Templeton, President of the Senate ./. Hsiao, Speaker of the House of Representatives

Es gibt 57 Antworten in diesem Thema, welches 9.860 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag () ist von Armin Schwertfeger.

  • Mr. Monroe, ich habe keine zunächst weiteren Fragen an Sie.

    Zitat

    Original von Ulysses Q. Monroe
    Sie sagen es doch schon selber. "Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat ausschließlich durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses."
    Das ist nicht gegeben, das geht auch aus ihrer eigenen Argumentation hervor.


    Your Honor, da liegt nun der Widerspruch zur Wahrheit: Mr. Monroe war vierzehn Tage von den Geschäften des Kongresses abwesend und kann dafür keine im Sinne des Gesetzes ausreichende Abwesenheitsmeldung vorweisen. Er hat an keiner Stelle nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm unmöglich war, an den Geschäften des Kongresses teilzunehmen, selbst am fraglichen Tag.


    Nichts anderes begehrt der Kläger festzustellen.


    Ich weise in diesem Zusammenhang auch noch einmal deutlich darauf hin, dass es verfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich wäre, wenn sich ein Volksvertreter durch eine simple, auf wenige Stunden oder auch nur Minuten begrenzte Abwesenheitsmeldung der gesetzlichen Aktitiväts- und Beteiligungspflicht, für der er jedem Bürger natürlich Rechenschaft abzulegen hat, entziehen könnte. Würde der Supreme Court hier eine Abwesenheitsmeldung von weniger als elf Stunden als rechtmäßig und ausreichend erachten, so wären inflationäre Meldungen für noch weitaus kürzere, jedenfalls weniger als einen vollen Tag umfassende Abwesenheiten die Folge.


    Ob dies die Intention des Gesetzgebers gewesen ist, als er diese gesetzliche Regelung entsprechend ausgestaltet hat, muss ernsthaft bezweifelt werden. Es ist logikwidrig, wenn eine Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses entschuldbar ist, wenn für den einzigen Tag der Abmeldung mehr als 13 Stunden lang die Möglichkeit einer Beteiligung bestanden hat.

  • Gut, dann möchte ich den amicus curiae Jeffrey Fillmore in den Zeugenstand rufen.


    Sen. Fillmore, schildern Sie doch uns bitte Ihre rechtliche Betrachtung des Ganzen.

  • Your Honor,


    ich stimme mit Mr. Witfield in folgendem Punkt überein:

    Zitat

    Es ist logikwidrig, wenn eine Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses entschuldbar ist, wenn für den einzigen Tag der Abmeldung mehr als 13 Stunden lang die Möglichkeit einer Beteiligung bestanden hat.


    Dennoch ist die Abmeldung allgemein anerkannt - dies offensichtlich auch durch den Kläger - und daher aus meiner Sicht als gültig zu betrachten. Selbst wenn es sich dabei nur um eine halbe Stunde gehandelt hätte, wäre dem Beklagten diese Zeit laut Gesetz anzurechnen.

  • SimOff

    Entschuldigung für meine zeitweilige Inaktivität hier


    Nichtig wird das Verfahren keinesfalls, da hier ein Präzedenzfall geschaffen wird. Gibt es weitere Fragen an Mr. Fillmore? Und weitere Beweisanträge?


    Sollte das nicht der Fall sein bitte ich den Antragsteller um sein Schlussplädoyer.

  • Your honor,


    für den Kläger möchte ich abschließend das Folgende festhalten:


    I. Die Rücknahme der Feststellung eines Mandatsverlustes ist gesetzes- und somit verfassungswidrig und nichtig.


    Leider ist dieser Aspekt im Rahmen des Verfahrens kaum zur Geltung gekommen. Fakt ist jedoch, dass das Gesetz keine Rücknahme der Feststellung eines Mandatsverlustes vorsieht. Selbst wenn dies der Fall wäre, so würde diese Rücknahme bereits an dem formalen Mangel leiden, dass sie willkürlich durch lediglich eine Hälfte des damaligen Kongresspräsidums vorgenommen wurde. Das durch das Organisationsstatut des Kongresses - die Standing Orders - vorgesehene Verfahren, das auch der Election of Congress Act in Art. I Sec. 6 Ssec. 1 Lt. i Sn. 2 aufgreift, bestimmt eindeutig, dass die Infrage stehende Verfahrenshandlung durch das Kongresspräsidium vorzunehmen ist; weder alleine durch den Kongresspräsidenten noch alleine durch den Kongressvizepräsidenten.


    Die Rücknahme der Feststellung durch den Beklagten ist daher unrechtmäßig zustande gekommen und daher null und nichtig.


    II. Ulysses Q. Monroe hat sein Mandat verloren und ist nicht länger Mitglied des Kongresses.


    Hierzu stelle ich ergänzend zum Eingangsstatement fest: Der Kläger erkennt die "Abmeldung" durch Mr. Monroe nicht als ausreichend im Sinne des Gesetzes an. Sie ist eben nicht ausreichend, um die gesetzliche vierzehntägige Frist zu umgehen.


    Entgegen der Klageschrift, die ich in diesem Punkt hiermit revidiere, ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig: "Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat ausschließlich durch mindestens vierzehntägige, unangekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses."


    Es sind eben nicht Sekunden, Minuten oder Stunden entscheidend für eine angekündigte Abwesenheit. Eine solche angekündigte Abwesenheit von den Geschäften muss sich unzweifelhaft nach Tagen bemessen. Zeiträume, die - wie hier vorliegend - weniger als einen Tag betragen, sind vernachlässigbar.


    Der vorliegende Zeitraum ist im Übrigen schon allein deshalb zu vernachlässigen, weil er keine angekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses darstellt. Am fraglichen Tag hat Mr. Monroe zweifelsfrei Zeit und Gelegenheit gehabt, seiner gesetzlichen Beteiligungspflicht nachzukommen und an den Geschäften des Kongresses teilzunehmen. Im Rahmen dieses Verfahrens haben weder der Beklagte noch der als amicus curiae beigezogene Mr. Monroe dargelegt, ob und aus welchem Grunde dieser am fraglichen Tage überhaupt und in Gänze an der Beteiligung an den Geschäften des Kongresses verhindert gewesen sein soll.


    Im Ergebnis ist klar: Es gab keinen Grund. Es gab keine angekündigte Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses.


    Mr. Monroe war, das ist zweifelsfrei beglegt, von den Geschäften des Kongresses genau 14 Tage und etwa 15 Minuten unangekündigt abwesend. An jedem dieser 14 Tage hatte er die Gelegenheit zur Teilnahme. Er hat sie jedoch nicht genutzt, eben, wie dargelegt, auch nicht am fraglichen Tag.


    Mr. Monroe hat daher am 10.09.2009 und 06:36:07 Uhr sein Mandat im Repräsentantenhaus wegen in Summe vierzehntägiger unangekündigter Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses verloren.


    III. Die Beschwerde eines Kongressmitgliedes im Falle der Feststellung eines Mandatsverlust eines anderen ist unstatthaft.


    Die vom damaligen Repräsentanten Fitch erhobene Beschwerde gegen die Feststellung des Mandatsverlustes des Mr. Monroe war unzulässig. Durch die einvernehmlich getroffene Feststellung des Kongresspräsidiums war Mr. Fitch nicht betroffen, mithin also nicht beschwert.


    Des Weiteren sieht das Gesetz eine solche Beschwerde überhaupt nicht vor. Diese war damit auch unstatthaft. Ihr hätte also sowohl aus formalen wie auch aus materiellen Gründen nicht stattgegeben werden dürfen, weder durch die willkürliche Entscheidung des Beklagten noch im Einvernehmen mit dem Kläger.


    Im Ergebnis ist der Klage daher in jedem beantragten Punkte stattzugeben.

  • BESCHLUSS


    Nach der Übernahme des Vorsitzes des Gerichts durch Chief Justice Schwertfeger ergeht folgender Beschluss:


    1. Die Hauptverhandlung wird geschlossen.
    2. Das Gericht wird auf der Grundlage der Schriftsätze sowie des Sitzungsprotokolls entscheiden.
    3. Termin zur Urteilsverkündung wird öffentlich bekannt gegeben.


    Armin Schwertfeger
    Chief Justice


  • Im Verfahren


    Vice President of Congress vs. President of Congress


    wurde vom Gericht der Termin für die Urteilsverkündung bestimmt auf


    Sonntag, 31.01.2010 ab 15:00 Uhr



    Armin Schwertfeger
    Chief Justice


  • Chief Justice Schwertfeger kommt aus dem Richterzimmer, setzt sich auf seinen Platz und schlägt einmal mit dem Hammer


    Die Sitzung wird fortgesetzt.


    Ich komme nun zur Urteilsverkündung. Bitte erheben Sie sich.


    Der Richter steht auf um die Urteilsformel zu verkünden


    Im Verfahren Richard Dean Templeton Former President of Senat, Former Vice President of Congress versus
    Craig Hsiao Speaker of the House of Representatives, President of Congress


    über die


    Anträge festzustellen, dass
    - die Rücknahme der Feststellung eines Mandatsverlustes gesetzes- und somit verfassungswidrig ist,
    - Ulysses Q. Monroe sein Mandat verloren hat und nicht länger Mitglied des Kongresses ist und
    - die Beschwerde eines Kongressmitgliedes im Falle der Feststellung eines Mandatsverlust eines anderen unstatthaft ist


    hat der Supreme Court nach Übernahme des Vorsitzes durch Chief Justice Schwertfeger


    auf der Grundlage der Klage vom 14.09.2009 sowie der mündlichen Verhandlung vom 28.09.-20.11.2009 entschieden:


    Die Klage wird abgewiesen.


    Bitte setzen Sie sich.


    Chief Justice Schwertfeger setzt sich. Ein Gerichtssekretär gibt den Vertretern der Prozessparteien eine Ausfertigung des Urteils und verteilt weitere Kopien an die Anwesenden. Sodann liest Schwertfeger die Urteilsbegründung vor:

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
    Former US Senator of Astoria State
    Former US Attorney General

    Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.


    "Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
    höflich anzuhören, weise zu antworten,
    vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)


  • Im Verfahren


    Richard Dean Templeton Former President of Senat, Former Vice President of Congress


    versus


    Craig Hsiao Speaker of the House of Representatives, President of Congress


    über die


    Anträge festzustellen, dass
    - die Rücknahme der Feststellung eines Mandatsverlustes gesetzes- und somit verfassungswidrig ist,
    - Ulysses Q. Monroe sein Mandat verloren hat und nicht länger Mitglied des Kongresses ist und
    - die Beschwerde eines Kongressmitgliedes im Falle der Feststellung eines Mandatsverlust eines anderen unstatthaft ist


    hat der Supreme Court nach Übernahme des Vorsitzes durch Chief Justice Schwertfeger


    auf der Grundlage der Klage vom 14.09.2009 sowie der mündlichen Verhandlung vom 28.09.-20.11.2009 entschieden:


    Die Klage wird abgewiesen.


    Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht gegeben. Es ist unmittelbar rechtskräftig.


    So wurde es angeordnet


    Begründung:


    I.
    1. Am 11.09.2009 teilte das Kongresspräsidium durch den President of Congress Hsiao mit, dass Representative Monroe auf der Grundlage von Art. I, Sec. 6, Lit. i) des Election of Congress Act sein Mandat verloren hat.
    2. Unmittelbar darauf reklamierte Representative Fitch, diese Feststellung als falsch, was von President Hsiao als Einspruch zur Kenntnis genommen wurde.
    3. Am 13.09.2009 zog President Hsiao den Mandatsverlust von Representative Monroe zurück und erklärte diesen für nichtig.
    4. Am 14.09.2009 reichte der Kläger beim Supreme Court Klage ein und begehrt festzustellen, dass die Rücknahme des Mandatsverlustes gesetzes- und verfassungswidrig ist und Representative Monroe sein Mandat wirksam verloren hätte. Weiterhin begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beschwerde eines Kongressmitglieds im Falle der Festellung eines Mandatsverlustes unstatthaft sei.
    5. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer Preliminary Injunction wurde vom Gericht am 15.09.2009 abgelehnt.


    II.
    1. Der Kläger begründet seinen Antrag auf Festellung der Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit der Mandatsrücknahme durch den Kongresspräsidenten mit dessen fehlender Legitimation für diesen Rechtsakt. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Kongresspräsidium ein Kollektivorgan sei, welches grundsätzlich einvernehmlich zu entscheiden hätte. Dabei beruft sich der Kläger auf die Constitution of the United States, die Standing Orders of Congress sowie die Bestimmungen zur Festellung des Mandatsverlustes im Election of Congress Act. Einzelentscheidungen eines Mitglieds des Kongresspräsidiums werden daher vom Kläger abgelehnt.
    2. Neben der fehlenden Legitimation des Kongresspräsidenten allein und ohne vorherige Abstimmung mit dem Vizepräsidenten verbindliche Entscheidungen des Kongresspräsidiums zu fällen, verneint der Kläger überhaupt die Möglichkeit, einen festgestellten Mandatsverlust rückgängg zu machen und beruft sich dabei auf fehlende gesetzliche Regelungen dazu.
    3. Zum konkreten Fall des Mandatsverlust von Representative Monroe verweist der Kläger neben einigen Auslegungen zur Berechnung der 14-täggen Frist darauf, dass nach Ablauf dieser in Art. I Sec. 6, Subsec. 1, Lit. i des Election of Congress Act genannten Frist, der Mandatsverlust automatisch eintrete und es zum Eintritt der Rechtskkraft dieses Mandatsverlustes einer Feststellung durch das Kongresspräsidium nicht bedarf. Der Kläger vertritt dabei die Auffassung, dass das Kongresspräsidium nur zur offiziellen Festellung des bereits durch Fristablauf automatisch eingetretenen Mandatsverlustes, verpflichtet sei.
    4. Der Kläger verneint die Einspruchsberechtigung eines nicht direkt betroffenen Kongressmitglieds gegen die Feststellung eines Mandatsverlustes durch das Kongresspräsidium wegen fehlender gesetzlicher Normen dazu.


    III.
    1. Der Beklagte hat zu den Klageanträgen nicht vorgetragen, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beklagte seine Handlungsweise in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften sieht und die Klage als unbegründet erachtet.


    IV.
    1. Maßgeblich für de Entscheidung des Gerichts ist bezüglich der Vertretungsbefugnis des Kongresspräsidnten die Tatsache, dass es das Organ "Kongresspräsidium" in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor nicht gibt. Unsere Verfassung kennt nur den Präsidenten des Kongresses und einen Vizepräsidenten. Das Kongresspräsidium findet seine gesetzliche Erwähnung nur im Election of Congress Act. Über die Zusammensetzung des Kongresspräsidiums schweigt sich jedoch auch dieses Gesetz aus. Selbst die Standing Orders of Congress, welche nach Auffassung des Gerichts keine Gesetzeskraft haben, bestimmen die Zusammensetzung nicht explizit. Die vorherrschende Meinung, welcher sich auch das Gericht anschließt, sieht jedoch den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Kongresses als Kongresspräsidium im Sinne des Election of Congress Act an.
    2. Das Kongresspräsidium, welches kein verfassungsmäßiges Organ der Legislative ist, kann nach Ansicht des Gerichts auch keinesfalls als Kollektivorgan verstanden werden, welches grundsätzlich einvernehmliche oder mehrheitliche Entscheidungen zu fällen hat. Vielmehr muss das Kongresspräsidium als Organ verstanden werden, dessen Mitglieder gleichberechtigt und unabhängig voneinander Entscheidungen fällen und in der Außenwirkung rechtswirksam verkünden dürfen. Ziel der Schaffung des Kongresspräsidiums als Organ war es nach Auffassung des Gerichts, die Aufgaben, welche ansonsten allein dem Präsidenten des Kongresses zuzustehen hätten, auf mindestens zwei Schultern zu verteilen und somit die Geschäftsfähigkeit des Kongresses nachhaltig zu erhöhen. Inwieweit sich die Mitglieder des Kongresspräsidiums bei Entscheidungen abstimmen oder auch Aufgaben untereinander aufteilen, obliegt ihnen selbst und ist nicht justiziabel.
    3. Unter Beachtung dieser Ausführungen spricht das Gericht dem Kongresspräsidenten ebenso wie dem Kongressvizepräsidenten das Recht zu, Entscheidungen des Kongresspräsidiums allein zu fällen und dies auch rechtswirksam bekanntzugeben.
    4. Ein Rechtsakt, welcher von einem durch Verfassung oder Gesetz dazu berechtigten oder verpflichteten erlassen wird, kann grundsätzlich nur auf gesetzlicher Grundlage ergehen. Ist ein Rechtsakt jedoch rechtswidrig, muss es dem Erlasser dieses Aktes möglich sein, diesen zu widerrufen oder rechtskonform zu ändern. Die Möglichkeit dieses Widerrufs oder der Änderung bedarf nach Auffassung des Gerichts keine explizite Erwähnung in den jeweiligen Rechtsgrundlagen für den Rechtsakt. Wird ein Rechtsakt jedoch widerrufen oder geändert und ein durch den Rechtsakt Betroffener konnte auf die Richtigkeit und Wirksamkeit des korrigierten oder widerrufenen Rechtsakts vertrauen, so ist dem Betroffenen der Schaden, welcher ihm durch die Änderung bzw. den Widerruf entstanden ist vom Erlasser des Rechtsaktes zu ersetzen.
    5. Im konkreten Fall des Mandatsverlustes von Representative Monroe war der Beklagte als Kongresspräsident daher befugt, den Rechtsakt des Mandatsverlustes, welcher ihm als rechtswidrig erschien, zu widerrufen.
    6. Ob und unter welchen Bedingungen ein Kongressmitglied sein Mandat verliert, steht abschließend in Art. I Sec. 6, Subsec. 1 des Election of Congress Act. Unter Lit. i ist da die Bedingung formuliert, dass nach "mindestens vierzehntägiger, unangekündigter Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses" ein Mandatsverlust möglich ist. Weiter heißt es in der Bestimmung, dass eine entsprechende Feststellung vom Kongresspräsidium zu treffen ist. Das Gericht widerspricht hier der Ansicht des Klägers, dass ein Mandatsverlust nach 14-tägiger Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses automatisch eintritt und die entsprechende Feststellung des Kongresspräsidiums nur deklaratorischen Charakter habe. Für die Wirksamkeit eines Mandatsverlustes nach Lit. i bedarf es nach Überzeugung des Gerichts mindestens zweier Voraussetzungen. Erstens muss die Frist von mindestens 14 Tagen verstrichen sein und zweitens muss das Kongresspräsidium unter Beachtung der weiteren Bestimmung in Lit. i eine entsprechende Feststellung treffen. Erst dann ist ein Mandatsverlust rechtmäßig und wirksam.
    7. Die Frist von 14 Tagen Abwesenheit von den Geschäften des Kongresses ist ausdrücklich eine Mindestfrist und keine starre Frist. Da für die Wirksamkeit eines Mandatsverlustes noch die Feststellung durch das Kongresspräsidium notwendig ist, wird diesem durch den Election of Congress Act ein hohes Maß an Verantwortung bezüglich der Kongressmandate übertragen. Gleichzeitig eröffnet es dem Kongresspräsidium auch einen recht weiten Ermessensspielraum für eine am Einzelfall orientierte Entscheidung. Article I section 6 des Election of Congress Act ist nach Überzeugung des Gerichts eher als Schutzvorschriften für die Mandatsträger und damit das höchste Legislativorgan unseres Landes gedacht, denn als Disziplinierungsvorschrift. Hier werden abschließend ganz konkrete und strik begrenzte Bedingungen festgeschrieben, unter welchen ein Mitglied eines Verfassungsorgan seine Mitgliedschaft verlieren kann. Dies ist ein Stück Garantie für die Freiheit des Mandats und die Unabhängigkeit der Mandatsträger.
    8. Der Hinweis des Representativs Fitch an den Kongresspräsidenten, seine Entscheidung zum Mandatsverlust sei falsch, wurde zwar offenbar vom Beklagten als "Einspruch" zur Kenntnis genommen, hat jedoch nicht die rechtliche Wirkung eines Einspruchs. Ob der Beklagte seine Entscheidung auf der Grundlage der Argumentationen von Representative Fitch gefällt hat oder auf der Grundlage eigener Erkenntnisse, ist unerheblich. Das Gericht wird keine Entscheidung zu Verfahrensabläufen innerhalb des Kongresses fällen, da die Standing Orders of Condgress nach bereits dargelegter Auffassung des Gerichts keine Gesetzeskraft haben sondern innerorganisatorische Verfahrensanweisung des Legislativorgans darstellen.


    Astoria City, 31.01.2010


    Armin Schwertfeger
    Chief Justice

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
    Former US Senator of Astoria State
    Former US Attorney General

    Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.


    "Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
    höflich anzuhören, weise zu antworten,
    vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

  • Die Sitzung ist geschlossen.


    Chief Justice Schwertfeger schlägt dreimal mit dem Hammer, die Anwesenden erheben sich und der Richter verlässt den Verhandlungssaal.

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
    Former US Senator of Astoria State
    Former US Attorney General

    Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.


    "Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
    höflich anzuhören, weise zu antworten,
    vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

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