The people (U.S.) ./. Templeton

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  • Your honor!


    Gemäß dem USPC wurde der Angeklagte, Richard D. Templeton, aufgrund seiner damaligen Versäumnisse zur Ausübung der Transition, gegenüber dem President-elect, Ulysses Q. Monroe, der Unterlassung einer Amtshandlung, USPC Chapter II, Article IV, Section 37, angeklagt.


    Im Verlaufe der Verhandlung konnte die Anklage eindeutig darlegen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich begangen hat.


    Beginnen wir von vorne.


    • Die Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten endete am 17.01.2010. Das Endergebnis gab der Direktor des Electoral Office um 19:57 Uhr bekanntgegeben.


    • Um 19:57 Uhr trat daher die Regelung gemäß Transition Act, Article I, Absatz 2 in Kraft, die besagt, dass “der Präsident der Vereinigten Staaten (...) verpflichtet ist, einem President-elect ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des offiziellen amtlichen Endergebnisses über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren zu informieren.“


    • Zwar hat der Angeklagte am 17.01.2010 um 10:42 Uhr eine Abmeldung bekanntgegeben, allerdings schränkte er eine vollkommene Abwesenheit durch die Aussage „weitesgehend“ ein, so dass davon auszugehen war, dass er über kleinere Zeiträume sehr wohl anwesend war.


    • Punkt 3 wird dadurch gestützt, dass der Angeklagte nach der in Punkt 3 erwähnten Abmeldung um 21:39 in der Lage war an der Diskussion um den Public Astorian Award teilzunehmen, dem President-elect um 21:56 Uhr zu gratulieren, darüber hinaus dem President-elect um 21:59 Uhr zu seiner Victory speech zu beglückwünschen und außerdem um 22:32 Uhr und 22:33 Uhr Amtshandlungen als Leiter des Reg. Office vorzunehmen.


    • Aus Punkt 4 ergibt sich daher bereits ein Zeitfenster von knapp einer Stunde, in der der Angeklagte anwesend war und neben privater Äußerungen in der Öffentlichkeit auch dienstliche Vorgänge durchgeführt hat. Er hatte also bereits am Tag der Ergebnisverkündung die notwendige Zeit, um die Vorgaben des Transition Act zu erfüllen. Er tat es aber nicht. Weder gab er die Anweisung ein Transition Cabinet einzurichten, noch tat er es selbst, obwohl er als Mitglied der TA mit den notwendigen Mitteln ausgestattet war.


    • Die nächste Abwesenheitsmeldung erfolgte am 24.01.2010 um 17:17 Uhr. Dort meldete sich der Angeklagte für weitere, nicht näher benannte Zeiträume, ab. In dieser Abmeldung gab der Angeklagte außerdem folgendes an: “ Um die Dinge wegen Transition etc. kümmere ich mich jetzt, muss mir aber erst einmal einen Überblick der Lage verschaffen. Ich bitte um Nachsicht, wenn das jetzt nicht so fix geht.“.
      Der Angeklagte hat die Durchführung der Transition hier eindeutig angekündigt. Der President-elect musste zu diesem Zeitpunkt also davon ausgehen, dass der Angeklagte die Räumlichkeiten einrichtet oder wenigstens die Anweisung dazu gibt. Gemäß den Aussagen des Zeugen Monroe und des Angeklagten höchst selbst, kam der Angeklagte dieser Ankündigung allerdings nicht nach.
      Trotzdem hatte der Angeklagte die Zeit gefunden, sich am selben Tag um 17:20 Uhr in das Wählerverzeichnis zur Repräsentantenhausnachwahl einzutragen und um 17:19 Uhr eine erneute Amtshandlung als Leiter des Reg. Office durchzuführen. Trotz dieser Amtshandlungen, hat er es auch weiterhin unterlassen, die Übergangsräumlichkeiten wie gesetzlich gefordert einzurichten.


      Darüberhinaus ist folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Citizenship Act legt in Section 5, Absätze 4, 5 und 6 dar, wie die Staatsbürgerschaft zu entziehen ist. Absatz 5 sagt hierbei aus, dass die 28-Tage-Frist zur Entziehung einer Staatsbürgerschaft durch eine begründete Abwesenheitsmeldung unterbrochen werden kann. Absatz 6 sagt indes aus, dass der Zeitraum der Abmeldung dabei “klar definiert sein (muss)“. Um also eine gültige Abwesenheit abgeben zu können, muss man einen klaren Zeitraum definieren, andernfalls gilt die Abwesenheitsmeldung als nicht gegeben. Wenn wir nun einen Blick auf die Abwesenheitsmeldungen des Angeklagten werden, werden wir feststellen, dass sie keinen genauen Zeitraum beinhalten und damit als nichtig anzusehen sind.


    • Am 31.01.2010 um 23:37 ist der Angeklagte dann das nächste Mal wieder in der Öffentlichkeit gesehen worden. An diesem Tag hat er die Übernahme der Amtsgeschäfte durch seinen Vizepräsidenten für beendet erklärt. Viel wichtiger jedoch ist, dass er in derselben Ankündigung verlautet hat, dass “er (der Vizepräsident) die nächsten 25 Minuten (hat er) dazu aber keine Gelegenheit mehr (hat)“. Dies ist klar als Anwesenheitsmeldung für die kommenden 25 Minuten zu verstehen. 25 Minuten, in denen der Angeklagte erneut Zeit hatte, sich um die Transition zu bemühen. Seine Amtshandlungen in dieser Zeit, wie z.B. die Entlassung des USSS-Direktors, die Aufhebung einer Executive Order, die Verkündung eines Gesetzes, der Beteiligung an öffentlichen Diskussionen und dergleichen mehr, beweisen, dass der Angeklagte die Zeit auch für die Aufgaben seines Präsidentenamtes nutzte. Nur nicht für die Einrichtung der Transitionräumlichkeiten.


    • President-elect Monroe hat seinen Amtseid am 01.02.2010 um 17:29 Uhr geleistet. Die Verfassung der Vereinigten Staaten sagt klar, dass “Der neugewählte Präsident und der neugewählte Vizepräsident (sollen) ihr Amt stets am ersten Tage des Monats antreten (sollen), der auf den Monat ihrer Wahl folgt, und die Amtszeit des bisherigen Präsidenten und Vizepräsidenten soll stets an diesem Tag enden.“. Diese Regel ist natürlich so auszulegen, dass erst mit Ableistung des Eides eines neuen Präsidenten die Amtszeit des Vorgängers endet. Dies ist einem geplanten, lückenlosen Übergang geschuldet. Das zugrundegelegt, hatte der Angeklagte noch am Tage der Inauguration ganze 17 Stunden und 29 Minuten Zeit, dem President-elect eine Transition einzurichten. Die Aussage des Angeklagten, dass an diesem Tag die Kabinettsräumlichkeiten bereits geschlossen und verschoben worden waren ist nicht zu beachten, da dieser Umstand durch die Verteidigung nicht bewiesen wurde und der Angeklagte als Mitglied der TA technisch in der Lage gewesen wäre, sein Kabinett wieder zu öffnen und zurück zu verschieben.


    • ZWISCHENFAZIT: Die Anklage hat bisher detailiert darlegen können, dass der Angeklagte entgegen seiner eigenen Aussagen und die seines Verteidigers trotz Abmeldungen zeitlich sehr wohl in der Lage gewesen wäre, die Transiton-Räumlichkeiten zu erstellen und eine Transition somit zu ermöglichen. Dies hat er jedoch unterlassen..


    Your honor, die Verteidigung möchte nun alle anderen Umstände in ihrem Plädoyer erläutern:


    [list=1[*]Die Verteidigung hat ausgeführt, dass der Vorwurf des Unterlassens einer Amtshandlung nur dann vorgebracht werden kann, wenn der Beschuldigte die Unterlassung absichtlich begeht. Your honor, die Anklage hat stichhaltig dargelegt, dass der Angeklagte die Zeit und die Gelegenheit hatte, die Transition, zu der er gesetzlich verpflichtet ist, zu unterlassen. Die Verteidigung hat dargelegt, dass der Angeklagte aus Abwesenheitsgründen nicht in der Lage war den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen. Dies wurde durch die Anklage jedoch wiederlegt. Der Angeklagte hatte in den Zeiten seiner Anwesenheiten, zwischen den Abmeldungsphasen ausreichend Zeit sich um andere Pflichten seines Präsidentenamtes zu kümmern. Ausschließlich die Transition hat er nicht durchgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Amtshandlung mit voller Absicht unterlassen hat.


    [*]Der Zeuge Monroe hat ausgesagt, dass er den Angeklagten mehrmals schriftlich wie mündlich darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Transition nicht oder noch nicht eingeleitet wurde. Gemäß den Aussagen des Zeugen erhielt er daraufhin keine Antwort durch den Angeklagten.


    [*]Darüber hinaus sagte der Zeuge Monroe aus, dass keine Übergangsräumlichkeiten eingerichtet wurden und dem President-elect darüberhinaus auf anderem Wege ebenfalls keine Informationen zugänglich gemacht wurden.


    [*]Die Verteidigung hat ausgeführt, dass jedes Mitglied der TA in der Lage gewesen wäre die Übergangsräumlichkeiten einzurichten. Außerdem hat die Verteidigung dargelegt, dass es in der Vergangenheit üblich war, dass andere Mitglieder der TA die Übergangsräumlichkeiten eingerichtet haben. Dies bestreitet die Anklage nicht, your honor. Allerdings darf sich ein Präsident der Vereinigten Staaten nicht darauf verlassen, dass die Mitglieder der TA von sich aus aktiv tätig werden.
    Der Transition Act besagt eindeutig, dass “ Zu diesem Zweck (…) der Präsident der Vereinigten Staaten die Zurverfügungstellung von Übergangs-Räumlichkeiten im Weißen Haus anordnen (soll), zu denen lediglich der Präsident der Vereinigten Staaten, der Vizepräsident der Vereinigten Staaten, die Leiter der Obersten Bundesbehören, sowie der President-elect und der Vice President-elect unbeschränkten Zutritt haben sollen.“. Nur der Präsident hat das Recht die Einrichtung der Übergangsräumlichkeiten anzuordnen. Das heißt, dass auch die anderen Mitglieder der TA nur dann tätig werden dürfen, wenn es der Präsident der Vereinigten Staaten anordnet. Das der Angeklagte diese Anordnung nicht gegeben hat, hat er selbst in der Verhandlung ausgesagt. Sein Vertrauen in die TA mag zwar nett gewesen sein, entlassen tut ihn dies aufgrund der gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht, denn diese sieht wie bereits dargelegt, die ausdrückliche Anordnung des Präsidenten der Vereinigten Staaten vor. Darüber hinaus sieht das Gesetz nicht vor, dass die Räumlichkeiten ohne Beteiligung des Präsidenten eingerichtet werden dürfen.


    [*]Eine etwaige Beteiligung des damaligen Vizepräsidenten ist für dieses Verfahren unerheblich. Zwar hat der Vizepräsident für kurze Zeiten der Abwesenheiten des Angeklagten im Januar zweimal die Amtsgeschäfte des Präsidenten übernommen, allerdings hat der Angeklagte diese Amtsgeschäfte immer unmittelbar danach wieder selbst an sich genommen. Darüber hinaus belegt die damalige Fassung des Transition Act, auf deren Grundlage diese Verhandlung geführt wird, nur den Präsidenten der Vereinigten Staaten mit Strafe, wenn er den im Gesetz geforderten Bedingungen nicht nachkommt.[/list]


    Your honor,
    die Anklage hat darlegen können, dass der Angeklagte entgegen seiner Aussagen sehr wohl die notwendige Zeit hatte, sich um eine reibungslose Ausführung der Transition zu bemühen. Es hätte dafür lediglich einer einmaligen Anweisung an die TA bedürft. Der Angeklagte selbst hat jedoch ausgesagt, diese Anweisung nie gegeben zu haben. Trotz der vorhandenen Zeit und des geringen Aufwands, die eine Anweisung zur Erstellung von Übergangsräumlichkeiten bedeutet hätten, hat der Angeklagte die Transition wissentlich nicht durchgeführt. Er hat sich daher, wie im Pladoyer dargelegt, der Unterlassung einer Amtshandlung gemäß USPC, strafbar gemacht. Er ist daher schuldig zu sprechen.


    Ich danke Ihnen.


    Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
    Former Director of the Electoral Office | Former First Lady of the United States

  • Danke Ms. Cunningham.


    Mr. Witfield, Sie haben das Wort für das Plädoyer der Verteidigung.

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
    Former US Senator of Astoria State
    Former US Attorney General

    Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.


    "Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
    höflich anzuhören, weise zu antworten,
    vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

  • Mr. Witfield?

    Armin Schwertfeger
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  • Mr. Witfield, das Gericht setzt Ihnen eine letzte Frist für das Plädoyer der Verteidigung bis zum 11.08.2010.

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
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  • Da die gesetzte Frist für das Plädoyer der Verteidigung ungenutzt verstrichen ist, erteile ich nun dem Angeklagten vor dem Ende der mündlichen Verhandlung das letzte Wort. Der Angeklagte kann darauf durch Erklärung verzichten. Dafür setze ich eine Frist bis spätestens zum 18.08.2010.

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
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  • Da weder der Vertreter der Verteidigung von seinem Recht auf ein Schlussplädoyer noch der Angeklagte von seinem Recht auf ein letztes Wort innerhalb der gesetzten Fristen Gebrauch gemacht haben, wird die mündliche Verhandlung hiermit geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück. Das Urteil wird an dieser Stelle verkündet. Der Verkündungstermin wird öffentlich bekannt gegeben.


    Mit diesen Worten wird die Sitzung beendet. Nach drei Hammerschlägen erheben sich die Anwesenden, während Chief Justice Schwertfeger den Verhandlungssaal verlässt.

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
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  • Handlung

    Blickt zur Richtertür und fragt sich, wann sich diese öffnen wird.


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  • Chief Justice Schwertfeger erscheint im Gerichtssal, geht während sich die Anwesenden im Gerichtssaal erheben zu seinem Platz und bleibt dort stehen


    In dem Verfahren das Volk der Vereinigten Staaten gegen Former President Richard Dean Templeton ergeht folgendes Urteil:


    Zum Tatvorwurf des Unterlassens einer Dienstpflicht gemäß Chapter II Article IV Section 3 United States Penalty Code erkennt das Gericht den Angeklagten für schuldig.


    Bitte setzen Sie sich.


    Chief Justice Schwertfeger gibt nun die wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt


    1. Gemäß Article II des Transition Act war der Angeklagte als noch amtierender Präsident ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für einen neuen Präsidenten verpflichtet, seinen gewählten Amtsnachfolger über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren zu informieren. Das amtliche Wahlergebnis für den Amtsnachfolger des Angaklagten wurde am 17.01.2010 19:57 Uhr vom Director of the Electoral Office Charles Han offiziell und öffentlich bekannt gegeben. Der Angeklagte hatte von dieser Bekanntgabe Kenntnis, da er dem President-elect und dem Vice President-elect am 17.01.2010 21:56 Uhr zu ihrem Wahlerfolg öffentlich gratulierte.


    2. Nach Aussagen des Zeugen Former President Monroe übermittelte der Angeklagten im Zeitraum 17.01.2010 19:57 Uhr bis zur Amtsübernahme durch Former President Monroe am 01.02.2010 17:29 Uhr keinerlei Informationen über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren an den President-elect. Dies ist ein Verstoß gegen Article II Section 1 in Verbindung mit Section 2 Transition Act.


    3. Zum Zwecke einer geordneten Amtsübergabe war der Angeklagte gemäß Article II Section 3 des Transition Act verpflichtet, die Zurverfügungstellung von Übergangs-Räumlichkeiten anzuordnen. Das Gericht musste nach den Aussagen des Zeugen Former President Monroe sowie den Aussagen des Angeklagten davon ausgehen, dass weder die Übergangs-Räumlichkeiten eingerichtet noch seitens des Angeklagten die erforderlichen Anordnungen dazu erlassen wurden.


    4. Die als Entschuldigung für die unterbliebende Übermittlung von Informationen über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren an den President-elect seitens des Angeklagten angeführten wiederholten angemeldeten Abwesenheiten konnten das Gericht nicht überzeugen. Der Angeklagte war in dem unter Punkt 2 genannten Zeitraum nachweislich mehrfach anwesend und hat mehrere andere Amtshandlungen ausgeführt. Nach Ansicht des Gerichts hatte er daher ausreichend Gelegenheit und Zeit, die entsprechenden Anordnungen gemäß Transition Act zu erlassen oder seinen Vertreter im Amt damit zu beauftragen.


    5. Das Gericht musste daher davon ausgehen, dass die Amtshandlung der Erteilung von Informationen über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren sowie die Amtshandlung der Anordnung zur Einrichtung von Übergangs-Räumlichkeiten, zu welchen der Angeklagten gemäß Article II Section 1 und 3 des Transition Act verpflichtet war, von diesem absichtlich unterblieben. Damit ist der Tatbestand Omit of Official Acts gemäß Chapter II Article IV Section 3 des United States Penalty Code erfüllt.

    Armin Schwertfeger
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  • Nach der Feststellung der Schuld des Angeklagten für das absichtliche Unterlassen einer bestimmten Dienstplicht, zu welcher er verpflichtet war fordert das Gericht zuerst die Anklage und dann die Verteidigung auf, die Strafmaßanträge zu stellen, damit das Gericht über das Strafmaß entscheiden kann.

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
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  • Your honor,


    obwohl sich der Angeklagte während des Prozesses nicht Einsichtig zeigte, ist die Anklage bereit anzuerkennen, dass es sich um die erste Straftat des Angeklagten handelte. Aus diesem Grund beantragt die Anklage den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat zu verurteilen, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann.


    Von einer Geldstrafe sollte, aufgrund des großen Vermögens des Angeklagten, abgesehen werden, da sie ihn nicht in dem der Tat angemessenen Rahmen treffen würde.


    Former Senator of Hybertina and Astoria State | Former Attorney General
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  • Danke Ms. Cunningham.


    Ich erteile nun dem Angeklagten bzw. der Verteidigung das Wort für ihren Strafmaßantrag und setze dafür eine Frist bis zum 07.09.2010.

    Armin Schwertfeger
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  • Your honor,


    die Verteidigung beantragt, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen zu verurteilen, die für zwei Monate auf Bewährung ausgesetzt wird.


    Entgegen der Darlegungen der Anklage ist meines Erachtens nicht bewiesen, dass der Angeklagte sich vorsätzlich seinen Pflichten zur Durchführung der Transition entzogen hat. Zutreffend ist, dass er die Einrichtung der Übergangsräumlichkeiten nicht selbst durchgeführt hat. Er hat sich jedoch in der (erst jetzt offensichtlich) irrigen Annahme befunden, dass, wie in zahlreichen Präzedenzfällen zuvor, die Vertreterin der Anklage als Mitglied der sogenannten "technischen Administration" die Übergangsräumlichkeiten einrichten wird.


    Wie ich bereits zu Beginn des Verfahrens dargelegt habe, war der Angeklagte nach Feststellunhg des Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahl im Januar in Summe lediglich etwa 27 Minuaten anwesend, also auch nur für diese Zeit zur tatsächlichen Amtsausübung befähigt. Während dieser Zeit hat er die Zusammentragung der notwendigen Informationen überhaupt nicht realisieren können, so dass die Übergangsräumlichkeiten, so sie denn geöffnet gewesen wären, keinen Inhalt erhalten hätten.


    Die Abwesenheit des Angeklagten im Zeitraum der Transition (und auch in den Wochen davor) resultiert nicht aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, sondern aus vom Angeklagten nicht beinflussbaren Umständen der sogenannten "realen Welt". Auch wenn es sein Bemühen war - das er bekanntlich mehrfach öffentlich mitgeteilt hat -, die Transition durchzuführen, so war es ihm doch nicht möglich. Zur Transition gehört auch mehr als nur die Öffnung eines Raumes; dies wäre für den Angeklagten zeitlich und technisch sicherlich kein Problem gewesen. Aber diesen Raum mit den notwendigen Informationen zu füllen konnte er objektiv gar nicht leisten.


    Dies darf man ihm nicht zu Lasten legen, denn entgegen der Darstellung der Anklage hat er sein entsprechendes Bemühen in der kurzen Zeit, in der er jeweils anwesend war, aufgezeigt. Es liegt somit allenfalls eine grob fahrlässige Vernachlässigung von Amtspflichten vor, die zudem durch nicht vom Angeklagten beeinflussbare Umstände verschärft worden ist. Der Angeklagte bedauert, dass er durch sein Unterlassen den damaligen Präsidenten Monroe nicht entsprechend informieren konnte. Ihm ist jedoch bewusst, dass es nur zu einem verhältnismäßig geringen Schaden gekommen ist, da die Administration Templeton in den letzten Wochen ihrer Amtszeit mangels entsprechender Leiter der Obersten Bundesbehörden nur wenige nicht öffentlich bekannte und laufende Verfahren zustande gebracht hat.


    Das Strafmaß ist nach Ansicht der Verteidigung gemäß Chap. I, Art. II, Sec. 6 USPC zur Bewährung auszusetzen, da vom Angeklagten keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und die Gefahr einer Wiederholung der Tat ganz offensichtlich gering ist.

  • Einspruch!


    Die Verteidigung hält ein Pladoyer, statt ein Strafmaß zu fordern. Die Chance zum Pladoyer war ihr bereits gegeben, sie wurde jedoch nicht genutzt.


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  • *Schwertfeger schlägt mit dem Hammer auf*


    Ruhe!


    Ms. Cunningham, ich habe Ihnen nicht das Wort erteilt, und auch Sie, Mr. Witfield haben sich hier über Ihren Strafmaßantrag hinaus nicht weiter zu äußern.


    Ms. Cunningham, ein Einspruch ist an dieser Stelle des Verfahrens weder möglich noch notwendig. Das Erkenntnisverfahren ist abgeschlossen und die Schuldfrage entschieden. Ob und wie die Verteidigung ihren Strafmaßantrag begründet, bleibt erst einmal weitgehend ihr überlassen. Sie können jedoch davon ausgehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über das Strafmaß nur die für die Höhe der Strafe maßgeblichen Teile der Begründungen beider Parteien heranzieht und keine neuen Tatsachenbehauptungen oder -feststellungen werten wird.


    Das Gericht zieht sich zur Bestimmung des Strafmaßes zurück.


    Die Urteilsverkündung findet an dieser Stelle in Kürze statt.


    Chief Justice Schwertfeger schlägt einmal mit dem Hammer und verlässt den Gerichtsaal in Richtung Richterzimmer

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
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    "Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
    höflich anzuhören, weise zu antworten,
    vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

  • Chief Justice Schwertfeger betritt den Gerichtssaal und geht zu seinem Platz, während sich die Anwesenden erheben


    In dem Verfahren das Volk der Vereinigten Staaten gegen Former President Richard Dean Templeton ergeht folgendes Urteil:


    1. Der Angeklagte Former President Richard Dean Templeton wird wegen Unterlassung einer Amtshandlung, zu welcher er verpflichtet war gemäß Chapter II Article IV Section 3 des United States Penalty Code zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.
    2. Die Freiheitsstrafe wird auf der Grundlage von von Chapter I Article II Section 6 United States Penalty Code zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wird auf 2 Monate festgesetzt.


    Bitte setzen Sie sich.


    Nachdem das Gericht den Angeklagten der Unterlassung einer Amtshandlung für schuldig befunden hat, sah es eine Freiheitsstrafe von 2 Wochen als angemessen an. Das Gesetz sieht für diesen Straftatbestand eine Höchststrafe von 2 Monaten Freiheitsentzug vor. Bei der Strafzumessung beachtete das Gericht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und auch nicht mit krimineller Energie vorgegangen ist.


    Da nach Überzeugung des Gerichts vom Angeklagten weder eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht noch eine Wiederholungsgefahr besteht, war die Freiheitsstrafe auf Bewährung auszusetzen. Die Bewährungszeit von 2 Monaten entspricht der im USPC vorgesehenen Mindestzeit.


    schriftliche Ausfertigungen des Urteils werden den Parteien übergeben

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
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    Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.


    "Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
    höflich anzuhören, weise zu antworten,
    vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)


  • URTEIL



    In dem Strafverfahren


    das Volk der Vereinigten Staaten von Astor


    versus


    Former President Richard Dean Templeton


    wegen des


    Tatvorwurfes des Unterlassens einer Amtshandlung, zu welcher er verpflichtet war


    hat der Supreme Court unter Vorsitz von Chief Justice Schwertfeger
    auf der Grundlage der Anklage vom 07.02.2010
    und der mündlichen Verhandlungen vom 16.02.2010 bis 18.08.2010 entschieden:


    1. Der Angeklagte Former President Richard Dean Templeton wird wegen Unterlassung einer bestimmten Dienstpflicht in Ausübung eines öffentlichen Amts, zu welcher er verpflichtet war zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.
    2. Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wird auf 2 Monate festgesetzt



    I. Entscheidungen zur Schuldfrage


    1. Gemäß Article II des Transition Act war der Angeklagte als noch amtierender Präsident ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für einen neuen Präsidenten verpflichtet, seinen gewählten Amtsnachfolger über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren zu informieren. Das amtliche Wahlergebnis für den Amtsnachfolger des Angaklagten wurde am 17.01.2010 19:57 Uhr vom Director of the Electoral Office Charles Han offiziell und öffentlich bekannt gegeben. Der Angeklagte hatte von dieser Bekanntgabe Kenntnis, da er dem President-elect und dem Vice President-elect am 17.01.2010 21:56 Uhr zu ihrem Wahlerfolg öffentlich gratulierte.


    2. Nach Aussagen des Zeugen Former President Monroe übermittelte der Angeklagten im Zeitraum 17.01.2010 19:57 Uhr bis zur Amtsübernahme durch Former President Monroe am 01.02.2010 17:29 Uhr keinerlei Informationen über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren an den President-elect. Dies ist ein Verstoß gegen Article II Section 1 in Verbindung mit Section 2 Transition Act.


    3. Zum Zwecke einer geordneten Amtsübergabe war der Angeklagte gemäß Article II Section 3 des Transition Act verpflichtet, die Zurverfügungstellung von Übergangs-Räumlichkeiten anzuordnen. Das Gericht musste nach den Aussagen des Zeugen Former President Monroe sowie den Aussagen des Angeklagten davon ausgehen, dass weder die Übergangs-Räumlichkeiten eingerichtet noch seitens des Angeklagten die erforderlichen Anordnungen dazu erlassen wurden.


    4. Die als Entschuldigung für die unterbliebende Übermittlung von Informationen über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren an den President-elect seitens des Angeklagten angeführten wiederholten angemeldeten Abwesenheiten konnten das Gericht nicht überzeugen. Der Angeklagte war in dem unter Punkt 2 genannten Zeitraum nachweislich mehrfach anwesend und hat mehrere andere Amtshandlungen ausgeführt. Nach Ansicht des Gerichts hatte er daher ausreichend Gelegenheit und Zeit, die entsprechenden Anordnungen gemäß Transition Act zu erlassen oder seinen Vertreter im Amt damit zu beauftragen.


    5. Das Gericht musste daher davon ausgehen, dass die Amtshandlung der Erteilung von Informationen über alle wichtigen außen-, wie innenpolitischen, laufenden Verfahren sowie die Amtshandlung der Anordnung zur Einrichtung von Übergangs-Räumlichkeiten, zu welchen der Angeklagten gemäß Article II Section 1 und 3 des Transition Act verpflichtet war, von diesem absichtlich unterblieben. Damit ist der Tatbestand Omit of Official Acts gemäß Chapter II Article IV Section 3 des United States Penalty Code erfüllt.




    II. Entscheidungen zum Strafmaß


    1. Für den Tatbestand des Unterlassens von Amtshandlungen sieht Chapter II Article IV Section 3 United States Penalty Code (Ch.II/Art.IV/Sec.3 USPC) eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten vor.


    2. Bei der Zumessung der Strafe beachtete das Gericht, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und bei der Erfüllung des Tatbestandes keine besondere kriminelle Energie an den Tag legte. Das Gericht folgte daher dem Antrag der Verteidigung und setzte die Strafe auf 2 Wochen fest.


    3. Gemäß Ch.I/Art.II/Sec.6/SSec.1 USPC kann eine Freiheitsstrafe unter zwei Monaten unter den Voraussetzungen, dass vom Täter keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und die Gefahr einer Wiederholung der Tat gering ist, zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach Überzeugung des Gerichts waren die Voraussetzungen für die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung erfüllt. Weder stellt der Angeklagte eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, noch ist mit einer Tatwiederholung zu rechnen.


    4. Die Bewährungszeit von 2 Monaten entspricht der Mindestzeit gemäß Ch.I/Art.II7Sec.6/SSec.2 USPC.


    Astoria City, September 12th, 2010


    Armin Schwertfeger
    Chief Justice

    Armin Schwertfeger
    Former Chief Justice of the US Supreme Court
    Former US Senator of Astoria State
    Former US Attorney General

    Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.


    "Vier Eigenschaften gehören zu einem Richter:
    höflich anzuhören, weise zu antworten,
    vernünftig zu erwägen und unparteiisch zu entscheiden."(Sokrates)

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