assembly of the Free State of Freeland]
    (1) Die State Assembly ist die legislative Gewalt des Freistaates Freeland. Sie setzt sich aus allen Bürgern des Staates zusammen, welche die im Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen. Sie nehmen ihr Amt durch Ableistung des in dieser Verfassung bestimmten Eides im an und bleiben Mitglieder, solange sie Bürger dieses Staates sind und die durch das Gesetz aufgestellten Erfordernisse für die Mitgliedschaft erfüllen.
    (2) Die State Assembly tagt ständig öffentlich in der Staatshauptstadt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds kann die Aussprache oder Abstimmung über einen Gesetzesantrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Dem Antrag ist stattzugeben wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder dem Antrag zustimmt.


    Section 2 [Speaker of the State Assembly]
    (1) ) Die State Assembly gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus ihren Reihen einen Präsidenten, welcher als Speaker oft the Assembly of the Free State of Freeland bezeichnet werden soll..
    (2) Sollte das Amt des Präsidenten der State Assembly vakant sein, hat das dienstälteste verfügbare Mitglied der State Assembly die Sitzungsleitung bis zur Wahl eines neuen Präsidenten inne.


    Section 3 [Legislature]
    (1) Gesetzesvorlagen werden aus der State Assembly in diese eingebracht.
    (2) Die State Assembly beschließt Gesetze mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, sofern diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
    (3) Von der Assembly beschlossene Gesetze sind vom Gouverneur auszufertigen und zu verkünden. Sie treten mit ihrer Verkündung in Kraft, sofern ein Gesetz selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
    (4) Wird der Gouverneur nicht binnen sieben Tagen nach dem Beschluss eines Gesetzes durch die State Assembly tätig, so gilt dieses als mit Ablauf des siebten Tages nach seinem Beschluss in Kraft getreten.
    (5) Lehnt der Gouverneur die Ausfertigung und Verkündung eines von der State Assembly beschlossenen Gesetzes ab, so kann die State Assembly das Veto des Gouverneurs in einer erneuten Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen überstimmen.


    Article III: The Executive Branch


    Section 1 [The Governor]
    (1) Die exekutive Gewalt des Staates und der Regierung des Freistaates Freeland wird durch den obersten Exekutivbeamten ausgeübt, welcher als Governor of the Free State of Freeland tituliert wird.
    (2) Der Gouverneur ernennt die Staatsbeamten, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Governor kann jeden Amtsträger, welchen er ernennt, ebenfalls wieder aus dem Amt entlassen, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
    (3) Der Gouverneur ist der Oberbefehlshaber der Nationalgarde des Staates. Er ist der oberste Dienstherr der Staatspolizei und der weiteren Sicherheitskräfte des Staates.
    (4) Der Gouverneur überwacht und leitet die Verwaltung; er sorgt für die ordnungsgemäße Ausführung der Gesetze. Er verordnet alle zur Ausführung der Gesetze und der Verwaltung und Regierung des Staates im Rahmen der Gesetze notwendigen Bestimmungen durch Executive Orders und übt in allen Bereichen, welche ausschließlich der Exekutive zugeteilt sind, die Rechtssetzung auf diesem Wege aus.
    (5) Der Gouverneur hat das Recht, jederzeit von jedem Staatsbeamten Rechenschaft über dessen Amtsführung zu verlangen und zu erhalten.
    (6) Der Gouverneur darf nicht gleichzeitig der Bundesregierung oder dem Bundeskongress angehören. Er bleibt als Bürger des Freistaates Freeland Mitglied der State Assembly, ist jedoch nicht abstimmungsberechtigt und kann nicht den Posten des Präsidenten der State Assembly bekleiden. Diese Beschränkungen entfallen, sofern er das einzige Mitglied der State Assembly is.


    Section 2 [Election of the Governor]
    (1) Der Gouverneur des Free State of Freeland in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen im Januar, Mai und September gewählt.
    (2) In einem ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigten konnte.
    (3) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so hat findet ein zweiter Wahlgang mit den stimmenstärksten Kandidaten statt.
    (4) Kann auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat eine Mehrheit auf sich vereinigen findet eine Wahl des Gouverneurs durch die State Assembly gemäß der Bestimmungen aus Article III, Section III, Subsection VI statt.


    Section 3 [Succession to the Governorship]
    (1) Ist das Amt des Gouverneurs vakant, oder der amtierende Gouverneur an der Ausübung seines Amtes verhindert oder für mehr als 7 Tage unangekündigt abwesend, so übernimmt kommissarisch der Präsident der State Assembly die Amtsgeschäfte des Gouverneurs, bis ein neuer Gouverneur gewählt wurde oder der amtierende Gouverneur die Amtsgeschäfte wieder aufnehmen kann.
    (2) Ist das Amt des Präsidenten der State Assembly vakant, so treten an seine Stelle die Mitglieder der State Assembly in der Reihenfolge ihres Dienstalters.
    (3) Ist der Gouverneur während einer Exekutivperiode mehr als 21 Tage unangekündigt abwesend, so gilt er als des Amtes enthoben und das Amt des Gouverneurs fällt vakant.
    (4) Fällt das Amt des Gouverneurs während einer Exekutivperiode vakant, so oder geht aus einer ordentlichen Wahl kein Gewählter hervor, so wird binnen zwei Wochen in einer außerordentlichen Wahl durch die State Assembly ein Gouverneur gewählt, es sei denn, der Monat, in dem ordentliche Gouverneurswahlen durchgeführt werden sollen, ist bereits angebrochen.
    (5) Die Wahl beginnt frühestens fünf und spätestens zehn Tage nach der Erledigung des Amtes und dauert höchstens vier Tage.
    (6) Gewählt ist, wer bei der außerordentliche Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Gleichstand gibt die Stimme des Vorsitzenden der Staatsversammlung den Ausschlag.


    Section 4 [Impeachment]
    (1) Der Gouverneur Freelands kann vorzeitig aus seinem Amt entfernt werden.
    (2) Die Amtsenthebung muss von wenigstens einem Drittel der Mitglieder der State Assembly beantragt werden
    (3) Die Amtsenthebung bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder der State Assembly



    Article IV - The Senator


    Section 1 [Election by Federal Law]
    Der Senator des Free State of Freeland wird im März und im September nach den Bestimmungen des Bundesrechts gewählt.


    Section 2 [Vacancy]
    (1) Im Falle der vorzeitigen Erledigung des Amtes schlägt der Gouverneur dem Staatsparlament einen neuen Senator für die verbleibende Amtszeit vor.
    (2) Der Vorgeschlage bedarf zur Wahl die Mehrheit der abgegeben Stimmen.



    Article V: Juridiction / Jurisdiction


    Section 1 [Jurisdiction of the Federal Court System]
    (1) Die Gerichtsbarkeit des Freistaates Freeland wird durch die Bundesgerichte der Vereinigten Staaten von Astor ausgeübt.
    (2) Die Zuweisung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten an ein bestimmtes Bundesgericht richtet sich
    nach den Gerichtsverfassungsvorschriften des Bundes.



    Article VI: Final Provisions


    Section 1 [Oath of Office]
    (1) Alle gewählten Amtsträger und Staatsbeamten des Freistaates Freeland haben vor der versammelten State Assembly den folgenden Amtseid abzuleisten:
    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft und meinen Willen dem Wohl des Volkes des Staats Freeland widmen, Schaden von ihm wenden, seinen Nutzen mehren und schützen, meinen Pflichten gewissenhaft nachkommen, Gerechtigkeit gegen jedermann üben und stets im Rahmen der Gesetze handeln werde."
    (2) Der Ausspruch einer religiösen Beteuerung bei der Eidesleistung ist zulässig.


    Section 2 [Constitutional Amendments]
    Diese Verfassung kann nur durch Zusätze, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegenen gültigen Stimmen der State Assembly beschlossen werden, ergänzt werden.


    Section 3 [Entry into Force]
    (1) Diese Verfassung tritt für den Freistaat Freeland in Kraft, sobald sie mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des bisherigen Peoples Council verabschiedet und vom Gouverneur unterzeichnet wurde.


    Section 4 [Transitional Provisions]
    (1) Der nach Article 13 der bisherigen Verfassung gewählte Goueverneur gilt als regulär gewählter Gouverneur nach Article 3, Section 2. und amtiert bis zu den nächsten Wahlen regulären Wahlen gemäß Article 3, Section 2, Subsection 1 oder bis seine Amtszeit gemäß anderer Bestimmungen dieser Verfassung endet.
    (2) Der bisherige Vorsitzende des Volksrates übernimmt die Leitung der konstituierenden Sitzung der State Assembly.


  • Signature


    Das Folgende wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung des Freistaates mit der Unterschrift des Gouverneurs Gesetz.


    John Morris


    Governor of the Free State of Freeland


    Order of Merit of the Free State of Freeland Act


    Section 1 – Purpose
    Dieses Gesetz regelt die Vergabe des Ordens mit dem Namen “Order of Merit of the Free State of Freeland”


    Section 2 – Eligibility
    Der Order of Merit of the Free State of Freeland soll an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich durch herausragende politische, kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Leistungen in besonderer Weise für den Free State of Freeland gemacht haben.


    Section 3 – Nomination Procedure
    (1) Vorschläge zur Verleihung des Order of Merit of the Free State of Freeland werden vom Gouverneur nicht-öffentlich an den Präsidenten der State Assembly übermittelt . Der Nominierung ist eine Begründung beizufügen.
    (2) Der Präsident der State Assembly legt eine nicht-öffentliche Liste aus, in der die Mitglieder der State Assembly ihre Unterstützung des Antrags bekunden können. Die Möglichkeit zur Unterstützung soll für einen Zeitraum von zwei Wochen gewährt werden.
    (3) Findet ein Antrag zur Verleihung die Unterstützung von zwei Dritteln der ]abstimmungsberechtigten Mitglieder der State Assembly, gilt der Antrag zur Verleihung als von der State Assembly angenommen. Der Präsident der State Assembly hat diese Entscheidung unverzüglich dem Gouverneur mitzuteilen.


    Section 4 – Award Certificate
    Der Gouverneur fertigt eine Verleihungsurkunde aus, die die Verleihung durch den Gouverneur im Namen der State Assembly und des Volkes des Free State of Freeland bestätigt.


    Section 5 – Awarding Ceremony
    Der Order of Merit oft he Free State of Freeland wird in einer öffentlichen Zeremonie vor der State Assembly durch den Gouverneur im Rahmen eines Festaktes verliehen.


    Section 6 - Design of the Order of Merit
    Das Aussehen des Order of Merit soll durch eine öffentliche Ausschreibung bestimmt werden, die nach Verabschiedung dieses Gesetzes durch die Staatsregierung durchgeführt werden soll. Nach erfolgter Ausschreibung, soll ein Muster des Order of Merit diesem Gesetz im Anhang beigefügt werden.

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