Criminal Procedure Act - Fassung vom 08.02.2010

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    CRIMINAL PROCEDURE ACT


    Inkraftgetreten am:


    16.01.2010
    Unterschrieben durch President Richard D. Templeton


    Geändert am:


    08.02.2010
    Reform of the Federal Prosecution Regulations Act


    Criminal Procedure Act


    Article I – General


    Sec. 1 – Purpose
    Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Strafprozessen am Supreme Court of the United States.


    Sec. 2 – Definition
    (1) Im Rahmen dieses Gesetzes soll der Supreme Court of the United States Act als „SCUSA“ abgekürzt werden.
    (2) Ein Strafprozess im Sinne dieses Gesetzes ist ein Prozess, der vor dem Supreme Court of the United States nach den Maßregeln von Art. IV Sec. 1 SCUSA geführt wird.
    (3) Gegenstand eines Strafprozesses ist eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat. Klageberechtigt sind im Strafprozess die in Art. IV Sec. 1 Subsec. 2 genannten Organe.


    Article II – Procedure


    Sec. 1 – Investigation
    Die gesetzlichen Strafverfolgungsbehörden führen das Ermittlungsverfahren gegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, eine gem. USPC mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben.


    Sec. 2 – Indictment
    (1) Liegen nach dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft genügend Beweise vor, die die Schuld des Verdächtigen belegen, so soll der United States Solicitor General beim United States Supreme Court die Anklage einreichen.
    (2) Vor der Einreichung der Anklage muss die Staatsanwaltschaft insbesondere beweisen können, dass der Verdächtige
    a) zum Tatzeitpunkt am Tatort war oder nicht durch Entlastungszeugen oder andere Beweise glaubhaft belegen kann, dass er nicht dort gewesen ist;
    b) die Möglichkeit hatte, die Tat zu begehen;
    c) ein Motiv hatte, die Tat zu begehen.
    (3) Die Anklageschrift muss folgende Angaben enthalten:
    a) Namen und Anschrift des Angeschuldigten;
    b) Umschreibung des Sachverhalts, durch den der Angeschuldigte sich strafbar gemacht hat;
    c) die verletzte Vorschrift des USPC im Wortlaut;
    d) Liste aller Zeugen, die die Staatsanwaltschaft aufzurufen gedenkt;
    e) Beschreibung der Beweise, die der Staatsanwaltschaft vorliegen.
    (3) Mit der Einreichung der Anklage wird die Verjährungsfrist für die Tat unterbrochen. Sie bleibt bis zum Ende des Strafprozesses unterbrochen.


    Sec. 3 – Criminal Procedure
    (1) Das Gericht soll einen Termin für die Hauptverhandlung gemäß der allgemeinen Prozessvorschriften festsetzen. Dabei soll das Gericht alle mit anderen Fristen einhergehenden Umstände beachten.
    (2) Das Gericht hat sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch den Angeklagten und seinen Rechtsbeistand, sowie alle zu vernehmenden Zeugen zur Hauptverhandlung unter Angabe des Termins zu laden.
    (3) Das Gericht soll nur solche Zeugen laden, die auf schriftlichen Antrag durch die Staatsanwaltschaft oder die Verteidigung als Zeugen benannt wurden. Die Benennung hat spätestens bis Prozessbeginn zu erfolgen. Sollte im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit für die Befragung weiterer Zeugen auftreten, so lädt das Gericht diese nach Absatz 2 dieser Sektion, jedoch nur, sofern die Notwendigkeit nicht bereits zu Prozessbeginn offenkundig war.
    (4) Die Hauptverhandlung findet nach den folgenden Maßgaben statt:
    a) Die Staatsanwaltschaft verliest die Anklage.
    b) Der Angeklagte hat sich anschließend an die Anklageverlesung für Guilty oder Not Guilty zu bekennen. Dies erfolgt durch die Verteidigung.
    c) Im Anschluss beginnt die Staatsanwaltschaft dem Gericht alle Beweise vorzulegen und alle ihre Zeugen zu verhören. Diese Zeugen waren gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
    d) Der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand haben das Recht, alle Zeugen nach mündlichem Antrag ins Kreuzverhör zu nehmen.
    e) Im Anschluss hat haben der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand das Recht, die Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Beweislast zu beantragen.
    f) Fällt die Entscheidung des Gerichtes über die Einstellung negativ aus oder nimmt der Angeklagte dieses Recht nicht wahr, so haben er bzw. sein Rechtsbeistand die eigene Sicht der Dinge vorzulegen.
    g) Die Verteidgung hat das Recht Entlastungszeugen aufzurufen. Diese sind gemäß Subsec. 3 vor der Verhandlung zu benennen.
    h) Alle Zeugen können von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn sie sich selbst oder ihre Angehörigen durch eine Aussage belasten würden.
    i) Im Anschluss an die Zeugenvernehmungen sind die Schlussplädoyers zu halten. Dabei beginnt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer. Die Verteidigung folgt danach. Grundsätzlich hat der Angeklagte das letzte Wort in einer Verhandlung abzugeben. Von diesem Recht kann durch den Angeklagten Abstand genommen werden.
    j) Das Gericht hat sich zur Beratung zurückzuziehen und festzustellen, ob die Straftat ausreichend belegt ist. Hierbei gilt, dass der Angeklagte solange unschuldig ist, bis seine Schuld eindeutig bewiesen wurde. Ein Urteil ist spätestens 7 Tage nach den Schlussplädoyers begründet durch das Gericht zu veröffentlichen.
    k) Stellt das Gericht die Unschuld des Angeklagten fest, so ist das Verfahren beendet. Der Angeklagte ist frei zu sprechen und darf nicht erneut wegen der selben Angelegenheit vor Gericht gestellt werden.
    l) Stellt es das Gericht die Schuld des Angeklagten fest, so haben die Staatsanwaltschaft und im Anschluss der Angeklagte bzw. sein Rechtsbeistand Anträge für das Strafmaß zu stellen und diese zu begründen.
    m) Nach den Strafmaßanträgen zieht sich das Gericht erneut zurück und bestimmt über das Strafmaß. Das Urteil ist spätestens sieben Tage nach der Feststellung der Schuld zu verkünden.


    Sec. 4 – Principles of Criminal Procedure
    (1) Der Angeklagte hat das Recht auf einen Verteidiger und freien Kontakt zu diesem.
    (2) Der Angeklagte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Er kann nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten.
    (3) Der Angeklagte gilt so lange als unschuldig, als nicht seine Schuld hinreichend erwiesen ist.
    (4) Im Zweifelsfall hat das Gericht eine Entscheidung zugunsten des Anklagten zu treffen.


    Sec. 5 – Private Prosecution
    (1) Private Klage durch den in einem Strafverfahren Geschädigten ist erst zulässig, wenn das Office of the Solicitor General einen Antrag des Geschädigten auf ein Verfahren abgelehnt hat.
    (2) Private Klagen sind nicht zulässig, so lange ein Klageerzwingungsverfahren anhängig ist.
    (3) Antragsberechtigt und privatklageberechtigt ist allein der Geschädigte.


    Sec. 6 – Execution
    (1) Die Vollstreckung des Urteils erfolgt auf Anordnung des Gerichtes durch die zuständigen Behörden.
    (2) Die Vollstreckung darf höchstens einundzwanzig Tage nach der Verkündung des endgültigen Urteils erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.


    Article III – Final provisions


    Sec. 1 – Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

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