[White House Post Office] Congressional Notifications

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  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    mit dem heutigen Tage wurde die


    Office of Labor Statistics Act Labor Force Participation Rate Correction Bill


    durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    E. Wolf
    President of Congress


    Office of Labor Statistics Act Labor Force Participation Rate Correction Bill


    Section 1: Correcting the Labor Force Participation Rate
    (1) Anhang 2 (5) des Office of Labor Statistics Act wird gestrichen.
    (2) Anhang 2 des Office of Labor Statistics Act wird um nachfolgendes erweitert:

      (5) E entspricht dem trendgerichteten Durchschnittswert der monatlichen Beiträge pro Tag (Trend) zum Zeitpunkt der letzten Erhebung.
      (6) Die Erwerbsquote ändert sich um (D - E) multipliziert mit 0.01%.
      (7) Der Trend zum Zeitpunkt dieser Erhebung ergibt sich aus (D - E) geteilt durch 5 summiert mit E (kaufmännisch gerundet).


    Section 2: Amending the September 2014 Statistics
    (1) Die Erwerbsquote wird auf 65% berichtigt.
    (2) Der trendsgerichtete Durchschnittswert der monatlichen Beiträge pro Tag (Trend) wird auf 100 festgelegt.

    Eugene 'Gene' Wolf (R-NA)


    Former (61st) President of the United States

    Former Speaker of the U.S. House of Representatives

    Former U.S. Senator for the Republic of Assentia

    Former Governor of the Republic of Assentia


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    die Senatorin für Serena, Ms. Nathalie Holland, stellt die angehängte Anfrage an die Administration.


    Gemäß Congressional Investigations and Questioning Act ist die Anfrage binnen 168 Stunden hier zu beantworten.
    Einem Vertreter der Administration wird hierzu befristetes Rederecht eingeräumt.



    Daryll K. Sanderson
    President pro tempore



    - Astoria City, 22 September, 2014 -
    Office of Senator Natalie Holland

    [size=10]Mr Speaker,
    ich richte gemäß Article IV Section 1 Subsection a Congressional Investigations and Questioning Act folgende Anfrage an die Administration:


    Am 5. September 2014 wurde Mr. Adrian Testar aus El Conjunto (New Alcantara) vom Bundesgericht für den Bezirk Astoria State wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Am 22. September 2014 befindet Mr. Testar sich noch immer auf freiem Fuß und ist laut Medienberichten verdächtig, in El Conjunto erneut mehrere Körperverlertzungen und versuchte Körperverletzungen begangen zu haben.


    1. Warum wurde Mr. Testar nicht auf der Stelle nach Verkündung des Urteils gegen ihn in Haft genommen?
    2. Wie lange dauert es üblicherweise, bis ein von einem Bundesgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilter die Verbüßung seiner Strafe zu beginnen hat?
    3. Sieht die Bundesregierung evtl. vom Kongress zu beseitigende Unklarheiten im Gesetz, die einer sofortigen Inhaftierung verurteilter Straftäter entgegenstehen?
    4. Oder fehlt es der Bundesregierung schlicht an finanziellen Mitteln um ausreichende Gefängniskapazitäten zu schaffen?


    Yours faithfully,


    Natalie Holland
    U. S. Senator for Serena

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    mit dem heutigen Tage wurde die


    Federal Budget Act Emergency Plan Bill


    durch das House of Representatives gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President pro tempore



    Federal Budget Act Emergency Plan Bill


    Section 1: Amending the Federal Budget Act
    Sec. 5 wird um folgende SSec. erweitert:

      (4) Ist am ersten Tag einer Legislaturperiode des Repräsentantenhauses kein Budget für diese verabschiedet, tritt das zuletzt beschlossene Budget erneut in Kraft. In diesem Fall gelten nur diejenigen Mittel als genehmigt, die explizit für den laufenden Betrieb von Bundesbehörden vorgesehen waren.


    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    mit dem heutigen Tage wurde die


    Trade Regulations of Military Equipment Bill


    durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate



    Trade Regulations of Military Equipment Bill


    Section 1 – Purpose and citation
    (1) Dieses Gesetz dient der Regulierung des Imports und Exports von Kriegsgeräten.
    (2) Das Gesetz soll zitiert werden als „Trade Regulations of Military Equipment Act“.


    Section 2 – Definitions
    (1)Kriegsgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind:

      a) ABC-Waffen
      b) Panzerabwehrhandwaffen
      c) Flammenwerfer, Granatwerfer
      d) Handgranaten
      e Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber und bewaffnete Drohnen
      f) Kriegsschiffe, Landungsboote und U-Boote
      g) Kampfpanzer
      h) Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Start-Vorrichtungen
      i) Haubitzen, Artillerie, Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer, Minenlege-Vorrichtungen und Sprengbomben
      j) Torpedos, Minen, Bomben und Wasserbomben
      k) Gefechtsköpfe und Munition für die oben aufgeführten Waffen
      l) Jedes weitere Gerät, das vom Verteidigungsministerium als Kriegsgerät eingestuft wird.


    (2)Fachgerecht entmilitarisierte Versionen der oben aufgeführten Kriegsgeräte fallen nicht unter dieses Gesetz. Die Überprüfung der Entmilitarisierung obliegt dem Verteidigungsministerium oder einer von diesem beauftragten Behörde. Als fachgerecht entmilitarisiert kann nur ein Kriegsgerät gelten, dessen Funktionsfähigkeit so herabgesetzt wurde, dass es weder für den Einsatz als Kriegsgerät geeignet ist, noch ohne Maßnahmen, die einem Laien nicht ohne weiteres möglich sind, wieder zu diesem Zwecke hergerichtet werden kann.


    Section 3 – Commerce
    (1) Die Einfuhr von Kriegsgeräten in die Vereinigten Staaten ist nur zulässig, wenn sie zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Sicherheitsbehörden des Bundes oder eines Staates bestimmt sind.
    (2) Die Ausfuhr von Kriegsgeräten aus den Vereinigten Staaten bedarf der Genehmigung des Handelsministeriums. Dem Verteidigungsministerium kommt ein Vetorecht zu.


    Section 4 – Unlawful actions
    Eine Ein- oder Ausfuhr im Sinne von Section 3 dieses Gesetzes ist ungesetzlich, wenn sie ohne erforderliche Genehmigung geschieht. Sie ist ein Verbrechen der Klasse C im Sinne des Bundesstrafgesetzbuches.


    Section 5 – Coming into force


    Das Gesetz tritt gemäß der Verfassungsbestimmungen in Kraft.

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    der Senat bittet sie, die Nominierung von


    Mr. Herbert Alvin Dunn


    als


    Associate Justice of the Supreme Court of the United States


    durch ihren Vorgänger President Varga zu bestätigen oder ihr zu widersprechen.


    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    die Nominierung von Mr. Victor Runciter als Secretary of Commerce wurde durch den Senat bestätigt.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate



    To the President of the United States:



    Mr. President,


    die Nominierung von Mr. Joshua Lawrence Chamberlain als Secretary of Defense wurde durch den Senat bestätigt.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    die Nominierung von Mr. Herbert Alvin Dunn als Associate Justice of the Supreme Court of the United States wurde durch den Senat bestätigt.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    der Anschaffung von zwei Flugzeugträgern der "John R. Waller"-Klasse wurde gemäß
    Art. V Sec. 1 SSec. 1 des Armed Forces of the United States Act durch beide Kammern des Kongresses zugestimmt.



    E. Wolf
    President of Congress

    Eugene 'Gene' Wolf (R-NA)


    Former (61st) President of the United States

    Former Speaker of the U.S. House of Representatives

    Former U.S. Senator for the Republic of Assentia

    Former Governor of the Republic of Assentia


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    die Suffrage in Senatorial By-Elections Amendment Bill


    wurde durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate



    Suffrage in Senatorial By-Elections Amendment Bill


    Section 1 - Amendment of the Citizenship Act
    Article IV Section 7 Subsection 3 des Citizenship Act wird folgendermaßen geändert:

      Bei der Nachwahl oder Abstimmung über die Bestätigung eines nachernannten Senators für einen Bundesstaat sind ausschließlich Federal-IDs und solche State-IDs stimmberechtigt, deren zugehörige [definition=11]Federal-ID[/definition] ihren Wohnsitz in dem gleichen Bundesstaat hat. Niemand darf in einer Nachwahl oder Abstimmung mit mehr als einer ID abstimmen.

    Section 2 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    mit dem heutigen Tage wurde die


    Trade Regulations of Military Equipment Amendment Bill


    durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate



    Trade Regulations of Military Equipment Amendment Bill


    Section 1 - Amendment
    Section 3, Subsection 1 Trade Regulations of Military Equipment Act wird wie folgt gefasst:
    "Die Einfuhr von Kriegsgeräten in die Vereinigten Staaten oder ihre Verbringung über die Grenzen eines Bundesstaates ist nur zulässig, wenn sie zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Sicherheitsbehörden des Bundes oder eines Staates bestimmt sind."

    Section 2 - Coming into force

    Das Amendment tritt gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    mit dem heutigen Tage wurde die


    Citizenship Application Mandatory Information Amendment Bill


    durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate



    Citizenship Application Mandatory Information Amendment Bill


    Section 1: Amending Art. II Sec. 5 of the Citizenship Act
    (1) SSec. 2 wird folgender Punkt hinzugefügt:

      8. Einem tabellarischen Lebenslauf, der zumindest Angaben zu Familienverhältnis, Ausbildung und Berufstätigkeit enthält.


    (2) Es wird folgende SSec. 3 angefügt:

      Handelt es sich bei dem Antrag um eine Neueinbürgerung und nicht nur um die Ummeldung der [definition=11]Federal-ID[/definition] bei bereits bestehender Staatsbürgerschaft, so können die Angaben nach SSec. 2 No. 8 innerhalb eines Monats nach Erteilung der Staatsbürgerschaft nachgereicht werden. Das Bundesregisteramt hat den Neubürger spätestens sieben Tag vor Ablauf der Frist noch einmal schriftlich an das Nachreichen seines Lebenslaufes zu erinnen. Die Einbürgerung ist zu widerrufen, wenn die Frist trotz Erinnerung durch das Bundesregisteramt versäumt wird.


    Section 2: Amending Art. IV Sec. 5 SSec. 2 of the Citizenship Act
    Dem Halbsatz "Nr. 1 bis 5" wird der Zusatz "sowie 8" hinzugefügt.

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    folgende Nominierungen wurde am heutigen Tage durch den Senat bestätigt:
    Mr. John Nicolas Morman als Federal Judge
    Mr. Joseph Martin Delany als Federal Judge
    Ms. Ivonne Charmoisé als Attorney General
    sowie Ms. Joanne Hills als Director of the United States Registration Office



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    mit dem heutigen Tage wurde die


    United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Bill


    durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate




    United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Bill


    Section 1 – Fundementals
    Dieses Gesetz regelt die Grundlagen zur Entwicklungszusammenarbeit der Vereinigten Staaten sowie die Gewährung von Not- und Katastrophenhilfe.


    Section 2 – Objectives
    (1) Die Entwicklungszusammenarbeit der USA verfolgt folgende Kernziele:
    - Verringerung von Armut
    - Verbesserung der Grundbildung
    - Verringerung von Hungersnöten
    - Aufbau einer grundlegenden Gesundheitsversorgung
    - Aufbau und Verbesserung von Infrastruktur
    - Aufbau und Verbesserung von wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit
    - Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit


    (2) Das Grundbudget beträgt 9 Milliarden Dollar im Jahr. Im Wege des Discretionary Spending können weitere Mittel jederzeit bewilligt werden, das Repräsentantenhaus kann jedoch auch das Grundbudget kürzen.


    Section 3 – USAID
    (1) Zur Durchführung entwicklungspolitischer Maßnahmen, der Koordination von Not- und Katastrophenhilfe sowie zur Vergabe und Kontrolle von Projektmitteln durch unabhängige Träger wird die United States Agency for International Development gegründet.
    (2) USAID ist eine selbstständige Bundesbehörde unter Aufsicht des Department of State. Der Administrator der USAID wird durch den Secretary of State ernannt.
    (3) Die Finanzierung von USAID erfolgt durch den Bundeshaushalt.
    (4) Über die Bereitstellung der finanziellen Mittel entscheiden der Präsident und der Secretary of State auf Vorschlag des Administrators der USAID, soweit die Mittel vom Repräsentantenhaus nicht zweckgebunden bewilligt wurden. Die Bereitstellung kann an Vorbehalte oder Bedingungen geknüpft sein.
    (5) Wird über eine Bereitstellung der Finanziellen Mittel positiv entschieden, muss die Astorian Development Bank die Auszahlung vorbereiten.


    Section 4 – Astorian Development Bank
    (1) Zur Förderung von Eigenmaßnahmen seitens der Empfängerländer, stellen die USA Kredite zu vergünstigten Konditionen bereit, um konkrete Infrastruktur und Entwicklungsprojekte zu fördern.
    (2) Diese werden über die Astorian Development Bank abgewickelt. Sie untersteht dem Department of Commerce.
    (3) Die Astorian Development Bank errichtet in den Ländern, die Förderungen erhalten, Zweigstellen, damit eine Überwachung
    der bereitgestellten Mittel möglich ist. Damit soll einer Veruntreuung von Finanziellen Mitteln vorgebeugt werden.


    Section 5 – Partner Countries
    (1) USAID definiert in Absprache mit den Länderabteilungen des Department of State, dem Weißen Haus sowie – soweit erforderlich – dem DOD und den Geheimdiensten die Partnerländer, mit denen eine Zusammenarbeit aufgebaut werden soll.
    (2) Staaten die sich mit den USA oder einem ihrer Verbündeten im Kriegszustand befinden sind von jeglichen Hilfsmaßnahmen ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Staaten, die Gegner der USA oder ihrer Verbündeten aktiv unterstützen.
    (3) Staaten sollen nur dann für eine Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden, wenn Sie sich verpflichten, wirksam für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und gegen Korruption einzusetzen. USAID soll die Fortschritte auf diesen Gebieten evaluieren und bei Nicht-Einhaltung Sanktionen in Form von Zahlungsstopps, Mittelkürzungen oder eine Einstellung der Projekte verhängen.
    (4) USAID definiert in Absprache mit beteiligten Bundesbehörden sowie den Behörden im Partnerland den Entwicklungsbedarf und erstellt auf dieser Grundlage – vor dem Hintergrund der in Section 2, Subsection 1 definierten Ziele – einen Entwicklungsplan mit entsprechenden Schwerpunkten.


    Section 6 – Calls for Tender
    (1) Neben Eigenmaßnahmen soll USAID mindestens 50% seiner Projektmittel über Ausschreibungen an nicht staatliche Organisationen und Personen vergeben.
    (2) Die USAID legt bei jeder Ausschreibung eine Geldsumme fest. Die Ausschreibungen sollen offen, transparent, und gerecht von statten gehen.
    (3) Projektmittel-Empfänger verpflichten sich, im Einklang zu den Grundsätzen der US-Außenpolitik und den in Section 2, Subsection 1 genannten Entwicklungszielen zu arbeiten.
    (4) Alle externen Projekte sind nach ihrem Abschluss durch USAID zu evaluieren. Die genauen Bedingungen legt USAID in den Ausschreibungsbedingungen fest.
    (5) Staatliche und staatsnahe Organisationen sind von Ausschreibungen ausgeschlossen, es sei denn, in einer vorherigen Ausschreibung konnte mangels geeigneter Bewerber kein Zuschlag erteilt werden.


    Section 7 – Preferential Tariff Regimes
    (1) Staaten, die nach Bewertung von USAID, gemessen an ihren Grunddaten zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Erde gezählt werden (Least Developed Countries), sollen die Möglichkeit erhalten, vergünstige Zolltarife für den Export ihrer Waren in den VSA zu erhalten, selbst wenn sie diese Vergünstigungen ihrerseits nicht gewähren.
    (2) Die genauen Konditionen solcher Vergünstigungen sollen vom Department of Commerce in Absprache mit USAID festgelegt werden.
    (3) Bezüglich der Vergünstigungen gelten die Einschränkungen aus Section 5, Subsection 2 and 3 entsprechend.


    Section 8 – Humanitarian Aid
    (1) Im Fall akuter Krisen, insbesondere Naturkatastrophen, Hungersnöten oder Folgen militärischer Konflikte, sind die USA bereit, zeitlich befristet Not- und Katastrophenhilfe zu leisten.
    (2) USAID koordiniert Maßnahmen der Not- und Katastrophenhilfe und greift zur Gewährung der Hilfsmaßnahmen auf einen Pool aus Einheiten des Katastrophenschutzes, der Nationalgarden der Bundesstaaten sowie – falls notwendig – des Militärs zurück. Weiterhin können private Organisationen in die Maßnahmen einbezogen werden, sofern diese dafür zur Verfügung stehen.
    (3) Im Fall reiner Katastrophenhilfe greifen die Einschränkungen aus Section 5, Subsection 2 und 3 nicht. Über Hilfsmaßnahmen in einem betroffenen Staat wird im Einzelfall entschieden.


    Section 9 - Final Provisions



    Das Gesetz am Tage seiner Verkündigung in Kraft.

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    der Congressman aus New Alcantara, Mr. David Clark, stellt die angehängte Anfrage an die Administration.


    Gemäß Congressional Investigations and Questioning Act ist die Anfrage binnen 168 Stunden hier zu beantworten.
    Einem Vertreter der Administration wird hierzu befristetes Rederecht eingeräumt.




    Daryll K. Sanderson
    Vice-President of Congress






    - Astoria City, November 03, 2014 -


    Office of Representative David J. Clark
    Former President of Congress
    Dean of the House

    Mr Speaker,
    gemäß Art. IV, Sec. 1, Ssec a Congressional Investigations and Questioning Act richte ich folgende Fragen an die Administration:



    1. Plant der Präsident nach der Ablehnung seiner Nominierung für den Posten des Secretary of State einen anderen Kandidaten vorzuschlagen und wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht?
    2. Welche Projekte plant die Bundesregierung derzeit umzusetzen, bzw. welche befinden sich in Planung und wie ist der derzeitige Stand der Angelegenheiten?
    3. Warum wurden mehrere Gesetze nach Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. nach Unterzeichnung noch nicht in das Bundesarchiv übernommen?
    4. Was hat die Bundesregierung im vergangenen Viertel der Amtszeit bereits erreicht?


    Sincerely yours,



    Clark, Representative

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Mr. President,


    mit dem heutigen Tage wurde die


    Reform of Congressional Investigations and Questionings Bill


    durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    Aus diesem Grund übersende ich die genannte Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate




    Reform of Congressional Investigations and Questionings Bill


    Section 1
    Der Congressional Investigations and Questioning Act vom 3. April 2009 wird außer Kraft gesetzt.


    Section 2
    Das folgende wird Gesetz der Vereinigten Staaten:



    Congressional Committees, Investigations and Questioning Act



    Article I - Fundamentials


    Section 1 - Area of Application and Definitions
    (1) Dieses Gesetz regelt
    a. die Einrichtung von ständigen Ausschüssen durch den Kongress;
    b. die Durchführung von Untersuchungen über Angelegenheiten der Vereinigten Staaten durch den Kongress;
    c. die Durchführung von Befragung der Bundesregierung durch einzelne Kongressmitglieder und Kongressausschüsse.
    (2) Als Dienstalter wird in diesem Gesetz díe Anzahl der direkt aufeinanderfolgenden, abgeschlossenen Amtszeiten eines Kongressmitglieds bezeichnet und bei einem Patt die tatsächliche zeitliche Dauer der Amtszeit.


    Section 2 – Adjurations
    (1) Jede Person, welche vor den Kongress oder einen seiner Ausschüsse tritt, ist vor Beginn seiner Anhörung auf die Wahrheit zu vereidigen.
    (2) Die Vereidigung wird durch den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums durchgeführt.
    (3) Die Eidesformel lautet:
    „Ich schwöre, dass ich die Wahrheit sagen werde, nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit, und dass ich dabei nichts verschweigen oder verändern werde. So wahr mir Gott helfe.“
    Die religiöse Beteuerung kann entfallen.



    Article II - Standing Committee Basics


    Section 1 - Standing Committees
    (1) Der Kongress soll ständige Ausschüsse zu den folgenden Themenkomplexen bilden:
    a. Budget & Commerce;
    b. Defence & Intelligence Affairs;
    c. Foreign Relations;
    d. Justice & Ethics;
    Bei Zweifeln oder Uneinigkeit bezüglich der Zuständigkeit eines Ausschusses, entscheidet das Kongresspräsidium.
    (2) Ein Ausschuss trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit nicht anders bestimmt.


    Section 2 - Formation of Committees and Member Restrictions
    (1) Zum Beginn einer jeden Legislaturperiode des Repräsentantenhauses, sowie zu seinem Amtsantritt, soll jedes Mitglied des Kongresses für sich bis zu zwei Ausschüsse wählen, denen er angehören möchte. Die gewählten Ausschüsse sind dem Kongresspräsidium schriftlich mitzuteilen und die Auswahl ist nachträglich nicht mehr änderbar. Das Präsidium setzt dafür eine angemessene Frist.
    (2) Kein Kongressmitglied soll mehr als zwei Ausschüssen gleichzeitig angehören. Keinem Ausschuss sollen mehr als vier Mitglieder gleichzeitig angehören.
    (3) Bewerben sich mehr als vier Kongressmitglieder für einen Ausschuss, sollen die dienstältesten den Vorzug bekommen.
    (4) Während einer laufenden Legislaturperiode können Ausschussmitglieder:
    a. höchstens einmal in beiderseitigem Einverständnis ihren Platz in einem Ausschuss mit dem Mitglied eines anderen Ausschusses wechseln;
    b. zu Gunsten eines anderen Kongressmitglieds auf ihren Sitz in einem Ausschuss verzichten;
    c. von ihrem Sitz in einem Ausschuss zurücktreten.
    Verlässt der Vorsitzende so den Ausschuss, ist der Vorsitz gemäß Sec. 3 SSec. 2 neu zu besetzen.
    (5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses unter vier, sollen die freien Sitze analog zu SSec. 1 neu besetzt werden. Bewirbt sich innerhalb der gesetzten Frist niemand, bleiben die Sitze vakant. Selbiges gilt für die Besetzung zum Beginn der Legislaturperiode.
    (6) Sinkt die Mitgliederzahl eines Ausschusses auf null, bleibt dieser bis zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhauses vakant.


    Section 3 - Committee Chair
    (1) Dem Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses obliegt es,
    a. Termine für die Sitzungen des Ausschusses anzusetzen,
    b. die Sitzungen einzuberufen und zu leiten sowie die Geschäftsordnung durchzusetzen und
    c. bei Bedarf dem Kongress im Auftrag des Ausschusses Anträge vorzulegen und Bericht zu erstatten.
    (2) Der Vorsitz steht dem dienstältesten Ausschussmitglied zu. Sollte dieser ablehnen, fällt der Vorsitz dem nächstdienstältesten Mitglied zu. Lehnen alle ab, soll das Kongresspräsidium den Vorsitz führen.
    (3) Kein Mitglied des Kongresspräsidiums soll einem Ausschuss vorsitzen und kein Mitglied des Kongresses soll mehr als einem Ausschuss vorsitzen. Ausgenommen hiervon ist die Besetzung des Vorsitzes durch das Kongresspräsidium gemäß SSec. 2.
    (4) Dem Vorsitzenden kommt die Entscheidung im Falle der Stimmgleichheit zu, sofern nicht das Präsidium den Vorsitz führt.



    Article III - Questioning the Administration


    Section 1 - Types of Questionings
    Anfragen an die Regierung können durch einzelne Kongressmitglieder oder einen ganzen Ausschuss des Kongresses durchgeführt werden.


    Section 2 - Personal Questionings
    (1) Jedes Kongressmitglied kann bis zu zweimal pro Monat einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung beim Kongresspräsidium einreichen.
    (2) Eine Anfrage nach dieser Section darf aus maximal drei Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
    (3) Das Kongresspräsidium soll Anfragen, die nicht SSec. 2 entsprechen, begründet ablehnen. Andernfalls ist die Anfrage unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
    (4) Das befragte Organ soll dem Kongress, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch das Kongresspräsidium, innerhalb von einer Woche schriftlich antworten.


    Section 3 - Committee Questionings
    (1) Jedes Kongressmitglied kann jederzeit einen Antrag auf Befragung eines Organs der Bundesregierung durch einen Ausschuss einreichen.
    (2) Anträge dieser Art sollen bei demjenigen Ausschuss eingereicht werden, der thematisch für das befragte Organ oder den thematischen Inhalt der Fragen zuständig ist.
    (3) Eine Anfrage soll höchstens aus fünf Einzelfragen bestehen und muss mit der Arbeit des befragten Organs in Zusammenhang stehen.
    (4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge, die nicht SSec. 2 und 3 entsprechen, sind durch den Vorsitzenden begründet zurück zuweisen.
    (5) Über die Durchführung einer Befragung gemäß des Antrags stimmt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit ab.
    (6) Wird einer Befragung durch den Ausschuss zugestimmt, soll der Antrag durch den Vorsitzenden an das befragte Organ weitergeleitet werden.
    (7) Das befragte Organ hat, ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags, innerhalb einer Woche einen Vertreter zu entsenden, der die Fragen vor dem Ausschuss beantwortet. Das Kongresspräsidium hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Rederechte vergeben werden.
    (8) Der Antragsteller soll der Anhörung beiwohnen, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Ausschusses ist.
    (9) Den Mitgliedern des Ausschusses, sowie gegebenenfalls dem Antragsteller, ist es erlaubt, während der Befragung Nachfragen zu stellen, um präzisere Antworten zu erlangen.
    (10) Pro Kongressmitglied dürfen dabei höchstens drei Nachfragen gestellt werden.
    (11) Die Anhörung ist zu beenden, sobald alle Fragen beantwortet und innerhalb von 48 Stunden keine Nachfragen gestellt wurden oder alle Berechtigten angegeben haben, auf Nachfragen zu verzichten.


    Section 4 - Exceptions
    (1) Die Beantwortung einzelner Fragen kann verweigert werden, wenn sie die nationale Sicherheit oder laufende, geheimdienstliche Unternehmungen oder strafrechtliche Verfahren gefährden würden.
    (2) Die Beantwortung einzelner Fragen muss verweigert werden, wenn der Befragte dadurch gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen würde.
    (3) Wurde die Beantwortung von Fragen gemäß SSec. 1 vor einem Ausschuss verweigert, kann der Ausschuss mit einfacher Mehrheit eine geheime Sitzung beschließen, in der die Fragen beantwortet werden müssen.



    Article IV - Committee Investigations


    Section 1 - Motion of Investigation and Additional Members
    (1) Ein Ausschuss kann Untersuchungen über Angelegenheiten bzw. zu Vorgängen innerhalb der Vereinigten Staaten einleiten. Jeder Ausschuss soll zur selben Zeit höchstens eine Untersuchung durchführen.
    (2) Ein Antrag hierzu muss einen Untersuchungsauftrag in Form von einer oder mehreren Fragen beinhalten und muss sich stets auf einen Themenkomplex beziehen.
    (3) Anträge dieser Art sollen von einem Kongressmitglied bei dem Ausschuss eingereicht werden, dessen Themenkomplex jenen des Untersuchungsauftrags einschließt oder am nächsten kommt.
    (4) Der Antrag soll durch den Vorsitzenden des Ausschusses entgegen genommen werden. Anträge die nicht SSec. 2 oder 3 entsprechen sind durch den Vorsitzenden begründet zurückzuweisen.
    (5) Über die Durchführung einer Untersuchung, gemäß des Antrags, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
    (6) Während einer Untersuchung kann ein Ausschuss auf Antrag eines seiner Mitglieds, mit einfacher Mehrheit, für die Dauer der Untersuchung weitere Mitglieder berufen.


    Section 2 - Investigation Report
    (1) Die Ergebnisse der Untersuchung sind in Form eines Berichtes zusammenzufassen, welcher der Gesamtheit des Kongresses zugänglich zu machen ist.
    (2) Der Bericht wird durch den Vorsitzenden verfasst. Er wird durch den Ausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder des Ausschusses können dem Bericht eigene Kommentare hinzufügen. Diese sind als solche namentlich zu kennzeichnen.
    (3) Der Ausschuss kann für die behandelte Sache Lösungsvorschläge oder Sanktionen in seinem Bericht vorschlagen.
    (4) Liegt zum Ende der Legislaturperiode des Repräsentantenhaus kein Abschlussbericht vor, ist die Untersuchung durch das Kongresspräsidium abzubrechen.


    Section 3 - Ways of Investigation
    (1) Ein Ausschuss kann jederzeit eine Person, von der erwartet wird, dass sie sachdienliche Aussagen zum Gegenstand einer Untersuchung machen kann, befragen.
    (2) Eine zu befragende Person ist durch den Vorsitzenden offiziell in den Kongress zu laden. Eine Vorladung ist durch einfache Mehrheit vom Ausschuss zu beschließen.
    (3) Die Befragung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach der Befragung durch den Vorsitzenden eigene Fragen zu stellen.
    (4) Der Vorsitzende kann eine Befragung jederzeit unterbrechen oder beenden. Eine einmal befragte Person darf ein weiteres Mal vor das Gremium gerufen werden, sollte der Verlauf der Untersuchung dies notwendig machen.
    (5) Hat der Vorsitzende die Befragung beendet, hat die zu befragende Person den Tagungssaal sofort zu verlassen.



    Article V - Subpoena


    Section 1 – Contents and Service of a subpoena
    (1) Eine Vorladung muss beinhalten:
    a. die Person oder die Personen, welche vorgeladen werden
    b. das Thema, wegen welchem sie vorgeladen werden
    c. den Ort, an welchem die Personen erscheinen sollen
    d. das Datum, an welchem sich die Person einzufinden hat
    (2) Die Vorladung ist öffentlich bekannt zu machen und der Person durch den Vorsitzenden zuzustellen. Für eine öffentliche Bekanntmachung ist eine öffentliche Verabschiedung ausreichend.
    (3) Die Vorladung erlangt zu dem Zeitpunkt Wirksamkeit, welcher in ihr angegeben ist, jedoch nicht vor 24 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung.


    Section 2 – Disregard of a subpoena
    Wer eine Subpoena gemäß diesem Gesetz missachtet, kann auf Anordnung des ausstellenden Untersuchungsausschusses vorgeführt werden.


    Section 3 – Legitimacy of a subpoena
    (1) Eine Vorladung kann gegen jeden Bürger der Vereinigten Staaten ausgesprochen werden.
    (2) Ausgenommen bleiben:
    a. der Präsident und der Vizepräsident der Vereinigten Staaten,
    b. die gewählten Mitglieder des Kongresses,
    c. die Richter des Obersten Bundesgerichtes sowie der weiteren Bundesgerichte.



    Article VI – Contempt of Congress


    Section 1 – Perjury
    Leistet eine Person vor dem Kongress oder einem seiner Organe einen Meineid, so ist er gemäß den Strafgesetzen durch ein Gericht zu verurteilen.


    Section 2 - Subpoena
    (1) Die Missachtung einer Vorladung ist ein Vergehen der Klasse D.
    (2) Widerstand gegen eine Zwangsvorführung ist ein Vergehen der Klasse C.


    Section 3 – Contempt of Congress
    Wer den Kongress, seinen Vorsitz oder seine Mitglieder bewusst missachtet, herabwürdigt, beschimpft oder verunglimpft, behet ein Vergehen der Klasse B.


    Section 4 - Competent Court
    Zuständiges Gericht für alle Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, ist in erster Instanz der Federal District Court for the District of Astoria State, soweit nicht das Oberste Bundesgericht zuständig ist.


    Section 3
    Zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, werden die Bestimmungen der Standing Rules Sec 11. sowie 11a. ungültig und die Ausschüsse sollen analog zu Art. II Sec. 2 SSec. 2 besetzt werden.


    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • To the President of the United States:



    Madam President,


    die folgenden Gesetzesentwürfe wurden durch beide Kammern des Kongresses gebilligt.


    U.S. Patents and Trademarks Bill
    Death Penalty Repeal Bill
    First Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act Amendment
    United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act Amendment Bill
    Federal Judges Conference Introduction Bill



    Aus diesem Grund übersende ich die genannten Bills zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 kann dagegen Veto eingelegt werden.



    Daryll K. Sanderson
    President of the Senate



    U.S. Patents and Trademarks Bill


    Section 1 - Fundamentals
    (1) Dieses Gesetz begründet das U.S. Patent and Trademark Office und regelt die Erteilung von Patenten sowie den Schutz von Marken in den Vereinigten Staaten.
    (2) Das Patent Office ist eine unabhängige Behörde unter Oberaufsicht des Department of Commerce.
    (3) Die Leitung des Patent Office übernimmt ein Register of Patents and Trademarks, der vom Secretary of Commerce ernannt wird.
    (4) Das Patent Office führt ein öffentliches Register aller gültigen Patente und eingetragenen Marken.


    Section 2 - Definition of patent
    (1) Ein Patent verhindert die gewerbliche Anwendung einer technischen Erfindung ohne Lizenz durch den Patentnehmer.
    (2) Eine Erfindung im Sinne dieser Section kann sein
    a) eine technische Neu- oder erhebliche Fortentwicklung in Form von Gerätschaften, Anlagen, Roh-, Zwischen- und Endprodukten,
    b) ein technisches Verfahren,
    c) Software,
    d) ein in seiner Gesamtheit eigenständig und unverwechselbares Produkt- oder Anwendungsdesign,
    e) alles, was nach dem aktuellen Stand der Technik als Erfindung zu klassifizieren ist.
    (3) Ein Patent kann nur für Erfindungen vergeben werden, für die noch kein Patent existiert und die sich nicht in naheliegender Weise aus dem aktuellen Stand der Technik ergeben.
    (5) Auf tierische oder menschliche Lebewesen oder Teile davon ist ein Patentanspruch ausgeschlossen. Dies gilt auch für Erfindungen oder Verfahren, die den Grundsätzen der Ethik und des Anstandes zuwiderlaufen.
    (6) Anspruch auf ein Patent hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger. Als Erfinder gilt der Erstanmelder.
    (7) Ein Patent wird für eine Dauer von zehn Jahren erteilt. Eine Verlängerung zum Ablauf ist unbegrenzt zulässig.
    (8) Der Patentnehmer ist verpflichtet ein Hundertstel aller direkt mit dem Patent in Verbindung stehenden Einnahmen jährlich an den Bund abzuführen.
    (9) Ein Patent erlischt mit Ablauf der Patentdauer oder mit Ausbleiben der jährlichen Gebühr.


    Section 3 - Motion for Patent
    (1) Ein Patent kann vom Erfinder oder Bevollmächtigten auf eigenen oder fremden Namen beim Patent Office angemeldet werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
    (2) Das Patent Office ist verpflichtet die Bedingungen für ein Patent nach Section 2 zu überprüfen. Dafür sind Gutachten von anerkannten Experten auf dem Gebiet des beantragten Patents einzuholen.
    (3) Erteilt das Office seine Zustimmung, erlangt das Patent Gültigkeit rückwirkend zum Tag der Antragsstellung.
    (4) Wird das Patent nicht erteilt, so kann dagegen vor dem zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Antragstellers Klage eingereicht werden.


    Section 4 - Appeal
    (1) Die Erteilung eines Patents kann vom Office aberkannt werden, wenn der wesentliche Teil der Erfindung durch jemand anderen entstanden ist und das Patent ohne dessen Einwilligung beantragt und vergeben wurde.
    (2) Ein Antrag auf Aberkennung des Patents kann vom Betroffenen nach Section 1 gestellt werden. Das Office hat so einen Antrag ausführlich zu prüfen.
    (3) Entscheidet das Office zu Gunsten des Antragstellers, wird das Patent aufgehoben (oder auf dessen Wunsch auf diesen übertragen) und der Antragsteller kann alle durch den vorherigen Patentinhaber erwirtschafteten Gewinne gerichtlich für sich einfordern.
    (4) Gegen die Aberkennung oder Nichtaberkennung des Patents kann Klage beim zuständigen Bundesgericht am Wohnsitz des Patentnehmers eingereicht werden.


    Section 5 – Trademarks
    (1) Jedermann kann einen Antrag auf den Schutz einer Marke stellen, sofern er damit nicht die Rechte eines anderen verletzt.
    (2) Der Antrag wird durch das Patent Office geprüft und genehmigt, sofern die Marke
    a. noch nicht geschützt ist;
    b. nicht einen Dritten in seinen Rechten verletzt;
    c. nicht wider den guten Geschmack, die guten Sitten oder der Ethik ist.
    (3) Nicht genehmigungsfähig sind:
    a. allgemeine Wörter;
    b. Ortsnamen;
    c. Begriffe ohne oder mit geringem Wiedererkennungswert;
    d. Begriffe von hoher Häufigkeit;
    e. Begriffe, die mit den Vereinigten Staaten, einem seiner Bundesstaaten, einem fremden Staat, einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Einrichtung in irgendeiner Art in direkter Verbindung stehen oder in anderer Weise den Anschein erwecken, hoheitliche Aufgaben und Rechte wahrzunehmen.
    (4) Die Verwendung einer geschützten Marke ist nur mit Genehmigung des Rechteinhabers gestattet, wenn sie ihrer Form nach geeignet ist, die Schutzwirkung zu verletzen. Nicht untersagt sind das Führen des eigenen Namens oder die Verwendung von Marken in notwendigem Umfang.
    (5) Eine geschützte Marke ist durch ein hochgestelltes „R“ in einem Kreis kenntlich zu machen. Das Symbol ist geschützten Marken vorbehalten.
    (6) Der Markenschutz gilt zeitlich unbegrenzt, er endet durch eine Streichung aus dem Register durch den Markeninhaber. Tritt an die Stelle des Rechteinhabers ein Rechtsnachfolger, so wird dieser auch Rechtsnachfolger im Bezug auf die Markenrechte.


    Section 6 – Special Provisions
    (1) Wird eine Erfindung ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanziert, so ist das Patent unter der Bedingung zu erteilen, dass ein Anteil am Gewinn, der mit der Erfindung erziehlt wird, der der Höhe der Bundesförderung, maximal jedoch neunundvierzig von Hundert an den Kosten der Erfindung entspricht, bis die erhaltenen Bundesmittel vollständig wiederausgezahlt wurden oder zehn Jahre vergangen sind. Der Anspruch des Bundes kann bei Förderungsgewährung reduziert oder ausgeschlossen werden.
    (2) Patente, die aus Gründen der nationalen Sicherheit geheimzuhalten sind, werden nicht öffentlich erteilt und unterliegen der Klassifizierung der Erfindung.


    Section 7 - Sanctions
    Bei Verstößen gegen Lizenzen, das Patent im allgemeinen oder sich daraus ergebende Ansprüche, kann der Patentnehmer vor Gericht Unterlassung und Schadenersatz einklagen. Dies gilt auch für die unerlaubte Verwendung von geschützten Warenzeichen.



    Death Penalty Repeal Bill


    Section 1 - Purpose and citation
    Ziel des Gesetzes ist die Abschaffung der Todesstrafe im Bundesstrafrecht und die Verhinderung ihrer Vollstreckung. Es soll zitiert werden als "Death Penalty Repeal Act".


    Section 2 - Repeal of Death Penalty
    (1) Article II, Section 1, Subsection 1 des Federal Penal Code wird wie folgt neu gefasst: "Verbrechen der Klasse A werden mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit auf Bewährung bestraft."
    (2) Article II, Section 1, Subsection 2 wird des Federal Penal Code wird wie folgt neu gefasst: " Verbrechen der Klasse B werden mit Freiheitsstrafe zwischen sechs und zwölf Monaten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe mit Möglichkeit auf Bewährung bestraft."


    Section 3 - Conversion of imposed death penalty
    Eine bereits verhängte Todesstrafe darf nicht vollstreckt werden und wird umgewandelt in eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Bewährung.


    Section 4 - Cooperation
    Die Vereinigten Staaten werden keine Verpflichtung akzeptieren, wahrnehmen oder erfüllen, die die Auslieferung einer Person, der die Todesstrafe droht, oder eine sonstige Unterstützung bei der Durchführung dieser Strafe direkt oder indirekt beinhaltet. Keine bestehende Verpflichtung soll dahingehend angewendet oder ausgelegt werden.

    Section 5 - Final Provision
    Das Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.



    First Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act Amendment


    Section 1
    Es wird eine Section 3a in den Empowerment of the States in the Field of Criminal Justice and Prosecution Act eingefügt, lautend wie folgt:



    Section 3a – Enforcement of states laws by federal authorithies
    (1) Zur Verfolgung von Verstößen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Staatsgesetze können sich die Bundesstaaten im Wege der Organleihe der Bundesgerichte und Bundesbehörden bedienen, die zuständig wären, wenn das Gesetz Bundesgesetz wäre. Die Organe werden dann als Organe des Bundesstaates tätig, der auch zum Ersatz jedweder Kosten und zur Übernahme aller erwachsenen Verpflichtungen verpflichtet ist.
    (2) Der Staatsgesetzgebung entzogen ist dabei die Gerichtsverfassung, die sich nach Bundesrecht bestimmt. Gegenüber Strafverfolgungsbehörden, die im Sinne dieser Subsection tätig werden, können die Staaten die Rechte ausüben, die in einem Bundesverfahren dem Attorney General zukommen würde.
    (3) Jedes Bundesgericht und jede einer beauftragten Bundesbehörde vorgesetzte Dienststelle kann generell, auf ein bestimmtes Gesetz oder einen Sachverhalt bezogen die Anwendung der Subsection 1 ausschließen, wenn diese sachlich oder personell undurchführbar ist oder gegen die Gesetze oder Verfassung der Vereinigten Staaten verstößt. Das weitere Verfahren im Sinne dieser Section kann durch Exekutiverlass geregelt werden.


    Section 2
    Das Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.



    United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act Amendment Bill


    Section 1 - Amendment to the United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Act
    Sec. 2 Ssec. 2 wird ersatzlos gestrichen, Sec. 8 Ssec. 2 wird wie folgt neugefasst:

      "(2) USAID koordiniert Massnahmen der Not- und Katastrophenhilfe und greift zur Gewährung der Hilfsmassnahmen auf einen Pool aus Einheiten des Katastrophenschutzes und falls notwendig der Streitkräfte zurück. Weiterhin können private Organisationen in die Massnahmen einbezogen werden, sofern diese dafür zur Verfügung stehen."


    Section 2 - Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt gemäss den verfassungsmässigen Bestimmungen in Kraft.


    Federal Judges Conference Introduction Bill

    Section 1 - Amending the Federal Judiciary Act to Introduce the FJC

    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 4 eingefügt:

    Sec. 4 - Federal Judges Conference
    (1) Unter Vorsitz des Obersten Bundesrichters oder des Leitenden Richters der Bundesgerichte sollen alle beigeordneten Richter des Obersten Gerichtshofes und alle Bundesrichter die Bundesrichterkonferenz der Vereinigten Staaten bilden. Der Attorney General soll mit beratender Stimme teilnehmen können, wenn die Konferenz ihn einlädt.
    (2) Die Konferenz soll neben dem juristischen Austausch zwischen den Mitgliedern und der Interessenvertretung der Bundesgerichte folgende Aufgaben wahrnehmen:
    a) die administrative Organisation und Unterstützung der Bundesgerichte,
    b) die Aufstellung von Richtlinien für die Verfahrensführung und Beweiserhebung im Rahmen der gesetzlichen Prozessordnungen, wobei die Prinzipen der Rechtsschöpfung durch Präzedenzfälle und der Leitung des Verfahrens durch den berufenen Richter in eigener Verantwortung unangetastet bleiben,
    c) die Sammlung von Präzedenz- oder Grundlagenentscheidungen eines Bundesgerichtes der Vereinigten Staaten sowie die Bereitstellung von Musterentscheidungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Rechtssprechung.
    (3) Die Konferenz soll sich eine Geschäftsordnung geben, wenn sie dies für erforderlich hält und alle ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen. Jedoch sollen Entscheidungen nach Ssc. 2, Num. b und c nicht getroffen werden, wenn 1/3 der teilnehmenden Bundesrichter widerspricht.
    (4) Die Konferenz kann jederzeit Sachverständige oder Amtsträger anhören, wenn dies für die Entscheidungsfindung dienlich ist, sie jedoch weder verpflichten noch vorladen.

    Section 2 - Amending the Federal Judiciary Act to introduce the CJFC
    In Chapter I, Article II Federal Judiciary Act wird eine Section 5 eingefügt:

    Sec. 5 - Chief Judge of the Federal District Courts and the Federal Court of Appeals
    Die Richter an den Bundesdistrikt- und Bundesberufungsgerichten bestimmen aus ihrer Mitte den Chefrichter der Federal Courts für die Dauer von sechs Monaten oder bis zur Vakanz des Amtes. Der Chefrichter leitet die Geschäfte der Bundesdistrikt- und -berufungsgerichte und weist den Richtern die Verfahren zu und fördert den Austausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen.


    Section 3 - Coming into force
    Das Gesetz tritt nach den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.

    Daryll Kyle Sanderson (D-AS)




    U.S Senator for [definition=2]Astoria State[/definition] | President of the Senate


  • The Speaker pro tempore


    To the President of the United States:

    Madam President,
    per 23.11.14 hat das Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten folgende Gesetzesentwürfe als Budgetvorlagen gebilligt:


    December 2014 & January 2015 Federal Budget Bill



    Aus diesem Grund übersende ich die genannten Bill zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 USConst. kann dagegen Veto eingelegt werden.





    _____________________________________
    Clark
    Speaker pro tempore of the House of Representatives



    December 2014 & January 2015 Federal Budget Bill


    Section 1: Fundamentials
    (1) Das Repräsentantenhaus billigt das vorliegende Budget für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015.
    (2) Bewilligte Ausgaben die nicht verbraucht werden, sind erneut dem Bundeshaushalt zuzuführen.
    (3) Alle Angaben sind in Millionen Dollar, wenn angebracht gerundet und sofern nicht anders vermerkt für beide Monate insgesamt zu verstehen.
    (4) Eine Übersicht der Ein- und Ausgaben ist Anhang 1 zu entnehmen.


    Section 2: Obligatory Information
    (1) Die voraussichtlichen Einnahmen des Bundes in dieser Haushaltsperiode sind in Anhang 2 aufgeführt.
    (2) Die gesetzlich oder vertraglich festgelegten Ausgaben (Mandatory Spending) sind in Anhang 3 aufgeführt.
    (3) Geschätzte Angabe sind auf Millionen gerundet.


    Section 3: Discretionary Spending
    (1) Alle Ausgaben die für die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs gedacht sind, sind in Anhang 4 gelistet und werden gebilligt.
    (2) Alle Ausgaben nach SSec. 1 gelten für die genannte Behörde, die diese Mittel nach Bedarf an seine untergeordneten Behörden verteilt (sofern nicht selbst genannt).
    (3) Das Repräsentantenhaus billigt die Vergabe von Fördermitteln wie in Anhang 5 aufgeführt, durch die gelistete Behörde.
    (4) Das Repräsentantenhaus billigt alle einmaligen Ausgaben wie in Anhang 6 aufgeführt.



    Appendix 1


    Planned Leftover
    06/07 .............................................................. + ...... 18
    08/09 .............................................................. ~ .........
    10/11 .............................................................. + ... 7,298
    12/01 .............................................................. - .. 22,002


    Income Deviation
    06/07 .............................................................. + .. 27,790
    08/09 .............................................................. + . 104,059


    Spending Deviation
    06/07 .............................................................. + ... 1,001
    08/09 .............................................................. - .. 30,850


    Pending Loans
    None


    Budget December 2014 / January 2015
    Overall Income ..................................................... + . 105,000*
    Mandatory Spendings ................................................ - .. 13,302
    Discretionary Spendings (Operations) ............................... - .. 63,000
    Discretionary Spendings (Subsidies) ................................ - .. 32,700
    Discretionary Spendings (Nonrecurring) ............................. - .. 18,000
    Overall Spendings .................................................. - . 127,002
    Gesamt ............................................................. - ... 4,002*


    Balance
    06/07 .............................................................. + .. 27,808
    08/09 .............................................................. + . 116,442
    10/11 .............................................................. + . 123,740*
    12/01 .............................................................. + . 101,738*


    Appendix 2

    INCOME
    * Geschätzter Wert


    Federal Income Tax ..................................................... 105,000*
    Gesamt ................................................................. 105,000*


    Appendix 3

    MANDATORY SPENDING
    Gesetzliche bzw. Vertragliche Verpflichtungen


    Electoral Office Software Allocation Treaty .................................. 2
    Federal Salaries Act .................................................... 10,000
    Military Health Care Act ................................................. 3,100
    Promotion of Alternative Drives Act ........................................ 200
    Gesamt .................................................................. 13,302


    Appendix 4

    DISCRETIONARY SPENDING (OPERATIONS)
    Kosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs


    Executive Office of the President of the United States ................... 1,100
    Department of Commerce ................................................... 1,475
    Department of Defence ................................................... 37,275
    Department of Justice .................................................... 5,125
    Department of State ...................................................... 9,500
    United States Congress ..................................................... 500
    Central Intelligence Service ............................................. 3,000
    Military Intelligence Service ............................................ 3,000
    Astorian Space Exploration Association ................................... 1,500
    Gesamt .................................................................. 63,000


    Appendix 5

    DISCRETIONARY SPENDING (SUBSIDIES)
    Zu vergebende Fördermittel


    Department of Commerce
    Ausbau/Instandsetzung des Federal Railroad and Highway Systems ........... 1,250
    Ausbau/Instandsetzung des Energienetzes .................................. 2,000
    Ausbau von Breitbandverbindungen und des Mobilfunknetzes ................... 500
    Forschung/Entwicklung im Bereich IT .......................................1,000
    Forschung/Entwicklung im Bereich Gesundheit .............................. 5,000
    Forschung/Entwicklung im Bereich erneuerbarer Energiequellen ..............1,250
    Forschung/Entwicklung im Bereich Umweltschutz .............................. 750
    Ausbau/Instandsetzung von Gesundsheitseinrichtungen ...................... 3,000
    Ausbau/Instandsetzung von Bildungseinrichtungen .......................... 5,000
    Ausbau/Forschung/Entwicklung im Agrar-Bereich .............................. 750
    Krebsforschung ........................................................... 1,000
    AIDS-Forschung ............................................................. 500
    Forschung/Entwicklung Diverses ............................................. 500
    Behandlung von Suchtkrankheiten .......................................... 1,000
    Kampagnen zur Suchtprävention an öffentlichen Schulen ...................... 500
    Kampagnen zur sexuellen Aufklärung an öffentlichen Schulen ................. 500
    Kampagnen zur beruflichen Fortbildung ...................................... 200
    Gesamt .................................................................. 24,700


    Department of Defence
    Forschung/Entwicklung von Rüstungsgütern ................................. 2,500
    Ausrüstung/Ausbildung der Nationalgarden ................................. 2,000
    Gesamt ................................................................... 4,500


    Department of Justice
    Ausbau/Instandsetzung der Federal Courts ................................... 500
    Ausbau/Instandsetzung von State Courts ..................................... 500
    Ausbau/Instandsetzung von Bundesgefängnissen ............................. 1,000
    Ausbau/Instandsetzung von Staatsgefängnissen ............................... 500
    Schulungen/Fortbildung von Staatlichen Polizeikräften ...................... 900
    Kampagnen gegen häusliche Gewalt ........................................... 100
    Gesamt ................................................................... 3,500


    Appendix 6
    [doc]DISCRETIONARY SPENDING (NONRECURRING)
    Einmalige Ausgaben


    Department of Defense
    Kauf von 2 Flugzeugträgern der "John R. Waller" Klasse .................. 18,000
    Gesamt .................................................................. 18,000


  • The President of Congress pro tempore


    To the President of the United States:

    Madam President,


    beide Kammern des Kongresses haben die folgenden Bills per 27.11.14 gebilligt:


    Fixing Electoral Roll Name Requirements Bill
    2nd Absence Annulment Amendment Bill

    Aus diesem Grund übersende ich die genannten Bills zur Unterschrift.
    Gemäß Art. III Sec. 7 SSec. 4 USConst. kann dagegen Veto eingelegt werden.


    _____________________________________
    Clark
    President of Congress pro tempore




    Fixing Electoral Roll Name Requirements Bill

    Section 1 – Amending Federal Election Act
    An Article I, Section 5, Subsection 3 Federal Election Act wird angefügt: „Voller Name im Sinne von Sentence 1 ist ein Name, der aus Vor- und Zuname besteht; die Angabe weiterer Vornamen oder die Angabe von Initialen ist zulässig, aber nicht notwendig.“


    Section 2 – Coming into force
    Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.



    2nd Absence Annulment Amendment Bill


    Only Section - Amending the Citizenship Act
    Art. IV Sec. 9 SSec. 2 wird wie folgt neu gefasst:

      (2) Eine [definition=12]State-ID[/definition] verliert ihren Status, wenn sie über einen Zeitraum von 28 Tagen vollen Kalendertagen keinen Beitrag im öffentlichen, simulationsinternen Teil seines Bundesstaats mehr geschrieben hat.

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