[White House Post Office] Congressional Notifications

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  • Astoria State, June 30th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Senat die Nominierung von Mr. Robert T. Holden, aus Freeland, für das Amt des Director of the Federal Reserve Bank bestätigt hat.



    President of the Senate


  • Astoria State, July 8th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    hiermit informiere ich Sie darüber, dass der Representative aus Astoria State die angehängte Anfrage an die Administration stellt.




    President of the Congress



    Representative of Astoria State
    Marc Peterson Xanathos


    1. Welche konkreten Amtsträger im Bund und den Staaten würde der Präsident aus welchen Gründen und in welcher Reihenfolge für den Fall berufen, dass einer von ihnen im Zustand der erweiterten Succession seine Amtsgeschäfte führen würde?
    2. Wie weit ist die Ausgestaltung der WiSim hinsichtlich Planung und Umsetzung fortgeschritten?
    3. Wie sieht der Zeitplan für die Wieder-/Neu- Einführung der WiSim aus?
    4. Welche Maßnahmen hat die Administration im Zuge des Terroranschlags von Colon, LA ergriffen?
    5. Welche Maßnahmen hat die Administration für die Unterstützung der Opfer des Erdbebens in Freyburg, AA ergriffen?


  • Astoria State, July 12th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    der Kongress hat dem angehängten Entwurf zugestimmt.




    Vice President of the Congress


    Presidential Succession Reform Bill


    Sec. 1 Reform of the Presidential Succession Act
    Der Presidential Succession Act wird wie folgt neu gefasst:

      Presidential Succession Act


      Sec. 1 Purpose and Citation
      (1) Dieses Gesetz regelt die Vertretung des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor über die verfassungsmäßigen Bestimmungen hinaus.
      (2) Es soll zitiert werden als “Presidential Succession Act”.


      Sec. 2 Extended Succession List
      (1) Wenn aufgrund des Todes, des Rücktrittes, der Amtsenthebung, der Amtsunfähigkeit oder Fehlens der Wählbarkeit alle Personen, welche nach der Bundesverfassung die Geschäfte des Präsidenten führen sollen, nicht zur Verfügung stehen, um als Präsident zu amtieren, so soll derjenige Amtsträger der Vereinigten Staaten, der auf einer vom Präsidenten mit Zustimmung des Kongresses durch Organisationsverfügung aufgestellten Liste am höchsten steht und nicht gehindert ist, die Rechte und Pflichten des Amtes des Präsidenten auszuüben, die Geschäfte des Präsidenten der Vereinigten Staaten stellvertretend führen.
      (2) Eine Person steht nicht zur Verfügung, wenn sie ausdrücklich ablehnt, als Präsident zu amtieren, wenn sie abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat.
      (3) Die Bestimmungen von Ssec. 1 finden nur Anwendung auf Amtsträger, die nach der Verfassung für das Amt des Präsidenten wählbar sind und zum Zeitpunkt, zu dem die Rechte und Pflichten des Amtes des Präsidenten auf sie übergehen würden, nicht vom Kongress nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt sind.


      Sec. 3 Duration of Presidential Succession
      Eine Person, die nach diesem Gesetz als Präsident amtiert, tut dieses bis zum Ende der dann laufenden Amtszeit, allerdings nicht, wenn zuvor eine wählbare und höher eingestufte Person amtieren kann.


      Sec. 4 Designated Survivor
      Es sollen sich niemals alle Mitglieder der Liste an einem Ort aufhalten. Bei einem Ereignis, dass die Anwesenheit aller Mitglieder der erweiterten Nachfolgeliste an einem Ort erforderlich machen würde, soll sich das als letztes gelistete Mitglied der Liste an einem anderen Ort aufhalten.


      Sec. 5 Salary of an Acting President
      Während des Zeitraums, in dem eine Person nach diesem Gesetz als Präsident amtiert, erhält sie das Gehalt, welches durch Gesetz für den Präsidenten vorgesehen ist.


    Sec. 2 Coming into Force
    Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.


  • Astoria State, July 19th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    hiermit informiere ich Sie darüber, dass der Senator aus Astoria State die angehängte Anfrage an die Administration stellt.




    President of the Congress



    OFFICE OF THE SENATOR OF ASTORIA STATE
    - Senator John Edgar Powell, LL.M. -


    1. Welche konkreten Amtshandlungen hat der Secretary of State seit Amtsantritt unternommen, insbesondere welche Länder hat er seitdem bereist und mit welchen Staatschefs Gespräche geführt?
    2. Mit welchen international agierenden Organisationen besteht derzeit Kontakt und mit welchen anderen Nationen werden derzeit Verhandlungen über Verträge geführt?
    3. Welche Amtshandlungen hat bislang die Secretary of Commerce unternommen, und inwieweit ist sie in die Planung bezüglich der Arbeiten an der bsEcoSim betraut?
    4. Wie sieht die angekündigte Zusammenarbeit des Weißen Hauses mit den Gouverneuren bislang aus, mit welchen Gouverneuren wurden bereits gemeinsame Projekte begonnen und mit welchen Gouverneuren soll noch zusammen gearbeitet werden?
    5. Hat die Bundesregierung sich bereits wie angekündigt mit einer Verschlankung diverser Gesetzestexte beschäftigt und wenn ja, welche Gesetze stehen hierbei im Fokus?




    ___________________________
    Senator John Edgar Powell, LL.M.


  • Astoria State, July 21st, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    die Senatorin aus Serena richtet die angehängte Anfrage an die Administration.




    President of the Congress



    U.S. Senator's Office
    Senator Claire Gerard


    1. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde Mr. George Beccara zum Deputy Secretary of State ernannt?
    2. Aus welchen Gründen hält der Secretary of State die Ernennung eines Deputy Secretary of State für erforderlich?
    3. Welche konkreten Aufgaben soll der neuernannte Deputy Secretary of State innerhalb des Department of State übernehmen?


  • Astoria City - July 22nd, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    der Kongress hat dem angehängten Entwurf zugestimmt.




    President of the Congress


    Incompatibility Amendment


    Section 1 Amending the Federal Election Act
    Art. V Sec. 1 Ssec. 1 Federal Election Act wird wie folgt neugefasst:

      Ein Mitglied des Kongresses verliert sein Mandat durch:
      1. öffentlich erklärten unwiderruflichen Verzicht der Übernahme des Mandates,
      2. öffentlich erklärten unwiderruflichen Rücktritt vom Mandat,
      3. den Antritt eines nach der Bundesverfassung oder den Bundesgesetzen mit der Mitgliedschaft im Kongress unvereinbaren Amtes,
      4. Tod,
      5. Verlust der astorischen Staatsbürgerschaft,
      6. gerichtlich erklärten Verlust des Mandates.

    Section 2 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten in Kraft, nicht jedoch vor dem 01. August 2013.


  • Astoria City - July 23rd, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    der Kongress hat dem angehängten Entwurf zugestimmt.




    President of the Congress


    Convention concerning the Polar Regions Ratification Bill


    Sec. 1
    Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die Konvention über die Polgebiete in der angehangenen Fassung und billigt sie.


    Sec. 2
    (1) Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und bei dem Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der in Ssec. 2 und 3 aufgeführten Regelungen zu hinterlegen.
    (2) Die Bundesregierung soll die Ratifkation des Vertrages unter den Vorbehalt stellen, dass die Stationen Port Malroy, Port Barret und VictorMcSmith als Forschungsstationen i.S. von Art. 4 Sec. 3 der Konvention bestätigt werden.
    (3) Die Bundesregierung ist ermächtigt, aus der Konvention über die Polgebiete auszutreten, sollte das Internationale Hochkommissariat für die Polgebiete beschließen, die Zustimmung zur Errichtung der Stationen Port Malroy, Port Barret und VictorMcSmith gem. Art. 4 Sec. 2 Satz 2 der Konvention zurückziehen. Die Bundesregierung ist nicht ermächtigt, den Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen einzustellen und sie abzubauen.


    Sec. 3
    (1) Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.
    (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes soll der Polar research and security Act vom 21.04.2007 außer Kraft treten.


    Konvention über die Polgebiete


    Die unterzeichnenden Staaten


    in der Erkenntnis, dass es im Interesse der ganzen Menschheit liegt, die Polgebiete für alle Zeiten ausschließlich für friedliche Zwecke zu nutzen und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht werden zu lassen;
    in Anerkennung der bedeutenden wissenschaftlichen Fortschritte, die sich aus der internationalen Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Forschung in der Arktis und Antarktis ergeben;
    überzeugt, dass die Schaffung eines festen Fundaments für die Fortsetzung und den Ausbau dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung in den Polgebieten, den Interessen der Wissenschaft und dem Fortschritt der ganzen Menschheit entspricht;
    sowie in der Überzeugung, dass ein Vertrag Nutzen bringt, der die Nutzung der Polgebiete für ausschließlich friedliche Zwecke und die Erhaltung der internationalen Eintracht in den Polgebieten sichert,


    sind wie folgt übereingekommen:


    Artikel 1 - Neutralisierung der Polgebiete
    (1) Die Gebiete der Arktis und der Antarktis, wie sie in Art. 2 definiert werden, sind hoheitsfrei und werden für alle Zeiten neutralisiert.
    (2) Hoheits- und/oder Gebietsansprüche auf Teile oder die Gesamtheit der Arktis und/oder der Antarktis sind unstatthaft und nichtig.


    Artikel 2 - Definitionen
    (1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
    1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
    2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
    3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
    4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
    5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
    6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
    8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
    9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
    10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
    12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
    13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
    14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
    15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
    (2) Das Gebiet der Antarktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer südlich des südlichen Polarkreises (66 Grad 34 Minuten südlicher Breite) bis zum Südpol.


    Artikel 3 - Entmilitarisierung
    Die Arktis und die Antarktis werden nur für friedliche Zwecke genutzt. Maßnahmen militärischer Art wie die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen, die Durchführung militärischer Manöver sowie die Erprobung von Waffen jeglicher Art sind verboten.


    Artikel 4 - Forschungsfreiheit
    (1) Die Forschung in der Arktis und der Antarktis ist frei und nur durch die sonstigen Regelungen dieser Übereinkunft beschränkt.
    (2) Es ist mit Zustimmung des Hohen Rates mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gestattet, Forschungsstationen und -Einrichtungen auf dem Gebieten der Aktis und der Antarktis zu errichten. Sofern diese Forschungsstationen und -Einrichtungen gegen Bestimmungen dieser Übereinkunft verstoßen, kann der Hohe Rat mit einfacher Mehrheit (mehr als der Hälfte) der abgegebenen Stimmen die Zustimmung zurückziehen. Der Betrieb in den entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen ist unverzüglich einzustellen und die entsprechenden Forschungsstationen und -Einrichtungen abzubauen.
    (3) Forschungsstationen und -Einrichtungen, welche vor Inkrafttreten dieser Übereinkunft in der Arktis oder der Antarktis bestanden, bleiben von den Bestimmungen des Abs. 2 S. 1 unberührt.
    (4) Forschungsstationen und -Einrichtungen unterstehen der Verwaltung des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, der sie betreibt.


    Artikel 5 - Austausch
    Die Mitgliedstaaten dieser Übereinkunft sichern einander zu, dass
    a) sie Informationen über Pläne für wissenschaftliche Programme in der Arktis oder der Antarktis zur Verfügung stellen und austauschen;
    b) wissenschaftliches Personal in der Arktis oder der Antarktis zwischen Expeditionen und Stationen ausgetauscht wird;
    c) wissenschaftliche Beobachtungen und Ergebnisse aus der Arktis oder der Antarktis austauschen und zur Verfügung stellen.


    Artikel 6 - Schutz der ökologischen Vielfalt
    (1) Der Schutz der ökologischen Vielfalt bewegt die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft zu einem Verzicht auf jegliche Form der Zerstörung der natürlichen Artenvielfalt in der Arktis und der Antarktis.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verpflichten sich insbesondere dafür Sorge zu tragen:
    1. dass sämtliche Gegenstände, die in die Arktis oder Antarktis gebracht werden, nach Beendigung der damit betriebenen Arbeiten, von dort wieder entfert werden;
    2. dass entstandene Schäden an der Umwelt behoben und Verschmutzungen beseitigt werden;
    3. Flora und Fauna zu schützen.
    (3) Der Hohe Rat des Hochkommissariates wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft verbindliche Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten beschließen.


    Artikel 7 - Schutz der natürlichen Ressourcen
    (1) Der Abbau von natürlichen Ressourcen in der Arktis und der Antarktis ist verboten.
    (2) Ausgenommen davon ist der Fischfang in den Gewässern, welche sich im gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken.


    Artikel 8 - Freie Schifffahrt
    (1) Die Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen der Arktis und der Antarktis erstrecken, sind internationalisiert und hoheitsfrei.
    (2) Die zivile Schifffahrt in diesen Gewässern ist frei und unbeschränkt, die militärische Schifffahrt untersagt. Unter "militärische Schifffahrt" fällt ein jedes Wasserfahrzeug, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.


    Artikel 9 - Internationales Hochkommissariat
    (1) Zur Umsetzung der in diesem Vertrag festgeschriebenen Prinzipien kommen die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft überein, ein Internationales Hochkommissariat für die Polgebiete zu errichten, das seinen Sitz in Aldenroth, Königreich Albernia, hat.
    (2) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft entsenden je einen Vertreter in den Hohen Rat des Hochkommissariats, der mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Namen des Hochkommissariats stellvertretend für die Regierungen der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft Entscheidungen fällt, sofern sie die Auslegung und Umsetzung dieses Vertrags betreffen. Der Hohe Rat fasst darüber hinaus gem. Art. 15 Abs. 2 Beschluss über das Auflegen eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft zur Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, gem. Art. 4 Abs. 2 über die Genehmigung von Forschungsstationen und-Einrichtungen sowie gem. Art. 6 Abs. 3 über die Charta für den Umweltschutz in den Polgebieten sowie über alle sonstig ihm in dieser Konvention übertragenen Angelegenheiten. Der Hohe Rat gibt sich mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung.
    (3) Der Hohe Rat wählt aus seiner Mitte mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von sechs Monaten einen Hohen Kommissar, der die Geschäfte des Hochkommissariats leitet und es nach außen vertritt. Der Hohe Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgebenen Stimmen vor Ablauf der Amtszeit des Hohen Kommissars diesen ab- und an seiner statt einen Anderen zum Hohen Kommissar wählen.
    (4) Analog zu Abs. 3 wählt der Hohe Rat einen Stellvertretenden Hohen Kommissar, der die Arbeit des Hohen Kommissars unterstützt und ihn bei Abwesenheit in seinen Befugnissen und Aufgaben vertritt.


    Artikel 10 - Inspektionen
    (1) Um die Ziele dieses Vertrags zu erreichen und die Einhaltung seiner Bestimmungen zu gewährleisten, ist der Hohe Kommissar berechtigt, Inspektionen im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen und alle durch eine Inspektion aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren. Die Inspektoren genießen Zugang zu allen Gebieten der Arktis und der Antarktis sowie zu allen Forschungsstationen und -Einrichtungen gem. Art. 4 Abs. 2 genießen.
    (2) Die Inspektoren werden auf Vorschlag des Hohen Kommissars für eine Dauer von 6 Monaten durch den Hohen Rat bestimmt. Ihre Zahl ist unbegrenzt, jedoch müssen immer mindesten zwei Inspektoren im Amt sein. Es obliegt dem Hohen Kommissar, welche oder welchen Inspektor/en er mit der Durchführung einer Inspektion beauftragt.
    (3) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft sind im Hohen Rat über die Ergebnisse der Inspektionen zu informieren.
    (4) Die Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft können jederzeit Luftbeobachtungen über einzelnen oder allen Gebieten der Arktis und der Antarktis durchführen. Der Hohe Kommissar ist von der Durchführung von Luftbeobachtungen und deren Ergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der Hohe Kommissar ist dazu berechtigt, alle durch eine Luftbeobachtung aufgedeckten Verstöße gegen diese Übereinkunft im Hohen Rat zu diskutieren.


    Artikel 11 - Sicherung der Neutralität der Polgebiete
    (1) Sofern eine gem. Art. 10 abgehaltene Inspektion oder Luftbeobachtung zu dem Schluss kommt, dass gegen die Entmilitarisierung der Arktis oder der Antarktis gem. Art. 3 oder gegen das Verbot der militärischen Schifffahrt gem Art. 8 Abs. 2 oder dem Verbot des Abbaus der natürlichen Ressourcen gem. Art. 7 dieser Übereinkunft verstoßen wird, dies innerhalb des Hohen Rates gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 bzw. Art. 10 Abs. 4 S. 2 mindestens 14 volle Tage - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Information des Hohen Rates durch den Hohen Kommissar - diskutiert wurde sowie eine weitere, nach der besagten Frist von 14 Tagen durchgeführte Inspektion explizit - im Sinne einer Beantwortung mit Ja oder Nein - zu dem Schluss kommt, dass der entsprechende Verstoß weiterhin besteht, so ist es dem Hohen Kommissar erlaubt, ein Mandat zur Durchsetzung der Entmilitarisierung der Arktis oder Antarktis oder des Verbotes der militärischen Schifffahrt oder des Verbotes des Abbaus der natürlichen Ressourcen mit militärischen Mitteln zu erteilen.
    (2) Ein solches Mandat erstreckt sich einzig auf die in Art. 2 definierten Gebiete der Arktis oder Antarktis, je nachdem ob sich der zu einer Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß innerhalb der Arktis oder der Antarktis ereignet.
    (3) Für Handlungen, welche aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 durchgeführt werden, ist für die Zeit der Durchsetzung der Entmilitarisierung und des Verbots der militärischen Schifffahrt mit Zustimmung des Hohen Kommissars im Gebiet gem. Abs. 2 die Einrichtung und der Unterhalt militärischer Stützpunkte und Befestigungen als auch die militärische Schifffahrt innerhalb der Gewässer, welche sich in den gem. Art. 2 definierten Bereichen erstrecken, gestattet.
    (4) Der Hohe Rat ist jederzeit über alle aufgrund einer Erteilung gem. Abs. 1 oder aufgrund der Bestimmungen von Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu informieren.
    (5) Der Hohe Kommissar hat die Erteilung gem. Abs. 1 aufzuheben, wenn der zur Erteilung gem. Abs. 1 führende Verstoß nicht mehr besteht und dies durch eine Inspektion explizit - im Sinne der Beantwortung mit Ja oder Nein - festgestellt wird. Der Hohe Rat kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Entsendung einer entsprechenden Inspektion verlangen.
    (6) Alle Maßnahmen, welche aufgrund der Erteilung gem. Abs. 1 sowie gem. den Bestimmungen von Abs. 3 durchgeführt wurden, sind bei Aufhebung der Erteilung unverzüglich einzustellen. Etwaige militärische Stützpunkte und Befestigungen sind unverzüglich abzubauen.


    Artikel 12 - Informationspflicht
    Jeder Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft unterrichtet zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für ihn in Kraft tritt, und danach jeweils im Voraus das Hochkommissariat
    a) über alle nach und innerhalb der Arktis oder der Antarktis von ihren Schiffen oder Staatsangehörigen durchgeführten Expeditionen;
    b) über alle von ihren Staatsangehörigen besetzten Stationen gem. Art. 4 Abs. 2 in der Arktis oder der Antarktis;
    c) über alles Personal oder Material, das er in die Arktis oder Antarktis verbringen will.


    Artikel 13 - Gerichtsbarkeit
    Wissenschaftliches und sonstiges Personal sowie diese Personen begleitenden Mitarbeiter unterstehen in Bezug auf alle Handlungen oder Unterlassungen, die sie während ihres der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienenden Aufenthalts in der Arktis oder der Antarktis begehen, nur der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates dieser Übereinkunft, deren Staatsangehörige sie sind.


    Artikel 14 - Inkrafttreten, Depositar
    (1) Diese Übereinkunft tritt in Kraft, sobald sie von fünf Staaten ratifiziert wurde.
    (2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Internationalen Hochkommissariat für die Polgebiete hinterlegt, welches hiermit zum Depositar bestimmt wird.
    (3) Nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde und dem Inkrafttreten des Vertrages für diejenigen Staaten, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, tritt diese Übereinkunft für alle anderen Staaten mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (4) Der Depositar teilt denjenigen Staaten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Übereinkunft die Ratifikationsurkunde hinterlegten, das Inkrafttreten dieser Übereinkunft mit.


    Artikel 15 - Änderung
    (1) Diese Übereinkunft kann durch Protokoll geändert werden.
    (2) Ein Protokoll wird zur Ratifikation aufgelegt, sofern dieses Protokoll innerhalb des Hohen Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen wurde.
    (3) Das Protokoll tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es von mehr als der Hälfte der Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt wurden. Der Depositar teilt jedem Mitglied dieser Übereinkunft das Inkrafttreten eines Protokolls zur Änderung dieser Übereinkunft mit.
    (4) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls tritt es für alle Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft, die bis zu diesem Zeitpunkt die Ratifikationsurkunde hinterlegten, in Kraft. Für alle anderen Mitgliedsstaaten dieser Übereinkunft tritt es mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (5) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft das Protokoll innerhalb von drei Monaten nach seinem Inkrafttreten gem. Abs. 3 nicht ratifiziert hat, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 16 - Austritt
    (1) Ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus dieser Übereinkunft austreten.
    (2) Sofern ein Mitgliedsstaat dieser Übereinkunft seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er als mit sofortiger Wirkung aus dieser Übereinkunft ausgeschieden.


    Artikel 17 - Kommissarischer Hoher Kommissar
    Mit dem Inkrafttreten dieser Übereinkunft bis zur Wahl eines Hohen Kommissars durch den Hohen Rat gem. Art. 9 Abs. 3 wird das Amt des Hohen Kommissars kommissarisch vom Generalsekretär des Rates der Nationen wahrgenommen.


    Zusatzprotokoll 1
    Der Status des Sitzes des Internationalen Hochkommissariates wird in einem zwischen dem Hohen Kommissar und dem Königreich Albernia getroffenen Abkommen geregelt, welches die Zustimmung des Hohen Rates mit der einfachen Mehrheit der abgebenen Stimmen benötigt.


  • Astoria State, July 26th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    der Kongress hat dem angehängten Entwurf zugestimmt.




    Vice President of the Congress



    Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Bill


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz dient der teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass und Vollzug von Gesetzen auf dem Gebiet des allgemeinen Strafrechts durch den Bund auf die Staaten.
    (2) Es soll zitiert werden als Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act.


    Section 2 - Empowerment of the States
    (1) Der Bund ermächtigt hiermit die Staaten, auf den Gebieten des Strafrechts, des Strafprozessrechts und des Strafvollzugsrechts, sowie der Begnadigung und Amnestie, eigene Gesetze zu erlassen, und durch ihre Organe und Behörden zu vollziehen.
    (2) Die Ermächtigung nach SSec. 1 erstreckt sich nicht auf Taten, die:

      - gegen den Bestand, die innere oder äußere Sicherheit der Vereinigten Staaten, gegen das Völkerrecht oder die Gebräuche des Krieges;
      - von oder gegen Amtsträger oder Organe des Bundes, im Dienst oder mit Beziehung zu ihrem Dienst;
      - auf Ländereien oder Verkehrsflächen, in Gebäuden, Liegenschaften, Anlagen oder Verkehrsmitteln des Bundes;
      - von Bürgern der Vereinigten Staaten im Ausland, oder über die Grenzen zweier oder mehr Staaten hinweg;
      - von ausländischen Personen, mit beabsichtigter Wirkung auf dem Gebiet der Vereinigten Staaten, oder gegen ein inländisches Rechtsgut;
      - in einem anderen Bundesgesetz als dem Federal Penal Code definiert und mit Strafe bedroht sind;

    geplant, vorbereitet, versucht oder begangen werden.
    (3) Der Bund behält sich das Recht vor, auch im Falle aller anderen, nicht in SSec. 2 genannten Taten, jederzeit deren Verfolgung und Bestrafung nach seinen Gesetzen und durch seine Amtsträger und Organe zu übernehmen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände geboten ist. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser Umstände obliegt den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes, und ist gerichtlich nicht anfechtbar.


    Section 3 - Subsidiarity Principle
    (1) Macht ein Staat von den mit diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen keinen Gebrauch, so bleiben für Straftaten in diesem Staat die Bestimmungen der entsprechenden Bundesgesetze in Kraft.
    (2) In Fällen der SSec. 1 werden durch dieses Gesetz die betreffenden Staaten ermächtigt, die entsprechenden Bundesgesetze durch ihre Amtsträger und Organe selbst so auszuführen, als handelte es sich bei diesem um eigene Gesetze des betreffenden Staates. Machen die betreffenden Staaten von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch, so werden die entsprechenden Gesetze weiterhin von den zuständigen Amtsträgern und Organen des Bundes ausgeführt.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria State, July 26th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    der Kongress hat dem angehängten Entwurf zugestimmt.




    Vice President of the Congress


    Classified Information Reform Bill


    Sec. 1 Reform of the Classified Information Act
    Der Classified Information Act wird wie folgt neu gefasst:

      Classified Information Act


      Art. I - General Provisions


      Sec. 1 Purpose and Citation
      (1) Dieses Gesetz regelt die Geheimhaltung von Informationen und ihre Klassifizierung.
      (2) Dieses Gesetz soll zitiert werden als “Classified Information Act“.


      Sec. 2 Classification Levels
      (1) Liegt ein öffentliches Interesse vor, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, geheim zu halten, sollen sie entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit entsprechend diesem Gesetz eingestuft werden.
      (2) Eine Information ist einzustufen als
      a. TOP SECRET, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Vereinigten Staaten gefährden kann;
      b. SECRET, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Vereinigten Staaten gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann;
      c. CONFIDENTIAL, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Vereinigten Staaten schädlich sein kann.


      Art. II - Classified Information


      Sec. 1 Classification
      (1) Die Einstufung von Informationen, die nach Art. I, Sec. 2 im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind, soll nichtöffentlich erfolgen.
      (2) Die Einstufung von Informationen als TOP SECRET, SECRET und CONFIDENTIAL soll durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten und darüber hinaus durch die vom Präsidenten dazu ermächtigten Amtsträger des Bundes vorgenommen werden können.
      (3) Die zur Einstufung von Informationen als TOP SECRET und SECRET Berechtigten und sollen auch die jeweils niedrigeren Geheimhaltungsgrade anordnen können.


      Sec. 2 Declassification
      Informationen, die nach diesem Gesetz als geheim eingestuft wurden, sollen nach Ablauf eines Jahres von einem für ihre Anordnung Berechtigten deklassifiziert werden; ihre Einstufung soll auf diesem Wege allerdings auch erneuert werden können. Die Einstufung soll aufgehoben werden, wenn ihre Begründung entfällt.


      Art. III - Clearance and Identification


      Sec. 1 Clearance
      (1) Berechtigt zum Zugang zu Informationen eines Geheimhaltungsgrades soll sein, wer zur Vergabe dieser Einstufung berechtigt ist.
      (2) Zu als geheim eingestuftem Material soll nur derjenige Berechtigte tatsächlichen Zugang erhalten, dessen Identität und Berechtigung vorher verifiziert wurde.
      (3) Die Berechtigung erstreckt sich nur auf als geheim eingestufte Informationen aus Bereichen, deren Kenntnis von Amts wegen notwendig ist, und nicht auf alle Informationen eines Geheimhaltungsgrades (need-to-know basis).
      (4) Ein Zugang soll dem Berechtigten grundsätzlich nur ermöglichen, Kenntnis von dem als geheim eingestuften Material erlangen zu können (eyes only). Nur eine Ermächtigung des Präsidenten, die auch für einen konkret festgelegten Sachbereich erteilt werden kann, soll ein Zugang dazu berechtigen, als geheim eingestuftes Material nach Kenntnisnahme zu bearbeiten und für dienstliche Zwecke weiter zu verwenden.
      (5) Mitglieder des Kongresses der Vereinigten Staaten sollen, soweit es durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, berechtigt sein, von als geheim eingestuften Informationen Kenntnis zu erlangen; diese Berechtigung soll jedoch nicht umfassen, als geheim eingestuftes Material nach Kenntnisnahme zu veröffentlichen oder auf andere Art eine Kenntnisnahme durch Unbefugte zu ermöglichen.


      Sec. 2 Clearance Orders
      (1) Präsident der Vereinigten Staaten soll den Kreis der Berechtigten nach Art. III, Sec. 1, SSec. 1 durch eine Clearance Order für Einzelpersonen erweitern können, die einen konkret festgelegten Umfang und Zeitrahmen der Erweiterung enthalten soll.
      (2) Eine Cleareance Order soll öffentlich bekannt gemacht werden; sofern die Clearance Order geheimhaltungsbedürftige Informationen enthält, soll sie nichtöffentlich erfolgen.
      (3) Clearance Orders sollen vom Präsidenten jederzeit aufgehoben werden können.


      Sec. 3 Identification
      Als geheim eingestufte Informationen sollen entsprechend gekennzeichnet werden, wenn nicht angenommen werden muss, dass ihre Geheimhaltung durch technische oder sonstige Vorrichtungen bereits gewährleistet ist.


      Art. IV - Final Provisions


      Sec. 1 Executive Orders
      Der Präsident der Vereinigten Staaten soll ermächtigt sein, durch Executive Order die nach Art. II, Sec. 1, SSec. 2 zur Einstufung von Informationen berechtigten Amtsträger festzulegen sowie
      a. die Gewährleistung der Geheimhaltung von Informationen durch technische und sonstige Vorrichtungen,
      b. die einheitliche Kennzeichnung von als geheim eingestuften Informationen,
      c. die Nutzung einheitlicher Formblätter zur Einstufung und Deklassifizierung von Informationen
      zu regeln.


      Sec. 2 Penal Provision
      Verbrechen der Klasse C im Sinne von Chapter 1 des Federal Penal Code sind die Weitergabe von Informationen an für diese Geheimhaltungssstufe Berechtigte aus Bereichen, deren Kenntnis für den Berechtigten nicht von Amts wegen notwendig ist, sowie der Gebrauch des Zuganges zu als geheim eingestuften Informationen zu anderen als den Art. III, Sec. 1, SSec. 4 genannten Zwecken, insbesondere die Weiterverwendung ohne ausdrückliche Ermächtigung des Präsidenten.

    Sec. 2 Coming into Force
    Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.


  • Astoria State, July 31st, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    der Kongress hat den angehängten Entwürfen zugestimmt.




    Vice President of the Congress


    First United States Citizenship Act Amendment Bill


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz ändert den United States Citizenship Act, um auch [definition=12,1]Staats-IDs[/definition] einer Aktivitätspflicht zu unterwerfen, sowie die An-, Ab- und Ummeldung von IDs zu vereinfachen.
    (2) Es soll zitiert werden als First United States Citizenship Act Amendment Act.


    Section 2 - Activity Requirement for State-IDs
    (1) In Article IV, Section 9, des United States Citizenship Act, wird wie folgende Vorschrift als Subsection 2 neu eingefügt:

      "Eine [definition=12]State-ID[/definition] verliert ihren Status, wenn sie über einen Zeitraum von 28 Tagen vollen Kalendertagen keinen Beitrag im öffentlichen, simulationsinternen Teil des astorischen Forums mehr geschrieben hat. Bei der Bemessung dieses Zeitraumes bleiben Tage außer Betracht, für die die zugehörige [definition=11]Federal-ID[/definition] an der dafür vorgesehenen Stelle des astorischen Forums unter genauer Angabe des Tages ihrer Rückkehr abwesend gemeldet wurde."

    (2) Die bisherigen Subsections 2 und 3 des Article IV, Section 9, des United States Citizenship Act steigen in ihrer Nummerierung um jeweils eine Stelle.


    Section 3 - Simplification of Registration Processes
    (1) Article IV, Section 3, Subsection 4, und Section 5, Subsection 3, des United States Citizenship Act werden gestrichen.
    (2) Die nachfolgenden Subsections der betroffenen Sections sinken in ihrer Nummerierung um jeweils eine Stelle.


    Section 4 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


    Adjustment of the Consequences of Criminal Prosecution and Punishment Bill


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz dient der Anpassung staatsbürgerschaftrechtlicher Bestimmungen an eine zweckmäßige Praxis der Strafverfolgung und Strafvollstreckung.
    (2) Es soll zitiert werden als Adjustment of the Consequences of Criminal Punishment Act.


    Section 2 - Amendment of the United States Citizenship Act
    (1) Article II, Section 14, des United States Citizenship Act wird folgende Subsection 2 angefügt:

      "Dem Erfordernis, sich der Vollstreckung einer gerichtlichen Bestrafung, einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem Strafprozess, oder dem Verlust seines Wahlrechts auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung zu stellen, ist genüge getan, so lange und soweit der Antragsteller anerkennt, dass seine betroffene ID den entsprechenden Maßnahmen sowie damit verbundenen Einschränkungen und Konsequenzen unterliegt, und er sich mit dieser ID entsprechend verhält. Wird dieses Erfordernis hinsichtlich der betroffenen ID erfüllt, stehen der Antragstellung mit einer neuen ID keine Hindernisse entgegen."

    (2) Article III, Section 2, Subsection 6, des United States Citizenship Act wird gestrichen.


    Section 3 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria State, August 14th, 2013


    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    die im Anhang beigefügte Bill wurde durch den Kongress der Vereinigten Staaten beschlossen.



    Vice President of Congress



    Separation of Powers Bill


    Sec. 1 Purpose and citation
    (1) Dieses Gesetz ändert den Federal Election Act sowie den Federal Administration Act, um den Grundsatz der Gewaltenteilung, wie er in Artikel I, Sektion 3, der Verfassung verankert ist, in der Staatsorganisation der Vereinigten Staaten vollständig umzusetzen.(2) Es soll zitiert werden als Separation of Powers Act.


    Sec. 2 Amendment of the Federal Election Act
    (1) In den Artikel I, Sektion 4, des Federal Election Act wird folgende Subsektion 3 neu eingefügt:

      "Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste der Vereinigten Staaten oder eines ihrer Bundesstaaten bekleidet, soll zur gleichen Zeit Mitglied eines der beiden Häuser des Kongresses sein."

    (2) Die bisherigen Subsektionen 3 bis 5 steigen in ihrer Nummerierung um jeweils eine Stelle.


    Sec. 3 Amendment of the Federal Administration Act
    (1) In die Sektion 3 des Federal Administration Act wird folgende Subsektion 7 neu eingefügt:

      "Niemand, der ein exekutives oder judikatives Amt im Dienste eines Bundesstaates bekleidet, soll zur gleichen Zeit ein Amt nach diesem Gesetz bekleiden."

    (2) Die bisherige Subsektion 7 steigt in ihrer Nummerierung um eine Stelle.


    Sec. 4 Delay of Enforcement
    (1) Die durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen des Federal Election Act finden auf Mitglieder des Kongresses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer gegenwärtigen Amtszeit keine Anwendung.
    (2) Die durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen des Federal Administration Act finden auf Ernennungen, die der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierende Präsident der Vereinigten Staaten während seiner gegenwärtigen Amtszeit vornimmt, keine Anwendung.
    (3) Innerhalb des zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs von SSec. 1 und 2 findet Art. V, Sec. 1, SSec. 1, No. 3, Federal Election Act keine Anwendung.


    Sec. 5 Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria State, August 31st, 2013


    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    die im Anhang beigefügte Bills wurden durch den Kongress der Vereinigten Staaten beschlossen.



    Vice President of Congress


    Line of Succession Amendment


    Sec. 1 Amendment to the Presidential Succession Act
    Sec. 2 des Presidential Succession Act wird wie folgt neu gefasst:

      Sec. 2 Extended Succession List
      (1) Wenn alle Personen, welche nach der Bundesverfassung berufen sind, die Geschäfte des Präsidenten zu führen, für diese Aufgabe nicht zur Verfügung stehen, so soll derjenige Amtsträger dazu berufen sein, welcher in der folgenden Liste jeweils zuvorderst genannt ist und zur Verfügung steht:
      1. das jeweils dienstälteste Mitglied des Kabinetts,
      2. das jeweils dienstälteste Mitglied des Kongresses,
      3. der jeweils dienstälteste Gouverneur der Bundesstaaten.
      (2) Der Präsident der Vereinigten Staaten ist ermächtigt, für den Rest der Amtszeit, für die er gewählt wurde, durch Exekutiverlass abweichend von Ssec. 1 Amtsträger des Bundes oder der Exekutive der Staaten zur Übernahme der Amtsgeschäfte in einer anderen Reihenfolge zu berufen.
      (3) Eine Person steht nicht zur Verfügung, wenn sie im Falle der Berufung die Übernahme der Amtsgeschäfte des Präsidenten ausdrücklich ablehnt, wenn sie abwesend gemeldet ist oder sich seit mindestens sieben Tagen nicht mehr am öffentlichen Leben der Vereinigten Staaten beteiligt hat.
      (4) Außerdem steht eine Person nicht zur Verfügung, wenn sie nach der Verfassung für das Amt des Präsidenten nicht wählbar oder zum Zeitpunkt, zu dem die Rechte und Pflichten des Amtes des Präsidenten auf sie übergehen würden, vom Kongress nach dem Amtsenthebungsverfahren angeklagt ist.


    Sec. 2 Entry into Force
    Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.


    United States Dollar Bill


    Section 1 - Purpose and Citation
    (1) Dieses Gesetz ändert den Federal Reserve Bank Act , um somit die Bezeichung der inländischen Zahlungseinheit zu erneuern.
    (2) Es soll zitiert werden als United States Dollar Act.


    Section 2 - United States Dollar
    Section 5, des Federal Reserve Bank Acts wird wie folgt geändert:

      Section 5 - Bills and Coins
      Die Zahlungseinheit der Vereinigten Staaten von Astor ist der United States Dollar (Abkürzung: USD; Symbol: $) zu 100 Cents.


    Section 3 - Coming into Force
    Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.


  • Astoria State, September 10sth, 2013


    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    die im Anhang beigefügte Bills wurden durch den Kongress der Vereinigten Staaten beschlossen.



    Vice President of Congress


    Federal Disaster Relief Bill


    Article I - Definitions
    (1) Als Katastrophe gilt jedes Ereignis, das Leib und Leben, Hab und Gut oder andere wesentliche Rechtsgüter einer großen Anzahl an Personen bedroht oder beschädigt.
    (2) Als Katastrophe nationalen Ausmaßes gilt jedes Ereignis, das Absatz 1 erfüllt, dessen Wirkungsbereich aber über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht.
    (3) Ehrenamtliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, die ohne Gegenleistung erbracht wird.


    Article II - Declaration of a disaster
    (1) Eine Katastrophe in einem Bundesstaat, durch die ein Einsatz des bundesweiten Katastrophenschutzes nötig wird, ist durch den Gouverneur auszurufen.
    (2) Eine Katastrophe nationalen Ausmaßes darf der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vzepräsident oder der Director des Office of Homeland Security ausrufen.
    (3) Der Katastrophenzustand ist durch die ausrufende Person auch zu beenden.


    Article III - The Federal Disaster Relief Team
    (1) Der Bund richtet eine Einsatzeinheit für den Katastrophenschutz ein.
    (2) Die Aufgaben dieser Einsatzeinheit erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

      (a) Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Infrastruktur
      (b) Versorgung von Verletzten, Erkrankten und Betroffenen
      (c) Psychosoziale Unterstützung
      (d) Evakuierungs- und Suchmaßnahmen
      (e) Verpflegung und Betreuung Betroffener


    (3) Für jede der Aufgaben aus Absatz 2 ist in jedem Bundesstaat jeweils eine Facheinheit zu schaffen.
    (4) Der Bund rüstet die Facheinheiten mit dem für ihre Aufgaben nötigen Material aus und führt die Ausbildung des Einsatzpersonals durch.
    (5) Der Dienst im Katastrophenschutz ist in der Regel ehrenamtlich. Maximal 10 % der im Katastrophenschutz Aktiven dürfen hauptamtliches Personal sein.
    (6) Das Office of Homeland Security bestimmt für jeden Bundesstaat einen Coordinator of the Disaster Relief Team. Dieser hat im Einsatzfall die Leitung über die Einheit.
    (7) Mindestens einmal im Jahr überprüft das Office of Homeland Security den Ausrüstungsstand der Facheinheiten und führt gegebenenfalls Anpassungen am Bedarfsplan durch.


    Article IV - Work of the Disaster Relief Team
    (1) Der Katastrophenschutz wird nur auf Anforderung durch andere Einheiten der Katastrophenvorsorge sowie der Notfallrettung, der Feuerwehr oder der örtlichen Polizei tätig.
    (2) Parallel zum Ausrufen des Katastrophenzustandes werden alle Angehörigen des Katastrophenschutzes alarmiert und haben sich zur Unterkunft ihrer Fachabteilung zu begeben. Hierfür sind sie von sonstigen Aufgaben freizustellen, der Bund ersetzt Arbeitgebern den dadurch entstehenden Schaden. Die Entschädigung wird auf Grundlage eines Tagessatzes des regulären Monatslohnes des betroffenen Mitarbeiters zuzüglich 25% berechnet. Bei selbstständig Tätigen wird analog dazu der Verdienstausfall berechnet, ein durch den Dienst bedingter Produktionsausfall wird durch Bundesmittel kompensiert. Arbeitnehmern darf aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Nachteil in ihrem Beschäftigungsverhältnis entstehen.
    (3) Werden Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes angefordert, so übernimmt der Coordinator of the Disaster Relief Team die Einsatzleitung, bei einer Katastrophe nationalen Ausmaßes der Director des Office of Homeland Security.
    (4) Bestehen innerhalb des Bundesstaates anderslautende Regelungen zur Einsatzleitung, fügt sich der Coordinator of the Disaster Relief Team in den Führungsstab des bundesstaatlichen Katastrophenschutzes ein.
    (5) Die Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes arbeiten mit den örtlichen Einsatzeinheiten zusammen und unterstehen im Einsatzabschnitt den jeweiligen Abschnittsleitern der örtlichen Einsatzorganisationen.


    Article V - Private Organizations
    (1) Der Bund kann zeitlich begrenzt einzelne Aufgaben des bundesweiten Katastrophenschutzes an private Hilfsorganisationen vergeben.
    (2) Diese Hilfsorganisationen werden über Bundesmittel für ihre dadurch entstehenden Aufgaben ausgerüstet, übernehmen Ausbildung ihrer Kräfte sowie Unterhalt der Unterkunft weiterhin selbst.


    Article VI - Further Provisions
    (1) Fachabteilungen können mehr als einmal pro Bundesstaat bestehen.
    (2) Bei Bedarf können weitere Facheinheiten eingerichtet werden, hierfür bedarf es einer Verordnung des Office of Homeland Security.
    (3) Einsatzmittel des Katastrophenschutzes können im Ausnahmefall auch zur Spitzenabdeckung im regionalen Bevölkerungsschutz eingesetzt werden, wenn keine Katastrophe vorliegt. Hierfür bedarf es einer Anfrage des Gouverneurs.
    (4) Bundesstaatliche Katastrophenschutzgesetze bleiben vollumfänglich bestehen, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Arbeit im Katastrophenfall greifen erst bei Anforderung der Katastrophenschutzeinheiten des Bundes.


  • Astoria State, September 23rd, 2013



    To the President of the United States


    Dear Mr. President,


    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Senat die Nominierung von Mr. Gaius Libertas, aus Astoria State, für das Amt des Associate Justice to the U.S. Supreme Court bestätigt hat.



    President of the Senate


  • Astoria City - October 3rd, 2013



    To the President of the United States


    Dear Madam President,


    der Kongress der Vereinigten Staaten hat die folgende Gesetzesvorlage angenommen.




    President of the Congress


    Absence Annulment Amendment


    Sec. 1 Annulment in the Citizenship Act
    Art. III Sec. 5 Ssec. 2 des Citizenship Act wird ersatzlos gestrichen.


    Sec. 2 Entry into Force
    Dieses Gesetz soll nach seiner Annahme durch den Kongress entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft treten.


  • Astoria State, October 8th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Madam President,


    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Senat die Nominierung von Mr. Dean Livingston, aus Laurentiana, für das Amt des Secretary of State bestätigt hat.



    President of the Senate


  • Astoria State, October 15th, 2013



    To the President of the United States


    Dear Madam President,


    hiermit teile ich Ihnen mit, dass der Senat die Nominierungen folgender Personen bestätigt hat:


    Mrs. Diane Turnbull, aus Astoria State, für das Amt der Associate Justice to the Supreme Court,


    sowie


    Lt. Gen. Lydia Westenra, aus Freeland, für das Amt der Chief of Staff of the Air Force.




    President of the Senate

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